W178 2009673-2•BVwG W178 2009673-2
W178 2009673-2Federal Administrative CourtMar 28, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, häusliche Gewalt, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
W178 2009673-2/7E
W178 2009672-2/5E
W178 2009671-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde der Frau XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter Frau XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 3 Abs 1 und § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter Frau XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 3 Abs 1 und § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (Bf) und ihr mj Sohn XXXX (Zweitbeschwerdeführer) reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, geboren am XXXX, in das Bundesgebiet ein. Die Genannte stellte am 09.02.2014 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde ihr Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer) in Österreich geboren.
Bei der Ersteinvernahme vor der Polizei gab sie an, dass sie XXXX heißt, am XXXX in Farah, Afghanistan, geboren wurde und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, mit schiitischem Religionsbekenntnis. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei traditionell verheiratet. Hinsichtlich des Fluchtgrundes gibt sie an, dass sie vor ca. sechs Jahren ihren Mann kennen gelernt habe. Ihr Vater habe sie mit ihm verheiratet. Sie sei Schiitin und ihr Mann sei Sunnit und somit hätten die Probleme begonnen. Ihr Mann und seine Familie hätten sie und ihren Sohn mehrmals brutal geschlagen und gefoltert. Sie hätten die Hand ihres Sohnes verbrannt. Sie habe auch eine Messerverletzung am Fuß. Das letzte Mal habe er ihr damit gedroht, dass er ihr die Nase und die Ohren abschneide, falls sie ohne seine Erlaubnis aus dem Haus gehen sollte. Aus Angst um ihr Leben sei sie gezwungen gewesen, aus Afghanistan zu flüchten.
2. In der Folgewurde ein Verfahren betreffend die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 5 AsylG geführt, dass damit endete, dass Österreich als zuständig zur Durchführung erklärt wurde.
3. Bei der Befragung am 20.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab sie an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie hätte keine Dokumente mitnehmen können. Sie hätte in Österreich eine Familie, eine Cousine ihrer Mutter mütterlicherseits und ihre eigene Cousine lebten in Wien.
4. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 06.05.2015 gibt sie an, dass sie gesundheitliche Probleme habe, Medikamente nehme. Sie hätte auch in Afghanistan schon Medikamente eingenommen. Sie sei aus Afghanistan geflüchtet, ihr Schwager habe versucht, sie zu vergewaltigen. Sie sei misshandelt worden, man hätte ihr gedroht sie zu töten. Sie habe am rechten Knöchel eine Stichverletzung. Als sie sich gegen die Vergewaltigung gewehrt habe, habe der Schwager sie am Knöchel verletzt und damit gedroht dass er ihr das nächste Mal die Nase abschneiden werde. Der Vater ihrer Kinder lebe zurzeit in Afghanistan oder sei bereits verstorben. Sie wolle den Vater ihrer Kinder keinesfalls nachholen. Ihr Mann heiße XXXX, sie hätten vor sechs oder sieben Jahren in Farah geheiratet. Sie hätte keine Heiratsurkunde, ihr Vater habe sie verkauft, am Tag nach der Hochzeit sei sie in das Haus der Schwiegereltern gebracht worden. Der Vater habe ihr gesagt, dass er sie mit ihm verheiraten wolle; damit sie einen Frieden fände, weil sie im Elternhaus auch aufgeschlagen worden sei, habe sie einfach gesagt, dass sie ihn liebe. Ihr Mann sei ihr durch ihren Vater vorgestellt worden. Der Vater und auch ihr Mann hätten viele Drogen genommen. Ihr Vater zu zahlenden gesagt dass es sie mit ihm verheiratet. Sie habe nach der Eheschließung bei ihrem Ehemann, in der Nähe des Elternhauses in Farah gelebt. In diesem Haus hätte auch seine gesamte Familie, sein Vater, seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern gewohnt. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder lebten noch in Farah. Eine Tante väterlicherseits habe die Reise nach Europa finanziert, sie sei die einzige gewesen die sie auch noch als sie verheiratet war, besucht habe. Sie habe der Tante erzählt, was ihr Schwager vorhatte. Diese habe ihr gesagt, sie könne nicht länger bleiben. Wenn der Schwager davon erfahre, dass sie alles erzählt habe, dann werde er sie töten.
Ihr Mann spreche Paschtu, sie glaube, er sei auch Tadschike. Er spricht aber auch Farsi, mit seiner Familie habe er Paschtu gesprochen. Er sei Sunnit. Sie hätte einen Asylantrag gestellt wegen des Elends, das sie durchmachen musste und wegen der Misshandlungen. In Afghanistan hätte auch ihr Sohn keine Zukunft gehabt. Sie hätte keine Freiheit gehabt und musste hungern. Sie sei ohne jeglichen Grund misshandelt worden. Sie habe ihren Mann gehasst. In Afghanistan in Farah werde eine Frau, die angeheiratet wird, als das Eigentum der Familie gesehen. Die Schwiegermutter habe sie an den Haaren genommen und ihren Kopf gegen die Mauer geschlagen. Als ihr Schwager sie vergewaltigen wollte, hatte er wahrscheinlich zu viel geraucht, 2 bis 3 Tage sei ihr Ehemann nicht da gewesen, dann sei der Schwager zu ihr gekommen. Man habe sie in der Familie ihres Mannes als XXXX bezeichnet, das sei eine junge Frau, der vor einigen Jahren die Nase abgeschnitten worden sei. Sie habe Afghanistan verlassen, um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes zu retten.
5. Das BFA hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2016 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich die Beschwerdeführerin nicht zur sozialen Gruppe der Frauen gehöre, die aufgrund ihrer persönlichen Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in eindeutigem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen mehrheitlich unterworfen sind, stehe, zumal ihre persönlichen, nach außen dargelegten, äußerst religiöskonservativen Werthaltungen eindeutig nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen-und Gesellschaftsbild, sondern eindeutig am äußerst religiösen, konservativen afghanischen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert seien; sie kleide sich gewohnheitsmäßig nicht westlich, trage ein Kopftuch, knüpfe eigenverantwortlich keine sozialen Kontakte außerhalb der Familie, insbesondere nicht mit Männern ihres Alters, so dass sich ihr Leben in Österreich nicht wesentlich von ihrem Leben in Afghanistan unterscheide und zumal auch kein ernsthafter Bildungswunsch in Österreich erkennbar sei. Ihrem bisherigen Vorbringen sei nicht weil ansatzweise zu entnehmen, dass sie von einer Zwangsverheiratung betroffen gewesen sei. Sie leide an einer Anpassungsstörung und es bestehe ein Verdacht auf Somatisierungsstörung. Bezüglich der zwangsweise Eheschließung und allen damit im Zusammenhang stehen Problemen und Verfolgungshandlungen werde ihr die Glaubwürdigkeit aberkannt. In der Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung ausgeführt habe, dass sie vor ca. sechs Jahren ihren Mann bei einer Veranstaltung kennen gelernt habe und sich in ihn verliebt hätte, ihr Vater von der Beziehung erfahren hätte, sie deshalb gezwungen hätte, zu heiraten. Diese Aussage stehe in grobem Widerspruch zu den Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2015. In der Niederschrift vom 06.05.2015 führe sie seltsamerweise auch aus, dass sie nicht genau wüsste, Angehöriger welcher Volksgruppe ihr Ehemann sei und dass er glaublich Paschtu spreche. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bezüglich ihres Ehegatten kein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe, sondern mehr schlecht als recht versucht habe, eine, Fluchtgrund zu konstruieren. Bestärkt werde die erkennende Behörde dadurch, dass sie nicht einmal ansatzweise habe sagen können, ob sie in einer schiitischen oder sunnitischen Moschee geheiratet habe. Auch sei unglaubwürdig, dass ein afghanischer Mann versucht hätte, die Frau seines noch lebenden Bruders zu vergewaltigen, zumal es durch eine solche Vorgangsweise jedenfalls auch die Ehre ihres Ehemannes und somit die Ehre des eigenen Bruders verletzt worden wäre. Unter diesen Aspekten sei dem gesamten Vorbringen zum Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit zu zuerkennen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wird ausgeführt, dass in ihrem Fall von einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt auszugehen sei, weil aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage in Afghanistan und. dem Vorbringen stichhaltige Gründe dafür bestünden, dass im Falle einer Abschiebung sie Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und mit festzustellen sei, dass eine Abschiebung nicht zulässig sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhobenen Frau XXXX sowie ihre beiden Söhne, diese vertreten durch die Beschwerdeführerin, alle vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zur Begründung wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin weist drauf hin, dass zwischen ihren Aussagen über die Umstände des Kennenlernens ihres Mannes insoweit kein Widerspruch bestehe, als sie bei einer Veranstaltung mit ihm Blicke ausgetauscht habe, aber ihr Vater auch dann, als sie diesen Mann nicht mehr heiraten wollte, sie zur Heirat gezwungen habe. Ihr Vater und ihr Ehemann rauchten beide Haschisch und der Vater habe ihren Ehemann durch diverse Drogengeschäfte, die sie miteinander abgewickelten, gekannt. Der Vater habe, um seine Schuld zu begleichen, sie an ihren Ehemann gegeben. Nach Heirat habe sie die Familie ihres Mannes schlecht behandelt, weil diese sie als Schiitin abgelehnt hätten. Ihr Mann sei sehr gewalttätig gewesen und habe sie regelmäßig vergewaltigt. Er habe ihr und ihrem Sohn auch Verletzungen zugefügt. Sie habe in ständiger Angst vor Schlägen und Misshandlungen gelebt; auch ihr Schwager habe sie misshandelt und versucht, sie zu vergewaltigen. Zudem werde sie als Frau in Afghanistan nicht geschützt. Sie habe Angst vor Männern, weil sie nicht nur von ihrem Vater misshandelt worden sei, sondern auch von ihrem Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden sei. Sogar in Kroatien sei sie, obwohl hochschwanger, vergewaltigt worden Sie gehöre zur sozialen Gruppe der Frau und sei schiitische Glaubensrichtung. Sie werde von den staatlichen Behörden in keiner Weise geschützt.
Im angefochtenen Bescheid seien unrichtige Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch zu ihrem äußeren Erscheinungsbild und zur grundsätzlichen Einstellung zur Stellung der Frau in der Gesellschaft enthalten. Auch stimme nicht, dass kein ernsthafter Bildungswunsch ihrerseits erkennbar sei. Sie sei derzeit in erster Linie daran interessiert, Deutsch zu lernen, um anschließend den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu finden. Sie möchte als selbstständige Frau ein Leben ohne Mann führen. Die Behauptung der belangten Behörde, dass sie selbst in Österreich ein Leben nach afghanischen Traditionen führen möchte, sei absolut mutwillig und beruhe nicht auf ihren Aussagen.
In der Beschwerde wird auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen. Die Beschwerdeführerin weist drauf hin, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe als Flüchtling zu betrachten sei.
Es wird auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe Hilfe verwiesen, wonach die afghanischen Behörden nicht in der Lage und gewillt seien, Frauen Schutz vor Verfolgung zu geben. Ebenso wird auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender verwiesen und auf die dortigen Ausführungen zur Verkaufsheirat und zum "Von Zuhause Weglaufens". Die Konsequenz des Weglaufens von Zuhause sei eine asylrelevante Verfolgung. In Afghanistan seien viele Bereiche des Alltags in beträchtlichen Ausmaß von der Normen und Regeln des Gewohnheitsrechts bestimmt und es könne nicht damit gerechnet werden, dass ausreichender Schutz von staatlicher Seite bestehe, so dass weder Gewalt gegen Frauen an sich, noch allfällige Verfolgungshandlungen infolge des Weglaufens von Zuhause und der Ablehnung des islamischen Gesellschaft-und Frauenbildes von staatlicher Seite verhindert werden könne. Auch die Justiz in Afghanistan stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von ländlichen Richtern bestimmt. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei sie von Ehrenmord bzw. Verfolgungshandlungen infolge des Weglaufens von Zuhause bedroht. Schließlich wird seitens der Beschwerdeführerin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person der Erstbeschwerderführerin (Bf) und den Fluchtgründen
Die Bf heißt XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, aus der Provinz Farah , aus der Stadt Farah. Ihre Söhne heißen XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan und XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan; die Muttersprache ist Dari, die Bf gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, die Bf hat ein schiitischem Religionsbekenntnis.
Sie hat als Kind mit ihrer Familie im Iran gelebt, die Familie wurde wieder nach Afghanistan abgeschoben. Sie hat dort einige Jahre die Schule besucht.
Ihr Ehemann hat ein sunnitisches Religionsbekenntnis. Er hatte eine weitere Ehefrau, die nicht im selben Haus wie die Bf lebte. Ihr Ehemann spricht sowohl Dari als auch Paschtu, die Bf nur Dari.
Sie wurde ca. 6 Jahre vor der Flucht verheiratet mit einem Mann, mit dem ihr Vater, der selber ein Haschischkonsument ist, Drogengeschäfte machte. Ihr Mann konsumiert ebenfalls Haschisch. Sie ist der Verheiratung anfangs nicht ablehnend gegenüber gestanden, hat aber ihre Meinung, als sie vom Drogenkonsum des Bräutigams erfuhr und dass ihr Vater mit der Heirat seine Schulden beim zukünftigen Ehemann tilgen wollte, geändert und wollte den Mann nicht heiraten.
Die Bf kommt aus einem gewalttätigen Elternhaus, sie war als Kind viel krank. In der Familie ihres Mannes wurde sie von der Schwiegermutter schlecht behandelt, von ihrem Mann körperlich misshandelt und vergewaltigt. Sie fühlte sich von ihrem Schwager sexuell bedroht, dieser hat ihr eine Schnittwunde zugefügt.
Auch der Sohn der Bf (Zweitbeschwerdeführer) wurde körperlich misshandelt. Sie konnte mit Hilfe ihrer Tante väterlicherseits das Haus des Ehemannes/der Schwiegereltern verlassen und vorerst zum Haus der Tante nach Herat fliehen und von dort das Land verlassen. Sie hat ihre Fluchtpläne vor ihrer Familie, auch vor ihrer Mutter, geheim gehalten.
Sie war und ist weiterhin davon überzeugt, dass es in Afghanistan keine Frauenhäuser gibt, trotz des Vorhalts der Länderfeststellungen (vgl. unten 1.2.1) dazu. Jedenfalls war sie vor der Flucht der Auffassung, dass es keine Möglichkeit gibt, sich zum Schutz vor der Gewalt des Ehemannes und der Schwiegerfamilie Hilfe zu holen, abgesehen von der Tante.
Der weitere Sohn (Drittbeschwerdeführer) ist 2 Tage nach ihrer Ankunft in Österreich zur Welt gekommen.
1. 2 Zur Lage in Afghanistan in den hier relevanten Bereichen
1.2. 1 Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016, Seite 136ff wird zur Lage der Frauen Folgendes festgestellt:
Strafverfolgung und Unterstützung
Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015).
Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):
Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:
nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).
Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Ehrenmorde:
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
Frauenhäuser:
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).
Laut UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 13.08.2013, HCR/EG/AFG/13/01,61ff.)
c) Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen
Trotz Bemühungen der Regierungen, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind sie kaum in der Lage zu überleben. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban befinden, sind Frauen, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, gefährdet, im Rahmen der parallelen Justizstrukturen der Taliban zu harten Strafen einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod verurteilt zu werden. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund moralischer Vergehen", wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat und "Weglaufen von Zuhause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt).348
Die Anzahl der aufgrund von "moralischen Straftaten" inhaftierten Mädchen und Frauen ist Berichten zufolge zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um 50 % gestiegen.349 Wie oben festgestellt, werden Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt oder der Gefahr einer Zwangsheirat von Zuhause fliehen, oftmals selbst aufgrund des "Weglaufens von zu Hause" oder Ehebruchs angeklagt350. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden in einigen Fällen die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen351.
In den dazu angegebenen Quellen (RZ 348 bis 351, Seite 61ff.) wird dazu näher ausgeführt:
RZ 348: Der Oberste Gerichtshof von Afghanistan hat afghanische Richter angewiesen, "von Zuhause weglaufen" als Straftat zu handhaben, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die angemessene Vorgehensweise für Frauen, die häusliche Probleme hätten, das Ersuchen von Hilfe bei den Behörden sei. Human Rights Watch, "I Had to Run Away": The Imprisonment of Women
for 'Moral Crimes' in Afghanistan, März 2012, http://www.refworld.org/docid/4f787d142.html, S. 5. Human Rights Watch merkt an, dass das Ersuchen um Hilfe bei den Behörden angesichts der dort stattfindenden Diskriminierung von Frauen, die auf der Suche nach Schutz und/oder Rechtsbeistand seien, für die meisten Frauen und Mädchen, die Opfer häuslicher Gewalt und schädlicher traditioneller Praktiken geworden seien, keine sichere und praktikable Option darstelle (ebd.). Eine Abschrift des Erlasses des Obersten Gerichtshofs (in Dari) vom 1. August 2010 wurde von UNHCR zu den Akten genommen. Der Mangel an weiblichen Polizeibeamten, Anwältinnen und Staatsanwältinnen stellt für Frauen, denen Straftaten gegen die Moral vorgeworfen werden, ein weiteres Hindernis für den Zugang zum Recht dar. Institute for War and Peace Reporting, Lack of Female Lawyers in Eastern Afghanistan, 5. April 2012, http://www.refworld.org/docid/4f82f00c2.html. Human Rights Watch berichtete, dass bei einer Sitzung am 16. September 2012 der Justizminister, der Minister für Frauenangelegenheiten und der Innenminister erstmalig öffentlich bestätigten, dass das "Weglaufen von Zuhause" keine kriminelle Handlung für Frauen und Mädchen darstelle, und dass das Flüchten vor Gewalt und das Weglaufen keine Grundlage für eine Inhaftierung oder Strafverfolgung seien. Human Rights Watch, Free Women Jailed for "Running Away", 18. September 2012, http://www.refworld.org/docid/505c1c852.html.
RZ 349: Die Zahl der Frauen und Mädchen, die aufgrund "moralischer Vergehen" inhaftiert worden sind, ist Berichten zufolge von ca. 400 im Oktober 2011 auf ca. 600 im Mai 2013 gestiegen. Human Rights
Watch, Afghanistan: Surge in Women Jailed for "Moral Crimes", 21. Mai 2013,
http://www.hrw.org/news/2013/05/21/afghanistan-surge-women-jailed-moral-crimes.
RZ 350: UN General Assembly / Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/66/855 - S/2012/462, 20 Juni 2012, http://www.refworld.org/docid/5118c1152.html, Absatz 35; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/19/47, 18. Januar 2012,
http://www.refworld.org/docid/4f391a772.html, Absätze 3, 25. Einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2012 zufolge, befanden sich im Januar 2012 ca. 400 Frauen und Mädchen aufgrund "moralischer Vergehen" in Haft. Dabei handelt es sich um die Hälfte aller inhaftierten Frauen in Afghanistans Gefängnissen und nahezu alle Mädchen in den Jugendstrafanstalten. Human Rights Watch, "I Had to Run Away": The Imprisonment of Women for 'Moral Crimes' in Afghanistan, März 2012,
http://www.refworld.org/docid/4f787d142.html, S. 3. RZ 351: US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html. In vielen Fällen konnten Frauen nach ihrer Haftentlassung nicht nach Hause zurückkehren, entweder aufgrund der Weigerung der Familien sie wieder aufzunehmen, oder aus Furcht vor häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung. UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/19/47, 18. Januar 2012, http://www.refworld.org/docid/4f391a772.html, Absatz 45. UNAMA berichtet, dass die Behörden für Frauenangelegenheiten der Provinzen sowie örtliche Frauenhäuser mehrere aus dem Gefängnis entlassene Frauen aufgenommen hätten, die nicht willens oder in der Lage seien, nach Hause zurück zu kehren. Ebd. Zu der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder, einschließlich Ehrenmorden, der Frauen und Mädchen unterliegen, denen moralische Vergehen vorgeworfen werden, siehe auch Human Rights Watch, "I Had to Run Away": The Imprisonment of Women for 'Moral Crimes' in Afghanistan, März 2012,
http://www.refworld.org/docid/4f787d142.html, S. 6; Institute for War and Peace Reporting, No Life Outside for Female Ex-Cons in Afghanistan, 24. August 2010,
http://www.refworld.org/docid/4c762dc72c.html; und Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World": Women's Rights in Afghanistan, 3. Dezember 2009,
http://www.refworld.org/docid/4b179c4a2.html.
Zusammenfassung:
Je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls ist UNHCR der Auffassung, dass bei Frauen, die den folgenden Kategorien entsprechen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht:
a. Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind
b. Opfer schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind und
c. Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen
Je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls kann bei dieser Personengruppe Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (die als "Frauen in Afghanistan" definiert ist), aufgrund ihrer Religion und/oder aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen.
(Zitatende)
Die Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Angaben der Bf in der mündlichen Verhandlung, wo sie einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Sie konnte die gestellten Fragen spontan und ohne Zögern beantworten.
Sie konnte den vermuteten Widerspruch in ihren Angaben zum Zustandekommen der Ehe insofern auflösen, als sie die Umstände glaubhaft schilderte, wobei sie die anfänglichen Blickkontakte ebenso erwähnte wie die Tatsache, dass ihr die Person anfänglich gefallen habe; aber den Mann mit mehr Informationen nicht mehr heiraten wollte. Damit ist für das Gericht eine logische Abfolge der Ereignisse gegeben.
Die Umstände, die für die gegenständliche Entscheidung tragend sind (Gewalt und Vergewaltigung im Hause der Schwiegereltern) hat die Bf seit ihrer ersten Einvernahme vor der Polizei übereinstimmend geschildert. Auch die Umstände, wie es ihr gelingen konnte, das Haus der Schwiegerfamilie und schließlich das Land zu verlassen, konnte sie nachvollziehbar dartun. Auch konnte die Erwähnung des Iran, wo sie die Schule besucht hat (Erwähnung bei der Einvernahme vor der Polizei) biographisch eingeordnet werden, ohne ihre Herkunftsangaben unglaubwürdig scheinen zu lassen.
Die Bf hat beim Vorhalt der in den Länderfeststellungen enthaltenen Hinweis auf die Existenz von Frauenhäusern in Afghanistan spontan überraschend und äußerst skeptisch reagiert und gemeint, solche Häuser würden wohl in die Luft gesprengt werden.
Das Gericht hat aus ihrer Reaktion jedenfalls die Überzeugung gewonnen, dass die Bf die Möglichkeit, ein Frauenhaus aufzusuchen nicht kannte und überzeugt war und ist, dass sie sich bei Polizei und Justiz keine Hilfe holen kann.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Bericht der Staatendokumentation (1.2.1) ist herauszulesen, dass sie damit die Situation realistisch eingeschätzt hat.
3. 1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv ) droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3. 2 Aufgabe des Asylrechts ist es daher, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
Irrelevant ist auch, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der FlKonv genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. das Erkenntnis vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN).
3. 3 Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der FlKonv aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0126, vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0256 sowie zuletzt vom 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124, jeweils mwN).
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt vielmehr davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der oben zitierten Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind.
3. 4 Das bedeutet konkret für die den gegenständlichen Fall:
In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie schließt jedenfalls Frauen ein, die ihr "Zuhause", d.h. vom Ehemann und dessen Familie verlassen haben, gegen den Willen des Ehemannes.
Wie die oben Länderfeststellungen übereinstimmend aussagen, wird dieses Verhalten nach dem traditionellen Recht bestraft als Verletzung des Verhaltenskodex sanktioniert.
Obwohl nach der Gesetzeslage ein Schutz der Frauen vor Gewalt bestehen sollte, vgl. das oben unter 1.2.1 angeführte Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) wird das "Weglaufe von Zuhause" - trotz häuslicher Gewalt - auch von staatlichen Institutionen sanktioniert (vgl. Erlass des afghanischen Obersten Gerichtshofes, vgl. oben, RZ 348 zu den zitierten UNHCR-Richtlinien).
Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung, haben ergeben, dass die Bf wegen der gegen sie und gegen ihren Sohn gerichteten häuslichen Gewalt, ausgeübt durch ihren Ehemann, ihre Schwiegereltern und ihren Schwager, die Familie ihres Mannes verlassen hat.
Eine Möglichkeit, bei der eigenen Familie oder bei öffentlichen Einrichtungen Schutz zu suchen, bestand nach den oben dargelegten Länderberichten in der Realität nicht. Eine Sanktionierung von häuslicher Gewalt durch Polizei und Justiz findet überwiegend nicht statt. Auch war die Bf davon überzeugt, dass keine Hilfe existiert, die ihr ein Verbleiben in Afghanistan ermöglicht hätte. Diese Angst vor Verfolgung ist aktuell und allgemein nachvollvollziehbar.
Damit hat sie sich nach den Regeln ihrer Herkunftsregion und Herkunftsgesellschaft des "Weglaufens von Zuhause" schuldig gemacht, was sowohl nach dem afghanischen Gewohnheitsrecht als auch von staatlichen Instanzen bestraft wird.
Die Sanktionen gehen von der Inhaftierung bis zur Tötung; vgl. UNHCR-Richtlinien, Seite 63f.
Sie gehört somit der sozialen Gruppe der Frauen an, die gegen die sozialen Sitten verstoßen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit als Asylgrund zu werten.
Es ist davon auszugehen, dass Verfolgungsgefahr bestand und weiter besteht. Die Bf hat aus Furcht in erheblicher Intensität vor dieser Verfolgung Afghanistan verlassen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl liegen daher vor.
Prüfung, ob eine Innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt:
3. 1 Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534).
Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht in diesem Fall nicht, weil die der Bf drohende Gefahr im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht.
Zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer , Spruchpunkte 2.) und 3.)
Gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Gemäß § 34 Abs 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers, diese sind somit Familienangehöriger i. S.d. § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.
Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch de Zweit-- und Drittbeschwerdeführer, bei denen keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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