W205 2010332-1•BVwG W205 2010332-1
W205 2010332-1Federal Administrative CourtMar 25, 2016
Behebung der Entscheidung, Konsultationsverfahren,<br/>Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit
W205 2010332-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zl. 1021070710/14687391, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen mehrere EURODAC-Treffermeldungen betreffend Asylantragstellungen in Griechenland am 21.08.2007 sowie 01.04.2008, Deutschland am 01.03.2013 und Ungarn am 09.04.2013 vor.
Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.06.2014 wurden Konsultationen mit Deutschland und Ungarn geführt. Im Zuge dieses Konsultationsverfahrens richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 13.06.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 16.06.2014, beim BFA am 17.06.2014 eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach einer weiteren Einvernahme vor dem BFA - der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 22.07.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
4. Über hg. Anfrage vom 31.08.2015 übermittelte das BFA eine an die deutsche Dublinbehörde gerichtete Mitteilung des BFA vom 22.09.2014, wonach der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei und sich daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.
5. Eine Einsichtnahme in das ZMR ergibt eine Meldeadresse des Beschwerdeführers bis 23.06.2014 sowie zwischen 26.06.2014 und 10.12.2014, seither ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.
6. Über hg. Anfrage vom 01.02.2016 teilte das BFA am 22.03.2016 mit, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht nach Deutschland überstellt worden und die Überstellungsfrist daher abgelaufen sei (E-mail des BFA vom 22.03.2016).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
2. Ausgehend davon, dass Deutschland mit am 17.06.2014 beim BFA eingelangtem Schreiben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, der Beschwerdeführer vorübergehend im Juni 2014 und durchgehend jedenfalls seit 10.12.2014 unbekannten Aufenthaltes und damit "flüchtig" war, (weswegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht erfolgen konnte), endete die gemäß Art. 29 Abs. 2 letzter Satz Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängerte Überstellungsfrist - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 17.12.2015.
Es ist daher mit Ablauf des 17.12.2015 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf den ersuchenden Mitgliedstaat, also auf Österreich, übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war.
3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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