W168 2123109-1•BVwG W168 2123109-1
W168 2123109-1Federal Administrative CourtMar 25, 2016
Behebung der Entscheidung, Fristablauf, Kassation,<br/>Überstellungsfrist, Zuständigkeit
W168 2123112-1/4E
W168 2123109-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. ) XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, FZ: 1082484602 / 151081855
2. ) XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, FZ: 1082484504 / 151080706
beide StA. Afghanistan,
zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden vom 11.03.2016 wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61
FPG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13. 8. 2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.
Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfragen ergaben für die Beschwerdeführer Kategorie 1 Treffer aus BG mit Datum 24.07.2015, sowie weitere Kategorie 1 Treffer mit HU vom 04.08.2015.
Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Bulgarien mit Datum 26.08.2015 eingeleitet. Eine fristgerechte Antwort seitens Bulgariens wurde hierauf nicht erstattet. In Folge wurde Bulgarien mit Schreiben des BFA darüber informiert, dass aufgrund des Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung die Zuständigkeit nunmehr unwiderruflich auf Bulgarien übergegangen sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. B in Verbindung mit 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In dieser Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass in beiden Verfahren die Überstellungsfristen nunmehr abgelaufen wären.
Mit Beschluss vom 29.03.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am auf entsprechende Nachfrage mit, dass in den gegenständlichen Verfahren keine Firstverlängerungen bzw. Aussetzungen stattgefunden hätten und somit die Überstellungsfrist in den betreffenden Verfahren mittlerweile abgelaufen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig und nachweislich über Bulgarien kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Zuständigkeit Bulgariens war durch die vorhandenen EURODAC - Treffer, sowie die durch Verschweigen erfolgte Zustimmung Bulgariens unzweifelhaft. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise.
Die Überstellung der Beschwerdeführer erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO festgelegten Frist. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes, insbesondere aus den Niederschriften und den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Konsultationsschreiben des BFA mit Bulgarien aufgrund der vorliegenden EURODAC - Treffer.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO, wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt abgeklärt, welches den Ablauf oben genannten Überstellungsfristen bestätigte.
Zu A)
Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
.........
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt, bedeutet dies:
Die Zustimmungen Bulgariens zur Wiederaufnahme gem. Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfolgten mit Datum 9.9.2015 durch Verschweigung und begründeten mit diesem Tag den Beginn der Fristen nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III - VO. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III genannten Gründen haben nach Abklärung mit und bei dem zuständigen Bundesamt nicht stattgefunden, bzw. wurden aufschiebende Wirkungen den Beschwerden durch das BVwG nicht gewährt. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien hat nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO damit auf jeden Fall abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des trotz rechtlicher Zulässigkeit einer Überstellung während dieser Frist nicht überstellenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat in diesem Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden. Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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