L510 2005793-1•BVwG L510 2005793-1
L510 2005793-1Federal Administrative CourtMar 25, 2016
Beitragsnachverrechnung, Neuberechnung, Teilstattgebung, Verjährung
L510 2005793-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vormals: XXXX ), vertreten durch RAe Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Sylvia Schrattenecker, Mag. Georg Wageneder, MA, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.09.2012, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. iVm §§ 34, 35, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1, 113 ASVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die XXXX verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2009 Allgemeine Beiträge in Höhe von € 78.750,63 und einen Beitragszuschlag in Höhe von €
28. 758,71, sohin insgesamt € 107.509,34, zu bezahlen.
Diese zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszuschlag wurden durch die XXXX bereits beglichen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit Bescheid vom 26.09.2012, XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX (folgend kurz "Herr L."), geb. am XXXX , von 01.01.2004 bis laufend aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Montage- bzw. IBN Überwacher der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2016, GZ: L510 2005793-2, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum der Beschäftigung des Herrn L. von 01.01.2004 bis 31.12.2009 lautet.
Somit wurde über die Versicherungspflicht im angeführten Zeitraum rechtskräftig entschieden.
2. Die GKK hat zudem mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.09.2012 festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den in der beigelegten EDV-Liste "Beilage zum Teil-Beitragsbescheid" angeführten Dienstnehmer Herrn L. und die in dieser Liste angeführten Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von €
108. 263,16 zu entrichten. Außerdem schreibe sie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 47.568,52 vor.
Der anlässlich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vom 16. Jänner 2012 vorgeschriebene Teilbetrag in Höhe von €
132. 201,99 sei bereits am 20. Februar 2012 fällig geworden und sei auch bereits beglichen worden. Der durch die kasseneigene Erhebung festgestellte Differenznachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt €
23. 629,69 (Beiträge in Höhe von € 14.102,25 und ein Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen in Höhe von € 9.527,44) sei innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu begleichen.
Der Prüfbericht, die Beitragsrechnung vom 16. Jänner 2012 sowie die dem Bescheid beigelegte EDV-Liste in der die Nachverrechnung des Herrn L. dargestellt sei, würden Bestandteile dieses Bescheides bilden.
Die angesprochene EDV-Liste über die Nachverrechnung gestaltet sich folgend:
Dienstnehmer
VSNR
BGR
Zeitraum
sv- Tage
NV-Beitr.GL monatlich
NV-Beitr.GL Gesamt
Beitrag ssatz
NV- Allg. Beiträge
XXXX
XXXX
D1
360
39,80
XXXX
XXXX
D1
360
39,90
XXXX
XXXX
D1
360
39,90
XXXX
XXXX
D1
360
39,90
Lasse! Georg-Gerhard
3147 020261
D1
360
39,90
XXXX
XXXX
D1
360
39,90
Summe - Nachverrechnung
Verwiesen
wurde auf die Rechtsnormen der §§ 34, 35, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 und 113 ASVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei der am 16. Jänner 2012 durch einen Prüfer des Finanzamtes abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) und der am 20. September 2012 abgeschlossenen kasseneigenen Erhebung die verfahrensrelevanten Differenzen festgestellt worden seien.
Unter Hinweis auf den ergangenen Pflichtversicherungsbescheid führte die GKK weiter aus, das der Prüfer bzw. die Kasse festgestellt habe, dass für Herrn L. ab dem 1 Jänner 2004 keine Beiträge mit der Kasse abgerechnet worden seien. Herr L. habe jedoch laut den vorliegenden Abrechnungsunterlagen laufend Entgelt erhalten. Für dieses gebührende Entgelt seien die entsprechenden Beiträge nachzuverrechnen gewesen.
Unter Zugrundelegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde weiter dargelegt, dass Herr L. nach den vertraglichen Ansprüchen laut Bezugsberechnung Auslandseinsatz, den vorhandenen Montage-/Inbetriebnahme-/Entsendungsabrechnungen und den Buchhaltungsunterlagen der bP ein Entgelt jeweils über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage erhalten habe. Die Kasse habe daher in den Beitragsmonaten Jänner 2004 bis Dezember 2009 die Beiträge ausgehend von der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nachverrechnet. Eine detaillierte Aufstellung der Nachverrechnung sei der dem Bescheid beigelegten EDV- Liste zu entnehmen. Zur Nachverrechnung der Beiträge für das Kalenderjahr 2004 führte die GKK aus, dass der Prüfer des Finanzamtes im Zuge der GPLA die Nachverrechnung aus technischen Gründen nur im Zeitraum 2005 bis 2009 habe nachverrechnen können, weshalb die Kasse die nicht abgerechneten Beiträge des Jahres 2004 im Zuge einer Erhebung, die am 20. September 2012 abgeschlossen worden sei, nachverrechnet habe.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung führte die GKK in Bezug auf eine etwaige Verjährung aus, dass jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diene, die Verjährung des Feststellungsrechtes gemäß § 68 Abs. 1 ASVG unterbreche (VwGH 22.3.1994, ZI. 93/08/0176; VwGH 29.09.1992, ZI. 92/08/0154; VwGH 17.9.1991, ZI. 91/08/0052, VwGH 5.3.1991, Zf. 89/08/0147).
Bereits bei der Vorprüfung der am 21. Juni 2004 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung wurde die Dienstnehmereigenschaft nach dem ASVG des Herrn L. von der Dienstgeberin bestritten. Mit Kassenbescheid vom 26. November 2004 habe die Kasse über das Vorliegen der Versicherungspflicht des Herrn L. ab 28. Juli 2003 bei der Dienstgeberin abgesprochen. Dabei sei die bP informiert worden, dass der Dienstnehmer Herrn. L. aufgrund der geleisteten Tätigkeiten im Iran der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege.
Dieser Bescheid sei beeinsprucht worden. Im Zuge des weiteren Verfahrens sei mangels Abrechnungsunterlagen nach dem damaligen Prüfende, dem 31. Dezember 2003, die Pflichtversicherung vorerst auch nur bis zum 31. Dezember 2003 festgestellt worden. Das Versicherungspflichtverfahren sei erst durch den rechtskräftigen Ersatzbescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 4. Juli 2011, GZ: BMASK - 328214/0002-ll/A/3/2011, eingelangt am 11. Juli 2011, beendet worden.
Die Verjährung zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei daher für den Zeitraum des Verfahrens betreffend das Bestehen der Pflichtversicherung gehemmt gewesen. Die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum Jänner 2004 bis Dezember 2009 liege nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 ASVG klar innerhalb der Verjährungsfrist.
Die XXXX sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.
Als Dienstgeberin schulde die XXXX ihre und die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die XXXX müsse diese Beiträge zur Gänze entrichten.
Die XXXX habe Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.
3. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 29.10.2012 wurde fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben. Neben Ausführungen gegen den bereits angeführten Versicherungspflichtbescheid der GKK, welche im Verfahren über das Bestehen der Versicherungspflicht zu berücksichtigen waren, wurde zum gegenständlichen Verfahren dargelegt, dass die GKK übersehe, dass Beiträge aus dem Jahr 2004 aufgrund der bereits vorliegenden Verjährung nicht mehr nachverrechnet werden dürften. Dies ergebe sich aus § 68 Abs. 1 ASVG. Demnach verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Habe der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Es lasse sich sohin bereits daraus ableiten, dass der Prüfer des Finanzamtes im Zuge der GPLA zu Recht lediglich den Zeitraum 2005 bis 2009 geprüft habe. Eine Nachverrechnung des Jahres 2004 sei aufgrund § 68 Abs. 1 ASVG nicht mehr möglich.
Auch die von der OÖ. Gebietskrankenkasse in diesem Zusammenhang noch angesprochene Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung greife gegenständlich nicht. Gemäß dem letzten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG sei die Verjährung dann gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei.
Richtig sei, dass die OÖ. Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 26.11.2004 über das Vorliegen der Versicherungspflicht des Herrn L. ab 28.07.2003 bis 31.12.2003 bei der Dienstgeberin abgesprochen habe. Dieser Bescheid sei in der Folge von der nunmehrigen Einspruchswerberin bekämpft und nach mehreren Jahren des anhängigen Verfahrens bedauerlicherweise dennoch die Versicherungspflicht durch rechtskräftigen Ersatzbescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 04.07.2011 festgestellt worden.
Dieses jahrelang anhängige Verfahren bewirke jedoch für das gegenständliche Verfahren weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung, zumal der nunmehrige Sachverhalt mit dem Sachverhalt des vorherigen Verfahrens nicht vergleichbar sei und sohin die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen neu geprüft werden müsse. Wie bereits zuvor ausgeführt, habe sich Herr L. innerhalb des nunmehrigen Prüfungszeitraumes stets im Ausland aufgehalten und sei auch dort mehr als 5 Jahre beschäftigt gewesen.
Gerade dieser Umstand sei im vorherigen Verfahren noch nicht bekannt gewesen und habe sohin von den Behörden nicht berücksichtigt werden können. Die von der OÖ. Gebietskrankenkasse zitierte Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung greife sohin gegenständlich aufgrund des divergierenden Sachverhaltes nicht.
4. Mit Schreiben der GKK vom 30.04.2013 erfolgte die Beschwerdevorlage an den LH von OÖ. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides wiederholt. Die GKK stellte in Ergänzung die einzelnen Tätigkeiten des Herrn L. in den letzten Jahren fest.
5. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 06.11.2013 wurde eine Stellungnahme zum Schreiben der GKK vom 30.04.2013 abgegeben. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Beschwerde wiederholt.
6. Am 01.04.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 01.12.2015 wurde ein Fristsetzungsantrag eingebracht und wurde die Berichtigung der Parteienbezeichnung bekannt gegeben.
8. Am 11.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die bP war vertreten durch RA Dr. Bernhard Steinbüchler, gehört wurden weiter Hr. XXXX , Leiter der Verrechnungsstelle der bP, die mitbeteiligte Partei Herr L., der Behördenvertreter und der zuständige Referent der GKK.
In der Verhandlung wurde erörtert, dass sich die Nachverrechnung aufgrund der Verjährungsbestimmungen nur auf den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2009 beziehen kann.
9. Nachdem mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2016, GZ: L510 2005793-2, über die Versicherungspflicht entschieden war, reichte die GKK mit Schreiben vom 22.02.2016 die Neuberechnung für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2009 nach.
Die neue Nachverrechnung gestaltet sich folgend:
Dienstnehmer
VSNR
BGR
Zeitraum
SV- Tape
NV-Beitr.GL monatlich
NV-BeitrGL Gesamt
Beitrags satz
NV- Allg. Beiträge
Lasset Georg-Gerhard
3147 020261
D1
90
39,90
Lasset Georg-Gerhard
3147 020261
D1
360
39,90
Lasset Georg-Gerhard
3147 020261
D1
360
39,90
18,385,92
Lasset Georg-Gerhard
3147 020261
D1
360
39,90
Lasset Georg-Gerhard
3147 020261
Dl
C1.0i.2009-31.12.2009
360
39,90
Summe - Nachverrechnung
Gegenüberstellung:
Abrechnung
It Bescheid
Abrechnung ab 10/2005
Jahr
Beiträge
BZ
Beiträge
BZ
2004
2005
2006
2007
18,385,92
2008
2009
Summe
Gesamtnachzahlung
10. Mit Schreiben des BVwG vom 23.02.2016 wurde der bP Parteiengehör zu den Neuberechnungen der GKK gewährt.
Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 01.03.2016 wurde eine Stellungnahme zu den Neuberechnungen abgegeben. Es wurde dargelegt,
1. Der in der Beilage "Gegenüberstellung Abrechnung laut Bescheid / Abrechnung ab 10/2005" angeführte Beitragszuschlag in Höhe von gesamt € 47.596,38 stimme nicht mit dem im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2012 vorgeschriebenen Beitragszuschlag überein. Dort würden € 47.568,52 vorgeschrieben und resultiere hier eine Differenz, welche seitens der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei.
2. Betreffend das Jahr 2008 gehe die OÖ. Gebietskrankenkasse in der Beilage "Nachverrechnung zum Beitragsbescheid" von einer Beitragsgrundlage von € 47.160,00 aus.
Demgegenüber sei von der OÖ. Gebietskrankenkasse in der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA vom 16.01.2012 für das Jahr 2008 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 19.650,00 herangezogen worden.
Auch diese Differenz sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 03.03.2016 wurde der GKK die Stellungnahme zu den Neuberechnungen vorgelegt.
Mit Schreiben der GKK vom 15.03.2016 ging eine Stellungnahme ein.
Zu Punkt 1.
Bei der Neuberechnung der Beiträge und Beitragszuschläge ab 10/2005 (Beilage Gegenüberstellung Abrechnung laut Bescheid / Abrechnung ab 10/2005) sei der ausgewiesene Beitragszuschlag (BZ) für das Jahr 2004 in Höhe von € 11.103,94 nicht richtig. Richtig sei der in der Beilage zum Bescheid angeführte Betrag in Höhe von € 11.076,08. Es handle sich dabei um einen Übertragungsfehler. Der Beitragszuschlag betrage daher gesamt € 47.568,52. Anzumerken sei, dass dieser Übertragungsfehler weder eine Auswirkung im ursprünglichen Bescheid vom 27. September 2012 (hier wurde ein Beitragszuschlag von € 47.568,52 vorgeschrieben), noch auf die aufgelistete "Abrechnung ab 10/2005" habe, da für das Jahr 2004 kein Beitragszuschlag zu entrichten sei.
Zu Punkt 2.
Im Jahr 2008 habe Herr XXXX nach den unbestrittenen Leistungsnachweisen des Dienstgebers in allen Monaten des Jahres 2008 gearbeitet. Nach den vorliegenden Bezugsberechnungen Auslandseinsatz und den Verträgen habe Herr XXXX einen Bezug von ca. 7.000,-- monatlich gehabt. Der monatliche Bezug über der Höchstbeitragsgrundlage sei seitens des Dienstgebers nie bestritten worden. In der Verhandlung sei seitens Herrn XXXX vorgebracht worden, dass die Verträge zwar mündlich, jedoch immer unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden seien. Mit Begleitschreiben zum Bescheid vom 27. September 2012 sei der rechtsfreundlichen Vertretung der XXXX folgendes mitgeteilt worden:
"Weiters hat die Kasse festgestellt, dass der Prüfer im Jahr 2008 allgemeine Beiträge für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008 ebenfalls nicht nachverrechnet hat. Die Kasse musste daher auch diese fehlenden Beiträge nachverrechnen". Auch wies die GKK darauf hin, dass die bP in ihrem Einspruch gegen den Teilbescheid der Kasse vom 27.09.2012 die nachverrechneten Beiträge betreffend Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage bezüglich der Jahre 2005 bis 2009 ausdrücklich nicht bestritten habe und der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen sei. Der Einwand ist daher nicht nachvollziehbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2016, GZ: L510 2005793-2, wurde rechtskräftig festgestellt, dass Herr L. von 01.01.2004 bis 31.12.2009 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Montage- bzw. IBN Überwacher der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
Während dieser Beschäftigung war Herr L. nicht entsprechend als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und wurden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die allgemeinen Beiträge in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.
Seitens der Dienstgeberin erfolgte keine Meldung an die GKK und traf sie daran ein Verschulden, weshalb sich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängerte.
Die Nachverrechnung gliedert sich für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2009 in Allgemeine Beiträge in Höhe von € 78.750,63 und einen Beitragszuschlag in Höhe von € 28.758,71, sohin insgesamt €
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, der am 11.02.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der daraufhin erfolgten Neuberechnung durch die GKK sowie der diesbezüglichen Stellungnahmen seitens der bP und der GKK im Rahmen des jeweils gewährten Parteiengehörs.
Die Feststellung der Dienstgeber- und Dienstnehmereigenschaft ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG.
Unstreitig ist die bP als Dienstgeberin der Meldepflicht gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nachgekommen und wurde im Verfahren nicht bestritten, dass sie daran ein Verschulden traf.
Die Höhe der nachverrechneten Beträge wurde nicht in Beschwerde gezogen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
1. § 34 Abs. 2 ASVG: Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührende und darüber hinaus gezahlte Entgelt zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 Abs. 1 ASVG: Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Steile des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
§ 44 Abs. 1 ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.
§ 45 Abs. 1 ASVG: Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 58 Abs. 1 ASVG: Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
§ 58 Abs. 2 ASVG: Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
§ 68 Abs. 1 ASVG: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
§ 113 Abs. 1 ASVG: Beitragszuschläge können vorgeschrieben werden, wenn eine Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wurde oder das Entgelt nicht, zu niedrig oder verspätet gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag darf unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners höchstens bis zum Doppelten des nach zu verrechnenden Betrages, mindestens jedoch in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben werden.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 18.02.2016 steht fest, dass Herr L. hinsichtlich seiner Beschäftigung im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 erster Satz verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Meldung zu laufen. Hat allerdings der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet, so läuft die Verjährungsfrist - im Sinn des ersten Satzes des Abs. 1 leg. cit. - vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (VwGH v. 12.02.1987, Slg. Nr. 12.397/A). Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Gemäß § 44 Abs. 2 ASVG ist Beitragszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Die bP ist ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hängt vom Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (VwGH v. 23.10.2002, Zl. 99/08/0128).
Gegenständlich wurde durch die bP nicht bestritten, dass sie schuldhaft gegen ihre Meldepflicht verstoßen hat. Es war bereits ein vom Sachverhalt her gleichgelagertes Verfahren die Versicherungspflicht des Herrn L. betreffend für den Zeitraum 28.07.2003 bis 31.12.2003 anhängig, welches letztlich mit Bescheid des BMASK vom 04.07.2011 rechtskräftig beendet und wo festgestellt wurde, dass Herr L. im besagten Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit für die bP der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag. Der bP war somit zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung die Problematik der Eigenschaft als Dienstnehmer des Herrn L. bekannt. Es sind im Verfahren keine Umstände erkennbar und wurden auch durch die bP im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Umstände dargelegt, die die Unterlassung der Meldung rechtfertigen könnten. Vielmehr ging die bP im Verfahren selber vom Vorliegen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren aus und wurde insgesamt somit bereits durch die GKK im Verfahren zutreffend erkannt, dass sich die Verjährungsfrist vorliegend auf fünf Jahre verlängert.
Daher würden gegenständlich die ältesten am 30.01.2004 fällig gewordenen Beitragsforderungen ab dem 30.01.2009 verjähren.
Nach dem Zweck des § 68 Abs. 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z. B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf (VwGH v. 05.03.1991, Slg. Nr. 13.398/A). Eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG, die die Verjährung unterbricht, stellt insbesondere auch eine Beitragsprüfung, sohin auch eine vorliegende GPLA dar (VwGH v. 10.06.2009, Zl. 2007/08/0009, mwN). Aus dem Akteninhalt geht hervor und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die bP einen entsprechenden Prüfungsantrag der GKK mit 18.10.2010 unterzeichnet hat. Somit wurde eine Unterbrechung der Verjährung durch die Verständigung über die Beitragsprüfung den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend mit 18.10.2010 bewirkt. Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Gemäß § 44 Abs. 2 ASVG ist Beitragszeitraum der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Die Beitragsforderungen begannen somit gegenständlich zu verjähren, wobei es in weiterer Folge zur Unterbrechung der Verjährung durch die Verständigung über die Beitragsprüfung kam. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist und der Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge und des Beitragszeitraumes ist die Nachverrechnung somit ab 01.10.2005 zulässig, während die Beitragsforderungen von Jänner 2004 bis September 2005 verjährt sind.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die nach der Unterbrechung ab 19.10.2010 neuerlich laufende Verjährungsfrist von 5 Jahren spätestens mit dem Feststellungsbescheid vom 26.09.2012 gehemmt wurde, da die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung (einschließlich jenes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts), die zwar nicht als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt (VwGH v. 22.12.2004, Slg. Nr. 16.524), gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG den weiteren Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Dieses Verfahren ist mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2016 abgeschlossen worden, womit auch die Hemmung der Verjährungsfrist aufgehört und diese mit der restlichen Dauer von etwas weniger als 3 Jahren wieder zu laufen begonnen hat.
Zu den Ausführungen der GKK, wonach diese davon ausgeht, dass bereits das vorhergegangene Versicherungspflichtverfahren - in welchem mit Bescheid der GKK vom 26.11.2004 über das Vorliegen der Versicherungspflicht des Herrn L. ab 28.07.2003 bei der Dienstgeberin abgesprochen wurde und in welchem letztlich mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 4.07.2011 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Herr L. von 28.07.2003 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit für die bP der Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag - die Verjährung zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen das gegenständliche Verfahren betreffend gehemmt hat, ist festzustellen, dass das vorhergegangene Pflichtversicherungsverfahren lediglich den Zeitraum 28.07.2003 bis 31.12.2003 zur Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung betraf. Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Nachverrechnung allgemeiner Beiträge beruht jedoch auf dem Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn L. hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2004 bis 31.12.2009. Es liegen somit zwei Pflichtversicherungsverfahren vor, welche unterschiedliche Zeiträume betreffen. Nach Ansicht des zuständigen Richters kann also das frühere Pflichtversicherungsverfahren keine Hemmung des Verfahrens zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den
verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewirken, da für den
verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein eigens Pflichtversicherungsverfahren geführt wurde. Das frühere Pflichtversicherungsverfahren stellt demnach eine eigene Sache dar und kann daher nicht gleichzeitig Sache im Sinne einer Vorfrage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sein. Zur Hemmung der Verjährungsfrist betreffend das gegenständliche Beitragsverfahren aufgrund des diesem Verfahren zugrundeliegenden Versicherungspflichtverfahrens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Weiter ist festzustellen, dass auf Verjährungsbestimmungen grundsätzlich von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (VwGH v. 19.12.2012, Zl. 2011/08/0089) und erfolgte gegenständlich diesbezüglich eine umfassende Prüfung.
Seitens der GKK wurde die Nachverrechnung entsprechend korrigiert.
Zu dem seitens der bP erhobenen Einwand gegen die Neuberechnung dahingehend, dass die Höhe des in der Beilage "Gegenüberstellung Abrechnung laut Bescheid/Abrechnung ab 10/2005" angeführten Beitragszuschlages von gesamt € 47.596,38 nicht mit dem im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2012 vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Höhe von 47.568,52 übereinstimmt, ist festzuhalten, dass die GKK in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2016 die Unrichtigkeit in der Neuberechnung des ausgewiesenen Beitragszuschlages für das Jahr 2004 in Höhe von € 11.103,94 anerkannte. Richtig ist der in der Beilage zum Bescheid angeführte Beitrag in Höhe von € 11.076,08. Es handelt sich nach Angaben der GKK dabei um einen Übertragungsfehler, der Beitragszuschlag beträgt richtigerwiese daher gesamt € 47.568,52. Festgestellt wird, dass diese Angaben der GKK nachvollziehbar sind und eindeutig aus der im Akt aufliegenden Beilage zum Bescheid vom 27.09.2012, welche auch der Vertretung zugestellt wurde, hervorgeht. Festzustellen ist jedoch, wie die GKK ausführte, dass dieser Übertragungsfehler keine Auswirkungen auf den Bescheid vom 27.09.2012 (hier wurde ein Beitragszuschlag von € 47.568,52 vorgeschrieben) und auch nicht auf die aufgelistete "Abrechnung ab 10/2005" hat, da für das Jahr 2004 kein Beitragszuschlag zu entrichten ist. Der neu vorgeschriebene Beitragszuschlag ändert sich deshalb von der Höhe her nicht.
Zum Einwand der bP dahingehend, dass die GKK in der Beilage "Nachverrechnung zum Beitragsbescheid" von einer Beitragsgrundlage von € 47.160,00 ausgeht, demgegenüber in der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA vom 16.01.2012 für das Jahr 2008 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 19.650,00 herangezogen wurde, führte die GKK aus, dass Herr XXXX nach den unbestrittenen Leistungsnachweisen des Dienstgebers in allen Monaten des Jahres 2008 gearbeitet hat. Nach den vorliegenden Bezugsberechnungen Auslandseinsatz und den Verträgen hat Herr XXXX einen Bezug von ca. 7.000,-- monatlich gehabt. Der monatliche Bezug über der Höchstbeitragsgrundlage ist seitens des Dienstgebers nie bestritten worden. In der Verhandlung ist seitens Herrn XXXX vorgebracht worden, dass die Verträge zwar mündlich, jedoch immer unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden sind. Mit Begleitschreiben zum Bescheid vom 27. September 2012 ist der rechtsfreundlichen Vertretung der XXXX folgendes mitgeteilt worden:
"Weiters hat die Kasse festgestellt, dass der Prüfer im Jahr 2008 allgemeine Beiträge für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008 ebenfalls nicht nachverrechnet hat. Die Kasse musste daher auch diese fehlenden Beiträge nachverrechnen".
Seitens des zuständigen Richters wird festgestellt, dass sich aus den angesprochenen Unterlagen ergibt, dass Herr L. in allen Monaten des Jahres 2008 gearbeitet hat. Diese Unterlagen wurden auch in der Verhandlung erörtert und im Verfahren nicht bestritten, insbesondere sind diese durch die bP selbst ins Verfahren eingebracht worden. Der monatliche Bezug über der Höchstbeitragsgrundlage ist seitens des Dienstgebers nie bestritten worden. Aus dem Akteninhalt geht auch die an die Vertretung der bP erfolgte Mitteilung über die erfolgte Nachverrechnung fehlender Beiträge für das Jahr 2008 hervor.
Von der GKK wurde, wie in ihrem Begleitschreiben vom 27.09.2012 dargelegt, der Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2008 nachverrechnet und ging sie bereits im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2012 von einer Beitragsgrundlage von € 47.160,00 aus. In ihrer Beschwerde gegen den Teilbescheid der Kasse vom 27.09.2012 hat die bP die nachverrechneten Beiträge betreffend Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage bezüglich der Jahre 2005 bis 2009 ausdrücklich nicht bestritten. Dies wurde auch im Zuge der durchgeführten Verhandlung seitens der bP nochmals bekräftigt (VR [Vorsitzender Richter] fragt den RV [Rechtsvertreter]: "Ist die Beschwerde gegen den Teilbescheid dahingehend zu verstehen, dass die Höhe der nachverrechneten Beträge nicht in Zweifel gezogen wird?"
RV: "Ja".) und ist der verfahrensgegenständliche Bescheid der GKK daher in Bezug auf die Höhe der nachverrechneten Beiträge die Jahre 2005 bis 2009 betreffend in Rechtskraft erwachsen, weshalb aus diesen nunmehrigen Einwendungen für die bP ohnehin nichts gewonnen werden kann. Sonstige Einwendungen in Bezug auf die Neuberechnung (Abzug von bereits errechneten Beträgen wegen Verjährung) wurden nicht geltend gemacht und ist die Neuberechnung auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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