BVwG G303 2006944-1

G303 2006944-1Federal Administrative CourtMar 25, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2006944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2006944.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.02.2014, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 80 von Hundert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.11.2013 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Diagnosen

Pos. Nr.

GdB %

1.

ADHS mit intellektueller und sozialer Beeinträchtigung Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren RSW entsprechend den erhobenen und vorliegenden Befunden

030202

50

2.

Asthma bronchiale Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am oberen RSW entsprechend dem Befund

060401

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 aufgrund fehlender negativer Wechselwirkung durch die Gesundheitsschädigung GS 2 nicht weiter angehoben werde.

2. Am 05.11.2013 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 6 vom 11.06.2010 angeschlossen.

3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.12.2013 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.11.2013 der Grad der Behinderung seiner Gesundheitsschädigungen nunmehr 50 % betrage. Im Beiblatt wurden die Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt worden seien, wie oben unter Punkt 1 festgehalten, dargestellt.

Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen entsprechende Beweismittel vorzulegen.

4. Mit Schriftsatz vom 03.01.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung zum Beweisverfahren der belangten Behörde vor, dass beim BF nach wie vor eine grobe Verhaltensauffälligkeit mit Aggressionsneigung im Sinne einer Autoaggression bestehe.

Der BF besuche gegenwärtig die Integrationsklasse im polytechnischen Lehrgang. Dort sei er ein Integrationskind unter übrigen Absolventen und verfüge über ein Leistungsniveau im Bereich der ersten Volksschulklasse, teilweise auch darunter. Der BF beherrsche weder das Einmaleins, auch beim Schreiben liege eine extrem krakelige Handschrift vor, sodass die Schrift des BF nahezu nicht entzifferbar sei. Nach geglückter Entzifferung würden sich umfangreiche Rechtschreibfehler offenbaren. Auch ein bloßes Schreiben nach Lautschrift könne nicht nachempfunden werden. Der BF sei nicht imstande, sinnerfassend zu lesen oder gelesene Inhalte umzusetzen.

Darüber hinaus äußere der BF laufend Lebensüberdrussgedanken, dass er sich umbringen und nicht mehr leben wolle. Insbesondere nachts über wache der BF laut schreiend auf, sodass die Kindesmutter den BF zur Beruhigung zu sich ins Bett nehme und der BF rund zwei Stunden benötige, um wieder einzuschlafen. Ebenso sei die Orientierung des BF in keiner Weise gegeben. Es sei nicht möglich, ihn zu einem Lebensmittelgeschäft zu schicken, um etwas zu kaufen. Selbst wenn dem BF bei bestehendem Sichtkontakt ein Geschäftslokal in der Entfernung gezeigt werde, sei er nicht in der Lage, bis dorthin zu gehen, darüber hinaus sei der BF nicht in der Lage, von diesem Geschäft wiederum nach Hause zurückzukommen.

Die Kindesmutter müsse den BF täglich zur Schule bringen und von dort wiederum abholen, auch zum Spielen im Hof mit anderen Kindern müsse die Mutter mitgehen, da der BF vom Hof des Mehrparteienhauses nicht mehr in die Wohnung in den ersten Stock zurück hinauf finden würde.

Im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sei eine vollständige Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich. Ebenso bedürfe der BF einer Begleitperson für sämtliche Besuche beim Arzt, Absolvierung von Therapien etc. Der BF sei nicht in der Lage, mit Geld zu hantieren, sodass er ebenso nicht in der Lage sei, Nahrungsmittel und Güter des täglichen Bedarfes selbst herbeizuschaffen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF ohne Begleitperson nicht möglich.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Asthma bronchiale auch nicht stabilisiert werden konnte. Es würden nach wie vor dieselben Anfallszeichen bestehen, auch sei nach wie vor dieselbe Medikation einzuhalten, die jedoch unter Berücksichtigung des vergrößerten Körpervolumens und vergrößerten Körpergewichtes gesteigert werden musste. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF sei sohin nicht eingetreten.

Es wurde beantragt, den Grad der Behinderung neu zu bemessen; dies unter Berücksichtigung des deutlich verringerten Leistungskalküls gegenüber der letzten Bemessung vor 3 Jahren und der Gegenüberstellung mit einem nicht behinderten 12 jährigen. Weiters werde beantragt, im Behindertenpass weiterhin die Einschränkungen "Begleitperson" und "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" ersichtlich zu machen.

5. In weiterer Folge wurden folgende Schriftstücke vorgelegt:

  • Klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX, Institut für Familienförderung, vom 18.03.2011

  • Bestätigung sowie ein fachärztliches Attest von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.01.2014 sowie vom 15.01.2014

  • Jahres- und Abschlusszeugnis der Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2012/13

  • Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, betreffend die Neubemessung des Pflegegeldes vom 18.12.2013

  • Bestätigung der Neuen Mittelschule XXXX vom 16.01.2014 darüber, dass der BF an keinem Projekttag beziehungsweis an keiner Schullandwoche teilgenommen habe

  • Lehrplanfestlegung der Polytechnische Schule für den BF

  • Handschriftlich verfasstes Schreiben des BF

6. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.01.2014, ein.

In dem eingeholten Gutachten wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 23.01.2014, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

"Bei XXXX bereits eingeschätzt sind ein ADHS mit intellektueller und sozialer Beeinträchtigung mit 50 v.H. und ein Asthma bronchiale mit

20v. H, GdB 50 v.H. Diese bestehen unverändert zum Vorgutachten.

Die GS 1 wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Dies entspricht der Intelligenzstörung und der kombinierten Lernstörung bei verminderter Aufmerksamkeit- und Konzentrationsspanne und der maßgeblichen Anpassungsstörung. Eine medikamentöse Therapie mit Ritalin wird durchgeführt. Eine nicht näher bezeichnete Gruppentherapie und/oder Familienentlastung werden durchgeführt. Befunde bzw. Berichte dazu wurden nicht vorgelegt. Nach einem Betreuungsbericht Abl. 61 konnten die anfangs häufigen Wutausbrüche vermindert werden. Es liegen keine aktuellen Befunde über eine maßgebliche Verhaltensstörung mit Selbst- und Autoaggressionen vor, diesbezüglich waren auch keine stationären Aufenthalte in den letzten 2 Jahren erforderlich. Eine entsprechende Medikation wird nicht durchgeführt. Die GS 2 wurde unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt. Der klinische Befund ist unauffällig, auch nach anfänglichen körperlichen Übungen. Eine Lungenfunktion und ein genaues Therapieschema wurden trotz Ersuchens nicht vorgelegt".

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Position in Richtsätzen

Grad der Behinderung

1

ADHS mit intellektueller und sozialer Beeinträchtigung (Unterer Rahmensatzwert entspricht der kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms und der sozialen Beeinträchtigung)

03.02. 02

50 %

2

Asthma bronchiale (Oberer Rahmensatzwert entspricht dem unauffälligen klinischen Befund unter Therapie)

06.04. 01

20 %

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass dieser von der führenden GS 1 gebildet werde. GS 2 hebe nicht weiter an, weil sie die führende GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und keine zusätzliche wesentliche Behinderung im Lebensalltag darstelle.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2014 wurde aufgrund des am 05.11.2013 eingelangten Antrages der Grad der Behinderung mit 50 % neu festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren.

8. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2014 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Begleitperson erforderlich" nicht mehr vorliegen.

9. Gegen den Bescheid vom 06.02.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter fristgerecht bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 03.04.2014 Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 06.02.2014 ersatzlos zu beheben, sowie in Abänderung desselben den Gesamtgrad der Behinderung zumindest mit 60 v.H. festzulegen, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Notwendigkeit einer Begleitperson festzustellen, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund des bereits vollendeten 15. Lebensjahres bei grundsätzlich unverändert gebliebener Diagnose bereits aus diesem Grund von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen sei, da ein gleichaltriger Jugendlicher, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, eine bereits weitaus höhere Selbständigkeit aufweise als der BF. Es sei also bei gleichgebliebener intellektueller Leistungsfähigkeit bzw. Beeinträchtigung des BF im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Jugendlichen ein durch die altersgemäße Entwicklung nunmehr vergrößerter Unterschied eingetreten.

Aus der Bestätigung der Neuen Mittelschule XXXX gehe hervor, dass der BF im Laufe seiner vierjährigen Schulzeit seit dem Schuljahr 2009/2010 an keinen Projekttagen bzw. Schullandwochen teilgenommen habe, also an Fahrten, die von der Schule durchgeführt worden seien. Dies sei im Einklang mit der Anamnese, wonach der BF nicht mit dem Bus fahre, weil es ihm dort zu eng sei.

Die intellektuelle Struktur des BF gehe über die eines sechsjährigen Kindes nicht hinaus. Er sei nicht in der Lage, genau zu beschreiben sowie zu artikulieren, warum er nicht mit dem Bus fahre. Der kleinkindliche Ausdruck "weil es ihm dort zu eng sei" bestätige die bestehende Soziophobie, wonach zunächst eine Begleitperson erforderlich sei. Der BF sei aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung gänzlich orientierungslos und weder in der Lage selbst zur Schule zu gehen noch in ein nahegelegenes Lebensmittelgeschäft zu gehen, oder auch zu Freunden in der unmittelbaren Nachbarschaft, um mit diesen zu spielen. Der BF müsse ständig von der Mutter begleitet werden, da er alleine weder zur Destination hinfinden würde, noch von dieser zurück nach Hause finden würde.

Der BF habe seinen Mitschüler geschlagen; eine handschriftliche Bestätigung der zuständigen Lehrerin vom 10.01.2014, wurde als Beweismittel diesbezüglich in Vorlage gebracht.

Dass keine stationären Aufenthalte vorliegen, resultiere aus der fachärztlichen Unterversorgung der Obersteiermark ebenso wie aus dem Umstand, dass die Kindsmutter den minderjährigen BF nicht zu einer stationären Behandlung in die LSF oder in die Universitätsklinik für Psychiatrie abliefern könne.

Des Weiteren wurden der Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2014 und eine Bestätigung der Neuen Mittelschule XXXX vom 16.1.2014 in Vorlage gebracht.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

11. Am 04.12.2015 wurden folgende Urkunden und medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

  • Fachärztliches Attest von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom 07.08.2015

  • Ärztliche Zeugnis von MR Dr. XXXX vom 07.08.2015

  • Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes des AMS (kein Datum vermerkt)

  • Ärztliches Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG vom 28.01.2015

  • Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 21.08.2014 betreffend Anerkennung des Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 6

  • Gutachten für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes

  • Ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung (derzeitige Pflegegeldstufe 6) der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark vom 19.11.2013

12. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.12.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 08.04.2015, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

ADHS bei intellektueller und sozialer Beeinträchtigung (Oberer RSW entsprechend den verminderten kognitiven und sozialen Fertigkeiten unter Berücksichtigung der verminderten motorischen Fähigkeiten

03.02. 02

80

2

Asthma bronchiale (Oberer RSW entsprechend der klinischen Beschwerdefreiheit bei laufender Inhalationstherapie)

06.04. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

80 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergebe. Die GS 2 hebe nicht weiter an, da es in Bezug auf die GS 1 keine negative Beeinflussung gebe. Die GS 2 stelle im Alltag keine wesentliche zusätzliche Behinderung dar. Somit liege ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vor.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass im Vergleich dazu die GS 1 um 3 Stufen höher eingeschätzt werde. Dies scheine gerechtfertigt, da der BF vor allem durch seine Einbußen im Bereich der Orientierungsfähigkeit im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Obendrein würden sich fein- und grobmotorische Defizite ergeben, durch die die Autonomie des BF zusätzlich eingeschränkt werde. Eine Besserung durch adäquate Therapien sei nur in geringem Ausmaß zu erwarten. Weiters sei die Pflegestufe 6 anerkannt worden. Somit erscheine die Einschätzung der GS 1 mit 80 v.H. gerechtfertigt. Es liege ein Dauerzustand vor.

13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 von Hundert.

Beim Gesundheitszustand des BF handelt es sich um einen Dauerzustand.

Der BF erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung betreffend den Wohnsitz im Inland ergibt sich aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 20.12.2015 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zum Vorgutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, Stellung genommen. Die seitens des BF vorgelegten Beweismittel wurden in der Beurteilung mitberücksichtigt.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs der rechtsfreundlichen Vertretung und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.12.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 80 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wurde der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche, unbestritten gebliebene, Sachverständigengutachten vom 20.12.2015 zu Grunde gelegt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert und einen Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für die weitere Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Behindertenpass ist gegenständlich unbefristet auszustellen, da der derzeitige Gesundheitszustand des BF ein Dauerzustand ist und somit keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 80 von Hundert beträgt.

Insofern der rechtsfreundliche Vertreter der gesetzlichen Vertreterin des BF in seiner Beschwerdebegründung auch auf die mit Bescheid vom 28.03.2014 aberkannten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Begleitperson erforderlich" näher eingeht und diesbezüglich ein Vorbringen erstattet, wird seitens des erkennenden Gerichtes folgendes festgehalten:

Gemäß § 9 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten

Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides erfolgt durch die Angabe der Geschäftszahl und des Datums. Gegenständlich wurde in der vorliegenden Beschwerde das Datum 06.02.2014 und die Passnummer:

XXXX angeführt, die Aufhebung desselben beantragt und der Bescheid vom 06.02.2014 auch dem Beschwerdeschreiben angeschlossen. Der Bescheid vom 28.03.2014 wurde in der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise bezeichnet.

Nur der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichnete Bescheid ist Prozessgegenstand in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (iSd noch zu § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG: VwGH 02.04.2009, Zl 2008/05/0170).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2014 wurde somit nicht in Beschwerde gezogen wird und ist in Rechtskraft erwachsen.

Im gegenständlichen Verfahren war der Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2014 nicht zu überprüfen und auf das diesbezügliche Vorbringen bezüglich der aberkannten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Begleitperson erforderlich" nicht einzugehen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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