BVwG W205 2004656-1

W205 2004656-1Federal Administrative CourtMar 24, 2016

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, alleinstehende Frau, Behebung der<br/>Entscheidung, EMRK, Familieneinheit, humanitäre Gründe,<br/>Selbsteintrittsrecht

Full text

BVwG W205 2004656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2004656.1.00

Spruch

W205 2004656-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 13 18.528 EAST-Ost (IFA 831852803, Verf.Zl. 1770092), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person der Beschwerdeführerin liegt eine EURODAC-Treffermeldung aufgrund einer Asylantragstellung am 31.10.2013 in der Slowakischen Republik vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.12.2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in Österreich lebe seit 13 Jahren ihr Bruder H. und er sei anerkannter Flüchtling. Sie habe mehrere Jahre illegal in Pakistan gelebt sei im vergangenen Juni nach Afghanistan (Kabul) zurückgekehrt, in Pakistan sei sie als Näherin und online Koranlehrerin tätig gewesen, in Afghanistan sei sie nicht berufstätig gewesen.

Ende Juli 2013 habe sie Afghanistan schlepperunterstützt verlassen und sei über ihr nicht bekannte Länder bis in die Slowakei gebracht worden. Dort sei sie von den slowakischen Behörden aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und in Haft genommen worden. Sie habe einen Asylantrag gestellt, da ihr andernfalls die Abschiebung in ihre Heimat gedroht hätte. Sie sei dort in ein Lager gebracht worden und von dort mit Hilfe eines Schleppers weiter nach Österreich gereist. Ihre Reiseziele seien Österreich bzw. Deutschland gewesen, in Deutschland lebe die Frau ihres verschollenen Bruders K., in Österreich ihr eigener Bruder H. Den Stand ihres Verfahrens in der Slowakei kenne sie nicht. Sie wolle dorthin nicht zurück, weil sie in Österreich bei ihrem Bruder bleiben wolle.

Ihren Herkunftsstaat habe sie aufgrund einer verweigerten Heirat verlassen, zur Beilegung eines Familienstreits sei sie schon im Kindesalter einen wesentlich älteren Mann zur Ehefrau versprochen worden und sie hätte in eine andere Familie einheiraten sollen. Ihre Mutter habe sie daher nach Pakistan gebracht. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei sie von der betreffenden Familie bedroht worden, weil sich diese aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe.

Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die slowakische Republik.

Mit Schreiben vom 03.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am selben Tag eingelangt, stimmten die slowakischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Am 22.01.2014 erfolgte vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei seit längerem psychisch krank, zudem leide sie an einer infektiösen Krankheit, sie sei 2-3 Tage unter Quarantäne gestanden. Sie glaube, es handle sich um Masern. Wenn sie psychisch unruhig sei, bekomme sie einen Juckreiz auf der Haut und zittere oft am ganzen Körper. Die Einvernahme könne sie aber durchführen. In Deutschland lebe ein Bruder und dessen Familie sowie Cousinen und Tanten mütterlicherseits, die bereits deutsche Staatsbürger seien, in Österreich lebe ihr Bruder mit seiner Familie und ein Cousin mütterlicherseits; ihr Bruder lebe seit 2001 durchgehend in Österreich und sei bereits österreichischer Staatsbürger. Ihr Bruder und seine Frau würden ihren Unterhalt durch Arbeit erwirtschaften und er würde sie gegebenenfalls finanziell unterstützen. Sie wolle jedoch auf eigenen Beinen stehen. Seit sie in Österreich angekommen sei, habe ihr Bruder sie bereits zweimal besucht.

Über Vorhalt der Zuständigkeit und der bereits erfolgten Zustimmung der slowakischen Republik gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht in die Slowakei zurück. Sie habe dort keine richtige Unterkunft gehabt, sie meine damit, keine Unterkunft, die für eine Frau geeignet sei. Sie habe dort weg gewollt, da es ihr psychisch nicht gut gegangen sei und wolle hier zu ihrem Bruder oder ihren anderen Verwandten in Deutschland.

Aufgrund ihres Vorbringens, psychische Leiden zu haben, wurde die Beschwerdeführerin einer PSY III-Untersuchung unterzogen. Die am 30.01.2014 durchgeführte Untersuchung im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin führte zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, nämlich eine Depression F 32.0, sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien keine anzuraten. Bei einer Überstellung wäre eine Verschlechterung anzunehmen, eine akute Suizidalität liege bei Begutachtung derzeit nicht vor. Es bestehe keine suizidale Einengung, keine konkrete Handlungsplanung. Eine Affekthandlung könne niemals ausgeschlossen werden.

Am 06.02.2014 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, im Lager regelmäßig einen Psychologen aufzusuchen. In der Slowakei habe sie viele Probleme gehabt, sie sei in ein offenes Lager verlegt worden, in dem alle Flüchtlinge gemeinsam in einem Haus untergebracht gewesen seien, Männer, Frauen und Familien. Die alleinstehenden Männer hätten meistens getrunken, da sie sich nicht hätten kontrollieren können, seien die meisten in der Nacht wahllos in die Räume anderer Asylwerber hineingegangen. Man habe die Räume nicht zusperren können, weshalb sie die ganze Nacht aus Angst nicht habe schlafen können. Meistens habe sie Sesseln aufeinander gestapelt, habe dann aber die Toilette nicht aufsuchen können. Für Familien sei es nicht so problematisch gewesen, da die Ehemänner ihre Frauen immer begleitet und beim Duschen und bei der Toilette aufgepasst hätten. Für sie als alleinstehende Frau sei dies problematisch gewesen. Um die Verlegung in ein anderes Lager habe sie nicht ersucht, da es dort nur sehr wenige Lager gebe.

Den ihr ausgehändigten Länderfeststellungen zur Slowakei stimme sie nicht zu, die Darstellungen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Umgang mit Asylwerbern sei schlecht und man kümmere sich nicht um sie. Die Waschmaschine sei im Badezimmer der Frauen untergebracht gewesen und sei von allen benützt worden, während eine Frau geduscht habe, hätten Männer dort ihre Kleidungsstücke gewaschen, allerdings seien die Duschvorhänge sehr dünn gewesen.

Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, ihre psychischen Probleme würden täglich zunehmen, sie leide an Depressionen. Wenn sie in die Slowakei zurückkehren müsste, würde sie dies nicht überleben. Dort würde sie verrückt. Lieber würde sie sterben, als in die Slowakei zurückzukehren, denn dort habe sie niemanden. Sie wolle in der Nähe ihres Bruders leben, wenn nicht im selben Haushalt, dann zumindest in derselben Stadt, damit sie sich regelmäßig besuchen könnten.

In einer handschriftlichen Ergänzung wies die Beschwerdeführerin auf die schlechte Versorgung in der Slowakei hin, z.B. abgeschaltete Heizung trotz Kälte, schlechte hygienische Zustände, Gefährdung alleinstehender Frauen durch betrunkene Männer in den Waschräumen für Frauen, schlechte Wirtschaftslage in der slowakischen Republik auch für den Fall der Zuerkennung von Asyl. Sie könne dort als alleinstehende Frau unter derartigen Bedingungen nicht leben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. Das Vorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin im Lager nicht sicher gefühlt habe, sei nicht geeignet, die Sicherheit der Slowakei in Zweifel zu ziehen. Zu ihrem in Österreich lebenden Bruder habe bis zu ihrer Einreise kein Kontakt bestanden und auch keine finanzielle Abhängigkeit. Es liege auch keine Pflegebedürftigkeit vor, da der Bruder bereits österreichischer Staatsbürger sei, könnte dieser die Beschwerdeführerin in der Slowakei besuchen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits in den Einvernahmen erstattetes Vorbringen zu den schlechten Bedingungen für eine alleinstehende Frau in den Lagern für Asylwerber in der Slowakei sowie auch im Falle einer Zuerkennung von Asyl in diesem Staat wiederholte.

4. Mit Beschwerdeergänzung vom 20.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin ua vor, aufgrund ihrer im Lager für Asylwerber erfolgten gemeinsamen Unterbringung mit Männern in der Slowakei habe sie sich als alleinstehende Frau äußerst unsicher gefühlt, wobei sie begründend die in ihren bisherigen Einvernahmen gemachten Angaben wiederholte, weiters gehe es ihr psychisch sehr schlecht und sie hege immer wieder Suizidgedanken. Da sie sich vor zwei Tagen durch eine Überdosis von Tabletten das Leben habe nehmen wollen, habe sie eine klinische Psychologin aufgesucht. Den Befund lege sie nunmehr vor. In Österreich habe sie ihren Bruder H. und dessen Familie, der eine große Unterstützung für sie wäre und ihr dabei behilflich sein könnte, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und ihr in Österreich weiterzuhelfen.

Dem beigelegten klinisch-psychologischen Befundbericht einer klinischen Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 05.03.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stark ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Gedanken nach schweren psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen von Flashbacks zeige. Es bestehe Suizidgefahr. Die Symptome würden sie daran hindern, den normalen Alltag geschweige denn Stresssituationen zu bewältigen. Mit einer Besserung der Symptome könne vorerst nur durch kontinuierliche fachärztliche Betreuung gerechnet werden.

Weiters liegt der Beschwerdeergänzung ein Unterstützungsschreiben des in XXXX wohnhaften Bruders H. bei. Darin betont er, als Bruder der Beschwerdeführerin mit fester Anstellung und österreichischer Staatsbürgerschaft sei er die einzige Bezugsperson für seine Schwester. Diese leide seit dem Tod der Eltern und den traumatischen Folgen des Krieges in Afghanistan unter psychischen Problemen, ohne ihn könne seine Schwester als alleinstehende Frau weder in der Slowakei noch in Afghanistan ein lebenswertes Leben führen. Er ersuche, dass die Beschwerdeführerin mit seiner Hilfe in Österreich bleiben könne.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere Beschwerdeergänzungen vorgelegt, in denen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben wiederholte und um Zulassung des Verfahrens ersuchte. Mit Schreiben vom 02.03.2016 verwies sie darauf, dass es ihr psychisch schlecht gehe und legte mehrere ärztlichen Kurzbriefe einer Fachärztin für Neurologie vor, und zwar vom 26.06.2015, vom 09.10.2015 sowie vom 16.12.2015. Aus diesen Schreiben gehen als Diagnosen "schwere posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Angststörung, CVBS und Spannungskopfschmerz" hervor, und es werden näher angeführte Psychopharmaka verschrieben. Im Bericht vom 09.10.2015 wird zudem angemerkt, dass eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in XXXX aus neuropsychiatrischer Sicht sehr zu empfehlen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste aus unbekannten Staaten kommend im Oktober 2013 in der slowakischen Republik illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 31.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste illegal nach Österreich weiter, wo sie am 17.12.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die slowakische Republik. Mit Schreiben vom 03.01.2014 stimmte dieser Staat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu.

Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und floh ohne Begleitung bis nach Österreich. Bei ihrer Unterbringung als Asylwerberin in einem Lager in der slowakischen Republik hatte sie aufgrund der dort herrschenden Zustände, die keine getrennte Unterbringung von Männern und Frauen vorsahen, massive Angst um ihre körperliche Integrität, sie fühlte sich als alleinstehende Frau - auch kulturbedingt - durch die Nutzung insbesondere der Wasch- und Toilettenräumen auch durch männliche, fallweise unter Alkoholeinfluss stehende männliche Mitbewohner bedroht und gefährdet.

Die Beschwerdeführerin leidet jedenfalls an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Depression, Angststörung, CVBS und Spannungskopfschmerz, sie hegt immer wieder Selbstmordgedanken. Aus neuropsychiatrische Sicht wird - neben der Einnahme von Psychopharmaka - eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich lebenden Bruder sehr empfohlen.

In Österreich lebt seit Dezember 2001 der volljährige Bruder H. der Beschwerdeführerin, er hat eine Familie und ist bereits - nachdem ihm in Österreich zunächst Asyl zuerkannt worden war - österreichischer Staatsbürger. Er setzt sich für den Verbleib seiner psychisch kranken Schwester in Österreich ein und hat die Absicht, sie während ihres Aufenthaltes in Österreich zu unterstützen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in der slowakischen Republik ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei seitens der slowakischen Republik leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde ab.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin bzw. der Prognose für die gesundheitliche Entwicklung im Falle einer Familienzusammenführung stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten, aktuellen fachärztlichen Berichte.

Die Feststellungen zu den Erlebnissen auf der Flucht gründen sich auf die eigenen nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Familienbezug der Beschwerdeführerin und der Intensität desselben gründen sich auf ihre eigenen Aussagen in Zusammenhalt mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Artikel 49 Dublin III-VO lautet:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an die slowakische Republik vor dem 01.01.2014 gestellt wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist zunächst auszuführen, dass sich aus dem Umstand der ersten Asylantragstellung in der slowakischen Republik zunächst die Zuständigkeit dieses Staates ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Dieser Staat hat auch auf dieser Rechtsgrundlage zugestimmt und es wird diese Zuständigkeit von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat im Beschwerdefall von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK bzw. aufgrund des bestehenden Nahebezugs der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger ist, eine Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin leidet nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Depression, Angststörung, CVBS und Spannungskopfschmerz, sie hegt immer wieder Selbstmordgedanken. Bei ihrer Unterbringung als Asylwerberin in einem Lager in der slowakischen Republik litt sie aufgrund der dort herrschenden Zustände an massiver Angst um ihre körperliche Integrität. Einer fachärztlichen Expertise zufolge wurde aus neuropsychiatrischer Sicht - neben der Einnahme näher bezeichneter Psychopharmaka - eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich lebenden Bruder sehr empfohlen.

Mit Blick auf die festgestellten Erkrankungen ist zunächst folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Zu den festgestellten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist - so man sie isoliert betrachtet - davon auszugehen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung in die slowakische Republik als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden.

Was allerdings den Familienbezug der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Bruder H., dem zunächst Flüchtlingsstatus und in der Zwischenzeit bereits die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde, betrifft, so ist folgendes auszuführen: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen: Offenkundig kann die Beschwerdeführerin, die in ihrem Kulturkreis als alleinstehende Frau in gewisser Weise als schutzlos qualifiziert wird, eine Stabilisierung durch die Nähe ihres in Österreich lebenden Bruders und dessen Familie erfahren, dieser unterstützt die Beschwerdeführerin nicht nur mental, sondern hat auch seine glaubwürdige Bereitschaft bekundet, sie in allen anderen Lebenslagen nachhaltig zu unterstützen. Diese Unterstützung gibt der Beschwerdeführerin nach der Einschätzung der psychiatrischen Expertise eine sehr günstige Prognose in Bezug auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche Prognose offenkundig im Falle einer Überstellung in die Slowakei, in der die Beschwerdeführerin keine Angehörigen hat und wo die Lebensumstände massive psychische Verunsicherungen auslösen, nicht vorliegt. Daran würde auch die von der Behörde ins Treffen geführte Möglichkeit nichts ändern, dass der Bruder H. die Beschwerdeführerin in der Slowakei grundsätzlich besuchen könnte, da mit solchen Besuchen keine nachhaltige Betreuung möglich ist.

Aufgrund dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit dem kulturellen Kontext zusätzliche Merkmale eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu ihrem erwachsenen Bruder in Österreich erkennen lassen, die über die üblichen familiären Bindungen deutlich hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ginge daher mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die slowakische Republik und ihrer Trennung von einem möglichen stabilen Umfeld eine Verletzung von Art. 8 EMRK und im Ergebnis auch von Art. 3 EMRK einher, zumal aufgrund des fehlenden familiären Auffangnetzes in der slowakischen Republik mit einer gravierenden Verschlechterung ihres ohnehin bereits stark beeinträchtigten psychischen Zustandes zu rechnen wäre.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass der der humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) innewohnende Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Dublin Verordnung nicht zuständig ist, auch wenn diese Bestimmung im hier gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht zum Tragen kommt, jedenfalls Rückschlüsse auf die der Verordnung zugrunde liegenden Wertungen zulässt, welchen im Zusammenhang mit der Frage, wann vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist, Bedeutung zukommt (siehe in ähnlichem Sinn die zur Dublin III-VO ergangene Rechtsprechung, z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Ein solcher familiärer und kultureller Kontext liegt hier nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in die slowakische Republik einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.

3.5. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass angesichts der inzwischen bereits sehr langen Dauer des Zulassungsverfahrens von über zwei Jahren zudem davon auszugehen ist, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden (hier dem Bundesverwaltungsgericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ebenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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