BVwG W196 2120805-1

W196 2120805-1Federal Administrative CourtMar 24, 2016

Regest

Einreiseverbot, Einreiseverbot rechtmäßig, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG W196 2120805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2120805.1.02

Spruch

W196 2120805-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl. 1051468904; VZ 150185933, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 Abs.1 Z 1 iVm. Abs 9 und 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste im Jänner 2015 nach Österreich ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde sie am 16.01.2015 unter der Z. 125 KV 1/15 f wegen § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate bedingt, durch die Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Am 02.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin aus der Justizanstalt Josefstadt entlassen. Am 24.07.2015 wurde sie erneut aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.08.2015 unter der Z. 37 KV 94/15 b, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig mit 03.12.2015 wegen § 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Einer Berufung an das Oberlandesgericht Wien wurde keine Folge gegeben.

Am 13.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG, niederschriftlich einvernommen.

Der beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933, gem. der §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin noch nie einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich gehabt habe und sich noch kein Jahr durchgehend im Bundesgebiet befinde. Die Voraussetzung für eine Duldung lägen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar und sei auch bereits rechtskräftig verurteilt worden. Sie sei kein Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, sie sei auch kein Opfer von Gewalt und benötige keinen Schutz vor weiterer Gewalt. Es befinde sich zwar ihre Mutter im Bundesgebiet die in Wien obdachlos gemeldet ist, ihr Vater befinde sich in Spanien, ihr Mann und ihr Bruder in der Ukraine. Da ihre Kernfamilie in Spanien und in der Ukraine lebe sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Beschwerdeführerin zulässig. Sie habe in Österreich nie einen Aufenthaltstitel beantragt, sei aber im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Aufgrund der Begehung der strafbaren Handlungen, nämlich des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls in Rahmen einer kriminellen Vereinigung stelle die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Ihr Verhalten entspreche in keiner Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe Ordnung und Sicherheit. Durch ihr Verhalten sei ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Sie sei in keiner Weise im Bundesgebiet integriert. Sie reise nur zum Zweck der Begehung strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein um an Geld zu kommen. Es bestehe und bestand auch kein direktes Familienleben, da sich auch ihre Mutter nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Bindungen zum Heimatland seien ungleich höher als die zur Republik Österreich. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten ist. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Da die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 1 nicht vorliegen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sei bei Vorliegen der genannten der Voraussetzungen die Abschiebung nach Spanien zulässig.

Nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, ihrer Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die Abwägungsentscheidung der Behörde ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die beschwerdeführende Partei erhob daraufhin am 29.01.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst.

Darin wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid des Einreiseverbots ersatzlos zu beheben oder erheblich zu kürzen und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beschwerdeführerin sei im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Mutter lebten in Österreich und seien im Besitz von Aufenthaltstiteln für den Schengenraum. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Privat und Familienleben in den Schengenstaaten Österreich und Spanien. Sie pflege ein besonders enges Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrem Ehemann. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass ein dreijähriges Einreiseverbot ein erheblicher Eingriff in das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde sei mangelhaft gewesen, denn auch wenn die Verurteilungen der Beschwerdeführerin relativ schwer wiegend seien, wiege das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich stärker.

Am 27.01.2016 gab die Beschwerdeführerin nach Beratung durch den Verein Menschenrechte Österreich eine Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat ab. Am 22.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 15.02.2016 betreffend die Ausreise am 12.02.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist ukrainischer Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. In Österreich lebt ihre Mutter XXXX, geboren am XXXX, ukrainische Staatsbürgerin. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister in Bezug auf die Mutter ergab, dass sie als obdachlos gemeldet ist und keinen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich hat. Der Ehemann und der Bruder der Beschwerdeführerin befinden sich in der Ukraine, der Vater in Spanien.

Die Beschwerdeführerin wurde zweimal aufgrund strafbarer Handlungen (gewerbsmäßiger Diebstahl) betreten und dafür auch rechtskräftig verurteilt. Abgesehen von ihren Aufenthalten in den Justizanstalten war sie im Bundesgebiet noch nie aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933, gem. der §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Die Beschwerdeführerin besitzt einen spanischen Aufenthaltstitel mit der Nummer E 15946272, welcher eine Gültigkeit bis 03.11.2017 aufweist.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 12.02.2016 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem staatlichen Melderegister.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug und Kopien der Ausfertigungen der Gerichtsurteile. Das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilungen ist unbestritten.

Aspekte einer maßgeblichen Integration der Beschwerdeführerin wurden nicht dargestellt und sind solche auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gesetzliche Grundlagen

Rückkehrentscheidung, § 52 FPG:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ......."

Einreiseverbot, § 53 FPG:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist

die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten

Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen

und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...........

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. .........;

3. .........;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder

einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes

oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig

bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ........;

6. ........;

7. ........

8. .........

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der

Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn

sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) ........."

Frist für die freiwillige Ausreise, § 55 FPG:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die

Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn

eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG

durchführbar wird.

(2) .........

(3) ..........

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die

freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) ........."

Schutz des Privat- und Familienlebens, § 9 BFA-VG:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) .......

(5) ........

(6) ........"

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, § 55 AsylG 2005,

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,§ 57 AsylG 2005:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. ........

3. ........

(2) .......

(3) .......

(4) .......

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. .......,

2. ...... ,

3. .......,

4. ........

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und

nicht in den Anwendungsbereich des 6.Hauptstückes des FPG fällt.

(2) .......

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten

Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im

verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) bis (13) ........"

§ 10 AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

"§ 10. (1) .....

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)....."

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführerin befand sich vom Jänner 2015 bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 12.02.2016 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht im Sinne des § 46 a Fremdenpolizeigesetz geduldet war. Sie war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher nicht vor, wobei dies ohnedies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch im Recht wenn es bei der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich diese nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wie bereits oben festgestellt hielt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und war auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Demnach war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei war auf das Recht auf Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Im österreichischen Bundesgebiet lebt lediglich die Mutter der Beschwerdeführerin die sie bei früheren Aufenthalten in Österreich hin und wieder besucht hat. Sie lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, zumal ein solcher gar nicht besteht, und es besteht auch sonst keine wirtschaftliche Abhängigkeit, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben durch ihren Ehemann Unterhalt erhält. Dies ist daher nicht als schützenswertes Familienleben zu beurteilen. Weitere Familienangehörige leben laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin nicht in Österreich. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in Österreich befinde, so steht dies im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin selbst wobei diese angegeben hat, dass er sich in der Ukraine befindet. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher in das Recht auf Familienleben nicht eingegriffen.

Gegenständlich können auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden und musste sich diese ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Die beklagte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von amtswegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von amtswegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung keine gibt konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Spanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt II und III

Die Beschwerdeführerin hat durch die mehrfache Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie zur wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen neigt. Ihre sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich gewesen. Der Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Zum Einreiseverbot

Die Beschwerdeführerin ist wegen der Begehung gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt worden. Bei den der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen handelt es sich um das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und damit um solche, die in den Regelungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes fällt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin gleich nach ihrer Einreise im Jänner 2015, am 2. Jänner erstmals in Österreich eine strafbare Handlung begangen. Sie wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 16.01.2015 gemäß § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach der Entlassung am 02.02.2015 wurde sie im Juli 2015 erneut bei einer strafbaren Handlung im Bundesgebiet betreten. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt am 21.08.2015 rechtskräftig gemäß § 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Aufgrund des Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht.

Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass ihr kriminelles Handeln kurz nach ihrer Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihr hinsichtlich ihrer kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, bleibt festzuhalten, dass sich zwar die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, jedoch diese keinen eigenen Haushalt hat sondern obdachlos gemeldet ist, sodass ein Familienleben mit dieser nicht vorliegt.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren gegen die Beschwerdeführerin erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit der ständigen Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat sich umfassend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und hat ihre Erwägungen im angefochtenen Bescheid in klarer, nachvollziehbarer Weise dargelegt. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Insoweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, wurde es jedoch unterlassen anzuführen was bei einer persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin konkret an Entscheidungsrelevantem und zu Berücksichtigendem im Sachverhalt noch hervor hätte kommen können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zum Beispiel VwGH 4.7.1994,94/19/0337). Wird dies unterlassen so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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