BVwG W151 2116667-1

W151 2116667-1Federal Administrative CourtMar 24, 2016

Regest

Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion

Full text

BVwG W151 2116667-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2116667.1.00

Spruch

W151 2116667-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.12.2015 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2015, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX, in der Provinz XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe keine Ausbildung, habe aber neun Jahre die Grundschule in Kabul besucht. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX gelebt.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Da sich der BF geweigert habe, hätten die Taliban ihn mit dem Tod bedroht.

2. Der BF wurde am 10.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er eine Tazkira besessen habe, sich diese aber nicht nachschicken lassen könne. Weiters gab er an, am XXXX, laut Umrechnung des Dolmetschers am XXXX, geboren zu sein. Ergänzend führte er aus, dass er nie angegeben habe am XXXX geboren zu sein. Er habe sich sein Alter selbst errechnet, außerdem habe ihm sein Vater das Datum genannt.

Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und auch des Verhaltens des BF äußerte die Behörde Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF. Darum wurde dem BF eine Ladung zur Altersfeststellung für den 17.12.2014 zu einem Handwurzelknochenröntgen ausgehändigt. Der BF wurde darüber informiert, dass, für den Fall, dass er der Ladung zur Altersfeststellung nicht Folge leisten sollte, angenommen werde, dass er volljährig ist und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt würde.

3. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 28.02.2015 wurde festgestellt, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 18.02.2015 ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies und somit als spätmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX in Frage komme. Im Ergebnis konnte somit die Minderjährigkeit des BF mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

4. Am 16.06.2015 langte die Vollmacht des Migranntinnenverein St. Marx und des Obmanns Dr. Lennart Binder, LL.M. ein.

5. Der BF wurde am 22.09.2015 vor dem BFA, RD Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson einvernommen. Die Angaben bei der Erstbefragung seien wahrheitsgetreu gewesen. Dabei brachte der BF vor, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse in der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt habe. Anfangs hätten seine Eltern für ihn gesorgt, nach deren Tod dann die Tante mütterlicherseits. Er könne keine Dokumente zum Beweis seiner Identität vorlegen. Er habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tante mütterlicherseits. Weiters brachte der BF vor, dass er nur einmal und zwar in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.

Zur Lage im Heimatland befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan als Bäcker tätig gewesen sei. Davor habe er sieben Jahre, vom siebenten bis zum vierzehnten Lebensjahr, die Grundschule besucht. In den Jahren von 16 bis 18 seien die Eltern des BF verstorben weswegen er dann zu seiner Tante mütterlicherseits gezogen sei. Die Ausreise aus Afghanistan habe der Mann der Tante finanziert. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Leben aufgrund seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glaubenszweig in Gefahr gewesen sei. Im Heimatdistrikt sei der Großteil der Bevölkerung Sunniten, die die Schiiten hassen würden. Die Taliban seien auch Sunniten, diese hätten den Vater des BF getötet. Der Mann der Tante habe ihn dann weggeschickt, weil er Angst um den BF gehabt habe, dass dieser ebenfalls Opfer der Taliban werden würde. Außerdem spreche der BF Dari und nicht wie die übrige Bevölkerung im Heimatdistrikt Paschtu, was zu weiteren Spannungen geführt habe. Der Mann der Tante sei immer wieder auf den BF angesprochen worden, besonders warum dieser nicht die Moschee besuche. Der BF habe aufgrund dieser Probleme nicht mehr die Schule besuchen können. Darum habe man für den BF einen Schlepper organisiert.

Zum Tod des Vaters gab der BF an, dass der Vater Busfahrer auf der Strecke von Kabul nach XXXX gewesen sei. Es sei üblich, dass die Taliban immer wieder Reisebusse aufhalten, um die Insassen zu überfallen. Der Vater des BF habe aber nicht angehalten, weshalb er bei einem anderen Halt von den Taliban aufgehalten und ermordet worden sei. Der BF habe selbst keinen Kontakt zu den Taliban gehabt. Die Taliban hätten aber die Nachricht verbreitet, dass sie nach dem BF fragen würden. Nach dem Tod des Vaters seien ca. zwei Jahre bis zur Ausreise des BF vergangen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF von den Taliban getötet zu werden.

Zu den Länderfeststellungen gab der BF an, dass das Hauptproblem in Afghanistan die schlechte Sicherheitslage sei.

Ebenso wurde der Einvernahme ein Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses beigelegt.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.09.2015, zugestellt am 08.10.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2016 (Spruchpunkt III).

7. Mit dem am 19.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 18.10.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.

8. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 28.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 vom BFA vorgelegt.

10. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 30.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

Er könne keine Dokumente vorlegen, habe aber eine Tazkira als Identitätsausweis besessen. Da er keinen Kontakt mehr zu seiner Tante habe, könne er sich die Tazkira auch nicht schicken lassen. In seiner Tazkira stünde auch, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre.

In Afghanistan habe er Probleme wegen seiner religiösen Überzeugung gehabt, weil er Schiite sei. In Afghanistan würden Schiiten verfolgt werden, dies sei auch der Grund dafür, warum der Krieg in Afghanistan bis heute andauere.

In XXXX, wo er bei seiner Tante gelebt habe, würden hauptsächlich Paschtunen (Sunniten ) leben. Von diesen sei er immer wieder bedroht und beschimpft worden. Sie hätten ihn als "Ungläubigen" bezeichnet. Er habe sein Leben in Gefahr gesehen und habe jeden Tag damit gerechnet, getötet zu werden. Dies habe sich zu der Zeit ereignet als er für ca. fünf Monate bei der Tante mütterlicherseits in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, gelebt habe. In der Zeit als er bei seiner Tante gelebt habe, habe er diese 5 Monate "wie ein Tier" verbracht, da er aus Angst das Haus nicht verlassen und sich versteckt habe.

Der BF habe mit seinen Eltern in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX, gelebt, weil er dort die Schule besucht habe. Auch dort habe es schon Probleme gegeben, wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten. Die Taliban seien zwar nicht persönlich in die Stadt gekommen und hätten die Familie bedroht, sonst wären sie von der Regierung festgenommen worden. Sie seien aber insgesamt von den Sunniten belästigt worden.

Zum Fluchtgrund brachte der BF erneut vor, dass sein Vater Busfahrer auf der Strecke zwischen Kabul und XXXX gewesen sei. Eines Tages sei er auf der Fahrt nach XXXX in der Gegend von XXXX von den Taliban angehalten und getötet worden, weil sein Vater Schiite gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters habe der BF weiterhin mit seiner Mutter in Kabul gelebt. Der Mutter sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen, weshalb sie in Kabul bleiben habe müssen, um behandelt zu werden. Die Familie der Tante mütterlicherseits habe sie finanziell unterstützt. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie davon ausgegangen, dass er von Dieben getötet worden sei. Erst später hätten sie von Freunden und Arbeitskollegen des Vaters erfahren, dass er von den Taliban getötet worden sei, weil er Schiite gewesen ist. Zeitgleich sei dem BF und seiner Mutter gesagt worden, dass sie vorsichtig sein sollten, weil die Möglichkeit bestehen würde, dass die Taliban sie aus demselben Grund in Kabul verfolgen würden. Darum habe der BF ab diesem Zeitpunkt in Angst gelebt. Nach dem Tod der Mutter sei er zu seiner Tante gegangen. In dieser Gegend hätten nur Paschtunen gewohnt. Die Taliban seien dort weit verbreitet und würden die Schiiten verfolgen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dort zu bleiben. Wenn seine Eltern noch am Leben wären und er nicht bedroht worden wäre, dann hätte er Afghanistan nicht verlassen.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass es für ihn sehr schwer gewesen sei, bei seiner Tante mütterlicherseits und seinem Onkel leben zu müssen. Vor allem als Schiite sei er bedroht und verfolgt worden. Während der Zeit, die er bei seiner Tante mütterlicherseits verbracht habe, sei der Ehemann der Tante mütterlicherseits mehrmals aufgefordert worden, den BF mitzuschicken, damit er dem Staat diene bzw. dass er sich den Taliban oder Daesh (IS) anschließe. Der Ehemann der Tante mütterlicherseits habe es dem BF nicht mehr erlaubt das Haus zu verlassen. Es seien mehrmals Leute zum Haus der Tante mütterlicherseits gekommen und hätten an der Tür geklopft und nach dem BF gefragt.

Die Probleme hätten aber bereits von Anfang an bestanden, denn, als der BF dort angekommen sei, hätten sich die Leute nach ihm erkundigt, weil sie erfahren haben, dass er Schiite sei und dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Beim Onkel des BF habe es sich ebenfalls um einen Sunniten gehandelt. Die Forderungen seien immer intensiver geworden, weshalb beschlossen worden sei, dass der BF von dort fliehen müsse.

Der Onkel habe eine Bäckerei betrieben, wo der BF anfänglich oft hingegangen sei.

Nachdem die Bevölkerung erfahren habe, dass der BF Schiite sei und die Taliban seinen Vater getötet hätten, hätten sie den BF ergreifen wollen. Anfangs hätten sie (die Paschtunen) versucht, den BF zu überreden, sich freiwillig ihnen anzuschließen. Nachdem sie aber bemerkt hätten, dass sich der BF aber nicht anschließen habe wollen, nahm der BF an, dass sie bestimmt gewaltsam gegen ihn vorgegangen wären und ihn bedroht hätten und ihn gezwungen hätten, mit ihnen mitzukommen. Da der BF aber geflüchtet sei, sei ihnen das nicht gelungen.

Anfangs hätten die Paschtunen angenommen, dass der BF auch Sunnite sei, später (ca. zwei Monate nach seiner Ankunft), als sie erfahren hätten, dass er aber Schiite sei, seien sie mehrmals zum Haus der Tante gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Die Probleme hätten aber bereits am Anfang begonnen, als sie erfahren hätten, dass der Vater des BF von den Taliban getötet worden sei.

Es sei aber nie zu direkten Bedrohungen gegenüber dem BF gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Fluchtvorbringen:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, lebte in der Provinz XXXX. Der Vater des BF war Busfahrer, zu Lebzeiten des Vaters und der Mutter lebte die Familie in Kabul, im Stadtteil XXXX. Die Familie ist während des Aufenthaltes in Kabul nicht von den Taliban angegriffen worden. Die Taliban hielten sich damals nicht in der Stadt Kabul auf. Der Vater des BF war Busfahrer und wurde 2 Jahre vor der Ausreise des BF aus Afghanistan während seiner Tätigkeit als Busfahrer auf der Strecke zwischen XXXX und Kabul von Taliban erschossen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung erschossen wurde. Nach dem Tod der Mutter wurde der BF im Haus der Tante mütterlicherseits und seines Onkel aufgenommen, wo er fünf Monate bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF ist Tadschike, schiitischen Glaubens, spricht Dari und bezeichnet sich als Hazara. Der Onkel ist Sunnite und betrieb im Dorf eine Bäckerei, die der BF anfänglich besuchte. Die Bevölkerung des Dorfes ist mehrheitlich sunnitisch und wusste erst nach etwa zwei Monaten vom schiitischen Glauben des BF. Während seines fünfmonatigen Aufenthaltes ist der BF mehrfach aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Die Weigerung des BF blieb im gesamten Zeitraum sanktionslos. Der BF als Schiite wurde durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, im Dorf Diskriminierungen ausgesetzt sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort oder in Kabul einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

Ad a) Auszüge zur hier relevanten Situation in Afghanistan :

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war XXXX.

(Quelle: EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015)

Zur Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, XXXX und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX:

XXXX ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. XXXX grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten: XXXX, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz XXXX und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz XXXX blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in XXXX stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz XXXX im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass XXXX zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Zur Lage der Schiiten:

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Zur Lage der Tadschiken:

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).

Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.

2.1. Zur Lage der Schiiten:

Aus den Länderberichten folgt, dass die Schiiten zwar Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, ausgesetzt sind, aber auch, dass sich die Situation grundsätzlich gebessert hat.

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

2.2. Zum Vorbringen des BF zum Fluchtgrund:

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Dieses Ereignis in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Schiiten habe ihm vor allem, als er im Dorf mit seinem Onkel und seiner Tante lebte, zum Ziel der Paschtunen/Sunniten und der Taliban gemacht.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Das BFA hat dieses Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtet und ihm die Asylrelevanz (Verfolgung aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden) versagt. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, da der BF sein Vorbringen auch in keiner Weise belegen konnte.

Zwar konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dartun, dass in einer Gesamtschau seiner Angaben und seines Verhaltens im Verfahren die von ihm angegebene Lebenssituation in weiten Bereichen nicht unglaubhaft erscheint; dies wurde auch vom BFA bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, berücksichtigt.

Der BF konnte im Laufe der Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG aber nicht glaubhaft darlegen, dass er allein aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit mit dem Tod rechnen habe müsse. So war es zwar durchaus glaubwürdig, dass der Vater des BF vor Jahren durch die Taliban getötet wurde, allerdings nicht aufgrund dessen Religionszugehörigkeit, sondern vielmehr wegen der allgemeinen, die Zivilbevölkerung betreffenden prekären Sicherheitslage, wonach die Taliban auch die Zivilbevölkerung grund- und wahllos bedrohen und töten. Angaben, warum die Taliban den Vater des BF als Zielscheibe eines Tötungsaktes ausgewählt haben sollten, kamen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervor. Weiters brachte der BF vor, dass er und seine Familie zur Zeit, als sie noch in Kabul lebten, nicht von den Taliban persönlich angriffen wurde ("die Taliban seien nicht persönlich in die Stadt gekommen und hätten uns bedroht, sonst wären sie von der Regierung festgenommen worden").

In Hinblick auf seine von ihm monierte Gefährdungslage während der letzten fünf Monate vor der Flucht, wo er im Haus des Onkels und der Tante lebte, machte der BF widersprüchliche Angaben, die erkennen lassen, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Einerseits gab der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zuerst an, dass die Bedrohung seiner Person aufgrund seines Glaubensbekenntnisses als Schiit von Anfang an, als er dorthin zog, vorlag. Gleichzeitig aber habe die paschtunische Bevölkerung in den ersten zwei Monaten gar nicht gewusst habe, dass er Schiit sei. Dass der BF somit schon anfänglich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bedroht gewesen wäre, erscheint dem Gericht aber in Hinblick auf die Tatsache, dass die Bevölkerung darüber anfänglich gar nicht Bescheid wusste, als gänzlich unglaubwürdig und konstruiert. Weiters erscheint es unglaubwürdig, dass der BF durch seinen Onkel, der selbst Sunnit ist, keinen Schutz erhalten haben sollte. Weiters erscheint die vom BF angeführte bereits anfänglich bestehende Bedrohung auch deswegen als unglaubwürdig, da er angab, anfänglich noch oft die Bäckerei des Onkels aufgesucht zu haben. Dieses Verhalten widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung, wonach damals schon eine tatsächliche Bedrohungslage des BF gegeben war.

Das Vorbringen, wonach der BF aufgefordert worden wäre, sich den Taliban anzuschließen, wurde zwar lebensnah geschildert, dennoch ergaben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dass eine konkrete und aktuelle Bedrohung des BF bestanden haben sollte. Vielmehr führte der BF aus, dass diese Aufforderungen über einen längeren Zeitraum erfolgten und er diesen nie nachkam, trotzdem sei es zu keinen Bedrohungen oder Sanktionen ihm gegenüber gekommen. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht dieses Verhalten der paschtunisch/sunnitischen Bevölkerung gegenüber der schiitischen Bevölkerung als Diskriminierungen, dies folgt auch aus den festgestellten Länderberichten.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 04.11.2015 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:

Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die - nicht asylrelevanten - Diskriminierungen der Schiiten durch die Paschtunen zurückzuführen sind.

Weder war der BF während der Zeit, als er in Kabul lebte aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit verfolgt, noch während des fünfmonatigen Zeitraumes, wo er bei seiner Tante und seinem Onkel lebte. Er war dort keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt, die vom BF unerfüllt gebliebenen, mehrfachen Aufforderungen sich den Taliban anzuschließen, blieben allesamt sanktionslos. Es kann somit von keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit von erheblicher Intensität gesprochen werden.

Ausschlaggebend für den BF für sein Verlassen von Afghanistan war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die sehr schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Bevölkerung kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie der BF erlebte, vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Religionsgruppe der Schiiten in Afghanistan aufzuzeigen.

Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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