L506 1221238-4•BVwG L506 1221238-4
L506 1221238-4Federal Administrative CourtMar 24, 2016
Antragsbegehren, Berichtigung der Entscheidung, Versehen
L506 1221238-4/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Berufung des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 28.07.2004, Zl. 0014.636-BAW, beschlossen:
A) Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I
Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, i.V.m. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2007, Zl. 221.238/9/19E-II/06/04, dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass das auf Seite 19 des Bescheides, letzter Absatz bis Seite 20, erster Absatz (sohin von der Textpassage: "Der Berufungswerber hat angegeben..." bis zur Textpassage: "...sei der BW ständig von Seiten des pakistanischen Staates verfolgt worden.") des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates zitierte Vorbringen offenkundig aufgrund eines Versehens in den Bescheid aufgenommen wurde.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 07.02.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des XXXX hinsichtlich § 7 AsylG ab und stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Pakistan nicht zulässig ist und wurde diesem in einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.12.2006 erteilt.
Aufgrund eines offenkundigen Fehlers wurde auf S. 19-20 des Bescheides zu den Angaben des XXXX ausgeführt: "Der Berufungswerber hat angegeben, dass sein genauer Name XXXX , Sohn des XXXX , Sohn des XXXX sei. Der Berufungswerber sei am XXXX Street No. 18, House No. 12, XXXX , geboren. Der BW hätte von 1978 bis 1982 ein vierjähriges Diplom"Schweißer Schlosser", beim "Mughalpura Technical Institute" in Lahore, erfolgreich abgeschlossen und hätte von 1983 bis 1985 sein eignes Schlossereigeschäft in XXXX , in der Stadt Lahore geführt habe. Hinsichtlich
seiner asylrelevanten Gründe, gab der Berufungswerber an, dass der BW ein Mitglied der PPP sei. Der Berufungswerber sei bei der PPP sehr aktiv gewesen und die Kundgebungen und Versammlungen in Lahore teilgenommen bzw. mitorganisiert hätte. Der BW hätte in seinem Wohnhaus ein Zimmer, als ein Büro der PPP (ein Parteibüro der PPP) in seinem Wohnviertel benutzt und verwendet. In diesem Büro hätte der BW mit anderen Mitgliedern der PPP betreffend die weitere Parteiarbeit diskutiert und hätte die Anweisungen des Präsidenten der PPP in Lahore erhalten bzw. befolgt. Diese Aktivitäten des BW hätten im Jahr 1985 stattgefunden worden. Der BW sei auf Grund seiner Aktivitäten für die PPP festgenommen und für zwei Jahre angehalten worden. Nach seiner Freilassung sei der BW wieder für die PPP aktiv engagiert gewesen. Im Jahr 1990 sei der BW wieder festgenommen und diesmal
für ein Jahr angehalten worden. Im Jahr 1992 sei der BW in der Schweiz ausgereist und hätte in der Schweiz ein Asylantrag gestellt. Im Jahr 1996 sei der BW wieder nach Pakistan zurückgekehrt und bei der Einreise in Pakistan, von den Sicherheitsorganen am Flughafen in Karachi festgenommen worden. Nach zwei bis drei Monaten, nach Bezahlung eines Schmergeldes, sei der BW wieder freigelassen worden. Der BW sei dann zu einem Bruder des BW in Lahore übersiedelt. Die Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates Garhi Shaho seien zum Wohnhaus des Bruders des BW gekommen und hätten den BW dort festgenommen. Diesmal sei der BW beschuldigt worden, zusammen mit Baber Ali Khan im Jahr 1991von Mach Jail in Quetta, geflohen zu seien. Der BW sei zum Ichhra Jail gebracht worden und sei dort zwei Monat angehalten worden. Nach Bezahlung eines gewissen Geldbetrages, dies vom Bruder des BW, sei der BW wieder freigekommen, dies im Dezember 1996. Nachher sei der BW ebenso in unregelmäßigen Abständen, insgesamt sechsmal, von der Sicherheitsorganen des zuständigen Polizeikommissariates mitgenommen worden und jeweils nach Bezahlung eines gewissen Geldbetrages, wieder freigelassen worden. Auf Grund der Aktivitäten des BW für die PPP sei der BW ständig von Seiten des pakistanischen Staates verfolgt worden."
Richtigerweise hätten die in den Bescheid aufzunehmenden Angaben, welche in der Verhandlung vom 13.12.2005 gemacht wurden, jedoch zu lauten gehabt - und ist dies auch zweifelsfrei der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2005 zu entnehmen - wie folgt: "Der Asylberufungswerber hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name XXXX , Sohn des XXXX , laute. Der Asylberufungswerber sei am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, Pakistan, geboren. Der Vater des Asylberufungswerbers sei als Lehrer in einer staatlichen Schule tätig gewesen. Hinsichtlich seiner asylrelevanten Verfolgung gab der Asylberufungswerber an, dass er seit 1998 ein ordentliches Mitglied der PML-N gewesen sei. Nach dem Militärputsch am 12. Oktober 1999 hätte die Armee die gewählte Regierung der PML abgesetzt und den Führer der PML-N, XXXX sowie seinen Bruder, festgenommen. Der Asylberufungswerber sowie andere Mitglieder der PML hätten dagegen Kundgebungen und Protestdemonstration veranstaltet. In dieser Hinsicht hätte der Präsident der PML-N, Hafiz Abdul Wahid, am 14.11.1999 in Sialkot eine Sitzung einberufen. Während dieser Sitzung sei eine Polizei-Razzia durchgeführt worden. Der Präsident der PML-N sei festgenommen worden. Es sei jedoch dem Asylberufungswerber gelungen, mit drei anderen Teilnehmern zu entkommen. Der Asylberufungswerber hätte sich versteckt. Der Asylberufungswerber hätte am 18. November 2000 seinen Vater angerufen, wobei sein Vater ihm erzählt habe, dass der Asylberufungswerber aufgrund seiner Mitarbeit für die PML-N ständig von den zuständigen Sicherheitsorganen der Polizei gesucht werde. Der Präsident der PML-N, Seikh Habib Ullah, hätte dem Vater des Asylberufungswerbers erzählt, dass die aktiven Mitglieder und Mitarbeiter der PML von Sicherheitsorganen der Polizei gesucht werden würden und es besser für den Asylberufungswerber wäre, Pakistan zu verlassen, um sein Leben in Sicherheit zu bringen. Der Präsident der PML-N in Sambrial hätte die Ausreise des Asylberufungswerbers ebenfalls mitfinanziert. Der Asylberufungswerber hätte Angst gehabt und sei aus Pakistan ausgereist, um sein Leben vor den Sicherheitsorganen der Polizei in Sambrial zu retten. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Pakistan ein normales Leben zu führen."
Mit Schriftsatz vom 04.03.3015 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung dieses Fehlers und verwies dabei auf den zu berichtigenden Bescheid sowie auf die Verhandlungsschrift vom 13.12.2005.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden, woraus abgeleitet werden kann, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides -also zB auf die Begründung- beziehen kann (VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047).
§ 62 Abs.4 AVG gestattet nach der Judikatur des VwGH lediglich die Berichtigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026), weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen (VwGH 26.03.1998, 97/11/0267).
Es muss sohin nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (Hengstschläger /Leeb, AVG §62 Rz 46 unter Verweis auf Hellbling 365; VwGH 10.06.1986, 86/07/0011).
Bei der Klärung der maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; 27.02.2004, 2003/02/0144).
2.2. Im vorliegenden Fall unterlief dem Unabhängigen Bundesasylsenat offenkundig ein auf einem Versehen beruhender Fehler hinsichtlich des Zitates der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005, da im zu berichtigenden Bescheid hinsichtlich dieser Angaben nicht jene in der obzitierten Verhandlung aufgenommen wurden, sondern offenkundig Angaben eines Berufungswerbers in einem anderen Verfahren zitiert wurden.
Es handelt sich somit um eine zulässige Berichtigung eines Fehlers, der offenbar auf einem Versehen beruht.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.