W221 1427441-2•BVwG W221 1427441-2
W221 1427441-2Federal Administrative CourtMar 23, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W221 1427441-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015, Zl. 13-810635005-1368049, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2016, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Somalias muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören.
Am 27.06.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Am XXXX habe sie Somalia schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sei über Dubai in ein unbekanntes Land geflogen; von dort sei sie mit dem Bus nach Österreich weitergereist. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie in Mogadischu ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Nachdem die Islamisten (Al Shabaab) dort die Macht übernommen hätten, hätten sie der Beschwerdeführerin Anfang XXXX vorgeworfen, für die jetzige Regierung als Spionin zu arbeiten und hätten ihr mit dem Tod gedroht. Ihre Mutter und ihr Bruder seien am XXXX durch einen Handgranate getötet worden. Aus Angst um ihr Leben habe die Beschwerdeführerin Somalia verlassen. Über Vorhalt des Eurodac-Treffers mit Griechenland, wonach die Beschwerdeführerin dort im XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, bereits im XXXX Somalia verlassen zu haben und bis XXXX in Athen gewesen zu sein.
Am 02.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin berichtigte jedoch ihren Namen. Weiters gab sie an, in Mogadischu, zusammen mit ihrem Mann und dessen Kindern gelebt zu haben. Sie und ihr Mann hätten am Markt XXXX ein Geschäft betrieben, in welchem sie Lebensmittel und Bekleidung verkauft hätten. Al Shabaab-Mitglieder hätten sich aus ihrem Geschäft Waren genommen ohne dafür zu bezahlen. Im XXXX sei ihre Stieftochter durch Al Shabaab-Mitglieder vergewaltigt worden. Ihr selbst sei vorgeworfen worden, für die Regierung zu spionieren und man habe ihr verboten, in dem Stadtviertel, in welchem die Regierung an der Macht sei, einzukaufen. Dazu befragt, ob sich Leute von Al Shabaab bei allen Händlern auf dem Markt selbst bedient hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass andere Händler einer bewaffneten starken Volksgruppe angehören würden, die von ihrem Clan unterstützt werden würden; sie und ihr Mann würden aber der unbewaffneten Volksgruppe der XXXX angehören, Unterclan XXXX. Ihr Ehemann sei im XXXX verschwunden, nachdem er von Al Shabaab aufgefordert worden sei, für sie zu kämpfen. Daraufhin hätten sie ihren dreizehnjährigen Sohn mitgenommen und ein paar Tage später getötet. Ihre Mutter sowie ihr Bruder seien im Zuge einer Schießerei auf einen Bus am XXXX getötet worden. Sie habe davon in Griechenland erfahren.
Befragt, unter welchen Umständen ihr Ehemann aufgefordert worden sei für die Al Shabaab zu kämpfen, führte die Beschwerdeführerin aus, die Al Shabaab habe viele Leute aufgefordert für sie zu kämpfen. In ihrem Fall seien vier bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen, doch ihr Ehemann sei nicht da gewesen. Nachdem sie ihrem Ehemann von diesem Vorfall erzählt habe, sei er geflüchtet. Zwei Tage später seien die Männer nochmals gekommen und hätten anstelle des Ehemannes ihren Sohn mitgenommen. Als sie versucht habe, die Männer aufzuhalten, sei sie geschlagen worden. Später habe sie erfahren, dass ihr Sohn tot sei. Eine Bekannte habe ihr erzählt, dass sein Leichnam am XXXX Markt abgelegt worden sei. Auf Nachfrage, ob es einen speziellen Grund gegeben habe, dass Al Shabaab-Mitglieder gerade ihren Ehemann rekrutieren wollten, brachte sie vor, alle Männer seien betroffen gewesen, aber die anderen Männer würden einer starken und bewaffneten Volksgruppe angehören. Die Gruppe der XXXX werde von niemand vor den Al Shabaab beschützt. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin kurz über die Volksgruppe der XXXX befragt und gab an, dass diese keinen speziellen Dialekt und keine bestimmte Kultur hätten. Sie seien Schneider und unterrichteten Religion. Es gebe keine besonderen Traditionen oder Unterscheidungsmerkmale.
Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Somalia spreche, insbesondere da sich die Situation in Mogadischu verbessert habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass Al Shabaab sehr wohl in Mogadischu aufhältig sei und es erst vor kurzem noch Anschläge gegeben habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2013 erteilt (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Bedrohung durch Al Shabaab geltend gemacht habe, jedoch ihr Vorbringen aufgrund divergierender Angaben, Ungereimtheiten sowie der Verwendung von Aliasdaten nicht glaubhaft gewesen sei. Die Behauptungen einer unmittelbaren Betroffenheit durch Al Shabaab Anfang XXXX entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen, da sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits in Griechenland aufgehalten habe. Ebenso sei die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der XXXX nicht glaubhaft, da sie über kein Hintergrundwissen verfüge. Plausibel sei lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Mogadischu stamme.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde insoweit stattgegeben als der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2014, W212 1427441-1, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesasylamt zwar umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen habe, jedoch auf die im gegenständlichen Fall bedeutende Fragestellung von Frauen und deren Bedrohung durch die Al Shabaab nicht eingegangen worden. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX als nicht plausibel ansehe, ihr jedoch wiederum glaube, aus der Region Mogadischus zu stammen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 03.12.2014 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zunächst eingehend zur Volksgruppe der XXXX und den Gegebenheiten in Mogadischu befragt.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, man habe ihre Tochter vergewaltigt und ihren Sohn getötet. Ihr selbst sei verboten worden in die Bezirke zu gehen, wo die Regierung die Macht innehabe. Sie sei von Al Shabaab auf der Straße angehalten worden und es sei ihr vorgeworfen worden ein Spion zu sein, da sie in diese Bezirke gehe. Zudem habe sie die somalische Tracht getragen und ihr daher vorgeworfen, dass sie keine Kopfbedeckung trage. Nach einigen Tagen seien sie zu ihr nach Hause gekommen. Auch ihr Ehemann sei aufgrund der Al Shabaab geflohen. Das sei nach dem Tod ihres Sohnes gewesen. Später gab sie an, dass ihr Sohn nach der Flucht ihres Mannes mitgenommen worden sei.
Auf Nachfrage, warum Al Shabaab gezielt ihre Person verfolge, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien dagegen gewesen, dass sie diese Bezirke betrete; sie hätten alle verfolgt, die das getan hätten. Die Frage, ob Frauen grundsätzlich von Al Shabaab verfolgt werden würden, bejahte die Beschwerdeführerin.
Nach Vorhalt, dass die XXXX auch in Mogadischu ansässig seien und sich die Sicherheitslage in Mogadischu verbessert habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, Al Shabaab würden alle töten, insbesondere die unbewaffneten Leute wie die XXXX; sie hätten sogar das Parlament angegriffen. Somalische Frauen würden auch von Soldaten vergewaltigt werden und es gebe dort keine Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von Al Shabaab oder der Regierung getötet zu werden. Sie habe niemanden mehr in Somalia.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015, zugestellt am 29.01.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin trotz eingehender Befragung zu ihrer angeblichen Zugehörigkeit zum Clan der XXXX diese nicht glaubhaft habe machen können. Zudem seien ihre Angaben zum Fluchtvorbringen sehr vage und allgemein gehalten gewesen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus sei aus den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass Frauen in Mogadischu gezielt geschlechtsspezifischen oder politisch motivierten Übergriffen durch Al Shabaab ausgesetzt wären.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mangelnde Kenntnis über ihren Clan vorwerfe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an Clanstrukturen nur gering sei und auch in den Länderfeststellungen festgehalten werde, dass eine Frau im Clansystem von ihrem Ehemann vertreten werde. Zur besonderen Situation des Clans der XXXX sei anzumerken, dass es sich hierbei um einen Minderheitenclan handle und im angefochtenen Bescheid nicht auf die besondere Situation der XXXX im Zusammenhang mit der Al Shabaab eingegangen werde. So sei etwa den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die XXXX aufgrund der Tatsache, dass sie einen von Al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status hätten, zum Ziel der Islamisten werden könnten. Weiters habe die belangte Behörde die Situation von Frauen in Somalia mangelhaft beurteilt. Den Länderfeststellungen sei nämlich durchaus zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen von Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt werden würden, um sie im Haushalt einzusetzen oder zur Ehe zu zwingen. Darüber hinaus sei zur Sicherheitslage in Mogadischu anzumerken, dass sich in den Länderfeststellungen durchaus eine reale Gefahr für Personen abzeichne, welchen Spionage vorgeworfen werde. Da der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden sei, für die Regierung Spionage zu betreiben, sei die Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab plausibel und wohlbegründet. Im Jahr XXXX sei es zu tatsächlichen und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen gegenüber ihrer Familie gekommen. So sei die Stieftochter vergewaltig worden, der Ehemann habe vor der Al Shabaab Miliz fliehen müssen und ihr Sohn sei daraufhin von Al Shabaab ermordet worden. Im angefochtenen Bescheid sei voreilig von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen worden, weshalb verabsäumt worden sei, die vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich ihrer Asylrelevanz zu beurteilen. Es könne jedoch aufgrund der aktuellen Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe Opfer von Verfolgung werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Flugtickets übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX in Somalia war.
Mit Schreiben vom 18.02.2016 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016 geladen.
Mit Schreiben vom 22.02.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Vorhalt der Flugtickets, Rechtsbelehrung durch die Richterin und Beratung mit ihrer Rechtsvertretung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015, Zl. 13-810635005-1368049, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 zurück.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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