W124 2107925-1•BVwG W124 2107925-1
W124 2107925-1Federal Administrative CourtMar 23, 2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W124 2107925-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, weil er dort von seinem Onkel väterlicherseits ungerecht behandelt worden sei. Seine Mutter habe mit seinen Brüdern wegen seines Onkels seinen Heimatort verlassen. Die letzten beiden Jahre habe der Beschwerdeführer alleine bei seinem Onkel M.H. gelebt. Er habe den Beschwerdeführer zur Arbeit gezwungen und ihm keine Ausbildung machen lassen. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen XXXX zu verlassen, weil er in Österreich seine Ausbildung nachholen wolle.
3. Am XXXX wurde dem BFA hinsichtlich des von diesen in Auftrag gegebenen Gutachtes von Seiten des Ludwig Boltzmann Institutes mitgeteilt, dass in einer Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX sich ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-24 Jahren ergeben habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 18 Jahren.
4. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA folgende Niederschrift aufgenommen:
.........
"FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION:
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen, wie Verwandte, weitere Angehörige oder nahe Beziehungen?
A: Nein, niemand.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Seit einem Jahr in etwa bin ich hier.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Von der Grundversorgung, ich wohne in XXXX in einer Pension.
F: Haben Sie schon Freunde in Österreich?
A: Ich spiele Fußball mit denjenigen, die mit mir in der Pension leben.
Da ich die Sprache nicht kann, habe ich hier soweit keine Freunde aus Österreich. Ich bin freundlich und suche den Kontakt zu anderen.
F: Haben Sie sich in Österreich schon für eine Schul-Ausbildung angemeldet?
A: Darüber bin ich nicht informiert. Es kommt hin und wieder jemand zu uns in die Pension und fragt: Ist alles okay? Mehr nicht.
F: Wer von Ihren Angehörigen lebt noch in XXXX?
A: Meine Mutter und meine beiden Brüder. Aber wo sie sich derzeit aufhalten, weiß ich nicht.
Wir sind Hazare. Ich bin Moslem (Schiit).
Mein Vater ist vor vier Jahren bereits verstorben.
Einen Onkel habe ich noch in XXXX.
AUSREISEGRUND
F: Aus welchen Gründen stellen Sie in Österreich einen Asylantrag? Sie haben bereits am XXXX bei der Polizei in Wien kurz über Ihre Ausreisegründe geschildert. Wissen Sie noch, was Sie damals gesagt haben?
A: Ja, ich weiß noch, was ich damals angegeben habe. Nur ich kann keine genauen Datums sagen.
F: Bitte schildern Sie nunmehr die wesentlichsten Gründe für Ihre
Stellung des Antrags auf internationalen Schutz:
A: In meinem Heimatort herrscht Krieg. Die Taliban invasieren die Gebiete in unserer Gegend und nehmen alles, was sie nehmen können. Getreide, Vieh von den Bauern. Zwei Männer aus unserem Dorf, XXXX haben in unserem Ort eine Selbstverteidigungsgruppe gegründet. Bei einer dieser Kampfhandlungen ist mein Vater ums Leben gekommen. Er war auch in dieser Gruppe dabei. Mein Vater kam etwa 3 Jahre vor meiner Ausreise ums Leben.
Als er ums Leben gekommen ist, bin ich zu meinem Onkel gezogen. Ich war damals noch sehr jung. Ich hatte ja keinen Erziehungsberechtigten mehr. Mein Onkel hat mir gesagt: "Nimm die Waffe und gehe kämpfen. Du musst deinen Vater rächen."
Ich konnte keine Waffen damals tragen, weil ich ja noch sehr jung war. Mein Onkel war zu mir sehr aggressiv und unfreundlich gegenüber.
Ich habe von ihm nichts zum Essen und zum Trinken bekommen. Ich bin dann vor meinem Onkel geflüchtet und bin nach XXXX gereist.
F: Wie lange haben Sie tatsächlich bei dem Onkel gewohnt?
A: Zwei Jahre.
AW weiter: Mein Onkel war zu mir sehr unfreundlich, er war aggressiv mir gegenüber, er hat mich unterdrückt, ich wurde von ihm geschlagen. Ich musste beim Onkel in der Landwirtschaft helfen.
Ich habe es dann nicht mehr ausgehalten, habe dem Onkel Geld "genommen" und bin dann nach XXXX geflüchtet.
Nachgefragt: Ich habe meinen Onkel "bestohlen". Ich habe mir das Geld aber rechtens genommen, weil es von meinem Vater war.
F: Was haben Sie in XXXX dann gemacht, so alleine? Wo waren Ihre Mutter und Ihre beiden Brüder?
A: Dort habe ich jemand kennen gelernt. Ich habe ihm gesagt, ich will in den Iran. Der Freund sagte mir, es sei eher schwierig im Iran. Wenn ich an der iranischen Grenze erwischt werden würde, würde ich sofort zurück geschickt werden.
Er kann mir aber helfen, ins Ausland zu kommen. Er fragte mich, ob ich Geld hätte. Er sagte mir, mit dem Geld, dass ich besitze, kann er mich ins Ausland schicken. Er hat mich dann in den Iran geschickt, wo ich eine Woche illegal gewesen bin. Dann weiter in die Türkei.
Meine Mutter und meine zwei Brüder sind nach dem Tod meines Vaters geflüchtet. Ich weiß nicht, wohin. Wir waren nicht gemeinsam beim Onkel.
F: Wieso sind Sie mit Ihrer Familie nicht mitgegangen?
A: Es war Krieg und jeder ist in eine andere Richtung geflüchtet.
V: Sie sind doch der älteste Sohn, somit der Beschützer der Familie. Wieso sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Mutter und den beiden jüngeren Brüdern mit?
A: Ich kann es nicht erklären. Ich weiß auch nicht, warum meine Mutter mit meinen Brüdern verschwunden ist, ohne mich mitzunehmen.
F: Wann haben Sie gemerkt, dass Ihre restliche Familie nicht mehr da ist?
A: Während der Kriegshandlungen ist sie verschwunden.
F: Wann nach dem Tod Ihres Vaters war das?
A: Ich erinnere mich nicht.
Nachgefragt: Ich bin nach dem Tod meines Vaters zu meinem Onkel gegangen, wo ich zwei Jahre blieb.
Als der Krieg in unserem Dorf begonnen hat, ich kann keine Zeitangaben machen, ist meine Mutter verschwunden. Ich war dann zwei Jahre beim Onkel.
F: Verschwand Ihre Mutter vor oder nach dem Tod des Vaters?
A: Nach seinem Tod sind wir alle zum Onkel gegangen. Er war aber sehr frech und unfreundlich meiner Mutter gegenüber. Bis sie dann verschwunden ist und wir wussten nicht, wo sie sich hinbegeben hat. Nach deren Verschwinden blieb ich dann noch zwei Jahre beim Onkel.
F: Wo lebte Ihr Onkel?
A: Auch bei uns im Dorf.
F: Wie lange blieben Sie in XXXX?
A: Dort war ich nicht lange.
V: Ist es richtig zu verstehen, dass für Sie das Leben bei Ihrem Onkel im Dorf unerträglich geworden ist?
A: Ja. Er hat mich unterdrückt, misshandelt, nicht gut behandelt und außerdem wollte er mich zum Krieg zwingen.
F: Welchen Betrag haben Sie Ihrem Onkel genommen?
A: 3 Lak Afghani. Ich habe Leute gefragt, es wurde mir gesagt, das entspricht etwa 5.000,-- US-Dollar.
F: War der Onkel auch den Taliban oder anderen kriminellen Gruppen zugehörig?
A: Darüber bin ich nicht informiert, deshalb kann ich das nicht sagen.
F: Waren Sie persönlich mit den Taliban konfrontiert?
A: Nein. Ich war damals ja erst 16 Jahre alt.
V: Das sagt gar nichts aus. Die Taliban rekrutieren weitaus jüngere Burschen...
A: Ich wollte nicht in den Krieg.
F: Was ist eigentlich mit Ihrer restlichen Familie, Ihrer Mutter, Ihren Geschwistern?
A: Ich habe keine Informationen über sie und wo sie sind.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Als wir zum Onkel gingen.
V: Ihnen werden nunmehr die ho. vorliegenden Informationen zu Ihrer Heimatprovinz zur Kenntnis gebracht. Sie können anschließend dazu Stellung nehmen.
(Dem AW werden die LIB zur Provinz XXXX vorgelesen).
XXXX
XXXX ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz XXXX zählen: XXXX und XXXX liegen im Osten der Provinz XXXXim Westen und Nordwesten, XXXX im Süden und Südwesten, sowie die Provinz XXXX im Norden (XXXX).
XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen in XXXX, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). XXXX, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz XXXX (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz XXXX um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
F: Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Was soll ich sagen? Ich bin nicht informiert, wo die Taliban deren zentrale Macht haben.
V: Diese Informationen sollen aufzeigen, dass in Ihrer Heimatregion die Taliban vorherrschend sind.
A: Ich als Junge woher soll ich wissen, wo die Taliban stationiert sind und was die Amerikaner machen.
Ich weiß nur eines, wo ich gelebt habe, waren die Taliban sehr einflussreich und es gab Krieg. Ich kann als einfacher Junge aber ansonsten nicht angeben, wo sie noch aktiv gewesen sind.
F: Gab es jemals Drohbriefe für Ihre Familie oder Anschläge auf Ihr Haus durch Kriminelle?
A: Nein, ich wurde nur von meinem Onkel bedroht.
Wenn ich nicht Rache für meinen Vater nehmen würde, wie es sich der Onkel gewünscht hat, würde er mich töten.
F: Wenn Sie nach XXXX (rein hypothetisch gesehen) heimfahren - eventuell in eine andere Provinz oder in die Stadt XXXX - würden, was hätten Sie zu befürchten?
A: Ich war eine Woche nur in XXXX. Wäre ich länger dort geblieben, hätte mich wahrscheinlich der Onkel dort erwischt und getötet.
F: Wie könnten Sie sich andererseits einen Weiterverbleib in Österreich vorstellen?
A: Ich bin froh und ich danke Österreich. Ich habe nie so viel Unterstützung von meinen Eltern bekommen, wie ich sie hier von Österreich bekommen habe.
Wenn ich Glück habe und hier in Österreich bleiben darf, möchte ich als erstes die Sprache lernen und dann eine Arbeit annehmen. Dass ich dem Staat nicht zur Last fallen muss. Ich werde auch niemanden Schaden zufügen und ein nützlicher Mensch sein.
Ich habe in XXXX in der Landwirtschaft gearbeitet.
Meine Eltern hatte selbst eine Landwirtschaft, wir haben Getreide angebaut und geerntet. Die finanzielle Lage meiner Familie war aber schlecht.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen? Haben Sie dazu eine Frage?
A: Ja, ich habe alles verstanden.
A: Ich habe alles vorgebracht. Ich habe meinen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen. Ich hatte genug Zeit, meine Fluchtgründe vorzubringen. Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.
Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?
A: Ich möchte hier ein ruhiges Leben führen. Dazu würde ich mir wünschen, eine Möglichkeit dazu zu bekommen.
Anmerkung: dem AW werden die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten zur Kenntnis gebracht. Er bedankt sich.
Ich wäre mit dem "kleinen" Asyl mehr als zufrieden (= Anmerkung:
Sub. Schutz). Wo soll ich denn hingehen? Mein Vater ist tot, wo meine Mutter und meine Geschwister sind, weiß ich nicht.
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren bzw. zu der heutigen Einvernahme?
A: Nein, danke.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Mit Ihrer anschließenden Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
F: Haben Sie sich von den heute hier Anwesenden gut behandelt gefühlt?
A: Ja. Sie waren sehr freundlich zu mir. (AW legt seine Hand auf das Herz). Ich bedanke mich bei Ihnen.
F: Wenn der Inhalt gegenständlicher Niederschrift richtig und mit Ihren Angaben ident ist, welche Sie während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemacht haben, Sie weiters den beigezogenen Dolmetsch verstanden und dieser Ihre Angaben lückenlos übersetzt hat, bestätigen Sie die Richtigkeit dieser Angaben nachfolgend schriftlich in der Sprache Dari!
Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
5. Am XXXX gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm ein geräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten XXXXs an, dass er keinerlei Kontakt zu seiner Familie haben würde. Sein Onkel habe sich um den Beschwerdeführer gekümmert und ihn misshandelt. Er habe gewollt, dass er sogar kämpfen würde. Er könne nicht verstehen, weshalb ihn seine Mutter zurückgelassen habe. Er sehe in Österreich seine Zukunft und wolle sich hier ein Leben aufbauen, eine Familie gründen und einen Beruf erlernen. In der Folge wurde ein Auszug der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylbewerber vom XXXX zitiert.
"Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie die Distrikte XXXX in der Provinz XXXX, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraße zu und von diesen Distrikten, verschlechtert. Folglich erachtet UNHCR, dass Angehörige von ethnischen Gruppen, einschließlich derer, die von ethnischer Gewalt oder Land- und Eigentumsstreitigkeiten betroffen sind, insbesondere in Gebieten, in welchen sie keine ethnische Mehrheit darstellen, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit/Rasse und/oder der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Falls. In dem sich ständig verändernden Kontext von XXXX muss das Potential für ein höheres Maß an ethnisch motivierter Gewalt berücksichtigt werden.
Jedenfalls muss ich, wenn ich in mein Heimatland zurückkehre mit einer erheblichen Beeinträchtigung meiner körperlichen Unversehrtheit und meines Lebens rechnen. Diese Gefahr ist nicht nur real sondern massiv.
Laut dem folgenden Bericht sehen auch Experten vom Carnegie Endowment for International Peace Institut (CEIP) keine Stabilität in der Zukunft XXXXs. Ein Experte prognostiziert sogar den Sturz der afghanischen Regierung in den nächsten paar Jahren. Auch von einem länger anhaltenden Bürgerkrieg ist die Rede:
"Political fragmentation, whether in the form of militias or the establishment of sanctuaries in the north, is laying the ground work for a long civil war" that is likely to e fuelled by competition among regional powers, according to his report, which also joined the call by a growing number of experts for Washington to open negotiations with the Taliban as soon as possible."
(IPS News (Online): Gloomy News, Prognosis Out of XXXX, 26.09.2012:
http://www.ipsnews.net/2012/09/u-s-gloomy-news-prognosis-out-of-XXXX/_
(Zugriff am 18.12.2012))
Folgende Auszüge sollen signalisieren, welch großen Einfluss die Taliban in meiner Provinz haben:
"UNAMA documented four cases where RC-IEDs were used to target election workers. For example, on 21. October 2013, a RC-IED detonated against an Independent Election Commission (IEC) mobile registration team driving in XXXX province, killing two ANP members escorting the convoy and injuring four others. The Taliban claimed responsibility for the attack."
"Taliban haben eine Polizeiwache attackiert, sechs Polizisten enthauptet - als Zeichen der neuen Stärke. Die Region XXXX droht von den Radikalen überrannt zu werden."
Jedenfalls steht mir schon alleine aufgrund der gegenwärtigen Lage in XXXX keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Meine Provinz XXXX ist eigentlich die gefährlichste Provinz und ich kann dort unter keinen Umständen wieder zurück.
Auch bitte ich bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen das ich Hazara bin.
Auch verweise ich nochmals auf meine bereits in Vorlage gebrachten Dokumente und Beweismittel. Gerne werde ich im Sinne der im AsylG normierten Pflichten das BFA RD Burgenland über sämtliche Neuerung welche einen Einfluss auf mein Verfahren haben könnten informieren. Ich hoffe, dass ich mit dieser Stellungnahme meine Probleme in meiner Heimat verdeutlichen konnten und ich hoffe auf entsprechende Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung."
6. Mit Bescheid vom XXXX, IFA:XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.05.2016 erteilt.
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Begründet wurde dies im Wesentlichen vor allem damit, dass er am XXXX hinsichtlich seiner Ausreisegründe - abweichend von seinen erstmals am XXXX behaupteten Gründen- angegeben habe, dass in seinem Heimatort Krieg herrschen würde. Die Taliban seien in seinen Bus gekommen und hätten alles wie Getreide, Vieh, an sich genommen. Diesen kriminellen Treiben Einhalt zu bieten, hätten sich in seinem Dorf Männer zu einer Art "Selbstverteidigungsgruppe" zusammengefunden (u.a. auch der Vater des Beschwerdeführers). Sein Vater sei drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Zuge einer solchen Verteidigung ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr jung gewesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Begriff "sehr jung" dehnbar erscheine. Nachdem im Rahmen eines Gutachtens zur "forensischen Altersschätzung" am XXXX zu Tage gekommen sei, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht habe, so sei der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre alt gewesen. Nicht glaubhaft erscheine es, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass sich seine Mutter gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Brüdern an einem unbekannten Aufenthaltsort begeben und ihn bei seinem Onkel im Dorf belassen habe. Es mute merkwürdig an, dass eine Mutter deren ältesten Sohn bei einem männlichen Verwandten belasse. Gerade der älteste Nachkomme eines Getöteten würde als "Familienoberhaupt" fungieren und die Rolle des "Haushaltsvorstandes (Vater)" einnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn bei einem männlichen Verwandten belassen habe, von dem bekannt sei, dass dieser zu Gewalt neige. Einerseits habe der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Mutter mit ihm gemeinsam zu seinem Onkel gegangen sei, während er kurz zuvor andererseits gemeint habe, dass er nicht gemeinsam mit seiner Mutter dort gewesen sei. Widersprüchlich würde sich auch zeigen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Onkel des Beschwerdeführers auch zur Mutter schlecht gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfügen würde, so habe dieser zumindest über seine Familienverhältnisse Auskunft geben können, wie z.B. ob bzw. wie lange er sich mit seiner restlichen Familie an einem bestimmten Ort aufgehalten habe. Über deren derzeitigen Aufenthaltsort habe der Beschwerdeführer keine Informationen.
Das BFA stelle die Vermutung in den Raum, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nach seinem Aufgriff in Österreich eines jüngeren Alters bedient habe, um-im Falle einer positiven Erledigung-seines Asylantrages seine Mutter und seine Brüder nachweisen zu lassen, da die Situation im Dorf des Beschwerdeführers für die ganze Familie einfach unerträglich geworden sei. Das BFA komme zu dem Schluss, dass diese Belästigungen bzw. Drohungen folgenden Hintergrund haben dürften:
Möglicherweise sei dem Beschwerdeführer durch fremde Personen körperliche Gewalt zugefügt wurden. Dies solle nicht in irgendeiner Form außer Acht gelassen werden, jedoch müsse deutlich darauf hingewiesen werden, dass dies nicht dem afghanischen Staat zuzuschreiben sei, sondern Machenschaften einzelner krimineller Personen. Somit liege hier ein Übergriff durch Dritte, zu denen auch der gewaltbereite Onkel zähle, vor. Immerhin würde der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in einem Gebiet leben, welches immer wieder von den Taliban heimgesucht werden würde. Die Provinz XXXX würde zu den relativ volatilen Provinzen in XXXX zählen. In manchen Bezirken würden bewaffnete Aufständische aktiv sein und regelmäßig Aktionen durchführen. XXXX sei eine Schlüsselprovinz und in den letzten Jahren ein Ort der gewaltigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban. Es bestehe somit die allgemeine Gefahr, dass es dabei zu Übergriffen durch gewaltbereite Kriminelle komme. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage am XXXX beim BFA jeglichen Kontakt mit den Taliban oder anderen kriminellen Gruppierungen verneint habe. Er habe lediglich von "Misshandlungen" oder schlechter Behandlung durch den Onkel, bei dem sie gewohnt hätten, gesprochen. Es sei ihm nicht gelungen sein Vorbringen darzulegen und habe keine Bedrohungssituation für seine Person in XXXX festgestellt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit in XXXX die Sicherheitslage immer wieder als instabil festzustellen sei, wovon auch die Heimatprovinz XXXX immer wieder betroffen sei, sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA. Als Beschwerdegründe würden die teilweise Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides im bekämpften Umfang geltend gemacht werden. Die vorliegende Beschwerde würde sich ausdrücklich nicht gegen die Spruchpunkte II. und III. des hiermit teilweise bekämpften Bescheides wenden. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zwar subsidiären Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, seinen Antrag auf Gewährung von Asyl aber mit der Begründung abgewiesen, er wäre in XXXX keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. von einer solchen bedroht gewesen. Seine Probleme seien rein privater Natur gewesen. Dafür sei das Asylrecht nicht zuständig. Dies sei unzutreffend, wie weiter unten angeführt werden würde. Die allgemeine Ermittlungspflicht nach dem AVG werde im Verfahren durch § 18 AsylG ergänzt, wonach die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden würden, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen würden. Dies entspreche den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit, die eine faire Entscheidung in einem Asylverfahren sicherstellen solle.
Trotz Vorliegens entsprechender Hinweise habe es die belangte Behörde unterlassen, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, namentlich zu jener der vaterlosen Minderjährigen, die mangels staatlicher Einrichtungen, wie Jugendwohlfahrt oder dergleichen, ihren nächsten männlichen Verwandten und damit auch Misshandlungen durch diese Verwandten bzw. jene ausgesetzt seien, die sich ihrer angenommen hätten, zu überprüfen. Festzuhalten sei, dass nicht nur Verfolgung durch staatliche Organe bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen Asylrelevanz begründen könnten, sondern auch Aktionen durch nichtstaatliche Akteure, gegen welche die staatlichen Organe der einzelnen nicht schützen können bzw. wollen. Genau dies treffe auf das Problem des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu; seine Probleme würden auf privaten Umständen beruhen. Nämlich darauf, dass er als Halbwaise zunächst gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, in weiterer Folge allein in der Familie seines Onkels ausgebeutet, misshandelt und am Schulbesuch gehindert worden sei. Dass diese Behandlung menschenrechtswidrig sei verstehe sich von selbst, daher wäre die Aufgabe XXXX als Staat gewesen diesem Einhalt zu gebieten. Dies sei mangels eines funktionierenden Staatswesens, geschweige denn entsprechender Einrichtungen zur Jugendwohlfahrt, allerdings nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei somit als Mitglied einer verfolgten sozialen Gruppe zu verstehen, die der Willkür seiner Familien schutzlos ausgeliefert sei, da der Staat offensichtlich weder in der Lage noch Willens sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Umstand verwiesen, dass Afghanistan insgesamt bei der Umsetzung durch internationale Vertragswerke geschützter Kinderrechte, insbesondere der UN-Konvention über die Rechte der Kinder extrem säumig sei.
Im Erkenntnis des AsylGH vom 03.04.2012, GZ C9 40 7473-1/2009/7E würden Entscheidungen des VwGH zitiert, wonach es für die Annahme asylrelevanter Fluchtgründe in Fällen, in denen die Gefahr von privaten Personen ausgehe, darauf ankomme, ob der erforderliche Schutz dagegen "infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet werde". Genau dies sei hier der Fall. Mangels jeglicher staatlicher Institutionen, welche Personen in der Situation des Beschwerdeführers Hilfe leisten könnten, sei sehr wohl von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Zur Beurteilung der im vorliegenden Fall angeblich vorliegenden Widersprüche sei festzuhalten, dass der AsylGH in einem vergleichbaren Fall (GZ A2 24 6874-0/2008) zum Maßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die geltende Rechtsprechung des EGMR hingewiesen habe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt zu diesen angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, welche zur Versagung seiner Glaubwürdigkeit geführt hätten, würden sich allesamt auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffen. Sie seien auch nicht derart gravierend, dass sie ausreichen würden, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit völlig zu versagen. Es sei zwar sachgerecht für die Ermittlung der persönlichen Glaubwürdigkeit auf den Gesamteindruck abzustellen, doch dürfe aus vereinzelten Widersprüchen nicht automatisch auf eine Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt des Vorbringens geschlossen werden. Erstens hätte die belangte Behörde, wenn sie in diesen Aussagen Widersprüchlichkeiten zu erblicken vermeint habe, dem Beschwerdeführer diese Vorhalten und ihm somit Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Zweitens sei festzuhalten, dass es sich dabei, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich dabei tatsächlich um Widersprüche handeln solle, allenfalls um kleine Ungereimtheiten handeln würde, die die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens keineswegs in Frage stellen würden. Diese hätten wohl nur dann relevant sein können, soweit sie im konkreten Fall die Ansicht erstellte Glaubwürdigkeit im Hauptpunkt zu verdrängen vermögen würden, wovon angesichts des Ausgeführten nicht auszugehen sei.
8. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung, welche folgenden Verlauf nahm:
..............
R: Wann sind Sie geboren?
BF: Mein Geburtsdatum kenne ich nicht. Den Angaben meiner Mutter zufolge war ich zum Zeitpunkt meiner Einreise nach Österreich 16 1/2 Jahre alt. Ich wurde einer Altersfeststellung unterzogen, dabei wurde festgestellt, dass ich mindestens 18 Jahre alt bin. Ich akzeptiere dieses Datum, weil ich das Gesetz in Österreich respektiere.
R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Vor einem Jahr und 10 Monaten.
R: Wie alt sind Sie dann heute?
BF: Ich bin 18 Jahre und 2 Monate.
.............
BF: Ich bin dankbar, dass ich den subsidiären Schutz bekommen habe.
Ich habe aber dennoch eine Beschwerde erhoben, weil ich dachte, dass
ich vielleicht doch den Status eines Asylberechtigten bekommen
werde.
............
R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände?
BF: Nein. Ich habe keine Probleme damit, wenn sich der SV in der Gegend, aus der ich komme, auskennt.
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: XXXX.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: in XXXX.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Es geht mir ganz gut. Es gibt keine Hinderungsgründe.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
BF: Ich werde die Wahrheit angeben und es gibt keinen Grund etwas zu erfinden.
R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?
BF: Ich verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters der XXXX.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein. Ich habe keine Dokumente. Ich wusste seinerzeit nicht was eine Tazkira ist.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.
BF: Ich verzichte auf die Verlesung.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
BF: Ich werde alles wahrheitsgemäß angeben, ich habe keine Geheimnisse.
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara und Schiite.
R: Wo haben Sie denn in XXXX gelebt, wenn Sie mir das bitte chronologisch angeben, von der Geburt bis zur Ausreise aus XXXX?
BF: Ich habe mein ganzes Leben in XXXX gelebt.
R: In welcher Provinz?
BF: In der Provinz XXXX.
R: Welcher Distrikt?
BF: XXXX.
R: Was ist XXXX?
BF: Ein Dorf.
R: Mit wievielen Einwohnern?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wieviele Häuser gibt es dort ungefähr?
BF: Eine genauere Anzahl der Häuser kann ich nicht nennen. Es gibt dort viele Häuser. Das Gebiet ist gebirgig. Die Häuser sind verteilt.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise an der von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Nein. Ich habe im Heimatdorf gelebt. Von dort aus habe ich die Flucht angetreten. Ich bin innerhalb von drei Monaten nach Österreich gekommen.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Am Anfang lebte ich mit meiner Mutter. Nachdem sich der Vorfall ereignete ist meine Mutter geflüchtet, ich war danach bei meinem Onkel väterlicherseits aufhältig. Von meiner Mutter weiß ich nichts.
R: Haben außer Ihrer Mutter noch andere Familienangehörigen an der von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Bei meiner Mutter waren auch meine zwei jüngeren Brüder. Als aber die Auseinandersetzung mit den Kochis (Nomaden) ausgebrochen ist, sind meine Mutter und meine beiden Brüder verschwunden. Ich blieb bei meinem Onkel väterlicherseits. Er wollte, dass ich den Tod meines Vaters räche, denn die Kochis haben meinen Vater getötet.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe keine Schule besucht und habe auch keine Ausbildung gemacht. Ich musste dort arbeiten. Meine Arbeit war z.B. in den Bergen bzw. mit Gras.
R: Was haben Sie mit dem Gras gemacht?
BF: Damit musste ich die Tiere füttern.
R: Was machen Sie hier in Österreich?
BF: Ich habe 3 1/2 Monate einen Sprachkurs besucht. Nachdem ich aber Analphabet war, musste ich zuerst das Alphabet lernen. Ich kann so viel Deutsch dass ich mein tägliches Leben überwinden kann. Als ich z. B. das letzte Mal ins Gericht gekommen bin, wurde z.B. gesagt, dass der Richter erkrankt ist, das z.B. habe ich verstanden. Ich habe mich an das AMS gewandt, um eine Arbeit zu finden. Dort wurde mir gesagt, dass meine Sprachkenntnisse für eine Arbeit noch nicht ausreichen würden.
R: Können Sie mir Ihre Fluchtroute genau angeben?
BF: Ich bin von meiner Heimatprovinz nach XXXX gegangen. Aus dem Haus meines Onkels väterlicherseits habe ich Geld mitgenommen. In XXXX bin ich jemanden begegnet, den ich gesagt habe, dass ich in den Iran fliehen möchte. Ich ging danach in den Iran und blieb ca. eine Woche dort. Danach ging ich in die Türkei, wo ich ca. einen Monat verbracht habe. Die Flucht dauerte insgesamt drei Monate, die restliche Zeit habe ich im Freien in Wäldern und Bergen verbracht. Oft hatte ich kein Essen und Trinken. Ich bin 15 Tage in Griechenland geblieben.
R: Haben außer Ihrer Mutter noch andere Personen an der von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Dort lebte noch mein Onkel väterlicherseits.
.......
R: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Ich weiß nichts von meiner Familie.
R: Warum nicht?
BF: Meine Mutter ist geflüchtet, ich weiß nicht wo sie hingegangen ist. Ich weiß nicht, ob sie im Iran oder in Pakistan ist. Ich bin bei meinem Onkel väterlicherseits geblieben.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter?
BF: Seit ich gekommen bin, habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter.
R: Was heißt das genau?
BF: Seit ca. vier Jahren weiß ich nichts von meiner Familie. Meine Mutter ist damals verschwunden.
R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt?
BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
R: Haben Sie außer Ihrem Onkel und Ihrer Mutter noch andere Verwandte?
BF: Ich habe nur einen Onkel väterlicherseits. Er hat eine eigene Familie. Von meinem Onkel mütterlicherseits weiß ich nichts, ich weiß gar nicht, ob ich welche habe.
R: Wo lebt Ihr Onkel?
BF: Im Heimatdorf XXXX.
R: Wie geht es Ihrem Onkel?
BF: Ich weiß nichts von meinem Onkel, möglicherweise ist er gestorben oder er ist noch am Leben.
R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Onkel gehabt?
BF: Ich habe seit meiner Flucht keinen Kontakt mehr zu meinem Onkel väterlicherseits. Es ist bis zu 6mal im Jahr zu Auseinandersetzungen gekommen. Mein Onkel hat mich motiviert daran teilzunehmen und den Tod meines Vaters zu rächen. Die Leute haben gesagt, dass mein Vater bei XXXX gewesen ist. Ich selbst kenne diese Person nicht und weiß nicht wer er war. Mein Onkel hat mich oft geschlagen. Jedesmal wenn Krieg ausgebrochen ist, wollte er, dass ich daran teilnehme. Wenn ich mich geweigert habe, hat er mich geschlagen. Ich bin oft weggelaufen und habe zwischen den Bäumen geschlafen. Es sind noch Narben von Verletzungen, die mir mein Onkel zugefügt hat an meinem Körper zu sehen. Ich bin aber immer wieder zu meinem Onkel zurückgegangen, weil ich sonst niemanden hatte. Schließlich habe ich beschlossen zu fliehen. Ich ging in den Iran. Dort haben die Leute gesagt, dass Afghanen abgeschoben werden. Deshalb reiste ich weiter. Der Schlepper sagte mir, dass er mich in ein Land bringen würde, aus dem ich nicht abgeschoben werde. Ich kannte Österreich nicht und wusste nicht, wo sich dieses Land befindet.
R: Wann ist Ihr Vater gestorben?
BF: Vor ca. 4 1/2 bis 5 Jahren wurde er getötet.
R: In welchem Jahr war das?
BF: Das weiß ich nicht, ich kenne mich mit Jahreszahlen nicht aus.
R: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Die Taliban sind jedes Jahr gekommen und haben unsere Häuser angegriffen. Sie haben Männer, Frauen und Kinder getötet. Ich war damals klein, aber ich habe das gesehen.
R: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Er ist im Krieg mit den Kochis ums Leben gekommen.
R: Was ist da genau passiert?
BF: Es wurde gekämpft. Ich war nicht bei meinem Vater, ich war zu Hause. Ich weiß sonst nichts.
R: Gegen wen hat Ihr Vater gekämpft?
BF: Jeder würde sich verteidigen, sie haben uns angegriffen. Mein Vater war gegen die Kochis.
R: Was ist da genau passiert?
BF: Sie sind oft gekommen und haben die Menschen getötet. Mein Vater war bei XXXX und hat gekämpft. Ich selbst war nicht dabei, als mein Vater gestorben ist. Wenn wir angegriffen wurden, sind alle Leute in die Berge und in die Wälder geflüchtet.
R: Wann ist es zu dieser Auseinandersetzung gekommen, als Ihr Vater getötet worden ist?
BF: Vor ca. 4 1/2 bis 5 Jahren. Ich kann mich aber nicht mehr genau daran erinnern, weil ich klein war.
R: Aus welchem Grund ist es zu dieser Auseinandersetzung gekommen?
BF: Das weiß ich nicht, ich war damals zu klein. Wir haben dort gelebt. Sie sind gekommen und haben gegen uns gekämpft. Sie haben die Leute getötet.
R: Wer waren sie?
BF: Die Kochis oder auch werden sie als Taliban bezeichnet. Sie sagen Kochis oder Taliban.
R: Wer konkret hat Ihren Vater getötet?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater getötet worden ist? Woher haben Sie diese Information?
BF: Seine Leiche wurde gebracht und beerdigt.
R: Wohin wurde seine Leiche gebracht?
BF: So genau weiß ich das nicht mehr. Seine Leiche wurde gebracht und beerdigt.
R: Wohin wurde die Leiche gebracht?
BF: In das Dorf.
R: Wohin genau?
BF: Er wurde in unserem Dorf beerdigt.
R: Wohin hat man die Leiche gebracht?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
R: Wie hat Ihr Vater mit vollem Namen geheißen.
BF: XXXX.
R: Wieviele Geschwister hat Ihr Vater gehabt?
BF: Er hatte einen Bruder.
R: Wie heißt dieser Bruder?
BF: XXXX.
R: Von wem haben Sie die Information bekommen, dass Ihr Vater getötet worden ist, wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?
BF: Ich weiß das alles nicht so genau. Die Leute dort haben gesagt, dass sie meinen Vater gebracht haben und beerdigt haben. Ich wurde nicht mitgenommen, um die Leiche meines Vaters zu sehen.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als die Leiche Ihres Vaters begraben wurde?
BF: Ich war im Dorf.
R: Wo?
BF: Im Haus.
R: In welchem Haus?
BF: Das ist mir nicht mehr in Erinnerung geblieben, das war vor fünf Jahren.
R: Wie haben Sie reagiert, nachdem Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren haben?
BF: Ich habe geweint, ich konnte sonst nichts tun.
R: Was haben Sie, außer dass Sie geweint haben, sonst noch gemacht?
BF: Ich habe sonst nichts gemacht.
R: Wie ist der Tag verlaufen, nachdem Sie die Information erhalten haben, dass Ihr Vater getötet worden ist, bzw. der Leichnam gebracht worden ist?
BF: Mir ging es schlecht. Wie fühlt es sich an, wenn man ohne Vater zurückbleibt.
R: Wie ist dann der Tag verlaufen, um welche Uhrzeit haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?
BF: Ich kann mich an diesen Tag nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht wie spät es war.
R: Was ist am darauffolgenden Tag passiert?
BF: Ich war bei meinem Onkel väterlicherseits. Ich war lange Zeit bei ihm.
R: Wann sind Sie zu Ihrem Onkel väterlicherseits gegangen?
BF: Wir haben in Lehmhäuser gelebt. Ich war bei meinem Onkel.
R: Wann sind Sie zu Ihrem Onkel väterlicherseits gegangen?
BF: Nachdem mein Vater gestorben ist, war ich bei meinem Onkel. Es gab sonst niemanden. Ich habe im Vorzimmer bzw. Gang seines Hauses geschlafen.
R: Wie hat Ihre Mutter auf den Tod Ihres Vaters reagiert?
BF: Meine Mutter war gemeinsam mit meinen zwei jüngeren Brüdern geflüchtet, als die Auseinandersetzung ausgebrochen ist, ich war alleine bei meinem Onkel.
R: Wie hat Ihre Mutter auf den Tod Ihres Vaters reagiert?
BF: Als gekämpft wurde, wurde mein Vater getötet. Meine Mutter ist mit meinen beiden Brüdern geflüchtet, ich bin dort geblieben.
R: Wo war Ihre Mutter als der Leichnam Ihres Vaters ins Dorf gebracht wurde?
BF: Meine Mutter war nicht mehr da, sie war geflüchtet.
R: Wie viele Stunden bzw. Tage vorher ist Ihre Mutter geflüchtet?
BF: Meine Mutter ist am selben Tag als gekämpft wurde geflüchtet. Genaueres weiß ich nicht. Wenn ich sie gesehen hätte, wäre ich mitgegangen.
R: Wann hat an diesem Tag dieser Kampf bzw. diese Kämpfe begonnen? War das Vormittag, Nachmittag oder Abend?
BF: Die Kämpfe haben plötzlich begonnen, es war nicht klar zu welcher Tageszeit sie kommen. Diese Kämpfe gab es 10 bis 11mal im Jahr.
R: In welchen Abständen haben diese Kämpfe stattgefunden?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
R: In welchem Intervall haben diese Kämpfe stattgefunden?
BF: Es gab insgesamt 10 bis 12 Auseinandersetzungen, davon zwei bis drei pro Jahr.
R: In welchem Zeitraum haben diese 10 bis 12 Auseinandersetzungen stattgefunden?
BF: Die Leute haben erzählt, dass sie mindestens zwei bis dreimal pro Jahr kommen und kämpfen und dass sie ca. 10 oder 11mal bis jetzt uns angegriffen haben. Ich kann mich an alles nicht so genau erinnern, aber ich weiß, dass etwa drei bis viermal ich mitbekommen habe, dass gekämpft wurde.
R: In welchem Zeitraum haben Sie mitbekommen, dass drei bis viermal gekämpft wurde?
BF: An zwei Jahre kann ich mich erinnern.
R: Was war in diesen zwei Jahren?
BF: In diesen zwei Jahren sind sie jeweils zweimal gekommen.
R: Wann waren diese zwei Jahre?
BF: Vor ca. fünf Jahren.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als der Kampf stattgefunden hat, nachdem an diesem Tag die Leiche Ihres Vaters ins Dorf gebracht worden ist?
BF: Ich war zu Hause.
R: Was heißt, Sie waren zu Hause? In Ihrem Elternhaus?
BF: Meine Mutter und meine Brüder sind geflüchtet, nachdem der Kampf begonnen hat. Mein Vater hat am Kampf teilgenommen. Ich war zu Hause geblieben.
R: Was heißt für Sie, Sie waren zu Hause?
BF: In dem Haus, in dem meine Familie und mein Onkel väterlicherseits gelebt hat.
R: Haben Sie mit Ihrem Onkel väterlicherseits in einem Haus gewohnt?
BF: Wir haben in einer Festung mit meinem Onkel gelebt. Unsere Häuser waren aber getrennt. Es kommt dort vor, dass in einer Festung auch fünf Häuser sind.
Der BF gibt der Dolmetscherin gegenüber an, dass die ihm hinsichtlich der Häuser keine genaueren Fragen zu stellen habe, als diese nie dort gewesen ist, und sich nicht auskennen würde.
Dies wird der Dolmetscherin gegenüber in einem sehr rauen Ton angemerkt.
BF wird vom R entsprechend darauf hingewiesen, sich in seinem Ton zu mäßigen.
R: Haben Sie mit Ihrem Onkel väterlicherseits in einem Haus gewohnt?
BF: Als mein Vater am Leben war, lebte ich nicht bei meinem Onkel. Nach seinem Tod hatte ich keinen anderen Platz, ich musste bei meinem Onkel leben.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als der Leichnam Ihres Vaters ins Dorf gebracht wurde?
BF: Ich war im Dorf in der Festung. Ich habe die Leiche meines Vaters nicht gesehen.
R: Waren Sie den ganzen Tag im Haus?
BF: Ich kann mich an den ganzen Tag nicht erinnern.
R: Wo hat sich Ihre Mutter befunden, als Sie an diesem Tag aufgewacht sind?
BF: Als die Auseinandersetzung begonnen hatte, ist meine Mutter geflüchtet, ich war zu Hause.
R: Wo hat sich Ihre Mutter aufgehalten, als sie geflüchtet ist?
BF: Das weiß ich nicht. Wenn ich das gewusst hätte, wäre ich mit ihnen mitgegangen.
R: Wo hat sich Ihre Mutter befunden, als Sie an diesem Tag aufgewacht sind?
BF: Als ich aufgewacht bin, kann ich mich nicht erinnern, wo meine Mutter gewesen ist. Ich war in der Festung. Als gekämpft wurde ist meine Mutter geflüchtet und mein Vater wurde getötet.
R: Wer war am Abend vor diesem Tag, an dem Ihr Vater getötet worden ist, zu Hause?
BF: Wegen des Krieges sind alle geflüchtet. Mein Vater war im Krieg, ich war zu Hause allein.
R: Seit wann waren Sie zu Hause alleine?
BF: Es war eine lange Zeit. Als mein Vater getötet wurde, war ich danach bei meinem Onkel.
R: Was verstehen Sie unter "lange Zeit"?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern.
R: Wieviele Brüder haben Sie?
BF: Zwei.
R: Wo haben sich Ihre Brüder aufgehalten, an dem Tag, an dem der Leichnam Ihres Vaters ins Dorf gebracht worden ist?
BF: Sie waren schon vorher geflüchtet.
R: Was heißt das genau, was verstehen Sie unter "vorher", welchen Zeitraum?
BF: An die genaue Zeit kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, auf die Frage, ob Ihre Mutter vor oder nach dem Tod Ihres Vaters verschwunden sei, dass sie nach dessen Tod alle zum Onkel gegangen wären. Dieser aber sehr frech und unfreundlich gegenüber Ihrer Mutter gewesen sei. Heute stellen Sie das so dar, als Ihre Mutter schon viel länger vor dem Tod Ihres Vaters ihr Elternhaus verlassen hätte.
BF: Ich war in der Festung. Meine Mutter war zu Hause. Sie wusste aber von früher, dass mein Onkel nicht besonders nett ist. Sie ist von zu Hause geflüchtet.
R: Wann?
BF: Als gekämpft wurde.
R: War Ihre Mutter nach dem Tod Ihres Vaters bei Ihrem Onkel?
BF: Vielleicht war sie einen Tag noch dort, ich war in der Festung. Vielleicht hat sie die Zeit genützt, um zu fliehen.
R: Ist das eine Vermutung oder wissen Sie das?
BF: Ich war damals zu klein, um mich an alles genau erinnern zu können. Alles was ich noch von damals weiß, habe ich Ihnen erzählt. Meine Erzählungen entsprechen der Wahrheit. Mein Vater ist bei Kämpfen gegen die Kochis ums Leben gekommen. Ich war bei meinem Onkel und wurde von ihm schlecht behandelt. Wenn ich nach XXXX zurückgehe, müsste ich vielleicht zu meinem Onkel gehen. Er würde mich aber nicht am Leben lassen. Wenn ich nicht zu meinem Onkel gehe, weiß ich nicht wohin ich sonst gehen soll. Außerdem würde mich mein Onkel überall finden und töten, weil ich aus seinem Haus Geld mitgenommen habe.
R: Was sagt Ihnen der Name XXXX?
BF: Nein, ich war klein. Die Leute haben gesagt, dass mein Vater bei XXXX gewesen ist.
R: Was hat Ihr Vater bei diesem XXXX gemacht?
BF: Das weiß ich nicht. Er war bei XXXX, vielleicht hat er für ihn gekämpft.
R: Wer ist XXXX?
BF: Ja, mein Vater war bei XXXX.
R: Was hat er bei denen gemacht?
BF: Das weiß ich nicht, ich habe ihn nicht gesehen.
R: Was haben die beiden überhaupt gemacht?
BF: Ich weiß es nicht, sie waren aber Hazara.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass XXXX eine Selbstverteidigungsgruppe gegründet hätten. Von dem haben Sie heute in diesem Zusammenhang überhaupt nichts erzählt.
BF: Sie waren bei den Hazaras, vielleicht haben sie gekämpft oder sich verteidigt.
R: Hat Ihr Vater auch etwas mit dieser Gruppe zu tun gehabt?
BF: Die Leute haben gesagt, dass er bei denen ist.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Vater auch bei dieser Selbstverteidigungsgruppe gewesen ist, von dem haben Sie heute auch nichts erwähnt.
BF: Ja, mein Vater war im Krieg mit XXXX, das haben die Leute erzählt.
R: Wie heißen Ihre beiden Brüder?
BF: Mir folgt mein Bruder XXXX, mein jüngster Bruder heißt XXXX.
R: Wie alt waren die beiden, als Sie XXXX verlassen haben, bzw. wie groß war der Altersunterschied?
BF: XXXX war zwei Jahre jünger als ich und XXXX war zwei Jahre jünger als XXXX.
R: Wo haben sich Ihre beiden Brüder aufgehalten, als an dem Tag der Leichnam Ihres Vaters ins Dorf gebracht worden ist?
BF: Sie waren bei meiner Mutter.
R: Wo war Ihre Mutter?
BF: Als der Kampf begonnen hat, war meine Mutter zu Hause. Ich war in der Festung. Möglicherweise hat sie noch etwas Kleidung mitgenommen und ist dann geflüchtet.
R: Was heißt, Ihre Mutter war zu Hause und Sie waren in der Festung?
BF: Ich war sehr jung, ich bin dort geblieben.
R: Was heißt, Ihre Mutter war zu Hause und Sie waren in der Festung?
BF: Ich meine damit, dass ich in der Festung bzw. in der Ruine der Festung gewesen bin, während meine Mutter zu Hause war. Sie ist von zu Hause geflüchtet ohne dass ich das mitbekommen habe.
R: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter zu Hause war?
BF: Weil sie sonst nirgendwo sein konnte. Nachdem aber die Kämpfe begonnen haben, ist sie von zu Hause geflüchtet.
R: Warum sind Sie eigentlich nicht geflüchtet?
BF: Ich war damals zu jung. Wenn ich meine Mutter gesehen hätte, wäre ich mitgegangen bzw. wenn meine Mutter gewusst hätte, wo ich bin, hätte sie mich mitgenommen.
R: Was haben Sie nach dem Tag gemacht, nachdem die Bestattung Ihres Vaters stattgefunden hatte?
BF: Ich blieb bei meinem Onkel. Danach wenn es Kämpfe gegeben hat, sind wir in die Berge geflüchtet und haben dort geschlafen. Nach einiger Zeit als ich etwas größer war, wollte mein Onkel, dass ich an den Kämpfen teilnehme und als ältester Sohn meines Vaters seinen Tod räche. Mein Onkel hatte eine Waffe. Er wollte, dass ich damit kämpfe. Ich mochte aber den Krieg nicht und mochte auch nicht selbst kämpfen.
R: Hat sich Ihr Onkel am Krieg beteiligt?
BF: Nein.
R: War er Mitglied dieser Selbstverteidigungsgruppe?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Warum hat Ihr Onkel nicht gekämpft?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Warum sind Sie nicht länger bei Ihrem Onkel geblieben?
BF: Mein Onkel hat mich die ganze Zeit aufgefordert den Tod meines Vaters zu rächen. Wir sind Schiiten und unsere Religion schreibt uns vor, den Tod eines Familienmitgliedes mit dem Tod des Feindes zu rächen. Er wollte, dass ich mit seiner Waffe kämpfe. Ich wollte aber niemanden töten und auch nicht am Kampf teilnehmen. Deshalb hat er mich oft geschlagen und misshandelt. Ich hatte mein Leben bei ihm so satt, dass ich eines Tages sein Geld genommen habe und geflüchtet bin. Ich wollte in den Iran gehen, aber dieser Mann hat mir gesagt, dass die Behörden mich abschieben würden und mein Onkel mich töten würde, also würde er mich in ein Land bringen, wo ich in Sicherheit leben kann. Ich kam nach Österreich, obwohl ich Österreich bis dahin nicht gekannt habe, heute bin ich aber glücklich hier.
R: An wen hätten Sie sich rächen sollen, wer war der Mörder Ihres Vaters?
BF: Die Kochis.
R: An wen hätten Sie sich rächen sollen? Wer hat Ihren Vater umgebracht?
BF: Er hat die Kochis gemeint.
R: Für was hat Ihr Onkel eine Waffe gebraucht?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Hat er die Waffe einmal verwendet?
BF: Ich weiß es nicht, er hatte aber auf jeden Fall eine Waffe. Er hat sie mir geben wollen, damit ich den Tod meines Vaters räche. Die Kochis sind nämlich oft in die Berge gekommen.
R: Wo sollten Sie sich an den Kochis rächen?
BF: Das weiß ich nicht. Er hat mir immer gesagt "geh und räche den Tod deines Vaters, du bist sein ältester Sohn, das ist deine Pflicht, wenn du das nicht tust, würden wir dich töten."
Die Verhandlung wird um 11.36 Uhr unterbrochen.
Fortsetzung um 12.20 Uhr.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie nicht mitgenommen worden sind, um die Leiche Ihres Vaters zu sehen. Warum sind Sie nicht mitgenommen worden?
BF: Das weiß ich nicht. Eigentlich hätte man mich mitnehmen sollen, damit ich die Leiche meines Vaters sehe, aber ich wurde nicht mitgenommen.
R: Wissen Sie, warum Sie nicht mitgenommen worden sind?
BF: Ich weiß es nicht, ich war damals zu klein, ich habe das nicht verstanden.
R: Wie alt waren Sie damals, als die Leiche Ihres Vaters in das Dorf gebracht worden ist?
BF: Ich war jung, ich war ca. 14 Jahre alt.
R: Werden in XXXX 14 jährige männliche Personen nicht zum Begräbnis ihrer Eltern mitgenommen?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie haben die direkt an Ihr Dorf angrenzenden Dörfer mit Namen geheißen?
BF: Wir haben in der Provinz XXXX, in der Nähe vonXXXX gelebt. Dieses XXXX ist ein Nachbardorf.
R: Ist das das einzige Nachbardorf gewesen?
BF: Nein es gab auch weitere Dörfer, nämlich XXXX und XXXX.
R: In welchem Jahr hat der Kampf stattgefunden, in dem Ihr Vater ums Leben gekommen ist?
BF: Das Jahr habe ich nicht mehr in Erinnerung. Ich war Analphabet.
R: Vor wievielen Jahren hat dieser Kampf stattgefunden, im dem Ihr Vater ums Leben gekommen ist?
BF: Ca. fünf Jahre.
R: Hat Ihr Onkel versucht den Tod Ihres Vaters zu rächen?
BF: Nein, er hat gesagt, dass ich das machen muss, weil ich sein ältester Sohn war.
R: Wer wäre nach Ihrer Tradition nach dazu verpflichtet, den Tod Ihres Vaters zu rächen?
BF: Wenn ich ehrlich bin, kenne ich mich damit nicht aus, mir wurde gesagt, dass ich den Tod meines Vaters rächen muss und wurde deshalb auch oft geschlagen. Für mich hatte das Leben seinen Wert verloren.
R: Wie schaut XXXX aus? Wenn Sie das bitte beschreiben.
BF: Ich kenne mich dort nicht so gut aus, weil ich mein Heimatdorf so gut wie nie verlassen habe. Aber unsere Häuser befinden sich am Ende von XXXX, deshalb sind wir jetzt in XXXX.
R: Ist XXXX eine Stadt, eine Bergregion oder ein Dorf? Was ist das?
BF: Es ist gebirgig, dort befinden sich wenige Häuser.
R: Zu welchen Gebieten kommen die Kochis zuerst, wenn sie auftauchen?
BF: Sie kommen von XXXX, aber so genau weiß ich das nicht, sie sind auf jeden Fall in unser Dorf gekommen.
R: Aus welchen Volksgruppen besteht Ihr Dorf und in welchem Verhältnis?
BF: Ich habe das damals nicht verstanden, erst jetzt weiß ich, dass es in XXXX verschiedene Ethnien gibt, ich glaube aber nicht andere Ethnien dort gesehen zu haben, wir waren alle Hazara.
R: Warum kommen die Kochis nach XXXX?
BF: Das weiß ich nicht, aber weil wir Schiiten sind und sie uns töten wollen.
R: Was würden Sie befürchten wenn Sie nach XXXX zurückkehren müssten?
BF: Leute werden aus Fahrzeugen mitgenommen. Ich fürchte mich vor meinem Onkel, er würde mich töten. Bevor ich zurückgehe ist es besser, wenn ich irgendwo weit hinaufgehe und hinunterspringe, damit ich meine Ruhe habe. Ich habe viele Schwierigkeiten gesehen und bin sehr müde.
R: Warum sollte Sie Ihr Onkel umbringen?
BF: Weil ich nicht in den Krieg gegangen bin, ich wollte das nämlich nicht. Ich möchte niemanden töten. Ich möchte ein Leben führen ohne dass ich anderen Menschen etwas antue.
R: Was hat Ihr Vater für einen Beruf erlernt bzw. welche Tätigkeit hat er ausgeübt?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?
BF: Das weiß ich nicht, wir haben Kartoffel und Hafermehl gegessen.
R: Sind außer Ihrem Vater, bei diesem vor ca. 5 Jahren stattfindenden Kampf auch noch andere Personen getötet worden?
BF: Ja.
R: Wieviele?
BF: 10 bis 12 Personen. Darunter kleine Kinder und alte Menschen. Sie setzen Häuser in Brand und enthaupten kleine Kinder ohne Erbarmen.
R: Wo sind diese kleinen Kinder und alte Menschen getötet worden?
BF: In den Gebieten, in denen wir gelebt haben.
R: Was heißt das?
BF: Diese Leute haben uns getötet, ich weiß nicht was sie damit bezwecken wollten.
R: Was heißt das in Bezug auf das Gebiet?
BF: Ich meine damit das Gebiet in dem ich gelebt habe, nämlich XXXX.
R: Was für eine Bedeutung hat XXXXfür die Kochis und für die Hazara?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wer wäre als Oberhaupt Ihrer Familie in Frage gekommen, den Tod Ihres Vaters zu rächen, nachdem Sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren?
BF: Nachdem mein Vater gestorben und meine Mutter geflüchtet ist, blieb ich bei meinem Onkel. Er war mein Familienoberhaupt, er hat mich aber schlecht behandelt, indem er mich geschlagen hat und von mir verlangt hat, den Tod meines Vaters zu rächen. Ich bin schließlich geflüchtet.
R: Hat Ihr Vater mit Ihrem Onkel einen gemeinsamen Besitz gehabt?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie im selben Hof gelebt?
BF: Wir waren nicht im selben Hof, sondern in der gleichen Festung.
R: Beschreiben Sie das bitte.
BF: Vielleicht waren Sie schon in XXXX und haben dort gesehen, dass es dort sehr viele Häuser aus Lehm gibt, Häuser die nahe beieinander liegen werden als Festung bezeichnet.
R: Können Sie dies näher beschreiben?
BF: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten und wo haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Ich weiß nicht wo ich in XXXX gewesen bin. Nachdem ich das Haus verlassen habe, war ich einen Tag in XXXX.
R: Was heißt das?
BF: Ich wurde danach woanders hingebracht, das war wie eine Wüste, dort war viel Erde. Ich weiß nicht genau ob das XXXX war oder ein anderer Ort. Ich glaube, dass ich nach dem Verlassen des Hauses nur noch einen Tag in XXXX verbracht habe.
R: Wie lange haben Sie von XXXX nach XXXX gebraucht?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Ich bin nach XXXX gekommen, habe dort eine Person gefunden, ich bin dann wieder in ein Auto eingestiegen.
R: Wie lange haben Sie gebraucht eine Person dafür zu finden?
BF: Ich bin aus dem Auto ausgestiegen, es gab dort einen Platz, wo man Tee trinken konnte. Ich hatte auch Durst. Ich saß dort, als jemand zu mir kam und mich fragte woher ich gekommen sei und wohin ich wollte. Als ich ihm das gesagt habe, sagte er mir, dass er mich in den Iran bringen würde.
R: Wieviel haben Sie dem dafür bezahlt?
BF: Ich weiß nicht wieviel Geld das gewesen ist, welches ich von zu Hause genommen habe, es waren drei Bündel rote Scheine. Die habe ich dieser Person gezeigt. Er sagte, dass er mich damit in ein sicheres Land bringen würde, weil im Iran die Gefahr der Abschiebung bestehen würde und mein Onkel mich in diesem Fall töten würde.
R: Wohin sind Sie dann von XXXX aus gefahren?
BF: Er setzte mich in ein Auto. Er hatte auch andere Leute, mit denen bin ich gemeinsam gekommen.
R: Beschreiben Sie Ihren Vater vom Aussehen.
BF: Wie soll ich Ihnen das Aussehen meines Vaters beschreiben?
Er hatte ein typisches Hazara-Gesicht, eine flache Nase, enge Augen.
R: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe heute in der Verhandlung darlegen können?
BF: Ja, das sind meine Fluchtgründe. In Österreich bin ich glücklich, ich habe ein ruhiges Leben.
R: Warum haben Sie eine Beschwerde erhoben?
BF: Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe, lebte im Heim ein Junge, der seit ca. sechs Jahren in Österreich war, er konnte gut Deutsch und sagte mir, dass er mich irgendwohin bringen würde. Er sagte mir, dass es Vorteile hätte, wenn ich eine Beschwerde erheben würde. Danach habe ich die Ladung zur heutigen Verhandlung bekommen.
R: Warum haben Sie inhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben?
BF: Ich war eigentlich mit der Entscheidung des BFA einverstanden, aber diese Junge sagte mir, dass ich nur noch fünf Tage Zeit hätte, die Beschwerde einzubringen, ich habe das auch gemacht.
R: Warum haben Sie inhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben?
BF: Die Jungs haben mir gesagt, dass das das Gesetz verlangen würde.
R: Wer hat die Beschwerde verfasst?
BF: Er nahm mich mit zur XXXX, ich musste meine Unterlagen, darunter auch meinen Bescheid mitnehmen. In fünf Minuten war alles erledigt.
R: Warum haben Sie sich mit der Entscheidung des BFA einverstanden erklärt? Was war an der Begründung der Entscheidung des BFA falsch?
BF: Ich habe das alles gar nicht verstanden, weil ich nicht lesen konnte. Dieser Junge hat den Bescheid gelesen und hat mich mitgenommen zur XXXX.
R: Hat man mit Ihnen erörtert, weshalb der Bescheid des BFA falsch sei?
BF: Nein. Er hat den Bescheid gelesen und sagte mir, dass das Gesetz verlangen würde, dass ich eine Beschwerde erhebe.
Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen einschließlich einer von dem Ländersachverständigen XXXX am heutigen Tage abgegeben Expertise zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Die Sicherheitslage in XXXX bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in XXXX gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Gutachten XXXX vom 25.02.2016:
Es hat tatsächlich in Teilen XXXX seit dem Jahr 2007 Auseinandersetzungen zwischen den Kuchis und den Einwohnern einiger Dörfer XXXX gegeben. Diese Auseinandersetzungen beginnen zunächst in den Weidegebieten, weil die Hazaras versuchen die Kuchis daran zu hindern, ihre Schafherde dort zu treiben und weiden zu lassen. Diese Situationen arten sich dann zu kriegerischen Auseinandersetzungen, welche sich dann auf naheliegenden Dörfern der Weidegebiete ausweitet. Die Kuchis greifen die Dörfer von Hazaras und Hazaras greifen die Dörfer bzw. Zelte und Tiere der Kuchis an. Die Kuchis sind Nomaden, die für ihre Tiere im Sommer Weidegebiete benötigen. Weidegebiete sind Großteils in XXXX Staatseigentum und die Nomaden dürfen eigentlich diese Weidegebiete ohne Hindernisse benutzen. XXXX ist eine multiethnische Gesellschaft. Die Nomaden sind mehrheitlich Paschtunen und ihre Anwesenheit auf den Weidegebieten, die Großteils in den Siedlungsgebieten der Nicht-Paschtunen liegen, die von diesen mit Argwohn beobachtet werden. Die Paschtunen waren bis zum Putsch der Kommunisten im Jahre 1978 alleinherrschendes Volk. Die Kommunisten haben die Alleinherrschaft der Paschtunen beendet und die andere Ethnien, einschließlich Hazaras, an der Macht beteiligt. Auch gegen die Kommunisten formierter Widerstand bestand nunmehr aus den Angehörigen von verschiedenen Ethnien. Nunmehr waren die nicht-paschtunischen Ethnien politisch, wirtschaftlich und militärisch in XXXX präsent und sie haben den Paschtunen ihre Vorrechte eingeschränkt, wie z.B. das Benutzen der Weidegebiete in den Nicht-Paschtunischen Gebieten. Die Weidegebiete in den Hazara-Siedlungsgebieten wurden von da an von den Hazaras selber benutzt. Als die Taliban an die Macht kamen, haben sie die paschtunische Vorherrschaft wieder errichtet und den Nomaden wieder erlaubt, die Weidegebiete in den Siedlungsgebieten der Hazaras wieder zu benutzen. Auch nach dem Sturz der Taliban haben die Kuchis von ihrem von den Taliban ihnen wieder ermöglichte Vorrechte uneingeschränkt Gebrauch machen wollen. Aber sie sind dann mit dem Widerstand der Hazaras konfrontiert gewesen, weil die Hazaras nunmehr wieder an der Macht beteiligt und auch bewaffnet sind. Sie konnten und können gegen die Kuchis Widerstand leisten und ihre Probleme national und auch international publik machen. Aus diesem Grunde gibt es seit 2007 immer wieder Kriege zwischen Kuchis und Hazaras, besonders in Teilen von XXXX und Umgebung. Es geht hier nicht um die Vertreibung der Hazaras und Schiiten als solchen, sondern um die Nutzung der Weidegebiete durch Kuchis. Derzeit arbeitet eine Kommission der Regierung daran, eine Regelung zu finden, dass keine Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen wieder aufflammen. Die Mitglieder dieser Kommission bestehen auch von den Vertretern der Kuchis und den Hazaras.
Betreffend die Zwangsrekrutierung aus den Reihen der Hazaras durch Taliban in XXXX möchte ich ausführen, dass die Hazaras, weitgehend ihre Siedlungsgebiete kontrollieren und es ist mir nicht bekannt ist, dass die Taliban in den Siedlungsgebieten der Hazaras eindringen, um Leute zu zwangsrekrutieren. Es ist mir nicht bekannt, dass die Hazara-Parteien oder Kommandanten Personen zwangsrekrutieren würden, weil die Hazara-Parteien an der staatlichen Macht beteiligt sind und bei der Aufnahme von Soldaten gegen Bezahlung mitbestimmen. So nehmen die Hazara-Jugendlichen nur freiwillig zunächst in die Armee und in anderen Sicherheitskräften auf, dann werden diese Soldaten für die Sicherung ihrer Gebiete eingesetzt. Außerdem ist Hazara-Gemeinschaft solidarisch miteinander und in Ausnahmesituationen sind genügende freiwillige bereit für die Verteidigung ihrer Gebiete wieder Waffen zu tragen. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die Hazara-Parteien ihre Siedlungsgebiete selber regieren und die Polizisten und Soldaten, die in diesen Gebieten vorhanden sind, aus der Reihe der Hazara Parteien bestehen. Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist sehr prekär und es kommt immer wieder vor, dass die Reisenden zwischen verschiedenen den südlichen, zentralen und westlichen Provinzen Hazaras von den Taliban angehalten werden und willkürlich Personen aus ihrer Reihe entführt und zum Teil auch getötet werden. Seit neuerem sind Armeeeinheiten als Schutztruppen für die Reisenden auf dieser Strecke aufgestellt worden, die von den Hazara Offizieren und Kommandanten befehligt werden.
Zu den Angaben des BF, dass ihn sein Onkel zwingen wollte, sich für den Tod seines Vaters zu rächen:
Die Ausführung einer Blutrache lastet traditionell und moralisch zunächst auf dem Familienoberhaupt und auf den erwachsenen Söhnen des Opfers.
Wenn jemand getötet wird, werden sein Vater, Brüder und seine erwachsenen bzw. entscheidungsfähigen Söhne sich an den Feind rächen bzw. sich daran machen, mit dem Feind den Konflikt zu bereinigen. Wenn der Bruder des Getöteten die Obhut der minderjährigen Kinder von diesem übernimmt, im selben Hof bzw. im Neben-hof lebt, ist er nach der Tradition und auch, unter bestimmten Bedingungen, nach Sharia als erster verpflichtet, den Racheakt bzw. Blutrache gegen die Feinde zu organisieren und auch den Rachefeldzug zu führen.
Der Bruder des Getöteten ist auch verpflichtet, wenn sie zusammen gelebt und sehr nahe aneinander gestanden sind, die Familie seines Bruders aufzunehmen und möglichst zu schützen. Wenn ein Onkel seinen Neffen auffordert gegen die Kuchis zu kämpfen, widerspricht dies der Wirklichkeit XXXX. Eine solche Aufforderung entspricht nur dann den Gegebenheiten XXXX, wenn der Onkel den Angriff auf die Feinde selber anführt. Ein Onkel der seinem Bruder wirtschaftlich und räumlich nahe gestanden ist, wird nicht nach der Ermordung seines Bruder, dessen minderjährigen Sohn dazu zwingen, gegen eine bewaffnete Gruppen zu kämpfen, um sich für den Tod seines Vaters zu rächen. Dies entspricht nicht der Tradition in XXXX.
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass XXXX weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit XXXX, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in XXXX wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 28).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in XXXX keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - XXXX, vom Oktober 2012, Seite 6).
Angemerkt wird, dass es auch in letzter Zeit zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in der Stadt Kabul gekommen ist (siehe dazu aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Eine erhebliche Änderung der Situation ist nicht erkennbar.
BF: Ich kann auf keinem Fall nach XXXX zurückgehen. Sie kennen meinen Onkel nicht. Ich kenne ihn und er würde mich auf jeden Fall töten. Ich kann niemals nach XXXX zurückgehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen moslemischen Glaubensrichtung. Er stammt aus dem Dorf XXXX , dem XXXX, in der Provinz XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Heimatstaat XXXX. Insofern werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Kuchis getötet und der Beschwerdeführer in der Folge von seinem Onkel misshandelt worden ist, um den Tod seines Vaters zu rächen.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Zur Lage in XXXX werden aufgrund der in der Verhandlung vom XXXX vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der mündlich erstatteten Expertsie des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in XXXX zugrunde gelegt werden konnten.
Der Sachverständige ist in XXXX geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung XXXX beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in XXXX erstattet.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, den diesem Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleich bleibenden widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX, aus dem Dorf XXXX stammt und dort seinen Lebensmittelpunkt verbracht hat), und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse.
V
2.4. Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor mehreren Jahren ereignet haben soll, so haben sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch im Kernbereich des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben. Vielmehr war der Beschwerdeführer auch nicht annähernd in der Lage diesen gleichbleibend zu schildern.
Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung konkreten Fragestellungen vielfach auswich und auf die Aufforderung hin bestimmte Geschehnisse der Schilderung seines Fluchtvorbringens dem BVwG näher darzulegen einerseits oftmals in seinen Antworten nicht auf die konkreten Fragestellungen einging und andererseits seine Unkenntnis auf sein damaliges Alter zurückzuführen versuchte. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des medizinischen Gutachtens des Ludwig Boltzmann Institutes zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits ein Mindestalter von 18 Jahren gehabt haben muss und somit entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG zum Zeitpunkt des behaupteten Übergriffs auf seinen Vater jedenfalls bereits ca. 15 Jahre alt war und daher nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entsprechend klare Angaben zu machen im Stande gewesen ist. Indessen war der Beschwerdeführer aber beispielsweise nicht in der Lage nähere Details des Tages zu schildern, an dem dieser von der angeblichen Ermordung seines Vaters erfahren haben will, obwohl dieses Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung ein sehr einschneidendes Geschehnis im Leben eines Menschen darstellt. Der Beschwerdeführer war ebenso außer Stande darzulegen von wem dieser die Information über den Tod seines Vaters erfahren haben will und versuchte dies in seiner Antwort damit zu rechtfertigen, dass die Leiche seines Vaters gebracht und beerdigt worden wäre, wobei es diesem nach Hinterfragen nicht möglich war anzugeben, wohin die Leiche genau gebracht worden sein soll und dies auf seine mangelnde Erinnerungsvermögen zurückführte.
Ebenso machte der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort, als dieser vom Tod seines Vaters erfahren haben will, lediglich kryptische Angaben, als dieser zunächst sehr allgemein ausführte sich im Dorf aufgehalten zu haben, auf Nachfrage seine Ausführungen auf ein Haus einschränkte und schließlich angab sich nicht mehr erinnern zu können, als dieser Vorfall vor fünf Jahren gewesen sei. Darüber hinaus war dieser auch außer Stande den weiteren Ablauf des Tages an dem er die Todesnachricht seines Vaters erhalten haben will zu schildern. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht annähernd in der Lage den Beginn des Kampfes, bei dem der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sein soll zeitlich einzuordnen, indem er lediglich darauf hinwies, dass die Kämpfe plötzlich begonnen hätten und es nicht klar gewesen wäre zu welcher Tageszeit die Gegner kommen würden.
Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben sich unabhängig davon aber auch in der Darstellung hinsichtlich des Verbleibs der Mutter bzw. der Geschwister des Beschwerdeführers, nachdem die Kämpfe mit den Kochis aufgeflammt sein sollen. So führte dieser in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst einerseits aus sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause aufgehalten zu haben, während seine Mutter geflüchtet sei, als die Kämpfe begonnen hätten, gab andererseits aber gleichzeitig an gar nicht gewusst zu haben, wo sich seine Mutter aufgehalten habe, als diese geflüchtet sei, sodass nicht nachvollziehbar ist, woher dieser die Information nimmt, dass seine Mutter wegen der behaupteten Kämpfe ihr Heimatdorf verlassen hat. Dies wird im Übrigen noch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer in der Folge ausführte nach den Auseinandersetzungen lange Zeit alleine zu Hause gewesen zu sein, was sich mit den Angaben vor dem BFA allerdings nicht Einklang bringen lässt, als dieser seinerzeit auf die Frage, ob seine Mutter vor oder nach dem Tod seines Vaters verschwunden sei, noch erklärte, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinen Brüdern zu seinem Onkel gegangen sei. Auf entsprechenden Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne diese aufzuklären schließlich aus, dass seine Mutter zu Hause gewesen und sie vielleicht doch noch einen Tag nach dem Tod seines Vaters bei seinem Onkel gewesen sei und vermute, dass diese die Zeit genützt habe um zu fliehen. Genauso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage eine widerspruchsfreie Aussage darüber zu machen, wann dieser seinen letzten Kontakt zu seiner Mutter gehabt haben will, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst einen solchen seit seiner Ankunft in Österreich (Juni 2014) verneinte, im Anschluss daran ausführte seit ca. vier Jahren keinen solchen mehr zu haben und schließlich ausführte sich nicht mehr daran erinnern zu können.
Unklarheiten ergeben sich aber auch in der Darstellung der Hintergründe der Ermordung des Beschwerdeführers, als dieser vor dem BFA noch erklärte sein Vater habe in deren Dorf mit zwei anderen Männern mit dem Namen N. und F. eine Selbstverteidigungsgruppe gegründet. Bei einer dieser Kampfhandlungen dieser Gruppe sei dann der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. In der Verhandlung vor dem BVwG war der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr in der Lage die beiden beim BFA genannten Personen entsprechend zuzuordnen, konnte weder Angaben über die Tätigkeit seines Vaters in Zusammenhang mit diesen Personen machen und stellte lediglich die Vermutung in den Raum, dass der Vater des Beschwerdeführers für N. gekämpft habe. Auch auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschwerdeführer noch vor dem BFA behauptet habe, dass sein Vater bei einer Selbstverteidigungsgruppe gewesen sei, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass dieser mit N. und F. im Krieg gewesen sei.
Insofern ist es für das BVwG auch unter diesen Umständen nicht glaubwürdig, dass dessen Vater in Kampfhandlungen mit den Kochis getötet und der Beschwerdeführer deswegen von seinem Onkel vielfach geschlagen und misshandelt worden sein soll, um den Tod seines Vaters zu rächen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass in der Religion der Schiiten vorgesehen sei den Tod eines Familienmitgliedes mit dem Tod des Feindes zu rächen, so ist dies im Übrigen unter Berücksichtigung der in der Verhandlung abgegeben Expertise des länderkundlichen Sachverständigen für XXXX nicht in Einklang zu bringen, als dies der afghanischen Realität bzw. Tradition widerspricht. Eine derartige vom Beschwerdeführer geschilderte Aufforderung entspricht lediglich dann den Gegebenheiten XXXX, wenn der Onkel den Angriff auf die Feinde des Vaters des Beschwerdeführers angeführt hätte. Eine solche Beteiligung wurde jedoch von Seiten des Beschwerdeführers weder vor dem BFA noch in der Verhandlung beim BVwG jemals erwähnt und in der Folge von Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.
Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich der geschilderten Auseinandersetzungen zwischen den Kuchis und der Volksgruppe der Hazara unter Berücksichtigung der Expertise des länderkundigen Sachverständigen zwar beizupflichten, dass es seit dem Jahr 2007 in einigen Dörfern des Distriktes XXXX zu Auseinandersetzungen gekommen ist, doch geht das BVwG nicht davon aus, dass die Kämpfe auch in der Region des Beschwerdeführers stattgefunden haben, als dieser zunächst in diesem Zusammenhang ausführte, sich nicht daran zu erinnern können, in welchen Abständen die Kämpfe stattgefunden hätten, auf nochmalige Nachfrage dann angab, dass die Kämpfe 10 bis 11 mal im Jahr gewesen seien, während er in der Folge in Widerspruch dazu ausführte, es hätten von diesen 10 bis 12 Auseinandersetzungen jeweils zwei bis drei pro Jahr stattgefunden, sodass davon auszugehen ist, dass ihm diese Kämpfe nur vom Hören Sagen her bekannt sind. Ebenso war dem Beschwerdeführer der vom länderkundigen Sachverständigen erörtere eigentliche Hintergrund der Auseinandersetzung, indem es um die Nutzung der Weidegebiete zwischen den Hazaras und der Kuchis geht, nicht bekannt. Vielmehr gab dieser zum Hintergrund dessen an dies nicht zu wissen, während er dies im unmittelbaren Anschluss aber auf seine Religionszugehörigkeit zu den Schiiten zurückführte.
Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG selbst ein die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nur deshalb eingebracht zu haben, weil ihm ein Mitbewohner seines Heimes erzählt habe, dass es für ihn Vorteile bringen würde, wenn er eine Beschwerde erheben würde. Der Beschwerdeführer selbst sei mit der Entscheidung des BFA einverstanden gewesen und war trotz mehrmaligen Hinterfragens nicht im Stande dem BVwG darzulegen aus welchem Grund er überhaupt eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA beim BVwG eingebracht hat.
2.5. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen, in der der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermochte dieser, der die Fragen unter anderem teilweise ausweichend bzw. abschweifend beantwortete, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er den von ihm geschilderten Vorfall auch tatsächlich selbst erlebt hat. Festgehalten wird, dass sich das Vorbringen in weiten Teilen als nicht gleich bleibend gestaltet. Es ergaben sich in Summe eine Vielzahl von Widersprüchen sowie Ungereimtheiten die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit im Rahmen dieser Betrachtung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. So konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen, dass dieser von seinem Onkel über mehrere Jahre misshandelt wurde, um den Tod seines Vaters an den Taliban zu rächen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2014 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konflikte zwischen den Kuchi-Nomaden und den in der Provinz XXXX lebenden Hazara stehen mit den Länderberichten und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in Einklang, sie sind aber nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern haben ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in XXXX, zumal sich die Überfälle bzw. Übergriffe der Kuchi-Nomaden wegen des von ihnen begehrten Weidelandes potenziell gegen alle Bewohner dieser Region ohne Unterscheidung ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung richten. Der maßgebliche Faktor für die Überfälle der Kuchi-Nomaden auf im zentralafghanischen Hochland lebende Hazara ist der (keinem Konventionsgrund zuzuordnende) Konflikt über Boden bzw. Weiderechte (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten). Weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Länderdokumentation ergeben sich taugliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses Bedrohungsszenario - im Fall des Beschwerdeführers - über diesen Konflikt hinaus zu einem wesentlichen Teil auch auf andere Umstände (etwa auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara) zurückzuführen sein könnte.
Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer anführt, die Kuchi seien "eigentlich Taliban". Eine Bedrohung durch die Taliban ist nicht bereits für sich eine Bedrohung aus Konventionsgründen. Denn selbst im Falle einer Unterstützung der Kuchi durch die Taliban bzw. der Zugehörigkeit der Kuchi zu den Taliban ändert sich am nicht asylrelevanten Grund für die Bedrohung durch die Kuchi/Taliban nichts; auch in diesem Fall wäre die Bedrohung im wesentlichen Ausmaß wegen des begehrten Weidelandes bzw. der begehrten Grundstücke, die die Kuchi/Taliban in Besitz nehmen wollen, gegeben.
Es ergaben sich den Länderfeststellungen folgend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in XXXX einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er während des gesamten Verfahrens niemals persönliche Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara dargelegt hat. Ebenso konnte der Beschwerdeführer auf Hinterfragen des eigentlichen Grundes des Erscheinens der Kochis in XXXX keine Angaben machen, bis er es schließlich auf die Religion der Bewohner seines Dorfes zurückführte. Dies lässt sich allerdings mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Einklang bringen und kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Eine individuelle Betroffenheit aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat er (im Zusammenhang mit den Taliban und/oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit) nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzustellen, dass, sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischer Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in XXXX einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in XXXX lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).
3.2.2. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel mehrere Jahre lang misshandelt wurde, weil er sich geweigert hat den Tod seines Vaters an den Taliban bzw. den Kuchis zu rächen.
3.2. 3 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer XXXX aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in XXXX für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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