BVwG W112 1315471-2

W112 1315471-2Federal Administrative CourtMar 23, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG W112 1315471-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.1315471.2.00

Spruch

W112 1315471-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. 24.10.1991, StA. Russische Föderation, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 760627802-152069018, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.02.2016, zugestellt am 29.02.2016, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1,6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2016, zugestellt am 29.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer die ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2016, eingebracht beim Bundesamt am selben Tag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.03.2016, erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde gegen den o.g. Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation sowie die Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich. Er sei verlobt, habe kaum Bindung zu seinem Herkunftsstaat, hätte im Falle der Rückkehr wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme sowie keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil ihm Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie seines Onkels drohe. Bei dem von ihm begangenen Drogendelikt handle es sich um kein besonders schweres Verbrechen. Er sei nicht Mitglied der XXXX gewesen, sondern der XXXX und er habe weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch Menschen getötet oder verletzt. Dass der Beschwerdeführer der radikalen Salafistenszene angehöre, könne nicht sein, weil sich die radikalen Islamisten für ein gottgefälliges Leben ohne Alkohol und Drogen einsetzten, der Lebensstil des Beschwerdeführers sohin nicht zu dem eines radikalen Islamisten passe. Er sei mit einer Angehörigen des Evangelischen Glaubens liiert, die kein Kopftuch trage und nicht konvertiert sei. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder Protokolle 6, 13 zur EMRK. Er habe in Tschetschenien keine familiären Anknüpfungspunkte und sei mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Ihm stehe wegen staatlicher Verfolgung keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liege vor, weil sein Lebensmittelpunkt seit 2006 Österreich sei und seine Familie in Österreich lebe. Er wohne nachweislich bei seinen Eltern und sei von ihnen finanziell abhängig. Dass er nach SYRIEN ausgereist sei, sei in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen und mit einem ERASMUS-Aufenthalt zu vergleichen. Auch wenn die Beziehung zu seiner Verlobten keine Lebensgemeinschaft sei, stelle sie eine intensive Beziehung dar, weil er so viel Zeit wie möglich bei seiner Freundin verbringe. Die Lebensgemeinschaft sei nicht möglich, weil sie in Deutschland lebe. Es sei den beiden aber nicht zumutbar, die Beziehung über soziale Medien aus der Russischen Föderation zu führen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Wohnmöglichkeit in der Russischen Föderation. Das unbefristete Einreiseverbot stütze die belangte Behörde auf eine unsubstantiierte Prognoseentscheidung; bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens hätte die belangte Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes nicht geboten erscheine. Sie greife auch in sein Privatleben in anderen EWR- und EU-Staaten ein. Jedenfalls sei seine Dauer zu hoch bemessen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Aufschiebende Wirkung

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Das Bundesamt erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab, weil es dem Beschwerdeführer mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen sei.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Vorbringen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde behauptet das Vorliegen der realen Gefahr einer in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behandlung im Falle der Durchführung der Rückkehrentscheidung. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - auf Grund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich dabei zumindest zum Teil um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.