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W106 2116377-2•BVwG W106 2116377-2
W106 2116377-2Federal Administrative CourtMar 23, 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung durch Hinterlegung
W106 2116377-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Vorlageantrag des XXXX, XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Personalamtes Wien der Telekom Austria AG vom 06.10.2015, VrSt 0881/13, iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.03.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 22.07.2015 hinterlegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 06.10.2015, vom BF nachweislich übernommen am 07.10.2015, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der am 21.10.2015 zur Post gegebene an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Vorlageantrag ist am 29.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 12 VwGVG an das zuständige Personalamt Wien der Telekom Austria AG weitergeleitet, wo er am 06.11.2015 eingelangt ist. Die Weiterleitung erfolgte somit jedenfalls nach Ablauf der Vorlagefrist am 21.10.2015.
Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen legte die belangte Behörde die Beschwerdesache samt Verwaltungsakt am 26.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall die Frist für den Vorlageantrag mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den BF am 07.10.2015 zu laufen begonnen und am 21.10.2015 geendet habe und dass der am 06.11.2015 bei der belangten Behörde eingegangene Vorlageantrag daher jedenfalls verspätet zu sein scheint. Dem BF wurde freigestellt, hiezu binnen 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Nachweise der rechtzeitigen Einbringung im Post- oder Dienstwege vorzulegen. Der Vorhalt wurde dem BF am 04.03.2016 zugestellt.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der BF keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Erfolgt die Einbringung eines Vorlageantrags (oder einer Beschwerde) beim Verwaltungsgericht, ist der Schriftsatz vom Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.
Die Berufungsvorentscheidung vom 06.10.2015 wurde vom BF nachweislich am 07.10.2015 übernommen. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am 21.10.2015.
Der Vorlageantrag ist am 29.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 12 VwGVG an das zuständige Personalamt Wien der Telekom Austria AG weitergeleitet, wo er am 06.11.2015 eingelangt ist. Die Weiterleitung erfolgte somit jedenfalls nach Ablauf der Vorlagefrist.
Der am 06.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag ist daher als verspätet zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Aufgabe, über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Aufgabe allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht zurückweist und diesen mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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