BVwG W228 2115676-1

W228 2115676-1Federal Administrative CourtMar 22, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W228 2115676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2115676.1.00

Spruch

W228 2115676-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehöriger von Ungarn, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 10.09.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 03.06.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Ungarn, beim Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit 24.04.2015 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX, 7000 Eisenstadt habe. Er bewohne an dieser Adresse ein gemietetes Haus gemeinsam mit seinem Vater. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX, 3065 Paszto. Bei dieser Unterkunft handle es sich um eine 100 m² große Eigentumswohnung, in welcher seine Eltern leben würden. Er übe weder in Österreich noch im Heimatstaat ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus. Er benutze weder an der österreichischen noch an der ungarischen Adresse regelmäßig ein Kraftfahrzeug. Auf seinen Namen sei in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet. An Arbeitstagen, an Urlaubstagen und an Wochenenden halte er sich an der Adresse in Österreich auf. Er fahre ca. zweimal im Monat nach Ungarn. Seine Mutter komme auch immer wieder nach Österreich und werde demnächst nach Österreich ziehen. Sein Vater besitze ein Auto mit österreichischem Kennzeichen. Er habe während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich die österreichische Staatsgrenze passiert.

Am 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der XXXX in Eisenstadt gemeinsam mit seinem Vater ein Haus bewohne. Das Haus habe ca. 100m².

Mit Bescheid des AMS vom 16.06.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Ungarn liege. Unter den gegebenen Umständen sei daher Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) nicht zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt beim AMS am 07.07.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seit 11.09.2011 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, da auch sein Vater hier lebe und seine Mutter demnächst auch nach Österreich übersiedle. Der Wohnort in Ungarn sei rund 300 Kilometer entfernt. Aufgrund der wirtschaftlichen Krise und der hohen Arbeitslosigkeit in Ungarn gebe es kaum Perspektiven für eine zukünftige Beschäftigung und eine gesicherte Existenz weder für ihn noch für seine Familie.

Mit Schreiben des AMS vom 31.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und ihm Gelegenheit geboten, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 09.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass er von September 2011 bis Februar 2015 für die Firma XXXX GmbH gearbeitet habe. Von 28.01.2013 bis 24.04.2015 sei er an der Adresse in Pöttelsdorf, XXXX, gemeldet gewesen. Dabei habe es sich um ein vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestelltes Quartier gehandelt. Ab dem Frühjahr 2010 habe er eine Unterkunft in Sopron angemietet gehabt. Dabei habe es sich um eine Mietwohnung (Zimmer) gehandelt und habe er dort alleine gewohnt. In Sopron sei er für 5 Jahre angemeldet worden. Eine Abmeldung von diesem Wohnsitz habe er im Jänner 2013 nicht durchgeführt. Ab Jänner 2013 habe er sich in Pöttelsdorf aufgehalten. Am Firmengelände der Firma XXXX GmbH habe er eine Unterkunft mit 3 Betten und Bad gehabt. Dort habe er mit seinem Vater und einem weiteren Arbeitskollegen gewohnt. Die Gemeinschaftsräume (Sozialraum und Küche) hätten sich nebenan im Firmengebäude befunden. Während des Dienstverhältnisses sei er jeden zweiten Monat nach Ungarn nach Paszto gereist. Die Fahrten haben er mit dem Bus oder dem Zug erledigt. Sein Bruder, welcher in Sopron wohnhaft sei, besitze ein Auto. Dieser habe ihn von Pöttelsdorf abgeholt und von Sopron habe er Bus oder Bahn nach Budapest und weiter nach Paszto genommen. Den Bruder habe er alle zwei bis drei Monate in Sopron besucht. Dieser Bruder habe bei der Firma XXXX GmbH in Pöttelsdorf gearbeitet. Er habe den Bruder auch in Pöttelsdorf getroffen. Seine Mutter sei Volksschullehrerin und reise oft nach Österreich. In der Unterkunft in Pöttelsdorf sei seine Mutter niemals gewesen. Sie besuche ihn erst, seit er das Haus angemietet habe. Früher sei sie schon in Österreich gewesen, doch geschlafen habe sie beim Bruder des Beschwerdeführers in Sopron. Auf die Frage, wann seine Mutter vorhabe, zu übersiedeln, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie dies noch nicht wisse. Zuletzt wäre seine Mutter vor drei oder vier Wochen in Eisenstadt gewesen und hätte zwei Tage hier verbracht. Die Wohnmöglichkeit bei Dr. XXXX in Eisenstadt habe sein Vater über einen Arbeitskollegen gefunden. Ein Kollege wäre mit Dr. XXXX bekannt und so habe sein Vater das Haus anmieten können. In der XXXX habe er ein altes Haus angemietet. Ein Zimmer in dem Haus behalte sich der Vermieter vor. Es gebe ein Schlafzimmer, wo er mit seinem Vater nächtige. Weiters bestehe das Haus aus einem kleinen Esszimmer, einer Küche, einem Bad und WC, Garten und Nebenräumen. Der Mietvertrag sei mit seinem Vater abgeschlossen worden und dieser bezahle auch die Miete. Der Beschwerdeführer gebe seinem Vater monatlich € 100,-- für die Miete.

Mit Bescheid vom 10.09.2015, GZ: XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft auf das letzte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers in Österreich abzustellen sei. Dabei habe es sich um das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH vom 12.09.2011 bis 23.02.2015 gehandelt. Zu dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in einer Unterkunft am Firmengelände gelebt. Eine vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeit sei nicht dazu geeignet, die Verlegung des Lebensmittelpunktes zu dokumentieren. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der Nächtigungsmöglichkeit am Firmengelände auch über eine Wohnsitzmeldung in Sopron verfüge. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Beschäftigung in Österreich als Grenzgänger ausgeübt habe. Dazu werde auf seine familiären Bezüge in Paszto (Wohnort der Mutter) und in Sopron (Wohnsitz lt. Meldezettel bis 19.04.2015, Wohnort des Bruders) verwiesen. Im Gegenzug dazu habe er keine Bezüge zu Österreich namhaft gemacht.

Mit Schreiben vom 21.09.2015, beim AMS am 23.09.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Die Beschwerdesache wurde am 06.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2016 wurde das AMS im Rechtshilfeweg um Einvernahme des Beschwerdeführers und Beischaffung der Beweismittel ersucht um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld zu ermitteln, zumal es für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.

Am 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass er über keine sozialen Kontakte in Österreich verfüge, da er nicht gut Deutsch spreche und auch kein Geld habe um Unternehmungen zu tätigen. Kontakte zu den ehemaligen Arbeitskollegen bestünden nicht mehr. Soziale Kontakte in Ungarn pflege er zu seiner in Paszto lebenden Mutter und seinem in Sopron lebenden Bruder. In Österreich habe er keine Versicherungen bzw. Bausparverträge abgeschlossen. Er habe kein Auto in Österreich angemeldet und habe kein Vertragshandy in Österreich. In der Unterkunft in Eisenstadt seien weder Internet, Festnetz, TV oder Radio gemeldet. Zu den Mietzahlungen gebe er an, dass diese vom Konto seines Vaters abgebucht würden.

Am 21.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er Bestätigungen über die von ihm getätigten Bewerbungen bei den Firmen XXXX und XXXX vor. Weiters legte er den Lohnzettel für das Jahr 2015 vor. Er führte aus, dass er seit Mai 2015 Mitglied bei der Gewerkschaft XXXX sei. Seine Mutter, die in Paszto wohnhaft sei, unterstütze den Beschwerdeführer finanziell und besuche ihn auch in Österreich. Da er sich von seinem Vater den Wagen ausborgen könne, habe er keine Jahres- oder Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel. Zu seinen sozialen Kontakten wolle er noch sagen, dass er telefonischen Kontakt zu seinem Vermieter habe. Hin und wieder habe er auch Kontakt mit seinem Nachbarn.

Am 29.01.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS die ergänzenden Erhebungen vorgelegt.

Am 09.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass aus den vom Beschwerdeführer im Jänner 2016 vorgelegten Bewerbungsnachweisen ersehen werden habe können, dass er über eine ungarische Emailadresse verfüge und in allen Lebensläufen der ungarische Wohnsitz angeführt worden sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2016, Zl. W228 2115676-1/7Z, wurden dem Beschwerdeführer die Schreiben des AMS vom 09.02.2016 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgelegt.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und stellte am 03.06.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war in Österreich vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 12.09.2011 bis 23.02.2015 bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor war der Beschwerdeführer von 03.05.2010 bis 30.11.2010 bei der XXXX GmbH beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2015 an der Adresse 7000 Eisenstadt, XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Bei diesem Wohnsitz handelt es sich um ein Haus, welches vom Vater des Beschwerdeführers gemietet wurde. Der Beschwerdeführer selbst ist an der Adresse in 7000 Eisenstadt jedoch nicht aufhältig, sondern lebt lediglich der Vater des Beschwerdeführers vorübergehend dort. Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an seiner ungarischen Adresse in XXXX, 3065 Paszto, seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hat.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Paszto. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Sopron.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine ungarische Email-Adresse. Er hat in Österreich keine Versicherungen bzw. Bausparverträge abgeschlossen. Er hat kein Auto in Österreich angemeldet und hat kein Vertragshandy in Österreich. In der Unterkunft in Eisenstadt sind weder Internet, Festnetz, TV oder Radio gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2015 Mitglied bei der Gewerkschaft XXXX Burgenland.

Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Ungarn gelegen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 24.04.2015 an der Adresse 7000 Eisenstadt, XXXX hauptwohnsitzgemeldet ist, ergibt sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Aufenthaltsorte seiner Mutter und seines Bruders in Ungarn hat der Beschwerdeführer selbst genannt.

Zu den oben getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an der Adresse in 7000 Eisenstadt jedoch nicht aufhältig ist und er vielmehr an seiner ungarischen Adresse in XXXX, 3065 Paszto seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hat, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Bei der vom AMS durchgeführten Erhebung vor Ort an der Adresse 7000 Eisenstadt, XXXX am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer dort nicht angetroffen. Laut Aussage der Nachbarin von Gegenüber dürfte lediglich der Vater des Beschwerdeführers sporadisch an dieser Adresse erreichbar sein. Zudem ist festzuhalten, dass der Mietvertrag für das Haus in der XXXX nur vom Vater des Beschwerdeführers unterschrieben wurde, nicht jedoch vom Beschwerdeführer selbst. Auch wird die Miete ausschließlich vom Konto des Vaters des Beschwerdeführers abgebucht. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachte beabsichtigte Übersiedlung seiner Mutter an die Adresse in Eisenstadt erfolgte nie. All diese Umstände ergeben in einer Zusammenschau ein eindeutiges Bild dahingehend, dass der Beschwerdeführer an der Adresse in der XXXX zwar hauptwohnsitzgemeldet ist, er aber dort keineswegs aufhältig ist und er daher seinen Wohnsitz dort nicht hat.

Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass aus den vom Beschwerdeführer im Jänner 2016 dem AMS vorgelegten Bewerbungsnachweisen ersehen werden konnte, dass der Beschwerdeführer über eine ungarische Email-Adresse verfügt und dass in allen Lebensläufen, welche er für die Bewerbungen verwendete, ausschließlich der ungarische Wohnsitz in Paszto angeführt wurde. Es wurden bei sämtlichen von ihm durchgeführten Bewerbungen ausschließlich eine ungarische Telefonnummer, eine ungarische Email-Adresse sowie der ungarische Wohnsitz angeführt. Einen österreichischen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer in seinen Bewerbungen nicht bekannt. Die Tatsache, dass vom Beschwerdeführer bei allen von ihm nachgewiesenen Bewerbungen nur eine ungarische Adresse als Wohnsitz angeführt wurde, spricht zweifellos dafür, dass von ihm niemals ein tatsächlicher Wohnsitz in Österreich begründet wurde.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer zudem keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch sonst keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt. So gab er in der Einvernahme vor dem AMS am 18.01.2016 selbst an, dass er über keine sozialen Kontakte in Österreich verfüge. In der Einvernahme am 21.01.2016 brachte er schließlich erstmals und lediglich unsubstanziiert vor, dass er telefonischen Kontakt zu seinem Vermieter und hin und wieder Kontakt mit seinem Nachbarn habe.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet hat.

In einer Gesamtschau überwiegen die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt in Ungarn sprechen. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich eines Lebensmittelpunktes in Ungarn zu treffen.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insofern keine ausreichende Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, als er keine Stellungnahme zu dem ihm vom AMS am 10.02.2016 gewährten Parteiengehör abgab und sohin keinen Versuch unternahm, zu erklären, wieso er auf sämtlichen Bewerbungsunterlagen ausschließlich einen ungarischen Wohnsitz anführte, obwohl er in Österreich hauptwohnsitzgemeldet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Eisenstadt.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (Ungarn) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 12.09.2011 bis 23.02.2015 in Österreich als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist zwar seit 24.04.2015 an der Adresse 7000 Eisenstadt, XXXX hauptwohnsitzgemeldet; er ist jedoch an dieser Adresse nicht aufhältig, sondern hat er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt an seiner ungarischen Adresse in XXXX, 3065 Paszto. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine ausreichenden persönlichen oder sozialen Bindungen um seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Ungarn hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Ungarn.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der Beschwerdeführer zu Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenggeld in Ungarn gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Ungarn aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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