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W217 1432662-2•BVwG W217 1432662-2
W217 1432662-2Federal Administrative CourtMar 22, 2016
gesteigertes Vorbringen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W217 1432662-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014, GZ W217 1432662-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014, GZ W217 1432662-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Antragsteller), ein afghanischer Staatsangehöriger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2012 gab der Antragsteller an, er habe seine Heimat vor ca. 2 Monaten schlepperunterstützt verlassen, da dort Krieg und Armut herrsche und er in Europa ein besseres Leben führen wolle. Er möchte in Österreich zur Schule gehen und später hier arbeiten. Er habe sechs Jahre in Kabul die Grundschule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Saddat an und sei schiitischer Moslem. Politische, religiöse und ethnische Probleme habe er keine. Seine Eltern, Brüder und seine Schwester würden in Kabul, XXXX , leben. Er habe in seiner Heimat nicht gearbeitet. Sein Vater arbeite in Kabul als Träger und verdiene monatlich ca. 10.000 Afghani. Von diesem Verdienst lebe die gesamte Familie, deren finanzielle Situation schlecht sei.
2. Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt- XXXX am XXXX gab der Antragsteller an, dass sein Familienname XXXX laute und er 16 Jahre und neun oder zehn Monate alt sei. Er sei im Jahre XXXX geboren, das genaue Datum wisse er nicht. Er akzeptiere das Ergebnis der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand, das auf eine Volljährigkeit deute, nicht.
3. Am 07.09.2012 wurde der Antragsteller zum Zweck der Altersfeststellung neuerlich ärztlich untersucht. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.
4. Am 11.10.2012 erfolgte eine Befragung des Antragstellers im Beisein dessen gesetzlichen Vertreters als Rechtsberater zum gerichtsmedizinischen Gutachten vom 26.09.2012 durch das Bundesasylamt- XXXX . Das Bundesasylamt ging in weiterer Folge von der Volljährigkeit des Antragstellers aus und brachte dem Antragsteller und dessen gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis, dass der Antragsteller nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und somit ab sofort keine Vertretung durch den Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers bestehe.
5. In einer weiteren Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt am 16.01.2013 führte er aus, er sei in seiner Heimat 7 Jahre zur Schule gegangen, ein Jahr habe er als Gemüseverkäufer gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen zwei Brüdern in einem gemieteten Haus gelebt. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden nach wie vor in seiner Heimat in der Stadt Kabul, Stadtteil XXXX , XXXX , Gasse XXXX , wohnen. Sein Vater sei ebenfalls Gemüseverkäufer, die Mutter Hausfrau. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller an, dass er in Afghanistan sehr arm gewesen sei. In Afghanistan herrsche Krieg, er habe nicht in die Schule gehen können und wolle in Österreich die Schule besuchen und arbeiten. Er sehe hier eine bessere Zukunft für sich als in Afghanistan. Auf Rückfrage bestätigte der Antragsteller nochmals, er habe seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen und weil dort Krieg herrsche verlassen. Auch seine Geschwister in Afghanistan würden nicht in die Schule gehen. Seine Familie sei vom Krieg nicht betroffen gewesen, aber viele Verwandte seien im Krieg getötet worden. Ebenso antwortete der Antragsteller auf die Frage, ob er selbst je Probleme mit den Behörden, der Regierung oder mit Drittpersonen, die er noch nicht geschildert habe mit "Nein, ich hatte selbst nie Probleme". Bezüglich der Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland, führte der Antragsteller aus, die Stadtverwaltung in Kabul lasse Straßenverkäufer und Handverkäufer nicht mehr arbeiten. Dies sei in ganz Afghanistan so. Der Antragsteller könne in ganz Afghanistan nicht mehr arbeiten, da er keinen anderen Beruf erlernt habe. In Österreich habe der Antragsteller keine Verwandten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm weder Verfolgung, unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe drohen. Er werde aber nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sollte er nicht in Österreich bleiben dürfen, werde er sich ein anderes Land aussuchen.
6. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 24.01.2013, Zl. 12 06.890-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Antragsteller, dessen Identität nicht festgestellt habe werden können, wurde als afghanischer Staatsangehöriger eingestuft. In Bezug auf das individuelle Vorbringen des Antragstellers kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung, weder durch den Staat noch seitens Dritter, in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Eine gegen den Antragsteller gerichtete Bedrohung iSd § 8 AsylG liege nicht vor. Er sei daher auszuweisen.
Zu seiner Rückkehr in sein Heimatland führte das Bundesasylamt, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auf die Hilfe seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne. Auch stehe dem Antragsteller offen, sich an eine in Kabul oder in anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtung, im Speziellen solcher für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. Da beim Antragsteller weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen würden, noch aus dem Privatleben des Beschwerdeführer objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, sei der Antragsteller aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Antragstellers.
7. Der Antragsteller hat dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller in seiner Beschwerde ergänzend aus, er sei aus Armut und Mittellosigkeit nach Österreich gekommen. Sein Vater sei in Afghanistan krank gewesen, der Antragsteller habe mit großen Schwierigkeiten Arbeit gefunden, mit der er für den Unterhalt seiner Familie sorgen habe können. Sein Onkel väterlicherseits, dieser arbeite für die Taliban, und seine Cousins hätten verhindert, dass er einer guten Arbeit nachgehen könne. So habe er im Bereich von Zeltbauten in XXXX gearbeitet. Am vierten Tag seien unbekannte Personen im Namen der Taliban gekommen und hätten dem Antragsteller gesagt, dass er dort nicht mehr arbeiten solle, da diese Arbeit von den Amerikanern bezahlt würde und somit das Geld aus Sicht der Religion verboten wäre. Wenn er wolle, könne er mit ihnen zusammenarbeiten. In der Folge habe der Antragsteller dies seinem Vater erzählt, der daraufhin gemeint habe, Arbeit für die Taliban sei gegen die Regierung und ziehe Lebensgefahr nach sich. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban und sein Onkel den Antragsteller mit dem Erhängen bzw. Köpfen bestrafen, da er ihrem Befehl nicht gefolgt, sondern nach Österreich geflüchtet sei.
8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2014 führte der Antragsteller aus, der Dolmetsch bei seiner letzten Einvernahme sei ein Iraner gewesen, welchen er nicht ausreichend verstanden habe. Er habe dies dem Dolmetscher zwar gesagt, dieser habe jedoch geantwortet, er würde den Antragsteller gut verstehen.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei wegen des Krieges geflohen, es habe in Afghanistan keine Arbeit gegeben. Er habe einige Tage bei einer Firma für Zeltbauten gearbeitet, die Leute in der Region hätten ihn jedoch davor abgehalten. Sie hätten ihm gesagt, das Geld, das er dort verdiene, sei "Haram". Aus diesem Grund habe er die Arbeit beendet. Er sei jedoch nie persönlich bedroht worden, nur sein Cousin väterlicherseits habe ihn schikaniert, da die Mutter des Antragstellers der Glaubensgemeinschaft der Ismaeliten angehöre, sein Vater hingegen Sayed sei. Da der Antragsteller somit nicht ein reiner Sayed sei, sei er zwar von seinem Cousin verbal belästigt, jedoch niemals persönlich bedroht worden. Er habe dies bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, da er erschöpft gewesen sei. Seine Freunde hätten ihm geraten, diese Probleme bei der nächsten Einvernahme auch nicht vorzubringen, da er dies bei der Erstbefragung nicht getan hätte. Sollte der Antragsteller nach Afghanistan zurückkehren müssen, würde ihn sein Cousin weiterhin belästigen. Es könne sein, dass sich daraus ein größeres Problem ergebe. Dieser Cousin habe Fotos von sich mit einem Gewehr in der Hand auf der Pinnwand des Antragsteller im Facebook veröffentlicht und ihm gesagt, dass er nicht am Leben gelassen werde, sollte er nach Afghanistan zurückkehren. Der Antragsteller habe jedoch diese Bilder gelöscht. Ebenso führte er zunächst aus, dass dieser Cousin auch seine Mutter und seine Brüder belästige. Diese Behauptung schränkte er in der Folge insofern ein als er sodann behauptete, da seine Brüder noch klein seien, hätte sein Cousin mit diesen nichts zu tun, er belästige nur die Mutter des Antragstellers.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014, Zl. W217 1432662-1/8E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen die Spruchpunkte I. und II. des unter Pkt. I.6. genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen, der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen.
Die erkennende Richterin führte aus, dass eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Antragstellers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit nicht festgestellt werden könne. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine Antragstellung im Ausland und eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Möge der Antragsteller auch mit dem - gesteigerten - Vorbringen versuchen, eine Bedrohung durch Taliban zu konstruieren, so könne dieser Aussage dennoch kein Vorbringen entnommen werden, welches für sich allein gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde. Eine konkrete Verfolgung sei vom Antragsteller weder behauptet noch belegt worden und habe sich im Verfahren auch nicht ergeben.
Erstmalig habe der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung religiöse Gründe - so sei er, da er kein reiner Sayed sei, zwar von seinem Cousin verbal belästigt, jedoch niemals persönlich bedroht worden - angeführt, obwohl er in seiner Erstbefragung ausdrücklich vorgebracht habe, nicht aus religiösen Gründen aus Afghanistan geflohen zu sein und er auch in seiner weiteren Einvernahme - obwohl ihm hierzu ausreichend Gelegenheit geboten wurde - nie religiöse Probleme geltend gemacht habe.
Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus internationalen Länderberichten hätten sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Antragstellers ergeben, sodass kein unter Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar sei. Auch wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet war, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
10. Am 18.02.2016 langte der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Wege seines bevollmächtigten Vertreters ein.
Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragsteller in Erfahrung gebracht habe, dass ein wichtiger Zeuge, der die Situation des Antragstellers sehr gut kenne und auch darlegen könne, aus welchen Beweggründen sich der Antragsteller zur Flucht aus Afghanistan entschlossen habe, nun in Österreich selbst Asylwerber sei. Es werde daher ersucht, diesen namentlich genannten Zeugen zum Beweisthema der von ihm geschilderten Fluchtgründe einzuvernehmen. Die genauen Daten und der Aufenthaltsort seien erst seit der vorigen Woche bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Gegenständlich wurde zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages geltend gemacht, dass dem Antragsteller erst "vorige Woche" (Anmerkung: demnach Kalenderwoche von 08. - 14.02.2016) bekannt geworden sei, dass sich der Zeuge in Österreich befinden würde.
Der Zeuge wurde benannt, um darüber zu berichten, aus welchen Beweggründen sich der Antragsteller zur Flucht aus Afghanistan entschlossen habe. Die Revisionsfrist ist bereits verstrichen.
Mit Einbringung des Antrages am 18.02.2016 sind daher sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von drei Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, die als Beweismittel genannten Kontaktdaten des Zeugen seien dem Antragsteller erst in der Woche vom 08. - 14.02.2016 bekannt geworden, die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).
Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).
Aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs. 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.6.2002, 2002/07/0055).
Verfahrensgegenständlich hätte das nun geltend gemachte Beweismittel jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Der Antragsteller wurde im Zuge seines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2012 und am 16.01.2013 einvernommen. In diesen Einvernahmen brachte der Antragsteller vor, dass er allein aufgrund der wirtschaftlichen Situation aus Afghanistan geflohen sei. Der Antragsteller hat keinerlei asylrelevante Verfolgung, weder durch den Staat noch seitens Dritter, geltend gemacht.
Erst nach Kenntnis der abschlägigen Entscheidungsgründe der Erstbehörde steigerte er im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtvorbringen und machte nun religiöse Probleme geltend, indem er zwar vorbrachte, er sei von seinem Cousin verbal belästigt worden, gleichzeitig jedoch ausführte, niemals von diesem persönlich bedroht worden zu sein.
Die Benennung bzw. eine allfällige Einvernahme des im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen muss im gegenständlichen Verfahren daher als nicht dazu geeignet angesehen werden, im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen:
Ziel der Ermittlungen während des Asylverfahrens ist es, dass der Asylwerber seine Fluchtgründe möglichst umfassend formuliert und darlegt. Nur der Asylwerber selbst kennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegten.
Der Antragsteller selbst hat jedoch niemals eine asylrelevante Verfolgung behauptet oder geltend gemacht. Vielmehr hat er selbst durchwegs bestätigt, niemals persönlich bedroht worden zu sein.
Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte und somit von ihm nicht behauptete asylrechtlich relevante Verfolgungen nachträglich durch Zeugeneinvernahmen geltend zu machen und somit Versäumnisse des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren nachzuholen.
Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH v. 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ergebnissen gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH v. 11.11.1998, 98/01/0261).
Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH v. 07.06.2000, 2000/01/0250).
Im gegenständlichen Fall hat es der Asylwerber bei seinen Einvernahmen unterlassen, zentral entscheidungsrelevante Gründe zu benennen. Darüber hinaus hat der - nunmehrige - Antragsteller auch niemals eine asylrelevante Verfolgung behauptet. Auch ein nachträglich benannter Zeuge hätte in diesem Verfahren voraussichtlich zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt.
Das durch den Antragsteller geltend gemachte neu hervorgekommene Beweismittel ist daher auch nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahrens des Antragstellers war sohin spruchgemäß abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des zuvor mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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