BVwG W108 2012773-1

W108 2012773-1Federal Administrative CourtMar 22, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W108 2012773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2012773.1.00

Spruch

W108 2012773-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren: XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zl. 1000946702/14058963 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 27.01.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Er war in diesem Zeitpunkt vierzehn Jahre alt.

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der kurdischen Volksgruppe in Syrien an und er sei sunnitischer Moslem. Er sei im Jänner 2013 illegal aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. In seinem Dorf gebe es keinen Strom und kein Essen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er in die Kriegswirren verwickelt bzw. zwangsrekrutiert zu werden. In seinem Heimatort befänden sich radikale Islamisten, welche junge Männer zwangsrekrutierten. Diese Informationen habe er von seinen Eltern telefonisch erhalten.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus einem Dorf aus dem syrischen Gouvernement Hassakeh, wo es in den letzten vier Jahren keine Schulen gegeben habe. Er sei zu Hause geblieben und habe die Wohnung nicht mehr verlassen können. Er habe seinem Vater geholfen. Er habe Kontakt mit seinen Angehörigen in Syrien, die berichteten, dass es so viele Probleme gebe und sie das Haus nicht verlassen könnten. Wenn jemand von "Daesh" ("Islamischer Staat" bzw. "IS" bzw. "ISIS") oder "Jabehl Alnasra" ("Al-Nusra Front") vorbeigehe, würde man gleich umgebracht, abgeschlachtet, werden. Zu (Kindern/Jugendlichen) seiner Generation hätten diese Gruppierungen gesagt, dass sie mitkämpfen und Leute umbringen sollen. Seinem Nachbarn hätten sie den Kopf abgeschnitten. Einmal seien sie bei ihm zu Hause gewesen und hätten seinen Vater und seine Geschwister geschlagen und ihn mitgenommen und einen Tag angehalten. Ihm sei gesagt worden, er solle eine Waffe nehmen, kämpfen, Leute umbringen und schlachten, sonst hätten sie ihn geschlagen. Man hätte ihn zwangsrekrutieren wollen. Entweder man kämpfe mit oder man werde getötet, besonders Kurden würden umgebracht. Er habe flüchten können und er sei wieder nach Hause gegangen. Sein Vater habe gesagt, er solle lieber nach Europa fahren, um nicht zu sterben. Die Leute, die ihn verschleppt hätten, seien nochmals zu ihm nach Hause gekommen, er sei aber im Schrank versteckt gewesen. Sie hätten seinen Vater nach ihm gefragt, dieser habe angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Er habe Angst, umgebracht zu werden. Er sei vor diesen Gruppierungen geflüchtet und habe Syrien wegen des Krieges verlassen.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde erachtete die Angaben der Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen persönlichen/familiären Verhältnissen als glaubwürdig und stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens, Kurde und minderjährig sei und dass er Syrien im Jänner 2013 verlassen habe. Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der vorherrschenden Situation verlassen. Selbst bei Berücksichtigung aller Tatschen seien keine weiteren "Ausreisegründe" hervorgekommen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, einmal von Rebellen der "Daesh" und "Jabet Alnasra" mitgenommen und angehalten worden zu sein, nicht glaubwürdig sei. Es sei jedoch eine "Bedrohungssituation" im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben, in welcher der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme durch die belangte Behörde ein vierzehn Jahre altes Kind gewesen, das im Zeitpunkt der Entführung gerade einmal dreizehn Jahre alt gewesen sei.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Am 08.10.2015 wurde in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass er Kontakt mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern in seinem Heimatort habe und nicht definierbar sei, wer sein Herkunftsgebiet gerade kontrolliere, weil dort "jeder gegen jeden" kämpfe. An den Kämpfen seien die "Al-Nusra-Front", der "IS", das Regime und die Kurden beteiligt, jedoch kämpfe besonders der "IS" gegen die Kurden. Der "IS" töte die Kurden, seinem Nachbarn sei der Kopf abgeschnitten worden. Auch er sei einmal von "IS", von "bewaffneten Islamisten", entführt worden, sodass sein Vater gesagt habe, dass es besser sei, wenn er "nach Europa" gehe. Leute des "IS" hätten sein Elternhaus gestürmt, seine Eltern und Geschwister geschlagen und ihn in einen Wald mitgenommen, wo sie ihm gesagt hätten, dass er jetzt Menschen töten und ihnen die Köpfe abschneiden müsse. Er habe geweint und sei, als niemand aufgepasst habe, weggelaufen. Er sei sich sicher gewesen, dass sie ihn bei einer Weigerung, ihre Befehle auszuführen, umgebracht hätten. Er habe ja gewusst, dass sie das so machen und dauernd Menschen töten. Sie hätten viele Kurden entführt oder eben umgebracht. Er sei damals dreizehn Jahre alt gewesen. Ein Fall, der bei ihnen passiert sei, sei der seines Nachbarn gewesen, dessen Kopf sie abgeschnitten hätten, dieser Nachbar sei damals glaublich sechzehn Jahre alt gewesen. Dies sei aber nicht der einzige Fall gewesen, sein Vater habe ihn deshalb auch nur mehr selten aus dem Haus gehen lassen, zumal der "IS" immer in seine Gegend eindringe und Häuser stürme und Menschen töte. Nach der Entführung sei er wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt, wo die Islamisten nach ihm gesucht hätten. Er sei - im Kleiderschrank versteckt - nicht gefunden worden. Danach seien sie nicht mehr ins Haus gekommen. Der "IS" sei in seiner Gegend nach wie vor präsent, es sei auch gut möglich, dass sie seinen jüngeren Bruder holen, der jetzt so alt sei, wie er damals gewesen sei. Die Islamisten seien Verbrecher, aber das syrische Regime sei auch nicht gut. Alle seine Freunde seien auch gegen das Regime. Das Regime töte unschuldige Menschen und auch Kurden. Das Regime möge die Kurden nicht. Daher wolle er nicht für das syrische Regime kämpfen. Er wolle überhaupt nicht kämpfen und Menschen töten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt sechzehnjähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern im Nordosten Syriens im Gouvernement Hassakeh, das (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung (der [kurdischen] Zivilbevölkerung) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von "Rebellen" und oppositionellen islamistischen Gruppierungen (wie "IS" bzw. "ISIS" und "Al-Nusra-Front") bzw. Gegnern des Assad-Regimes bzw. der Kurden wurde und in dem (u.a.) kurdische Streitkräfte gegen islamistische Gruppierungen kämpfen und die kurdische Bevölkerung den Übergriffen durch oppositionelle islamistische Gruppierungen ausgesetzt ist. Dem ca. sechzehnjährigen kurdischen Nachbarn des Beschwerdeführers wurde von einer derartigen islamistischen Gruppierung der Kopf abgeschnitten. Der Beschwerdeführer wurde im Alter von dreizehn Jahren von einer derartigen islamistischen Gruppierung aus dem Elternhaus mitgenommen und aufgefordert, für diese Gruppierung zu kämpfen und Menschen zu töten. Der Beschwerdeführer wollte (will) dem nicht nachkommen, konnte entkommen und verließ daraufhin im Jänner 2013 Syrien unerlaubt und ohne seine Familie. Der Beschwerdeführer gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er im Jänner 2014 einen Asylantrag stellte. Alle Freunde des Beschwerdeführers sind gegen das syrische Regime. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls ein Gegner des syrischen Regimes und will dieses (bzw. eine andere Parteien im syrischen Konflikt) nicht - durch Teilnahme an Kampfhandlungen - unterstützen.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie vom Inhalt der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte ausgegangen. Auszugsweise ergibt sich daraus folgender Sachverhalt:

Fast alle Teile Syriens sind in Gewalt verstrickt, wobei die Gewalthandlungen in teilweise überlappenden Konflikten zwischen verschiedenen Akteuren aus zunehmend unterschiedlichen Regionen und Ländern ausgetragen werden. Das Land ist tief zerrissen, da die Konfliktparteien, darunter die syrischen Regierungstruppen, die Gruppe "Islamic State of Iraq and Al-Sham" ("ISIS"), bewaffnete oppositionelle Gruppen, kurdische Streitkräfte (kurdische Volksschutzeinheiten, YPG) in unterschiedlichen Landesteilen Kontrolle und Einfluss ausüben.

Die meisten Hauptstädte der Gouvernements (ausgenommen Raqqa und Idlib), einschließlich der Hauptstadt Damaskus sowie die Küstengebiete der Gouvernements Lattakia und Tartuous befinden sich weiterhin unter der teilweisen oder vollständigen Kontrolle der syrischen Streitkräfte. Jedoch verloren Berichten zufolge die syrischen Streitkräfte im Laufe des Jahres 2014 strategisch wichtige Standorte und militärische Stellungen in einigen Gouvernements, darunter im Osten Homs, Idlib und Dera'a, infolge eines Mangels an Kämpfern und des erhöhten militärischen Drucks durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. In jüngerer Zeit haben Berichten zufolge Regierungskräfte mit zunehmender Unterstützung von Verbündeten aus dem Ausland eine größere Militäroffensive an mehreren Fronten gestartet, um verlorene Gebiete zurückzuerobern, einschließlich in den Gouvernements Aleppo, Hama und Lattakia.

Trotz schwerer Verluste zugunsten der türkischen Streitkräfte im Nordwesten Syriens entlang der türkischen Grenze hat ISIS die Kontrolle über ein weitgehend zusammenhängendes Gebiet vor allem im Norden und im Zentrum Syriens (sowie über weite Teile im angrenzenden Irak) gefestigt, einschließlich der ländlichen Gebiete im Osten des Gouvernements Aleppo sowie der Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor sowie des Südens des Gouvernements Hassakeh. Gleichzeitig hat ISIS Berichten zufolge die Gebiete unter seiner Kontrolle und seinem Einfluss erweitert, insbesondere in den zentralen Gebieten Syriens, in den östlichen Teilen des Gouvernements Homs (wo ISIS die Städte Palmyra und Qaryateen am 21. Mai bzw. 6. August 2015 einnahm), jedoch auch in weiter südlich gelegenen Gebieten, einschließlich der Gouvernements Dera'a und Suweida.

Eine Vielzahl bewaffneter oppositioneller Gruppen - mit unterschiedlichem ideologischem und politischem Hintergrund und in wechselnden Bündnissen - agiert vor allem in den südlichen Gouvernements Dera'a und Quneitra, Damaskus-Umgebung, im nördlichen Teil des Gouvernements Homs, in den ländlichen Gebieten von Latakia sowie in den ländlichen Gebieten von Idlib und Aleppo. Bewaffnete oppositionelle Gruppen erzielten Berichten zufolge beachtliche taktische Siege gegen Regierungskräfte in den Gouvernements Dera'a, Aleppo und Idlib, einschließlich der Übernahme der vollständigen Kontrolle der Provinzhauptstadt, Idlib, Ende März 2015. Bewaffnete oppositionelle Gruppen kämpfen weiterhin mit Unterbrechungen gegen ISIS in den ländlichen Gebieten des Gouvernements Aleppo und im südlichen Teil des Gouvernements Damaskus. Die Al-Nusra-Front (JaN) spielt unter den bewaffneten oppositionellen Gruppen eine dominante Rolle. Sie strebt danach, den Gemeinden ihre extremistische Ideologie aufzuerlegen.

Die türkischen Streitkräfte (YPG) haben mit Unterstützung bewaffneter lokaler Gruppen und durch Luftschläge der internationalen Koalition Boden gewonnen und die Kontrolle über die de facto selbst verwalteten kurdischen Gebiete im Norden, nämlich Hassakeh, Kobane (Arabisch: "Ayn Al-Arab") und Afrin gefestigt. Außerdem nahm YPG im Januar bzw. Mitte Juni 2015 vormals von ISIS kontrollierte Gebiete ein, insbesondere die strategisch wichtigen Städte Kobane (Gouvernement Aleppo) und Tall Abyad (Gouvernement Raqqa). Mittlerweile kontrolliert YPG ein großes zusammenhängendes Gebiet, das die Kantone Kobane und Al-Jazire (Gouvernement Hassakeh) verbindet. YPG kämpft weiterhin gegen ISIS im Norden und Nordosten Syriens sowie mit Unterbrechungen gegen Al-Nusra-Front (JaN) und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen in den Gouvernements Aleppo und Hassakeh.

Rückkehrer sind Berichten zufolge mit großflächiger Zerstörung, mangelnder Versorgung und dem Risiko erneuter Gewalttaten konfrontiert.

Die Menschenrechtslage in Syrien verschlechtert sich weiter. Den Worten des UN-Generalsekretärs zufolge "setzen die Konfliktparteien straflos und unter vollständiger Missachtung der Grundsätze von Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts ihr Verhalten fort". Die unabhängige UN-Untersuchungskommission beschreibt in ihrem Bericht von August 2015 das Verhalten der Kriegsparteien in Bezug auf Zivilisten als "aktuellen Beweis für die Rohheit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nach Gerechtigkeit, Verantwortung und Frieden verlangen". Die unabhängige UN-Untersuchungskommission berichtet, dass die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, wobei Straflosigkeit weitverbreitet ist.

Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte" begehen. Den gleichen Quellen zufolge begehen diese Streitkräfte außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Darüber hinaus ist Berichten zu entnehmen, dass sie auch den besonderen Schutz missachten, unter dem gemäß dem humanitären Völkerrecht Krankenhäuser sowie medizinisches und humanitäres Hilfspersonal stehen. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, u. a. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern Berichten zufolge eine immens hohe Anzahl an zivilen Opfern, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Es wurde berichtet, dass Regierungstruppen bestimmte Gebiete unter Oppositionskontrolle belagern, bombardieren und unter anhaltenden Beschuss nehmen. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und anderen Quellen zufolge werden Kinder von mehreren regierungsnahen bewaffneten Gruppen rekrutiert und bei Kämpfen eingesetzt.

Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht auch hervor, dass ISIS-Mitglieder an Folter, Mord, Vergewaltigung, sexueller Sklaverei, sexueller Gewalt und Zwangsvertreibungen im Rahmen der Angriffe gegen die Zivilbevölkerung in den von ISIS kontrollierten Gouvernements (Raqqa, Deir Ez-Zour, Hassakeh, Aleppo, Hama und Homs) beteiligt sind, was Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Den gleichen Quellen zufolge begeht ISIS außerdem Kriegsverbrechen einschließlich Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Vergewaltigung und andere Formen der sexuellen Gewalt, Rekrutierung und Verwendung von Kindern in Kampfhandlungen sowie Angriffe auf geschützte Objekte und andere schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts. Die unabhängige UN-Untersuchungskommission und andere Quellen berichten, dass die Zivilbevölkerung willkürlichen Angriffen durch ISIS ausgesetzt ist, der dabei Mörser, Raketen, Autobomben und Selbstmordattentäter einsetzt. Wenn der Herrschaftsanspruch von ISIS vermeintlich oder tatsächlich infrage gestellt oder gegen die von ISIS aufgestellten Regeln, die auf einer strengen Auslegung der Scharia beruhen, verstoßen wird, führt dies Berichten zufolge zu schwerer Bestrafung, einschließlich öffentlicher Hinrichtung, Auspeitschung und Verstümmelung ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren. Motiviert durch die radikale Ideologie der Gruppe, die verschiedene religiöse und ethnische Gruppen als Ungläubige betrachtet, greift ISIS Berichten zufolge diese Gemeinschaften systematisch an, u. a. durch Zwangsvertreibung und Zerstörung von Heiligtümern. Den Berichten der unabhängigen Kommission und anderer Quellen zufolge rekrutiert ISIS weiterhin im großen Umfang Kinder, um sie bei militärischen Operationen, einschließlich Selbstmordattentaten und Hinrichtungen, einzusetzen.

Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen.

Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass YPG und Asayish, der militärische Arm bzw. die Polizeikräfte der Partei der Demokratischen Union (PYD), an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, einschließlich an willkürlichen Verhaftungen, Rechtsverstößen während der Untersuchungshaft und Nichteinhaltung ordnungsgemäßer Verfahren sowie Nichtverfolgung von Tötungen und Verschleppungen. Berichten zufolge hat die YPG mehrere Proteste aufgelöst, die sich gegen die Regierung und die Partei der Demokratischen Union (PYD) richteten, und dabei Demonstranten und politische Gegner verhaftet. Mit der Rückeroberung von Gebieten, die sich zuvor unter der Kontrolle von ISIS befanden, hat YPG neuen Berichten zufolge möglicherweise Misshandlungen begangen, die sich zumeist gegen nicht-kurdische Zivilisten richteten, darunter Zwangsvertreibung, Zerstörung von Häusern und Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum. Eine Erkundungsmission von Amnesty International in den Gouvernements Raqqa und Hassakeh dokumentierte vor kurzem Fälle von Zwangsverschleppung von Zivilisten aus zehn Dörfern sowie die Zerstörung von zwei ganzen Dörfern durch kurdische Kräfte. Es handelte sich den Berichten gemäß um Racheakte aufgrund der bei den Einwohnern vermuteten Sympathie für bzw. Verbindungen zu ISIS. YPG versuchte, die Zwangsvertreibung von Zivilisten mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass diese für den Schutz der Bewohner oder für militärische Zwecke erforderlich sei. YPG hat im Anschluss den Bericht als "willkürlich, voreingenommen, unprofessionell und verleumderisch" zurückgewiesen. YPG und Asayish haben sich verpflichtet, keine Kinder mehr zu rekrutieren, und haben damit begonnen, alle Kinder unter 18 Jahren zu demobilisieren. Nichtsdestoweniger wurden Berichten zufolge weiterhin Fälle von Kinderrekrutierung im vergangenen Jahr verzeichnet.

Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts ist der Umstand, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die große und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist.

Im Laufe des Konflikts wird die kurdische Bevölkerung vor allem durch ISIS und JaN als Unterstützer der YPG wahrgenommen, die beträchtliche Teile des Gebiets im Norden Syriens, das zuvor in der Hand von ISIS war, unter ihre Kontrolle gebracht hat. Extremistische Gruppen betrachten Berichten zufolge Kurden als "Ungläubige". Berichten zufolge hat ISIS in dem Bemühen, seine Herrschaft zu installieren und zu konsolidieren, vorsätzlich Zivilpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität angegriffen, u. a. durch willkürliche Überfälle auf (Minderheits)Regionen, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen. "(...) Experten drückten wiederholt ihre Besorgnis über die fortgesetzte Sicherheitsbedrohung für Minderheiten in Syrien aus, darunter für Alawiten, Armenier, Assyrer, Drusen, Ismailis und Kurden, die aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität getötet, verfolgt oder auf andere Weisen angegriffen werden - vorwiegend durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter die Al-Nusra-Front und der so genannte "Islamische Staat im Irak und der Levante". Gemäß der unabhängigen UN-Untersuchungskommission wurden Minderheiten in von ISIS kontrollierten Gebieten, in denen unterschiedliche ethnische und religiöse Gemeinschaften lebten, zur Assimilation oder Flucht gezwungen. Bereits im Juli 2013 wurden Kurden aus Städten in ArRaqqah durch ISIS zwangsvertrieben. Erst im November 2014 wurden die kurdischen Bewohner von Al Bab (Aleppo) vertrieben. ISIS hat ferner christliche Kirchen und schiitische Heiligtümer in den Gebieten unter seiner Kontrolle zerstört". Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen den Begriff "regierungsnah" in einer breiten Auslegung auf die Zivilbevölkerung anwenden. Als regierungsnah werden u. a. Einwohner von Gebieten betrachtet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, Gebiete, auf denen sich Militäranlagen der Regierung oder deren Personal befinden (häufig in Wohngebieten stationiert), sowie Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund ihres religiösen Hintergrunds davon ausgegangen wird, dass sie die Regierung unterstützen. Diese Zivilpersonen werden von bewaffneten oppositionellen Gruppen als gegnerisch angesehen. Als "regierungsnah" wahrgenommene Zivilpersonen, die in Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle der Regierung befinden bzw. befanden, werden Berichten zufolge regelmäßig von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen. Ähnlich werden vorwiegend von religiösen Minderheiten bewohnte Nachbarschaften, Städte und Dörfer Berichten zufolge von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen, da die Bewohner als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Zu den gewaltsamen Methoden, die oppositionelle bewaffnete Gruppen gegen Zivilpersonen einsetzen, die in als "regierungsnah" wahrgenommenen Ortschaften leben, gehören Mörser- und Raketenangriffe, Heckenschützenbeschuss, Selbstmordattentate und Autobomben sowie Bodenangriffe, begleitet von Geiselnahmen, extralegalen Hinrichtungen einschließlich Massakern sowie Plünderungen und Brandschatzungen. Aus Berichten geht außerdem hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen einige Gebiete, die sie als regierungsnah ansehen, belagern oder Zivilpersonen in diesen Gebieten von grundlegender Versorgung und humanitärer Hilfe abschneiden. Zivile Bewohner von "regierungsnahen" Ortschaften werden Berichten zufolge als Geiseln für die Erpressung von Lösegeld oder für Gefangenenaustausch benutzt.

Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, bestraft und das Leben in Gebieten unter ihrer Kontrolle für sie unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen. Darüber hinaus wurden Berichten zufolge Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter weitreichenden Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Luftangriffen zu überziehen. Es wurde gemeldet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung - z. B. Lebensmittel- und medizinische Versorgung - abgeschnitten hat.

Berichten zufolge werden Kinder von verschiedenen Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutiert und somit verstärkt der Gefahr ausgesetzt, getötet, verletzt, gefoltert oder traumatisiert zu werden.

Risikoprofile

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.

Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;

Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;

Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.

Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.

Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen.

Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier.

Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität.

Palästinensische Flüchtlinge

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter Punkt II.1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, und auf dem Inhalt der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte und des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung gewonnenen werden konnte.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinem persönlichen/familiären Hintergrund wurden bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund für eine davon abweichende Beurteilung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Lage in seiner Herkunftsregion im Nordosten Syriens, insbesondere in Bezug auf die dortige Anwesenheit von oppositionellen islamistischen Gruppierungen wie "Daesh" bzw. "IS" bzw. "ISIS" oder "Jabehl Alnasra" ("Al-Nusra Front") und die dort stattfindenden Kampfhandlungen und die von den genannten Gruppierungen ausgeübten Angriffe/Übergriffe, besonders gegen die Kurden, ist anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers (in der Beschwerdeverhandlung) ebenfalls glaubwürdig und mit dem länderspezifischen Hintergrund übereinstimmend (vgl. die Feststellungen, wonach die kurdischen Streitkräfte weiterhin gegen islamistische Gruppierungen und andere bewaffnete Oppositionsgruppen im Norden und Nordosten Syriens, u.a. im Gouvernement Hassakeh, kämpfen). Auch die belangte Behörde trat diesem Vorbringen nicht entgegen bzw. traf damit im Einklang stehende Feststellungen zur Situation in Syrien.

Die belangte Behörde versagte dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch insoweit die Glaubwürdigkeit, als dieser als fluchtauslösendes Ereignis angab, er sei von einer derartigen Gruppierung mitgenommen und zur Tötung von Menschen/Teilnahme an Kampfhandlungen angehalten worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines des jugendlichen Alters - "wenig detailreich" und "oberflächlich" und nicht "lebensnah" seien. Dieser Ansicht vermag sich das Bundesverwaltungsgericht - nach Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nochmals schilderte - nicht anzuschließen. Bei der Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erzählung des fluchtauslösenden Ereignisses durch den Beschwerdeführer aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte, die geschilderten Erlebnisse bereits längere Zeit zurücklagen und das fluchtauslösende Ereignis vom Beschwerdeführer im (sehr) jungen Alter von dreizehn Jahren erlebt wurde. Bedenkt man weiters den Umstand, dass diesem Ereignis eine Flucht nachfolgte, die der Beschwerdeführer ohne seine Familie bewältigte, ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens erforderlich, darf die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden und müssen auch einzelne Widersprüche unter diesem Aspekt gewürdigt werden. Unter Einbeziehung dieser Beurteilungsmaßstäbe vermochte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl den Umstand, dass der Nachbar des Beschwerdeführers von oppositionellen Islamisten ermordet wurde, und der Beschwerdeführer von einer oppositionellen islamistischen Gruppierungen zwangsweise mitgenommen und aufgefordert wurde, für diese Gruppierung zu kämpfen/Menschen zu töten, in einem Umfang widerspruchsfrei, substantiiert und stimmig darzulegen, dass - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - das Vorgebrachte glaubwürdig erscheint. Überdies kann das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Berichten zu den Verhältnissen in Syrien in Einklang gebracht werden (vgl. etwa die Feststellungen, wonach u.a. islamistische Gruppierungen Kinder zwangsweise rekrutieren und u.a. in Kampfhandlungen verwenden). Der Beschwerdeführer vermittelte bei seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, wobei auch seine emotionalen Ausdrucksformen und seine Verhaltensweisen diesen Anschein unterstrichen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zu seiner zwangsweisen Mitnahme durch oppositionelle Islamisten war daher als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Dass der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist ist, er und sein freundschaftliches Umfeld Gegner der syrischen Regierung sind und er weder das syrische Regime noch eine andere Konfliktpartei - durch Teilnahme an Kampfhandlungen - unterstützen will, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, das mit dem persönlichen/familiären Hintergrund im Einklang steht; Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Die Feststellungen (unter Punkt II.1.2.) zur Lage in Syrien ergeben sich aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie aus den - den behördlichen Feststellungen [teilweise] zu Grunde liegenden, in der Beschwerdeverhandlung erörterten - Berichten, dem "Länderinformationsblatt Syrien" und der "Information Aktuelle Situation in Syrien" der Staatendokumentation sowie den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" (zuletzt 4. aktualisierte Fassung, November 2015), insbesondere aus den genannten "UNHCR-Erwägungen". Die herangezogenen Berichte gründen auf verschiedenen anerkannten und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass "ISIS" weiterhin im großen Umfang Kinder rekrutiert, um sie bei militärischen Operationen, einschließlich Selbstmordattentaten und Hinrichtungen, einzusetzen, Kinder von mehreren regierungsnahen bewaffneten Gruppen rekrutiert und bei Kämpfen eingesetzt werden auch weiterhin Fälle von Kinderrekrutierung durch "YPG" und Asayish verzeichnet werden, woraus abzuleiten ist, dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, von den Konfliktparteien (etwa "ISIS" und syrische Regierung) für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutiert und somit verstärkt der Gefahr ausgesetzt zu sein, getötet, verletzt, gefoltert oder traumatisiert zu werden, real gegeben ist. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die Konfliktparteien in Syrien eine breite Auslegung anlegen, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, die Zuordnung basiert etwa (bloß) auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen bzw. aus den diesen zu Grunde liegenden Berichten zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand gelegen ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden, und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannt hat. Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten aus folgenden Gründen zuzuerkennen:

3.2.2.1. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer (neuerlichen) Verfolgung (durch Zwangsrekrutierung) in Syrien durch oppositionelle islamistische Gruppierungen, die einerseits Gegner des Assad-Regimes und andererseits auch der Kurden, die den Feststellungen zufolge von derartigen Gruppierungen als "Ungläubige" betrachtet werden, sind, ist berechtigt ("wohlbegründet"): Zunächst ist hinsichtlich einer von derartigen Gruppierungen ausgehenden Verfolgung eine - ausreichend wahrscheinliche - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK zu bejahen, weil angesichts des Alters und des ethnischen Hintergrundes des Beschwerdeführers sowie der Präsenz dieser Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten zwangsweisen Mitnahme (Rekrutierung) des Beschwerdeführers zum Zweck der Verwendung in den kriegerischen Auseinandersetzungen/zur Tötung von Menschen, der sich der Beschwerdeführer nicht fügte und durch Flucht entzog, ein sehr großes Risiko für den Beschwerdeführer besteht, (neuerlich) in die Gewalt derartiger Gruppierungen zu gelangen und wegen seiner (neuerlichen) Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen und ihren Aufforderungen nachzukommen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Es besteht nach dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer für die Zwecke derartiger Gruppierungen missbraucht und insbesondere Opfer der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat wird (nach den Feststellungen weisen u.a. Kinder, die in der Vergangenheit Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten wurden oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, ein einschlägiges Risikoprofil auf).

Ein Zusammenhang dieser Verfolgungsgefahr mit einem Konventionsgrund ist gegeben, weil mit Blick auf die Besonderheit des Konfliktes in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa (bloß) auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund, davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Gruppierungen/Rekrutierenden den Beschwerdeführer als "Ungläubigen" und/oder als Person, die den Feinden (u.a. kurdischen und/oder regimetreuen Streitkräften) zuzurechnen ist, wahrnehmen werden und die (neuerliche) Weigerung des Beschwerdeführers, ihnen zu folgen und für sie zu kämpfen/zu töten, als Ausdruck einer politischen und religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers, die mit ihrer eigenen politischen/religiösen Sichtweise nicht konform geht, ansehen werden. Damit hat der Beschwerdeführer in Syrien eine Verfolgung durch die angeführten Gruppierungen zu gewärtigen, die an seine ethnische Zugehörigkeit (kurdische Abstammung) sowie an die tatsächliche bzw. unterstellte politische Gesinnung und religiöse Anschauung des Beschwerdeführers anknüpft und die (insbesondere) in der Weigerung des Beschwerdeführers, sich diesen Gruppierungen anzuschließen und für deren politische/religiöse Sichtweise einzutreten, gesehen wird (zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; zu einer "Verquickung von Staat und Religion" s. VwGH 17.09.2003, 99/20/0126).

Angesichts dieser Umstände ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Kurde bzw. (politischer/religiöser) Gegner ins Visier oppositioneller islamistischer Gruppierungen geraten und - daran anknüpfend - Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Da bei - nach den Feststellungen drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch oppositionelle islamistische Gruppierungen die Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, ist das Vorliegen einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung glaubhaft.

Dass diese Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Syrien (oppositionelle islamistische Gruppierungen/Gegner des Assad-Regimes und der Kurden) und nicht von staatlicher Seite (Regierung des Präsidenten Assad) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im Fall des Beschwerdeführers ist der Eintritt des zu befürchtenden Nachteils deshalb als wahrscheinlich anzunehmen, weil in Syrien aufgrund des volatilen Konfliktes und der Präsenz derartiger Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in der Lage ist bzw. sind, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme eines Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.2.2. Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer auch eine (staatliche) Verfolgung durch das syrische Regime des Präsidenten Assad: Es liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien auch vom syrischen Regime als dessen politischer Gegner verfolgt wird. Bei Beurteilung des Verfolgungsrisikos ist zu bedenken, dass angesichts der Besonderheit der Lage und des Konfliktes in Syrien eine Rückkehr vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erwecken wird und ein Kontakt von Rückkehrern mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Den Feststellungen zufolge werden Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, von der syrischen Regierung mit der Opposition in Verbindung gebracht und als "regierungsfeindlich" angesehen und aufgrund ihrer Anwesenheit in einem bzw. ihrer Herkunft aus einem solchen Gebiet oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft ins Visier genommen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem derartigen umstrittenen, (vermeintlich) "regierungsfeindlichen" Gebiet, das (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung (der [kurdischen] Zivilbevölkerung) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von "Rebellen" und oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde, und er gehört der kurdischen Minderheit an, die (auch bzw. besonders) zu den Gegnern des syrischen Regimes zählt, sodass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, ins Visier der syrischen Regierung als Zugehöriger/Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei bzw. als "Oppositioneller" zu geraten (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Überdies ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Alter ist, in dem er für einen Kampfeinsatz in Frage kommt, Bedeutung beizumessen, zumal er (auch) damit zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen besteht ein Mangel an Soldaten und werden (auch) Kinder von mehreren regierungsnahen bewaffneten Gruppen rekrutiert. Der Beschwerdeführer muss daher bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime (von regierungsnahen bewaffneten Gruppen) rekrutiert bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) zumindest angeworben zu werden. Da der Beschwerdeführer ein Gegner der syrischen Regierung ist und eine derartige Unterstützung des syrischen Regimes - durch Teilnahme an Kampfhandlungen - ablehnt, lässt sich aus dieser verweigernden Haltung des Beschwerdeführers ableiten, dass das syrische Regime vom Beschwerdeführer nicht das Bild eines Sympathisanten/Unterstützers des syrischen Regimes gewinnen wird, sondern vielmehr das eines "Protestierenden" bzw. eines Anhängers/Unterstützers einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausreiste, im Ausland einen Asylantrag stellte und im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime darlegte, darüber hinaus ein (weiteres) Verhalten verwirklichte, das geeignet ist, - in Zusammenschau mit den anderen Risikofaktoren des Profils des Beschwerdeführers - den Eindruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime zu erwecken, und sich überdies auch im freundschaftlichen Umfeld des Beschwerdeführers (ausschließlich) Gegner des syrischen Regimes befinden, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist, ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als in Opposition zu diesem stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. nochmals die Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher auch in diesem Zusammenhang zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes bisher keiner Verfolgung ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist (auch in diesem Zusammenhang) gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist.

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass (von Seiten des syrischen Regimes) als oppositionell eingestufte Personen völlig unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

3.2.2.3. Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der Position des UNHCR (zu Syrien [siehe oben]) - der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 unter Hinweis auf VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000, mwN) - , da der Beschwerdeführer mehrere der oben angeführten, von UNHCR beschriebenen Risikoprofile für eine Verfolgung in Syrien aufweist. Im Übrigen ist es nach Einschätzung von UNHCR wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in einem Teil Syriens effektiver Schutz vor der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung gegeben ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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