G308 2009715-1•BVwG G308 2009715-1
G308 2009715-1Federal Administrative CourtMar 22, 2016
Pacht, Unentgeltlichkeit, verbesserungsfähiger Mangel,<br/>Versicherungspflicht
G308 2009715-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, DEUTSCHLAND zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 16.12.2013, GZ XXXX wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX gem. § 28 Abs.1 iVm 2 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 iVm § 13 AVG BGBl. Nr. 51/1991 ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Regionalbüro XXXX vom 30.05.2012, GZ XXXX wird gem. § 28 Abs.1 iVm 2 VwGVG iVm §2 und §3 BSVG, BGBl. Nr. 559/1987 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.05.2012, GZ XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Regionalbüro XXXX (im folgenden auch kurz SVB) die Pflichtversicherung von Frau XXXX, XXXX in der Kranken-und Unfallversicherung vom 01.01.2009-09.08.2010 und vom 01.01.2009-31.07.2010 in der Pensionsversicherung der Bauern fest. Begründet wurde dies damit, das für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in den genannten Versicherungsarten besteht, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 jeweils in der geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land-/forstwirtschaftlichen Betriebes den Betrag von Euro 1500.- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung Euro 150.- erreicht oder übersteigt. Als land-/forstwirtschaftlicher Betrieb gilt gemäß § 5 Landarbeitsgesetzes auch die Fischerei.
Nachdem der Fischereibetrieb in XXXX von Frau XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF) als Eigentümerin auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde, und sie nur bis 31.12.2008 unselbstständig beschäftigt war und sie bis dahin den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterlag, war die Pflichtversicherung ab den genannten Zeitpunkten festzustellen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 13.06.2012 fristgerecht Einspruch, in dem sie als Begründung ausführte, dass eine Prüfung durch den Versicherungsträger in Deutschland erfolge und ein Antrag gestellt wurde. Dieser Einspruch vom 13.06.2012 wurde seitens der SVB mit Schreiben vom 31.06.2012 dem Amt der XXXX Landesregierung vorgelegt, worin beantragt wurde den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
3. Mit Schreiben vom 09.07.2012 informierte der Landeshauptmann durch das Amt der XXXX Landesregierung die BF darüber, dass der Einspruch samt Verwaltungsakt von der SVB zur Entscheidung dem Landeshauptmann von XXXX vorgelegt wurde. Da der Einspruch keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, wurde die BF zur Begründung bzw. zur Ausführung worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sei aufgefordert. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen dass es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel handle. Es werde daher beabsichtigt den Einspruch vom 13.06.2012 als unzulässig zurückzuweisen, es werde jedoch innerhalb einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gegeben.
4. Mit Schreiben vom 27.07.2012 führte die BF aus, dass sie seit 1973 in Deutschland lebe und hier versichert sei. Bis Ende 2008 war sie selbstversichert, und seit 01.01.2009 nicht mehr berufstätig und daher bei ihrem Mann mitversichert. Sie war nie in Österreich berufstätig und auch als sie die Fischerei ihres Vaters geerbt habe nie in Österreich aufhältig gewesen. Sie habe daher als sie die Fischerei geerbt habe, XXXX (im folgenden kurz WE) als Verwalter übernommen. Dieser habe sich bis zum Verkauf bereit erklärt, sämtliche Ausgaben vorzustrecken und die Einnahmen zu verwalten (Endabrechnung). Sie beantrage daher den Bescheid der SVB aufzuheben und ersuche den Einspruch vom 13.06.2012 nicht zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 26.07.2013 zeigte der nunmehrige Rechtsvertreter der BF seine Vertretereigenschaft an. Inhaltlich führte er aus, dass die BF zwar Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden ist, den Fischereibetrieb aber nicht geführt hat. Vielmehr wurde der Betrieb wie schon zuvor durch einen Pächter geführt, der pachtfrei den Betrieb führen durfte. Diese Geschäftsführung durch WE, XXXX erfolgte ausschließlich dazu den Betrieb zu veräussern. Dies sei zwischenzeitig geschehen. Die BF habe den Betrieb weder selbst geführt noch wirtschaftlichen Vorteil daraus gezogen. Ein Mindestmaß an Gewinnerzielungsabsicht wäre Voraussetzung für die entsprechenden Beträge, die im vorliegenden Fall nicht von der BF zu bezahlen seien.
5. Mit Bescheid vom 16.12.2013, GZ XXXX wies der Landeshauptmann von
XXXX den Einspruch der BF als unzulässig zurück. Begründet wurde dies mit § 63 Abs. 3 AVG 1991, wonach der Einspruch unter anderen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Wenn nicht eine Andeutung darüber zu entnehmen ist worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehle es an dem unabdinglichen Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei. Da es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel handle, werde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 29.01.2014 erhob die BF, vertreten durch ihren Anwalt, auf Grund der Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit fristgerecht, Berufung. Darin führte sie aus, dass der Einspruch vom 27.07.2012 sehr wohl begründet war; das gegebenenfalls eine andere Reihenfolge als sonst üblich eingehalten wurde, aber alle erforderlichen Elemente jedenfalls da waren. Eine bestimmte Reihenfolge von Antrag und Begründung schreibe das Gesetz nicht vor, dementsprechend müsse eine inhaltliche Prüfung erfolgen.
Da die BF den Fischereibetrieb weder führen konnte noch wollte, sondern dies durch WE geschah, dürfe sich der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht gegen sie wenden. Es werde daher beantragt den Spruch des Landeshauptmanns von XXXX vom 16.12.2013 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7. Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt seitens des Amtes der XXXX Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der G308 zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurde auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von 30.05.2012 seitens des Rechtsanwaltes vorgelegt.
9. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.03.2015 seitens des Anwaltes der BF Unterlagen zum Verhältnis von Hrn. XXXX zur BF vorgelegt. Pachtvertrag konnte keiner vorgelegt werden, doch sei die Abrede dahin gegangen dass WE für die Tätigkeit die Früchte des entsprechenden Betriebes für sich behalten darf, Pacht wurde nicht geschuldet, er hat aber auch kein Entgelt erhalten. Nach dem Tod des Vaters habe er mit Genehmigung der BF die entsprechende Tätigkeit weiter ausgeführt bis die bestehende wirtschaftliche Einheit verkauft werden konnte. Deshalb konnte auch kein Pachtvertrag vorgelegt werden.
WE habe den Betrieb praktisch im eigenen Namen auf eigene Rechnung und Gefahr selbstständig geführt. Die BF hatte nach dem Tod ihres Vaters zahlreiche Ausgaben und Verbindlichkeiten, so dass sie sich um den Betrieb nicht kümmern konnte. Eine Abrechnung erfolgte erst mit dem Verkauf. Unter anderem wurde auch ein Mail von WE an die BF vorgelegt, wo Kosten in der Höhe von € 6.031,82 geltend gemacht wurden. Weiters legte er eine Schlussrechnung an die BF , mit der Forderungen von insgesamt € 11.213,52 geltend gemacht wurden, sowie eine Aufstellung seiner zeitlichen Aufwendungen sowie der aufgewendeten Kilometer.
10. Mit Schreiben vom 18.03.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX auf Aufforderung diverse Unterlagen vor: u.a. einen Bescheid zum Einheitswert, ein Schreiben zur Sozialversicherung in der EU über die unselbstständige Erwerbstätigkeit der BF, die genannte Schlussrechnung von WE mit der Forderung von € 11.213,52, ein Kaufvertrag über den Verkauf der Liegenschaft vom 10.08.2010, ein Ermittlungsbericht der SVB vom 25.05.2010, eine Niederschrift vom 27.04.2010 mit WE als Fischereiaufsichtsorgan im Revier der BF, wonach das Revier von der BF auf eigene Rechnung und Gefahr geführt werde, ein Bericht eines Vertreters des OE AV Versichertenservice vom 27.04.2010, wonach die Forellenzucht nicht mehr betrieben werde, so dass die Höhe des Einheitswertes nicht gerechtfertigt sei. Weiters wird ausgeführt, dass die BF Eigentümerin des Fischereireviers sei, und WE als Aufsichtsorgan und Fischereiverwalter tätig sei.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht der BF wurden diverse Formulare übergeben, die WE an XXXX senden werde und von dieser unterschrieben retourniert würden. Weiters wurde vorgelegt, ein Fischereikatasterauszug des Landes XXXX vom 04.11.2009, worin WE als Fischereiberechtigter sowie Fischereiverwalter angeführt wird.
11. Mit Schreiben vom 13.05.2015 legte der Rechtsvertreter der BF konfrontiert mit den Unterlagen zum Zeitaufwand sowie den finanziellen Forderungen von WE folgende Stellungnahme vor: Das übermittelte Schreiben vom 15.08.2010 von WE (worin die Forderung über € 11.213,52 enthalten ist) hat keinerlei Rechtsgrundlage. Der Betrag wurde dementsprechend auch nicht bezahlt. Es gab zwischen den Parteien keine Vereinbarung darüber, dass die Tätigkeit des WE entlohnt werden sollte. Vielmehr wurde der Fischweiher zur selbstständigen Verwaltung überlassen. Die entsprechenden Forderungen wurden seitens seiner Partei zurückgewiesen und nicht bezahlt. Belege darüber, dass Barauslagen stattgefunden hätten wurden von WE nicht vorgelegt, es gab auch keine Absprache darüber dass die BF in diesem Zusammenhang etwas bezahlen müsste. Weitere schriftliche Belege über diese Frage liegen dem Rechtsanwalt nicht vor, vielmehr hat die BF ausdrücklich erklärt den Fischweiher lediglich bis zur WE zur selbstständigen Verwaltung überlassen zu haben. Auch seitens WE wurde eine Durchsetzung seiner angeblichen Ansprüche nicht betrieben. In der Anlage wird ein Mail von 21.10.2009 von WE übermittelt, in dem er sich selbst als Fischereiverwalter und Aufsichtsfischer bezeichnet. Er erklärt jedenfalls damit beauftragt zu sein, diese Funktionen auszuführen, was seitens der BF auch nicht bestritten wird. Dieser Auftrag ist nach deutschem Recht unentgeltlich und präzisiert im Wesentlichen Pflichten des Auftragnehmers. Zwar erklärte WE Forderungen zu haben, spezifizierte diese aber nicht und hat auf diese Schreiben im übrigen keine Antwort erhalten. Wenn seitens der BF ein Fischereiverwalter beauftragt werde die Fischerei zu verwalten, sei dies kein Pachtverhältnis.
12. WE wurde mit Schreiben vom 03.06.2015, zugestellt am 11.06.2015, aufgefordert zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen, eine Stellungnahme seinerseits ist jedoch bis dato nicht erfolgt.
13. Mit Schreiben vom 16.12.2015 präzisierte die BF nochmals, dass WE die Einnahmen aus der Fischerei verwaltet und für die Ausgaben verwendet hat. Sie selbst bezog keine Erträge aus den Fischteichen. Im Alltag trat WE als Berechtigter auf, er verfügte auch über den Schlüssel zum Zugang zu den Teichen. Die BF suchte den Betrieb ohne ihn nie auf. Er war auch konkret berechtigt und verpflichtet und bezog den gesamten Nutzen aus dem Betrieb. Die Teiche wurden von WE selbstständig und auf eigene Rechnung geführt und verwaltet, die BF zog keinerlei Ertrag daraus.
15. Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurden der SVB die diversen Stellungnahmen und Schreiben der BF zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A1 :
Seit der Novelle BGBl. Nr. I 158/1998 sind auch inhaltliche Mängel einer Verbesserung zugänglich. Eine solche ist mit dem Schreiben vom 27.07.2012 erfolgt. Dieses lässt erkennen, was die BF beantragt, und womit sie dies begründet.
Zu Spruchpunkt A2:
Über das Rechtsverhältnis zwischen der BF und Herrn XXXX konnten keine schriftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Insbesondere konnte kein Pachtvertrag oder sonstiger schriftlicher Vertrag vorgelegt werden.
Mangels Entgeltlichkeit konnte kein Pachtverhältnis festgestellt werden. Geplant oder nicht hat letztendlich WE unentgeltlich und auf eigene Gefahr und Rechnung den Betrieb geführt, ohne dafür eine Pacht zu entrichten. Die Fischteiche wurden in diesem Spezialfall unentgeltlich zur Nutzung und Pflege bis zum Verkauf überlassen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurden zahlreiche Ergänzungen und Stellungnahmen eingeholt.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Zu Spruchpunkt A1 :
Die ursprünglich fehlende Begründung wurde seitens der BF nach Aufforderung fristgerecht und vollständig nachgeholt.
Zu Spruchpunkt A2:
Ein Unternehmen wird grundsätzlich vom Eigentümer auf dessen Rechnung und Gefahr geführt, und ist dieser daraus nach außen hin berechtigt und verpflichtet, und u. a. sozialversichert. Im Einzelfall kann durch besonderes Rechtsgeschäft diese Berechtigung auf jemanden anderen übergehen, etwa durch Pacht, Fruchtgenuß oder Leihe.
Auch eine Person die nicht Eigentümer ist, kann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führen (vgl. Teschner-Widlar, BSVG, Loseblattausgabe, §2, S. 10/3).
Ein Pachtvertrag kann auch nicht schriftlich geschlossen werden, er kann auch aus den Umständen erschlossen werden.
Unumgängliches Merkmal eines Pachtvertrages ist jedoch Entgeltlichkeit, sei es auch nur in geringer Höhe. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben, sondern hat ganz im Gegenteil WE finanzielle Forderungen an die BF gestellt, diese wurden jedoch offenbar weder anerkannt noch betrieben, so dass tatsächlich, ob von beiden Seiten gewollt sei dahingestellt, von Unentgeltlichkeit auszugehen ist. Abgesehen davon trat WE nach außen hin als Berechtigter und Verpflichteter auf, und die BF war bloße Eigentümerin ohne nach außen in Erscheinung zu treten.
Es wurde seitens WE keine Pacht entrichtet, die Bewirtschaftung erfolgte jedoch auf seine Rechnung und Gefahr. Für die BF war weder ein unmittelbarer Vermögenszuwachs noch Verlust gegeben. Sie war lediglich die Eigentümerin der Fischteiche. Es gibt keine akzeptierte Endabrechnung und wurden etwaige Forderungen nicht weiter verfolgt. Ein Gewinn oder Verlust wurde der BF nicht zugerechnet. Ob das Rechtsverhältniskonkret etwa als Fruchtgenuß oder Leihe oder ein anderes Recht einzustufen ist, ändert nichts daran, dass die BF nach außen hin nicht in Erscheinung trat, und der Betrieb nicht auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde. Die Übertragung des Wirtschaftsführungsrechts bei Beibehaltung des Eigentums stellt einem Vertrag dar, der die einem Pachtvertrag eigenen Elemente wie die Betriebspflicht, den Gebrauch der Sache einschließlich der Fruchtziehung sowie die Verbindlichkeit zu bestimmten Gegenleistungen enthält( vgl. Teschner-Widlar, BSVG,Loseblattausgabe, §2, S. 10/4 mwH).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2. Die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
Zu Spruchpunkt A1:
§ 13 AVG :
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zu Spruchpunkt A2:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. BSVG (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. BSVG (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zu Spruchpunkt A1:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sie hat von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10.A.,RZ 159).
Wie schon der VwGH mehrmals ausgeführt hat, soll kein dem Geist des AVG fremder übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden und liegt ein begründeten Berufungsantrag vor wenn die Eingabe erkennen lässt welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung ob der Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich dass die Begründung stichhaltig ist (vgl. auch VwGH vom 14.02.1989, 9/07/001 ).
Berufungen müssen innerhalb der Berufungsfrist vollständig, das heißt in einer den Minimalerfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht. Wurde innerhalb der Berufungsfrist eine unvollständige Berufung eingebracht, kann sie seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 158/1998 auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessert werden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF dieser Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht mehr zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Jedoch hat die Behörde eine mangelhafte Berufung ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung erschöpft, auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (siehe auch VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0259) ist. So eine Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht vor.
Die Beschwerde der BF vom 13.06.2012 war zwar zumindest nicht leicht nachvollziehbar begründet, sie ließ jedoch erkennen was die BF beabsichtigte und bietet keinen Grund zur Annahme einer mutwilligen Antragstellung oder des Versuchs eine Fristverlängerung zu bewirken, so dass sie einer inhaltlichen Verbesserung zugänglich war.
Wird der Mangel hingegen fristgerecht nach Aufforderung verbessert, wie im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 27.02.2012, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX war daher aufzuheben.
Zu Spruchpunkt A2:
Zur Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG - insbesondere in Zusammenhang mit Pachtverträgen - eintritt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, die der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, zusammengefasst hat:
"Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. 05.2006, 2005/08/0103)."
Wie in ARD 5314/9/2002 mit Hinweis auf VwGH 04.10.2001,97/08/0072 ausgeführt knüpft die Versicherungspflicht in der Kranken-und Pensionsversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht an das Eigentum an der land-/forstwirtschaftlichen Fläche an, auf denen der Betrieb geführt wird, sondern daran wer den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land/forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird ist maßgeblich ob jene Person, deren Versicherung-oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Dies ist eine Rechtsfrage, die nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär nach dem Eigentum an land-/forstwirtschaftlichen Betrieb beantwortet werden kann.
Gemäß § 2 BSVG sind folgende Personen in der KV, PV und UV pflichtversichert: Personen die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Letztere Personen werden auch als Betriebsführer bezeichnet. WE war nicht nur faktisch nach außen berechtigt, sondern hat auch den Ertrag aus den Fischteichen bezogen, und war allein über diese verfügungsberechtigt. Die BF hat ohne seine Zustimmung und Begleitung das Grundstück nicht betreten. Ihr Recht beschränkte sich auf das bloße Eigentum, so dass das Verhältnis einer Pacht bis auf das Merkmal der Entgeltlichkeit glich.
Die BF hat die Fischteiche nicht auf ihre Rechnung und Gefahr geführt. Rechnung und Gefahr bzw. Erfolg der wirtschaftlichen Führung verblieben in dieser Sonderkonstellation bei Herrn XXXX, er war nach dem mündlich geschlossenen Vertrag tatsächlich berechtigt und verpflichtet. Es ist daher von keiner Sozialversicherungspflicht nach dem BSVG auszugehen.
Der Bescheid der SVB vom 30.05.2012 war daher aufzuheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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