BVwG G305 2003595-1

G305 2003595-1Federal Administrative CourtMar 22, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG G305 2003595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2003595.1.00

Spruch

G305 2003595-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10.07.2012, OB: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, b e s c h l o s s e n:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Beschwerdeverfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.07.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit den von ihm im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Waldhelfer" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. In der Folge stellte die belangte Behörde für die Zeiträume 01.01.2007 bis 31.05.2007, 01.06.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 30.06.2008, 01.07.2008 bis 30.09.2008, 01.10.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG und die monatlich zu leistenden Beiträge fest.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der rechtzeitige Einspruch des BF an den Landeshauptmann für Steiermark vom 03.08.2012, den er im Wesentlichen zusammengefasst darauf gründete, dass alle Vermietungen und Dienstleistungen unter Selbstkosten erfolgt seien und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

3. Am 19.10.2012 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom 10.07.2012 gerichteten Einspruch des BF dem Landeshauptmann für Steiermark als der damals zuständigen Rechtsmittelbehörde zur Erledigung vor.

4. Nach einer wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen gleichgelagerten Beschwerdeverfahrens erfolgten formlosen Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens teilte der Landeshauptmann für Steiermark dem BF mit Schreiben vom 26.06.2013, GZ: XXXX, mit, dass das gegenständliche Rechtsmittelverfahren weitergeführt werde und gab ihm mit gleicher Post die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zum Vorlagebericht der belangten Behörde zu äußern.

5. In Folge Übergangs der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Erledigung vor.

6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. XXXX anhängig gemachten Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall formlos ausgesetzt und nach erfolgter Erledigung fortgesetzt.

7. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und erfolgter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 22.03.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Telefaxeingabe vom 22.03.2016 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch den Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Mit Telefaxeingabe vom 22.03.2016 gab der BF die unmissverständliche Erklärung ab, dass er seine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2012, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde zurückziehe.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die den genannten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gerichtete Beschwerde als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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