W205 2108759-1•BVwG W205 2108759-1
W205 2108759-1Federal Administrative CourtMar 21, 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Verfahrenshilfe, Versorgungslage
W205 2108759-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 1052959308/150235841-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung am 09.01.2015 in Spanien vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.03.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die in an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Er sei Mitte Dezember 2014 von seinem Herkunftsstaat kommend nach Algerien geflogen und durch einen Schlepper mit dem Bus nach Marokko gelangt. Mit einem Boot hätten sie die Reise nach Spanien fortgesetzt. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei daraufhin selbstständig nach XXXX und letztendlich nach XXXX gefahren. Er sei nach zweimonatigem Aufenthalt von XXXX nach Österreich geflogen. Nach Spanien wolle er nicht zurück, er habe immer schon Österreich als Zielland ins Auge gefasst.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 17.03.2015 unter Bezugnahme auf die Eurodac-Treffermeldung ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.
Mit Schreiben vom 25.03.2015, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 14.04.2015 erfolgte vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, im österreichischen Bundesgebiet und in der EU keine Familienangehörigen oder sonstige Angehörige zu haben. Der Beschwerdeführer bejahte im Wesentlichen zunächst die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Weiters führte er aus, dass er große Probleme mit der Wirbelsäule habe. Er könne nicht weiter als 100m gehen, ohne dass sein Fuß einschlafe. Zudem habe er psychische Probleme, da er viel an seine Familie denke und enorm abgenommen habe. Seine Brille sei ihm im Lager gestohlen worden. Derzeit unterziehe er sich keinen ärztlichen Behandlungen oder Therapien, er sei nur bei einem Augenarzt gewesen. Medikamente habe er von Syrien mitgenommen, diese seien aber schon aus. Er würde welche benötigen.
Nach Spanien wolle er auf keinen Fall zurück reisen, da er dort von einem Polizisten geschlagen und auch sonst sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei von einem Polizisten vor einer Polizeistation mit dem Fuß getreten worden, als er diesen etwas habe fragen wollen. Ihm sei lieber, er sterbe, bevor er nach Spanien zurückkehre, da er Erniedrigungen nicht mehr ertragen würde. Die Spanien sei er eineinhalb Monate gewesen, drei Tage lang habe man ihn in einem Lager untergebracht, danach habe bei einem Freund, den er dort kennen gelernt habe, gelebt. Die ihm übersetzten Länderfeststellungen würden nicht stimmen, die spanische Regierung unterstütze syrische Flüchtlinge überhaupt nicht, man bekomme dort weder Verpflegung noch medizinische Versorgung. Er habe sich dort auch Medikamente mit eigenem Geld gekauft. Für den Arztbesuch habe er selber bezahlen müssen. Er hoffe hier bleiben und seine Familie nachholen zu können.
Eine am 28.04.2015 durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin führte zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, nämlich eine Anpassungsstörung, F 43.2, sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien keine anzuraten.
Zu dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 22.5.2015 gibt er an, dass im Falle einer Abschiebung nach Spanien zu befürchten stehe, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, tatsächlich sei der Beschwerdeführer psychisch stark angespannt und leide auch an körperlichen Gebrechen, denn er sei nicht nur in Syrien von Sicherheitskräften schwer misshandelt worden, sondern auch in Spanien. Als es sich dort um den Verbleib seines Reisepasses erkundigen habe wollen, sei er von wütenden Beamten zusammengeschlagen und auf dem Boden liegend mehrfach in den bereits verletzten Rücken getreten worden. Er sei dort fast eine Stunde am Boden gelegen, bis ihm ein anderer Asylwerber behilflich gewesen sei. Aus diesem Grund habe er Angst vor spanischen Polizisten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Die grundsätzlichen Rechte für Asylwerber und Migranten sind durch die spanische Verfassung garantiert. Die dafür geschaffenen Gesetze sind das Immigrationsgesetz 2/2009 und das Asylgesetz 12/2009 ergänzt durch Einführungsbestimmungen und königliche Dekrete. Das Asylgesetz vom 30. Oktober 2009 regelt das Recht auf Asyl und subsidiärem Schutz. Es enthält dabei wichtige Neuerungen und setzt die EU Qualifikations-, Verfahrens- sowie Kapitel 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht um. Es enthält das Prinzip des subsidiären Schutzes und erweitert den Begriff des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes auf Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Orientierung verfolgt wurden. Zusätzlich werden folgende Rechte garantiert: das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, das Recht auf einen Dolmetscher und medizinische Versorgung. Die grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern werden durch das königliche Dekret 2393/2004 garantiert, welches die EU Aufnahmerichtlinie in spanisches Recht umsetzt (EDAL 1.1.2012).
Das Asylverfahren besteht grundsätzlich aus einem Zulassungs-, einem ordentlichen und einem Asylverfahren an einer Grenze (Border Asylum Procedure). Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Asylum and Refugee Office (OAR), welches im Innenministerium angesiedelt ist. Im Zulassungsverfahren muss innerhalb eines Monats ab Antrag entschieden werden, ob der Asylantrag zulässig ist oder nicht. Das OAR gibt dabei eine Empfehlung ab, ob der AW in das ordentliche Verfahren übernommen wird oder nicht, die formelle Entscheidung trifft diesbezüglich dann der Innenminister. Eine negative Entscheidung in diesem Fall kommt einer Ablehnung des Asylantrags gleich. Der AW hat dann zwei Möglichkeiten dagegen zu berufen: entweder mittels eines administrativen Einspruchs beim OAR oder durch einen Einspruch beim Gerichtshof der autonomen Regionen (17 an der Zahl) und, außerordentlich, mittels eines Revisionseinspruchs neuerlich beim OAR, wenn neue Beweise für eine Zulassung des Asylantrags vorgelegt wurden (EDAL 1.1.2012, vgl. auch: CEAR o.D.).
Wird ein Asylantrag zugelassen, kann der Flüchtlingsstatusermittlungsprozess mittels eines beschleunigten bzw. eines ordentlichen Verfahrens abgewickelt werden. Das beschleunigte Verfahren (Dauer: 3 Monate) wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn es sich um Mitglieder vulnerabler Gruppen, wie z.B. unbegleitet Minderjährige, handelt oder bei Asylanträgen, die von Personen in Inhaftierungszentren für Fremde gestellt und für zulässig befunden wurden. UNHCR kann innerhalb von 10 Tagen dazu eine Empfehlung abgeben.
Das ordentliche Verfahren unterscheidet sich von beschleunigten nur durch einen verlängerten Zeitrahmen (6 Monate) für die Entscheidungsfindung (EDAL 1.1.2012).
Ein Beschwerdeverfahren gegen die Einzelfallentscheidung der 1. Instanz ist vor der Administrative Chamber of the High National Court zu führen. Dabei ist die Beschwerde nicht nur auf Formalaspekte reduziert, sondern wird auch inhaltlich behandelt. Das Gericht hat die Kompetenz, dem AW einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und den Fall nicht wiederum an die 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein weiterer Einspruch kann noch vor das Höchstgericht gebracht werden, das, im Falle einer positiven Entscheidung, ebenfalls direkt einen Flüchtlingsstatus zu vergeben berechtigt ist (EDAL 1.1.2012, vgl. auch: CEAR o.D.).
Im sog. Asylverfahren an der Grenze (Flug- bzw. Meereshafen) ist ein ähnliches Prozedere vorgesehen, allerdings mit verkürzten Fristen:
Entscheidung innerhalb von 4 Arbeitstagen mit Verlängerung auf 10 Arbeitstage, wenn eine diesbezügliche Intervention von UNHCR seitens des Innenministers gebilligt wird. Auch hier kann gegen eine Entscheidung wegen Unzulässigkeit bzw. Ablehnung eines Asylantrags das Rechtsmittel eines administrativen Einspruchs (neuerliche Überprüfung mit aufschiebender Wirkung innerhalb von 2 Tagen an die 1. Instanz und neuerliche Entscheidung derselben ebenfalls innerhalb von 2 Tagen) erhoben werden. Bei negativem Ausgang dieses Einspruchs besteht wiederum die Möglichkeit beim Obersten Nationalen Gericht dagegen zu berufen und um aufschiebende Wirkung anzusuchen, welches inert von 3 Tagen entscheiden muss. Sollten bei dieser Art von Verfahren die dabei vorgegebenen Fristen überschritten werden, wird das Verfahren in das ordentliche Verfahren übergeführt und der Asylwerber darf spanischen Boden betreten (EDAL 1.1.2012).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer werden durch die Dublin-Einheit des OAR behandelt. Diese haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere AW auch. Nach der Ankunft kommen AW in die Notaufnahmeeinrichtungen des Roten Kreuzes, wo sie weitere Informationen über das Asylverfahren (Erstantrag oder Fortsetzung des Verfahrens) (CEAR o.D.) erhalten.
Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublinabkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert (VB 22.8.2013).
Quellen:
Eine Aufhebung eines internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Es kann aber keine Abschiebung in ein Land erfolgen, in welchem das Leben oder Freiheit der Person gefährdet oder sie der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (España 10.2009).
Quellen:
Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und von subventionierten NGOs durchgeführt (España 10.2009).
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.
In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in diesem Bereich Rechnung zu tragen (VB 22.8.2013).
Quellen:
Ab 1. September (2013, Anm.) werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und/oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist (VB 22.8.2013).
Das neue Asylgesetz 12/2009 enthält das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, das Recht auf einen Dolmetscher und medizinische Versorgung. Die grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern werden durch das königliche Dekret 2393/2004 garantiert, welches die EU Aufnahmerichtlinie in spanisches Recht umsetzt (EDAL 1.1.2012).
Quellen:
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.06.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Ihm seien in Spanien von einem Polizisten Fußtritte versetzt worden, als er versucht habe, seinen beschlagnahmten Pass wieder zu erlangen. Die anderen Polizisten hätten sich geweigert, Anzeige über den Vorfall aufzunehmen. In einem Krankenhaus sei ihm die Behandlung verweigert worden und er habe privat einen Arzt bezahlen müssen. Wie auch von der Behörde festgestellt worden sei, befinde er sich in einem schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand. Er habe mit zahlreichen orthopädischen Problemen zu kämpfen und eine Abschiebung nach Spanien würde seinen Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern und eine Therapierung seiner Rückenleiden verhindern.
Er leide zudem an einer schweren Belastungs-sowie an einer Angststörung. Er schlafe äußerst schlecht und ihm seien Psychopharmaka verschrieben worden. Laut Angaben eines Neurologen bestünde im Falle einer Abschiebung eine schwere Gefährdung für Leib und Leben.
Die Behörde habe zudem unterlassen, Ermittlungen zur medizinischen Versorgung in Spanien vorzunehmen, da sie nicht auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Spanien sowie sein konkretes Vorbringen eingegangen sei. Der Beschwerde wurde ein Bericht des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman Degrading Treatment or Punishment (CPT) hinzugefügt. Zudem habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, indem sie keine weiteren Untersuchungen zu seinem Gesundheitszustand angeordnet habe und einen vorliegenden Befund nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie habe keine ganzheitliche Würdigung seines individuellen Vorbringens vorgenommen und keine Zusicherung der spanischen Behörden eingeholt, dass er im Fall einer Rückkehr in Spanien adäquat untergebracht und medizinisch versorgt werde. Überdies handle es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person, sodass eine Überstellung nach Spanien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geschützten Rechte zur Folge hätte. Beantragt wurden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer kostenlos einen Verfahrenshelfer beizugeben.
Der Beschwerde wurde ein radiologischer Befund vom 08.06.2015 angeschlossen, indem folgende Befunde aufscheinen: Halswirbelsäule:
"Ausgeprägte deformierende Spondylarthrose zwischen C4 und C7 Höheminderung C5 und C6; multisegmentale Osteochondrose; Blockwirbel bei C2/3;", Lendenwirbelsäule: multisegmentale Spondylarthrose und Osteochondrose. Kein Hinweis auf Spondylolisthesis. Kein Hinweis auf Fraktur."
Aus einem handschriftlichen ärztlichen Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.06.2015 geht als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung hervor. Es wird eine näher bezeichnete handelsübliche Medikation angeraten. Angemerkt ist, dass bei Abbruch der medikamentösen Behandlung eine schwere Gefährdung für Leib und Leben des Patienten bestehen könnte es wird angeführt, dass eine unmittelbare Abschiebung zu einer Beunruhigung des Patienten und zu einer akuten Selbstmordgefährdung führen könnte.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus Syrien und reiste im Jänner 2015 über Spanien, wo er am 09.01.2015 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Folge reiste er in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellte am 05.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 17.03.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, welchem die spanischen Behörden mit am 25.03.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage und im Mitgliedstaat an, welche insbesondere die Situation Asylverfahrens, der Unterbringung, der Versorgung und des Zuganges zu medizinischen Leistungen beleuchten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Er leidet an folgenden Erkrankungen: "Ausgeprägte deformierende Spondylarthrose zwischen C4 und C7 Höheminderung C5 und C6; multisegmentale Osteochondrose; Blockwirbel bei C2/3;",
Lendenwirbelsäule: multisegmentale Spondylarthrose und Osteochondrose", sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung. Aus ärztlicher Sicht wird die Einnahme handelsüblicher Psychopharmaka angeraten.
Asylwerber haben in Spanien das Recht auf medizinische Versorgung bei Notfällen oder medizinischer Notwendigkeit.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer ist seit 08.07.2015 unbekannten Aufenthaltes.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Spanien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die der Beschwerde angeschlossenen ärztlichen Berichte sowie der vom BFA eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des ZMR und des GVS.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25
stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält,
zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
[...]
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Spanien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da er dort am 09.01.2015 einen Asylantrag stellte und er während der Prüfung seines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, den vorliegenden Antrag gestellt hat. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin III-VO mit am 25.03.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal der Antragsteller seit 08.07.2015 unbekannten Aufenthalts ist und das Verfahren gegenüber Spanien ausgesetzt wurde, sodass sich die Überstellungsfrist vor dem Hintergrund des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängerte und daher nach wie vor offen ist.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer ausreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Spanien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Zur Schilderung des Beschwerdeführers, er sei in XXXX von einem Polizisten misshandelt worden, als er sich nach dem Verbleib seines Reisepasses erkundigt habe, da er den Polizisten nur auf Arabisch angesprochen habe und zur Behauptung, ihm sei von den anderen Polizisten nicht geholfen worden, ist Folgendes auszuführen: Sofern das behördliche Vorgehen exzessiv gewesen bzw. eine erforderliche Hilfeleistung seitens der Sicherheitsorgane unterlassen worden sein sollte, ist ausdrücklich zu betonen, dass solche Verhaltensweisen keinesfalls akzeptabel sind. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer aber zu entgegnen, dass im Falle von Polizeiübergriffen davon auszugehen ist, dass in Spanien ein zumindest europäischen Mindeststandards genügender Rechtsschutz besteht und der Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm neuerlich unangemessene Polizeigewalt drohen sollte, den dort vorgesehenen Rechtsweg beschreiten müsste.
Zum anderen ist aber auch auszuführen, dass derartige Erlebnisse zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass dem Beschwerdeführer bei Rückstellung nach Spanien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach in Spanien die Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der spanischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen, kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Spanien im Rahmen des Dublinregimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit mit den Behörden organisiert erfolgt. Es besteht daher kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der spanischen Sicherheitskräfte bzw. an ihrem Bestreben zu einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer- wie ausgeführt- die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Zur Frage, ob sich aufgrund der festgestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers allenfalls eine Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt ergibt, ist folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankungen weisen - auch in ihrer Gesamtheit gesehen - nicht jene besondere Schwere auf, die nach der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Insbesondere wurde festgestellt, dass in Spanien für den Beschwerdeführer die medizinische Versorgung bei Notfällen und/oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist. Im Hinblick darauf, dass sich die (österreichische) ärztliche Empfehlung auf die Einnahme handelsüblicher Medikamente beschränkte (bzw. einen Abbruch der medikamentösen Behandlung für gefährlich erachtete), ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Wie festgestellt, wurden beim Antragsteller keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst wäre ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Spanien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Zurückweisung des Antrages auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem in seiner Entscheidung BVwG 27.03.2015, L502 2103773-1/6Eua, wörtlich folgendes ausgeführt:
"1. In ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründeten diesen damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung eines Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet ist. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien jedoch ohne einen ihnen unentgeltlich beigegebenen Verfahrenshelfer nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.
2. Über diese Anträge war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig waren diese Anträge mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da den Beschwerdeführern ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung sie offenkundig auch den gg. Beschwerdeschriftsatz verfassten."
Im Beschwerdefall wurde im Wesentlichen dieselbe Argumentation zur Antragsbegründung ins Treffen geführt, wie in der oben angeführten Entscheidung des BVwG vom 27.03.2015 dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellte Beurteilung zugrunde und sieht sich im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren unter Anwendung der Dublin III-VO durchgeführt wird, zumal nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass der Zugang des Beschwerdeführers zum Gericht nicht ausreichend wirksam gewährleistet wäre. Der ausdrücklich als "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" bezeichnete Antrag war daher zurückzuweisen. Ergänzend ist aber anzuführen, dass mit der am 20.07.2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 52 BFA-VG die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren (unter anderem) gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung erweitert wurde, sodass der Beschwerdeführer sich vom Rechtsberater vertreten lassen kann. Allerdings war im vorliegenden Beschwerdefall nach der - offenkundig ohnehin vom Rechtsberater vorgenommenen - Beschwerdeeinbringung kein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich, das eine (über die Beschwerdeeinbringung hinausgehende) Beiziehung eines Vertreters angezeigt hätte erscheinen lassen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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