BVwG W182 2122663-2

W182 2122663-2Federal Administrative CourtMar 21, 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>erkennungsdiestliche Behandlung, Mängelbehebung, Mitwirkungspflicht,<br/>Rückkehrentscheidung, Verbesserungsauftrag

Full text

BVwG W182 2122663-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:2122663.2.00

Spruch

W 182 2122663-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zl. 474857110-160354575 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines AT gemäß §§ 54 - 57 AsylG iVm Art. 8 EMRK wird gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 58 Abs. 6 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik der Philippinen, reiste am 07.08.2014 aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten, für zehn Tage gültigen Visums C ins Bundesgebiet ein.

Am 24.11.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005. Der Antrag wurde mit Bescheid einer Magistratsabteilung einer Landesregierung vom 20.08.2015, Zl. XXXX , gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3 NAG, wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung abgewiesen.

Mit Ladung vom 14.01.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) aufgefordert, zum Zweck der "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung" persönlich am 23.02.2016 beim Bundesamt zu erscheinen und alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente (Reisepass, alle Personalunterlagen, Nachweis der Unterhaltsmittel, Nachweis einer Krankenversicherung, alle Unterlagen, die einen legalen Aufenthalt bescheinigen) mitzubringen. In weiterer Folge wurde auf die Mitwirkungspflichten des BF verwiesen.

Am 29.01.2016 langten beim Bundesamt eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein schriftlicher, vom bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF für diesen verfasster "Antrag auf Erteilung eines AT gemäß § 54 - 57 AsylG iVm Art 8 EMRK" ein. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bereits ein Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung des BF mit Bescheid einer Magistratsabteilung vom 20.08.2015 abgewiesenen worden sei, wobei der BF in diesem Verfahren sämtliche anspruchsbegründenden Urkunden vorgelegt habe, insbesondere seine Familie betreffend. Im Bundesgebiet würden sich seine leibliche Mutter, zwei leibliche Schwestern sowie zwei leibliche Brüder, die alle österreichische Staatsangehörige seien, aufhalten. Ein weiterer leiblicher Bruder, der nicht österreichischer Staatsangehöriger sei, halte sich auch hier auf. Der BF beabsichtige eine Familiengemeinschaft mit diesen Familienmitgliedern zu gründen. Lebensunterhalt, Unterkunft sowie Sozialversicherung seien gegeben. Die Antragstellung im Inland sei zulässig, da es dem BF nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen. Der BF habe keine familiären Beziehungen zu seinem Heimatland. Alleine durch die Inland-Antragstellung sei die Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens des BF gemäß Art. 8 MRK gewährleistet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.02.2016 (zugestellt am 03.02.2016) wurde der BF u.a. darauf hingewiesen, dass er am 29.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "gem. § 54 - 57" AsylG gestellt habe und dieser persönlich einzubringen sei bzw. gemäß § 58 Abs. 6 AsylG der angestrebte Titel nach §§ 55, 56 oder 57 AsylG genau zu bezeichnen sei, der BF aber keine Bezeichnung angegeben habe und der Antrag durch den rechtsfreundlichen Vertreter per Fax eingebracht worden sei. Dem BF wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass sofern er nicht seinen Antrag persönlich einbringe und entsprechend genau bezeichne, sein Antrag vom 29.01.2016 zurückgewiesen werde. Dass erforderliche Formular liege bei der Behörde auf. Dem BF wurde zur Nachholung eine Frist von vier Wochen gewährt. Weiters wurde er auf den bestehenden und aufrechten Termin zur Einvernahme am 23.02.2016 hingewiesen.

Nachdem der BF am 23.02.2006 nicht zur Einvernahme erschienen ist, wurde er mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016, Zl. IFA 474857110 - 160069469, hinsichtlich Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu einer Einvernahme am 15.03.2016 geladen. Der BF wurde dazu aufgefordert, alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente wie Reisepass, Ausweise, Urkunden, sonstige relevante Beweismittel wie Zeugnisse, Fotos, etc. zur Einvernahme mitzubringen. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, er damit rechnen müsse, dass gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG seine Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Am 24.02.2016 wurden dem Bundesamt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF folgende Dokumente per Telefax übermittelt: eine Kopie eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. einer Seite aus einem österreichischen Reisepass eines Bruders des BF sowie zwei Kursbesuchsbetätigungen einer Volkshochschule, wonach der BF vom 13.07.2015 bis 06.08.2015 sowie vom 17.08.2015 bis 09.09.2015 einen Deutschkurs A1 besucht habe.

Am 07.03.2016 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den zuvor genannten Ladungsbescheid eingebracht, die ausschließlich damit begründet wurde, dass der BF nicht erkennen könne, dass zuerst über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und nicht zuvor über seinen Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gemäß §§

54 - 57 AsylG vom 29.01.2016 entschieden werde. Bereits am

14.01. 2016 habe der BF eine Ladung für den 23.02.2016 mit dem alleinigen Zweck "Erlassung einer Rückkehrentscheidung" erhalten. Für diese Art der Führung eines Verwaltungsverfahrens in dieser Reihenfolge könne der BF keine gesetzliche Grundlage erkennen. Dazu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben und der Behörde erster Instanz aufgetragen werde, zuerst über den Antrag des BF vom 29.01.2016 zu entscheiden, andernfalls diesen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gleichzeitig werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass dem BF ein nicht ersetzbarer Schaden entstehe, wenn zuerst über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhandelt und entschieden werde, nicht jedoch zuerst über den Antrag vom 29.01.2016 auf Erlassung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 54 - 57 AsylG.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2016, Zl. 474857110-160354575, wurde der Antrag des BF vom 29.01.2016 gemäß § 58 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich einzubringen sei. Weiters sei gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 - 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Im Fall des BF wurde der Antrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht und dieser lediglich als "Antrag gemäß §§ 54 - 57 AsylG" 2005 bezeichnet. Der BF sei auch einer entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen. Deshalb sei sein Antrag gemäß § 58 Abs. 5 und Abs. 6 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

3. Dagegen richtet sich die gegenständliche binnen offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF für diesen eingebrachte Beschwerde. Darin wurde eingangs darauf hingewiesen, dass der BF am 29.01.2016 einen "Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gestützt auf §§ 54 - 57 AsylG iVm Art. 8 EMRK" gestellt und gleichzeitig sämtliche Tatsachen behauptet und bewiesen habe, welche eine "Inlandantragstellung" rechtfertigen. Weiters habe der BF den Vorakt bei einer Landesregierung mit Nennung der Geschäftszahl bekannt gegeben. In diesem Vorakt habe der BF sämtliche anspruchsbegründenden Urkunden bereits vorgelegt und das entsprechende rechtliche und tatsächliche Vorbringen erstattet. Mit Ladung vom 14.01.2016 sei dem BF eröffnet worden, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn vorgenommen werde, mit der folgenden Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 sei der BF aufgefordert worden, seinen Reisepass im Original vorzulegen, obwohl sämtliche dieser Urkunden sich bereits mit Nennung der Geschäftszahl des Voraktes sich in diesem befinden würden. Notorisch sei, dass dem BF bereits mit Ladung vom 14.01.2016, sohin bereits vor dem Antrag des BF vom 29.01.2016, eröffnet worden sei, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, bei persönlichem Erscheinen des BF bei der Behörde ihm das Original seines Reisepasses abgenommen werde und er schriftlich zu erklären habe, dass er binnen kurzer Frist das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen habe, da sonst seine Ausschaffung aus dem Bundesgebiet von amtswegen vollzogen werde. Für den BF sei daher ersichtlich, dass die Behörde eindeutig zu verstehen gebe, über seinen Antrag vom 19.01.2016 gar nicht sachlich zu entscheiden, sondern dem BF nahe lege, sofort Österreich zu verlassen. Diese Absicht gehe insbesondere bereits aus dem penetranten Verlangen der Vorlage des Originals des Reisepasses, welcher dem BF dann sofort abgenommen werde und in Verwahrung der Behörde bleibe, um die Ausschaffung vornehmen zu können, hervor. Aufgrund dieser offensichtlichen Absicht der Behörde habe der BF hierauf am 07.03.2016 den schriftlichen Antrag eingebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht der Behörde den Auftrag zu erteilen habe, dass zuerst über den begründeten Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung entschieden werde, und die weitere Amtshandlung sich nach dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens zu richten habe. Vor Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei daher die Erlassung und Zustellung des Bescheides vom 09.03.2016 im rechtsfreien Raum, die Behörde verfolge einzig und allein die Absicht, ohne Antragserledigung das Original des Reisepasses abzunehmen und die Ausschaffung mit Rückkehrentscheidung vorzunehmen. Die Behörde verkenne die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtes Wien über die Unzulässigkeit der Abnahme des Originals des Reisepasses ohne vorherige rechtskräftige Antragsentscheidung. Erklärungen der Behörde, dass der Vorakt mit den bereits dort vorgelegten Urkunden für das Bundesamt rechtlich unbeachtlich sei, könne der BF nicht zu Kenntnis nehmen. Ankündigungen, dass gegen den BF bereits vor rechtskräftiger Antragserledigung eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugestellt werde, könne der BF gleichfalls nicht zu Kenntnis nehmen, diese erklärten Absichten seien im rechtsfreien Raum und würden sich als reine Willkür darstellen. Der BF habe den Rechtsgrund für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausreichend bezeichnet, die §§ 54-47 AsylG in Verbindung mit Art. 8 MRK würden die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr wie ausreichend aufzeigen, der Aufenthaltszweck sei spezifiziert. Der BF könne nicht erkennen, dass sein Aufenthalt bei seiner leiblichen Mutter, seinen zwei leiblichen Schwestern sowie zwei leiblichen Brüdern, welche sämtliche Personen Österreicher seien, nicht zulässig sein könne und sei. Sohin werde beantragt, in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werde, andernfalls diesen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.

4. Die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016, Zl. IFA 474857110 - 160069469, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W 182 2122663-1, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger der Republik der Philippinen, reiste am 07.08.2014 aufgrund eines für zehn Tage gültigen Visums C ins Bundesgebiet ein. Spätestens seit September 2014 hält sich der BF ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.

Am 24.11.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem NAG, welcher mit Bescheid einer Magistratsabteilung einer Landesregierung vom 20.08.2015 wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung abgewiesen wurde.

Der BF wurde mit einfacher Ladung des Bundesamtes vom 14.01.2016 zu einer Einvernahme zwecks "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung" für den 23.02.2016 geladen.

Am 29.01.2016 langte beim Bundesamt ein schriftlicher, vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF für diesen verfasster "Antrag auf Erteilung eines AT gemäß §54 - 57 AsylG iVm Art. 8 EMRK" ein.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.02.2016 (zugestellt am 03.02.2016) wurde der BF auf die Bestimmung des § 58 Abs. 5 AsylG 2005, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 "persönlich" beim Bundesamt zu stellen sind sowie auf die Bestimmung des § 58 Abs. 6 AsylG 2005, wonach der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 "genau zu bezeichnen" ist, hingewiesen. Dem BF wurde diesbezüglich eine Frist von 4 Wochen (sohin bis zum 02.03.2015) eingeräumt, die versäumten Handlungen nachzuholen, andernfalls sein Antrag vom 29.01.2016 zurückgewiesen wird. In diesem Zusammenhang wurde auch gleichzeitig erneut auf die Einvernahme am 23.02.2016 hingewiesen.

Der BF holte die versäumten Handlungen bis dato nicht nach und ist auch ohne Entschuldigung nicht zur Einvernahme beim Bundesamt am 23.02.2016 erschienen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2016 wurde der schriftliche Antrag vom 29.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt zur Zl. 474857110-160354575 und daraus insbesondere aus den Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, der (einfachen) Ladung vom 14.01.2016 sowie aus dem Bescheid der XXXX vom 20.08.2015, Zl. XXXX .

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der mit " Arten und Form der Aufenthaltstitel" betitelte § 54 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. 'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. 'Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

.....

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:

"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln - Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise:

....

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

.....

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

.....

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. Der im Bundesgebiet seit August 2014 aufhältige BF verfügt seit spätestens September 2014 über keinen Aufenthaltstitel. Er hält sich sohin seit dieser Zeit bis dato völlig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der gegenständliche schriftliche Erst-Antrag vom 29.01.2016 wurde entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von § 58 Abs. 5 AsylG 2005 vom BF bis dato trotz Aufforderung zur Nachholung unter Fristsetzung sowie Hinweis auf die Konsequenz einer Zurückweisung nicht "persönlich beim Bundesamt" gestellt. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF liegen nicht vor und wurden auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: "In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen."

Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).

Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des BF bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient.

In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers "im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten" normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.

Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) führen dazu aus: "Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich."

Angesichts des bisher Ausgeführten erscheint die Zurückweisung des Antrages bereits durch § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 AsylG 2005 gedeckt (vgl. dazu auch VWGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039 zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005), zumal dem BF mittels Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 auch die Folgen einer Unterlassung der persönlichen Antragstellung nachweislich zu Kenntnis gebracht wurden. Indem er trotz Fristsetzung weder zur Einvernahme am 23.02.2016 erschienen ist, noch sonst bis dato bezüglich seines Antrages bei der Behörde erschienen ist, ist die Zurückweisung des Antrages des BF durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Hinzu kommt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF zusätzlich entgegen der Bestimmung von § 58 Abs. 6 AsylG 2005 hinsichtlich seines auf die "§§ 54 - 57 AsylG iVm Art. 8 EMRK" gestützten Antrages es bis dato auch verweigert hat, eine genaue Bezeichnung des konkret angestrebten Aufenthaltstitels vorzunehmen. Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) führen zu § 58 Abs. 6 AsylG 2005 aus: In Abs. 6 wird bestimmt, dass im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Die Bezeichnung "Antrag auf Erteilung eines AT gemäß § 54 - 57 AsylG iVm Art 8 EMRK" erscheint nicht geeignet, die Voraussetzung einer "genauen" Bezeichnung zu erfüllen, zumal die jeweiligen Aufenthaltstitel nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 im Gesetzestext sowohl durch einen jeweils entsprechenden eigenständigen Paragraphen als auch einen konkreten individuellen Titel eindeutig unterscheidbar bezeichnet sind. Gerade die Beliebigkeit der vom BF verwendeten Bezeichnung läuft hingegen dem sich aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwider (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037).

Da der BF zudem in der Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 auch auf diesen Umstand hingewiesen und zu einer Verbesserung aufgefordert wurde, und trotz Fristsetzung und Androhung einer Zurückweisung des Antrages bis dato eine Konkretisierung des angestrebten Aufenthaltstitels nicht vorgenommen wurde, konnte das Bundesamt den Antrag sohin auch aufgrund von § 58 Abs. 6 AsylG (iVm § 13 Abs. 3 AVG) zurückweisen.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF im gesamten Verfahren und in der Beschwerdeschrift auch keine geeigneten Gründe dartun konnte, weshalb ihm die persönliche Antragstellung bzw. die genaue Bezeichnung des von ihm angestrebten Aufenthaltstitels nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

3.2.3. Was die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, wonach der BF bisher nicht bei der Behörde erschienen sei, weil er befürchtet habe, dass ihm dort ohne Antragserledigung sein Reisepass abgenommen und seine Ausschaffung mit einer Rückkehrentscheidung vorgenommen würde, wird dabei übersehen, dass die Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung diesfalls jedenfalls zu überprüfen hat, ob diese im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 8 EMRK zulässig ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Kommt die Behörde nach dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, hat sie gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Gegen diese Entscheidungen stehen dem BF entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Somit kann aber auch keinesfalls erkannt werden, dass der BF bei Befolgung der Ladung oder Erscheinen bei der Behörde einem Rechtschutzdefizit oder einer unmittelbar drohenden Verletzung in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten ausgesetzt wäre.

3.2.4. Abschließend ist in diesem Zusammenhang jedoch noch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesamt entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG als auch des § 10 Abs. 3 AsylG unterlassen hat, die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt nicht vor. Auch § 59 Abs. 5 FPG findet im konkreten Fall keine Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037).

Somit wird das Bundesamt noch eine wie unter Punkt II.3.2.3. beschriebene Prüfung vorzunehmen haben, die allenfalls - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch zur Prüfung einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von Amts wegen führen könnte. Ungeachtet dessen steht die gegenständliche Entscheidung grundsätzlich aber auch einer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 nicht entgegen.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3.3. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. ff. und II.3.3.1. ff. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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