W161 2118370-1•BVwG W161 2118370-1
W161 2118370-1Federal Administrative CourtMar 21, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familieneinheit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VfGH
W161 2118370-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, Zl. 1087597108-151366825, zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, brachte am 17.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Frankreich vom 24.12.2013.
3. Bei der Erstbefragung am 17.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat am 20.12.2013 verlassen und sei über Polen und Deutschland nach Straßburg gelangt. Er habe in Frankreich um Asyl angesucht und sich dort von 24.12.2013 bis 16.09.2015 aufgehalten. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er wolle nicht dahin zurück. Gegen eine Rückkehr nach Frankreich spräche, dass das Verfahren negativ gewesen wäre. Als Fluchtgrund gab er an, er habe in XXXX (Ukraine) gewohnt und dort herrsche Krieg. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat nannte der Beschwerdeführer eine "Lebensgefährtin", XXXX, wohnhaft in XXXX, seinen Vater, XXXX, wohnhaft in XXXX sowie seine Mutter, XXXX, wohnhaft in Frankreich, XXXX.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) führte in der Folge Konsultationen mit Frankreich. Mit Schreiben vom 14.10.2015 erklärten sich die französischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18 Absatz 1 lit.d Dublin-III-Verordnung bereit.
5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.10.2015 durch das BFA, EAST West brachte dieser zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Befragt nach Krankheiten oder Medikamenten gab der Beschwerdeführer an, er habe Atmungsprobleme und nehme seit ungefähr seit zehn Jahren deswegen bereits Nasentropfen. Medizinische Unterlagen darüber habe er nicht. Er sei in Österreich bei keinem Arzt oder im Krankenhaus gewesen. Er habe nur eine georgische Geburtsurkunde. Er habe traditionell geheiratet. Er habe einen Bruder, dieser sei verschollen. Er wollte in der Ukraine einen georgischen Reisepass beantragen, habe aber fast ein ganzes Jahr warten müssen und keinen Pass erhalten. Er habe eine Tochter namens XXXX, geb. XXXX. Sie lebe in Österreich, XXXX. Die Lebensgefährtin habe einen Aufenthaltstitel, er wisse nicht welchen. Als er in Frankreich gewesen wäre, sei seine Lebensgefährtin zu ihm auf Besuch gekommen, so sei es passiert. Er habe immer gewusst, dass er eine Tochter habe, jedoch nicht reisen könne und habe seine Lebensgefährtin ihn besucht. Er sei eineinhalb Jahre in Frankreich gewesen und habe Frankreich in dieser Zeit nicht verlassen. In Österreich sei seine Lebensgefährtin. Sie habe eine rote Karte, er wisse nicht, welche das sei. Sein Vater wohne in der Ukraine, er sei dort geblieben, um seinen Bruder zu suchen. Er habe seine Lebensgefährtin durch Verwandte kennen gelernt und gewusst, dass sie in Österreich aufhältig sei. Es sei ihm seit ungefähr eineinhalb Jahren bekannt, dass sie in Österreich aufhältig sei. Bevor sie nach Österreich gekommen wäre, sei sie immer mit ihren Eltern zusammen gewesen. Er sei von der Lebensgefährtin mit Zigaretten, Lebensmitteln und Geld unterstützt worden. Er habe ihr keine Unterstützung für sie oder das Kind gegeben. Die Lebensgefährtin habe gewusst, dass er von Frankreich nach Österreich reise. Er habe die Lebensgefährtin im Sommer 2014 in Frankreich, in Straßburg, kennengelernt. Ihr Vater hätte sie nach Frankreich gebracht, zu den Verwandten des Beschwerdeführers. Dort hätten sie einander kennen gelernt. Er hätte die Lebensgefährtin erstmals im Sommer 2014 getroffen und seien sie in den Park gegangen. Er habe sie insgesamt ungefähr sechs oder sieben Mal gesehen. Sie sei sechs oder sieben Mal nach Frankreich gereist und jedes Mal etwa drei bis vier Tage geblieben. Sie habe eine Karte und einen ukrainischen Reisepass. Er wisse nicht, warum er in der vorgelegten Geburtsurkunde der XXXX nicht als Vater eingetragen sei. Über seinen Asylantrag in Frankreich sei negativ entschieden worden. In Frankreich habe eine staatliche Organisation ihn unterstützt. Befragt wann im Sommer er seine Lebensgefährtin getroffen hätte, gab der Beschwerdeführer an, das genaue Datum wisse er nicht, es sei Ende Juni 2014 gewesen. Sie sei damals noch nicht schwanger gewesen. Er hätte erstmals mit ihr Ende Juni 2014 Geschlechtsverkehr gehabt, als sie gekommen wäre. Die Tochter sei ein Monat früher als berechnet geboren worden. Befragt warum er jetzt Frankreich verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Erstens habe ich einen negativen Bescheid bekommen. Aber entscheidend war meine Frau."
Befragt warum er erst jetzt Frankreich verlasse, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf die Gelegenheit gewartet, es sei nicht leicht eine Grenze zu überschreiten. Er sei in Frankreich nicht in medizinischer Behandlung gewesen und sei dort auch nicht verfolgt, bedroht oder ähnliches worden. Er habe in Frankreich auch keine Anzeige erstattet und habe es keine Vorfälle dort gegeben. Es sei alles in Ordnung gewesen. Er möchte einfach nur sagen, dass er nach Frankreich nicht mehr zurückkehren möchte. Er wüsste nicht, wohin er dort gehen sollte. Sein sehnlichster Wunsch wäre, mit seiner Familie zusammen zu sein. Er wisse nicht, warum seine Lebensgefährtin ihm nicht gesagt habe, dass sein Vater bereits im März 2015 nach Österreich eingereist ist. Befragt nach dem letzten Kontakt mit seiner Lebensgefährtin gab der Beschwerdeführer an, sie sei nach XXXX gekommen vor ungefähr einem Monat. Sie sei in XXXX gewesen, um Dokumente für das Kind machen zu lassen und bei der Rückkehr sei sie bei ihm vorbeigefahren. In Österreich lebe seine Familie und möchte er zu seiner Familie. In Frankreich habe er niemanden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum französischen Asylwesen mit Stand August 2015.
Das französische Asylverfahren bestehe grundsätzlich aus drei Stufen. Zunächst prüfe die Präfektur den Antrag dahingehend, ob Frankreich überhaupt zuständig sei. Gegebenenfalls werde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in dem der Antragsteller 21 Tage Zeit habe, seinen Antrag zu komplettieren, bevor eine inhaltliche Entscheidung ergehe. Gegen diese stehe innerhalb von 30 Tagen die Beschwerde an den nationalen Asylgerichtshof offen. Dagegen stehe wiederum eine weitere Beschwerde innerhalb von zwei Monaten an den Staatsrat offen. Das Non-Refoulement-Gebot werde beachtet. Asylwerber erhielten während des Verfahrens einen Platz in einem Unterbringungszentrum sowie monatliche Zahlungen. Falls kein Unterkunftsplatz zur Verfügung stehe, erhalte der Asylwerber als Ausgleich eine temporäre Wartezeitzulage. Die Unterstützung ende einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Asylwerber hätten während des ordentlichen Verfahrens Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung. Zu Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass deren Anträge behandelt würden, wie andere und frühere Verfahren dort fortgesetzt würden, wo sie beendet worden seien. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes könne der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen, falls er neue Elemente vorweisen könne. Beim Zugang zu Unterbringung werde nicht zwischen Dublin-Rückkehrern und anderen Asylwerbern unterschieden.
Am 15.07.2015 sei vom französischen Parlament ein neues Asylgesetz beschlossen worden, welches eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der asylum procedures directive und reception conditions directive darstelle. Die Reform bringe unter anderem aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem werde ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden könne, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genieße oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handle. Außerdem brauche man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und haben alle Asylwerber Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. In Österreich lebe die Lebensgefährtin des Antragstellers XXXX. Deren Asylverfahren sei negativ entschieden worden, jedoch sei deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Es könne kein enges Familienleben bzw. kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser erkannt werden. Der Antragsteller habe seine Lebensgefährtin kennen gelernt, als er sich in Frankreich befunden habe und zwar vor etwa eineinhalb Jahren. Er habe seine Lebensgefährtin erstmals im Sommer 2014 getroffen und sich mit dieser seither ungefähr sechs oder sieben Mal getroffen. Er habe seine Lebensgefährtin noch nie finanziell oder anders unterstützt. Er wohne auch getrennt von ihr. Befragt nach dem letzten Kontakt zu seiner Lebensgefährtin habe der Antragsteller angegeben, diese vor ungefähr einem Monat bei der Rückkehr aus XXXX in XXXX gesehen zu haben. Die Behörde gehe davon aus, dass wenig Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin bestehe. Auch sei der Vater des Antragstellers im März 2015 nach Österreich eingereist und dabei nach den Angaben des Vaters von der Lebensgefährtin und deren Vater am Bahnhof in XXXX abgeholt worden, diese Tatsache sei dem Antragsteller jedoch gänzlich unbekannt gewesen. Zum Vorbringen in dem am 13.10.2015 übermittelten Mail des Vereins Menschenrechte Österreich wonach der Antragsteller aus religiöser Sicht seit April 2014 verheiratet sei, sei anzuführen, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse, da der Antragsteller angegeben habe, er und seine Lebensgefährtin hätten sich erstmals Ende Juni 2014 getroffen und auch kennengelernt. Dies sei somit zwei Monate nach dem angegebenen traditionellen Hochzeitstag gewesen. Aus den angeführten Gründen könne weder ein enges Familienleben, noch ein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Bezüglich der Tochter der Lebensgefährtin, XXXX, sei anzuführen, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Antragsteller nicht der Vater sei. Vergleiche man den vom Beschwerdeführer angegebenen Termin des ersten Geschlechtsverkehrs mit XXXX mit dem Geburtstermin und dem vorgelegten ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses XXXX, so ergebe eine Rückrechnung ein Zeugungsdatum von 08.06.2014, das sei somit knapp drei Wochen vor jener Zeit, als der Antragsteller angeführt habe, erstmalig mit seiner Lebensgefährtin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Weiters sei auch in der vorgelegten Geburtsurkunde kein Vater angeführt und sei durch die Standesbeamtin des Standesamtes XXXX im Mail vom 22.10.2015 angeführt worden, dass XXXX noch nie verheiratet gewesen wäre und auch kein Mann die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt habe. Auch leiste der Antragsteller keinerlei Unterstützung, weder finanziell noch anders für die Tochter der XXXX. Darüber hinaus habe der Antragsteller angegeben, von der Geburt der Tochter (XXXX) sofort erfahren zu haben. Dennoch sei er erst am 17.09.2015 nach Österreich eingereist. Somit sei hier auch erkennbar, dass der Antragsteller kein Interesse an der Tochter seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller als Gründe zum Verlassen Frankreichs den Erhalt eines negativen Bescheides sowie seine Frau angegeben, nicht jedoch die Tochter seiner Lebensgefährtin.
Auch zu dem in Österreich befindlichen Vater des Beschwerdeführers könne kein enges Familienleben bzw. Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Der Vater befände sich in Österreich und sei in einem laufenden Asylverfahren. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich könne jedenfalls nicht festgestellt werden.
7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird ausgeführt, im gegenständlichen Fall lägen außergewöhnliche Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Effektuierung der Dublin-II-Verordnung zum Unterliegen der öffentlichen Interessen im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK führen würden. Im konkreten Fall sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer habe im April 2014 nach jesidischem Glauben geheiratet und habe eine neun Monate alte Tochter. Er berufe sich daher auf sein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK. Seine Lebensgefährtin sei im 7. Monat schwanger und würden sie ihr zweites Kind erwarten. Eine standesamtliche Verehelichung habe bis dato nicht stattfinden können, da dies nach dem Asylstatus des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre. Es sei ihm aufgrund seines Aufenthaltes in Frankreich auch nicht möglich gewesen, die Vaterschaft anzuerkennen. Genauso sei es bei seiner Frau gewesen. Er habe am 03.12.2015 einen Vaterschaftstest durchführen lassen und werde das Ergebnis - sobald er es bekomme - an die zuständige Behörde und Gericht weiterleiten. Im vorliegenden Fall wäre seine Frau in Österreich völlig auf sich allein gestellt und bestehe die Gefahr, dass sie im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in eine hoffnungslose Lage geraten werde.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Geschäftszahl W161 2118370-1/2E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
9. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zahl
E 137/2016-13 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde unter einem aufgehoben.
In seinen Erwägungen verweist der Verfassungsgerichtshof darauf, dass mit Erkenntnis vom 23.02.2016 der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen worden sei, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Dieser Aussprach habe auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungwidrig aufgehobene Gsetzesbestimmung angewandt. Der Beschwerdeführer sei somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
...
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
II.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Frankreich kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 18 Dublin-II- VO (für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
II.2.2. In casu hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin. Er habe XXXX im April 2014 nach jesidischem Glauben geheiratet und habe mit dieser eine gemeinsame Tochter namens XXXX. Seine Lebensgefährtin sei überdies im 7. Monat (Geburtstermin XXXX) schwanger und würden sie ihr zweites Kind erwarten. Der Beschwerdeführer brachte weiters zuletzt vor, er habe am 03.12.2015 einen Vaterschaftstest durchführen lassen. Das Ergebnis werde er nach Einlangen an die zuständige Behörde und Gericht weiterleiten. Seine Frau wäre in Österreich völlig auf sich allein gestellt und ihre psychische und auch seine physische Gesundheit folglich in Gefahr. Der Beschwerdeführer legte zur Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin auch ärztliche Bestätigungen sowie die Geburtsurkunde XXXX vor.
Im vorliegenden Fall ist primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich auf Grund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Im vorliegenden Fall wird im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen zu sein, ob ein schützenwertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin sowie den angegebenen gemeinsamen Kindern besteht, dies im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt (iZm Art. 8 EMRK).
II.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
II.2.4. Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 27.10.2013 zu seinem Familienleben nur oberflächlich befragt. Die erstinstanzliche Behörde hat es in der Folge unterlassen, weitere Erhebungen zum tatsächlichen Familienleben des Beschwerdeführers beispielsweise durch eine weitere Einvernahme seiner Person und insbesondere eine zeugenschaftliche Einvernahme der Kindesmutter XXXX zu tätigen.
Wie dargestellt wurden im angefochtenen Bescheid unzureichende Feststellungen zur behaupteten Lebensgemeinschaft mit XXXX und zu der vom Bweschwerdeführer behaupteten Vaterschaft zu XXXX getroffen.
In der Beweiswürdigung wird bei den Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf dessen in Österreich lebende Familie und ein allenfalls bestehendes bzw. nichtbestehendes Familienleben zu wenig eingegangen.
Eine eingehendere rechtliche Auseinandersetzung mit einem allenfalls bestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fehlt in der rechtlichen Beurteilung.
II.2.5. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit unzureichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt.
II.2.6. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Beweise und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend zur Feststellung, ob im konkreten Fall durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Rechte nach Art.3 und Artikel 8 Absatz 1 EMRK eingegriffen wird.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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