W156 2104076-1•BVwG W156 2104076-1
W156 2104076-1Federal Administrative CourtMar 21, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W156 2104076-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ), und Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX ( XXXX - XXXX ), BNr. XXXX ( XXXX ), sowie BNr. XXXX ( XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.527,57 gewährt. Dabei wurden 133,85 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 120,51 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 120,35 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,1 ha nicht erreichen, keine Zahlung erfolgen könne.
Mit Änderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.494,84 gewährt und eine Rückforderung von EUR 32,73 ausgesprochen wurde.. Dabei wurden 133,85 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 119,64 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 119,48 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,1 ha nicht erreichen, keine Zahlung erfolgen könne. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Mit Änderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.686,76 gewährt und eine Rückforderung von EUR 808,08 ausgesprochen wurde; dabei wurden 133,85 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 98,30 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 98,00 ha zugrunde gelegt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,14 ha bedeutet. Begründend wurde ausgeführt, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,1 ha nicht erreichen, keine Zahlung erfolgen könne. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3% oder maximal 2 ha festgestellt worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mangelndes Verschulden als Bewirtschafter der XXXX und Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowie Verjährung vorbrachte, sich gegen die Kürzungen und Ausschlüsse wendet und u.a. die Feststellung der Alm-Referenzfläche beantragte. Beigelegt sind eine Sachverhaltsdarstellung, ein Futterflächengutachten sowie Orthophotos, sämtliches betreffend die XXXX . Ausführungen hinsichtlich der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) enthält die Beschwerde nicht, lediglich eine dahingehende Bestätigung der Task-Force Almen wurde nachgereicht.
Am 26.12.2012 und am 15.04.2013 erfolgte durch den Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX - XXXX ) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 109,78 ha auf 96,77 ha.
Am 21.06.2012 und 11.06.2013 erfolgte durch den Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 70,00 ha auf 32,04 ha.
Am 5.12.2012 und am 27.06.2013 erfolgte durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 138,65 ha auf 103,82 ha.
Sämtliche Korrekturen wurden im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.
Am 06.08.2013 fand auf der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten 32,04 ha lediglich 29,95 ha beihilfefähige Futterfläche vorgefunden wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz im Ausmaß von 0,14 ha bedeutet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ), und Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX ( XXXX - XXXX ), BNr. XXXX ( XXXX ), sowie BNr. XXXX ( XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
Am 26.12.2012 und am 15.04.2013 erfolgte durch den Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX - XXXX ) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 109,78 ha auf 96,77 ha.
Am 21.06.2012 und 11.06.2013 erfolgte durch den Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 70,00 ha auf 32,04 ha.
Am 05.12.2012 und am 27.06.2013 erfolgte durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 138,65 ha auf 103,82 ha.
Sämtliche Korrekturen wurden im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.
Am 06.08.2013 fand auf der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten 32,04 ha lediglich 29,95 ha beihilfefähige Futterfläche vorgefunden wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz im Ausmaß von 0,14 ha bedeutet.
Die Flächenreduktion ergibt sich im Ausmaß vom 0,14 ha aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 auf der Alm XXXX , und darüber hinaus aus den Rückwirkenden Korrekturen der Almfutterflächen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und wurde von keiner Partei bestritten. Hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ) enthält die Beschwerde keinerlei Vorbringen.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 22 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in
die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags
oder Antragsteils befand."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]"
3. 3 Daraus folgte für die gegenständliche Beschwerde:
3.3. 1 Rückwirkenden Almfutterflächen Korrektur der Almen:
Im Lichte der obgenannten Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde diesbezüglich ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen.
Im vorliegenden Fall sind derartige Rücknahmen durch den Bewirtschafter der Almen, XXXX und BNr. XXXX ( XXXX ), hinsichtlich der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ), durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die den korrigierten Anträgen zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.
Der Almbewirtschafter gilt nach der höchstgerichtlichen Judikatur als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u. a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die Almen, BNr. XXXX ( XXXX - XXXX ) und BNr. XXXX ( XXXX ), sind dem Beschwerdeführer daher ebenfalls zuzurechnen.
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst eingeschränkt worden ist, entspricht die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche dem Antrag der Beschwerdeführerin. Dass sich der Antragsteller bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Vertreter der Beschwerdeführerin selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
3.3.2. Vor-Ort-Kontrolle der Alm, BNr. XXXX ( XXXX ):
Ausführungen betreffend fehlerhafter Flächenermittlungen und -berechnungen durch die belangte Behörde in der Beschwerde beziehen sich zur Gänze auf die XXXX . Auf gegenständlicher Alm fand keine verfahrensrelevante Vor-Ort-Kontrolle statt und gehen die Vorbringen diesbezüglich ins Leere.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.3. 3 Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042.
Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Wortlaut der Art. 34 und 35. Abs. 2 der VO (EG) 73/2009 sowie des Art. 22 und Art. 73 der VO(EG) 796/2004 trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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