BVwG W102 2120361-1

W102 2120361-1Federal Administrative CourtMar 21, 2016

Regest

Änderungsbewilligungsverfahren, Einzelfallprüfung,<br/>Ermittlungspflicht, Erweiterung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Gesamtbetrachtung,<br/>Kapazitätsausweitung, Kapazitätserweiterung, Kassation, Kumulierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mangelndes Ermittlungsverfahren,<br/>öffentliches Interesse, Parteistellung, Projektänderung, Rodung,<br/>Schwellenwert, Stückelung, Umgehung UVP-Pflicht, Umgehungsverbot,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Verfahrensfortsetzung, Vorhabensbegriff, Zurückverweisung,<br/>Zusammenrechnung

Full text

BVwG W102 2120361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W102.2120361.1.00

Spruch

W 102 2120361-1/6E

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die beiden Richter Mag. Katharina DAVID und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.11.2015, GZ 07-A-UVP-1246/10-2015, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Rodungsvorhaben XXXX den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 11.09.2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan den Antrag der Projektwerberin als mitbeteiligte Partei auf Erteilung einer Rodungsbewilligung mit beigeschlossenen Einreichunterlagen an die Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um bescheidmäßige Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei.

Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurde der Amtssachverständige für Forstwirtschaft vom Amt der Kärntner Landesregierung ersucht, aus Sicht des Fachbereiches Forst unter Berücksichtigung der Einreichungsunterlagen folgende Fragen zu beantworten:

1. ) Welche beantragten und bewilligten Rodungen der letzten zehn Jahre, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, bekannt sind, und deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen der geplanten Vorhaben kumulieren könnten?

2. ) Wie groß ist die Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt der gegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodung, abzüglich der Ersatzaufforstungsflächen betreffend der kumulierbaren Flächen?

3. ) Sind Schutzgebiete der Kategorie A vom Vorhaben betroffen?

Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurde auch der Amtssachverständige für Naturschutz ersucht, aus Sicht des Fachbereiches Naturschutz unter Berücksichtigung der Einreichunterlagen folgende Frage zu beantworten: Befindet sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000?

Mit Schreiben vom 28.09.2015 nahm der Amtssachverständige für Naturschutz dahingehend Stellung, dass sich das gegenständliche Vorhaben nicht in einem Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 befinde.

Mit Stellungnahme vom 07.10.2015 nahm der Amtssachverständige für Forstwirtschaft folgendermaßen Stellung:

Ad 1.) "Es sind beantragte und bewilligte Rodungen der letzten zehn Jahre (abzüglich der diesbezüglichen vorgeschriebenen Ersatzaufforstungsflächen), die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens kumulieren im Ausmaß von 14,4318 ha bekannt. Nicht enthalten in dieser Flächensumme ist eine bewilligte Rodung im Ausmaß von 0,1977 ha (= Rodung Hackschnitzel Heizanlage), da diese vom gegenständlich zu beurteilenden Projekt laut Rodungsplan überdeckt bzw. noch einmal komplett miterfasst wird.

Angemerkt wird insbesondere, dass bei der Ermittlung der Flächensumme von 14,4318 ha alle vorgeschriebenen Ersatzaufforstungen (= insgesamt 6,1010 ha) in Abzug gebracht wurden, obwohl davon lediglich 0,1010 ha tatsächlich umgesetzt sind und die Durchführung von 6 ha vorgeschriebener Ersatzaufforstungen bei zum Teil bereits verstrichene Frist derzeit offen ist, und seitens der Konsenswerber Bestrebungen bestehen, diese Ersatzmaßnahmen in Form eines Ersatzgeldes zu leisten."

Ad 2.) "Das gegenständlich zu beurteilende Projekt - XXXX - hat ein beantragtes Rodungsausmaß von 3,2532 ha. Die Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, gerodeten oder zur Rodung beantragten samt der gegenständlich im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodung, abzüglich der vorgeschriebenen Ersatzaufforstungsflächen betreffend der kumulieren Wandflächen hat somit ein Ausmaß von 17,6850 ha (= 14,4318 ha + 3,2532 ha)"

Ad 3.) "Es ist kein Bannwald gem. § 27 des Forstgesetzes idgF und somit aus forstfachlicher Sicht kein Schutzgebiet der Kategorie A vom Vorhaben betroffen."

Mit Schreiben vom 27.10.2015 brachte der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt im Zuge des Parteiengehörs vor, es liege eine Umgehung der UVP-Pflicht vor, da auf Antragstellung der Projektwerberin bereits in den Jahren 2013 und 2014 Rodungen im Ausmaß von 7,3975 ha bewilligt worden seien. Wären die Teilvorhaben als einheitliches Projekt eingereicht worden, wäre eine Rodefläche von rund 10,7 ha, also mehr als 50% des Schwellenwertes des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 Z 46 lit. a zu beurteilen gewesen und auch das zweite Tatbestandsmerkmal der Z 46 lit. b wäre bei weitem erfüllt. Darüber hinaus sei die Nichteinrechnung von 6 ha vorgeschriebener Ersatzaufforstungsfläche zu Unrecht erfolgt. Abschließend beantragte er eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer durch Umgehungsabsicht notwendigen Einzelfallprüfung.

Mit Bescheid vom 17.11.2015, Zl. 07-A-UVP-1246/10-2015, stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass das Rodungsvorhaben XXXX nicht den Tatbestand der Z 46 lit. a und b (jeweils Spalte 2) sowie lit. e und f (jeweils Spalte 3) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm §§ 3 und 3a UVP-G 2000 erfülle, und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung unterliege. Aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten naturschutzfachlichen und forstfachlichen Stellungnahmen vom 28.09.2015 und 07.10.2015 gehe eindeutig hervor, dass durch das gegenständliche Vorhaben - oder Teile davon - keine Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 betroffen seien. Zudem seien beide flächenmäßigen Schwellenwerte für Erweiterungen von Rodungen der Z 46 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt. Eine Einzelfallprüfung als Rechtsfolge scheide daher im gegenständlichen Fall aus. Auch die subsidiär zu prüfenden Kumulationstatbestände führten nicht zu einer Einzelfallprüfung, da die Bagatellgrenze durch das Rodungsausmaß von 3,2532 ha nicht erreicht werde. Hinsichtlich der ins Treffen geführten "offensichtlichen Umgehungsabsicht" führte die belangte Behörde aus, dass diese nicht gegeben sei, was sich aus der nachvollziehbaren, schlüssigen und plausiblen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft ergebe. Darüber hinaus wäre selbst im Falle der Einreichung und des Vorliegens eines einheitlichen Verfahrens (Zusammenrechnung der in den letzten 10 Jahren bewilligten gerodeten oder zur Rodung beantragten Vorhaben) nach geltender Rechtslage der Schwellenwert gemäß 46 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000 im Ausmaß von 20 ha eine UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt mit Schriftsatz vom 17.12.2015 in offener Frist Beschwerde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass gemäß Fußnote 15 zu 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist, sowie Flächen, für die Ersatzaufforstung gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) vorgeschrieben wurden, nicht einzurechnen seien. So habe der forstfachliche Amtssachverständige aufgezeigt, dass der Antragsteller die Ersatzaufforstung im Ausmaß von 6 ha nicht realisiert habe. Diese Ersatzaufforstung sei zu Unrecht in die Beurteilung der Behörde einbezogen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher von einem Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Rodungsflächen von insgesamt mehr als 23,6 ha auszugehen gewesen. Darüber hinaus sei die durch den Umweltanwalt ins Treffen geführte offensichtliche Umgehung einer möglichen UVP-Pflicht durch die belangte Behörde zu Unrecht nicht aufgegriffen worden. Die Stellungnahme vom 27.10.2015 des Naturschutzbeirates als Umweltanwalt wurde als integrierender Teil der Begründung der Beschwerde beigelegt.

Mit Schreiben vom 18.12.2015 ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Forstwirtschaft um eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des Vorbringens des Umweltanwalts in seiner Beschwerde. Am 21.01.2016 erstattete der Amtssachverständige für Forstwirtschaft eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme. Laut dem Sachverständigen sei ein wesentliches Zusammenwirken von vorhandenen Rodungsflächen mit dem gegenständlichen Vorhaben auf bestehende Rodungsflächen im Ausmaß von insgesamt 7,5273 ha bescheinigt. Es handle sich hierbei um jene Rodungsfälle, welche die Projektwerberin selbst betreffen. Diese Feststellung erfolge unter Einrechnung (d.h. ohne Abzug) vorgeschriebener und nicht durchgeführter Ersatzaufforstungsflächen im Ausmaß von 6 ha. Abschließend führte der Sachverständige aus, dass eine Rodungskonzentration mit schwerwiegenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung aller für eine mögliche Kumulierung in Betracht kommenden Rodungsfälle nicht erkannt werden könne.

Mit Schreiben vom 25.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Gesamtakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei wurde auch die ergänzende forstfachliche Stellungnahme samt Beilagen vom 21.01.2016 vorgelegt.

In einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 19.02.2016 trat diese der Beschwerde entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft das gegenständliche Vorhaben jedenfalls nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Hinsichtlich der Fußnote 15 zur Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, wonach Ersatzaufforstungen nicht in den Schwellenwert einzurechnen sind, wird ausgeführt, dass tatsächlich rechtskräftig vorgeschriebene, jedoch noch nicht umgesetzte Flächen zur Ersatzaufforstung von der Behörde zwingend in die Schwellenwertberechnung einzurechnen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes auf den Grundstücken XXXX und XXXX, KG XXXX, den XXXX zu erweitern und eine Fläche im Ausmaß von 3,2532 ha zu roden. Dies ergibt sich aus dem Rodungsansuchen vom 08.06.2015, welches von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit Schreiben vom 11.09.2015 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Nach einem im Akt befindlichen Gutachten vom 08.09.2015 des landwirtschaftlichen Sachverständigen der Kärntner Landesregierung, 10-REGV-12/92-2015, kann in der beantragten Rodung das öffentliche Interesse einer Agrarstrukturverbesserung erblickt werden.

Bereits im Jahr 2013 wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 01.03.2013, SV 19-ROD-488/2012 (014/2013) zur Agrarstrukturverbesserung als Rodungszweck eine dauernde Rodung im Ausmaß von 7,3975 ha unter Vorschreibung einer Ersatzaufforstung von 6 ha bewilligt. Die bescheidmäßig rechtskräftig aufgetragene Ersatzaufforstung (sukzessive 2ha/Jahr) wurde bis dato von der mitbeteiligten Partei nicht durchgeführt. Es bestehen Bestrebungen der mitbeteiligten Partei, anstelle der vorgeschriebenen Ersatzaufforstungen ein "Ersatzgeld" zu leisten. Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auch aus der Beschwerde.

Im Jahr 2014 wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 07.07.2014, SV19-ROD-599/2014 (008/2014) für ein Biomassekraftwerk als Rodungszweck eine dauernde Rodung im Ausmaß von 0,1977 ha ohne Vorschreibung einer Ersatzaufforstung bewilligt. Diese Rodung ist vom gegenständlichen Vorhaben laut Rodungsplan überdeckt und somit noch einmal komplett miterfasst.

Im Jahr 2015 wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 10.12.2015, SV19-ROD-691/2015 (009/2015) für die Zufahrtsstraße zum XXXX als Rodungszweck eine dauernde Rodung im Ausmaß von 0,1298 ha ohne Vorschreibung einer Ersatzaufforstung bewilligt.

Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhangs 2 zum UVP-G 2000. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz und Forstwirtschaft im Akt.

Im räumlichen Nahbereich zum Vorhaben erfolgten Rodungen im Ausmaß von über 20 ha. Die vorgeschriebene Ersatzaufforstungsfläche von 6 ha ist in diesem Wert eingerechnet. Welches genaue Ausmaß die Rodungen im räumlichen Nahbereich zum Vorhaben erreichen, kann nicht festgestellt werden, da die Angaben im Bescheid nicht zur Gänze mit den Angaben in den beiden forstfachlichen Gutachten übereinstimmen.

Das beantragte Vorhaben erreicht für sich genommen mit 3,2532 ha nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Z 46 der lit. b im Anhang 1 zum UVP-G 2000. Es kann nicht festgestellt werden, ob die mitbeteiligte Partei durch ihre sukzessive Beantragungen seit 2013 in Umgehungsabsicht gehandelt hat, und, ob das gegenständliche Vorhaben mit den Rodungen seit 2013 zusammenzurechnen ist und in der Folge den Bagatellschwellenwert von 5 ha überschreitet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Rechtsgrundlagen: Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

§ 3a UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."

Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 46

a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) [...] d) [...] e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; [...]

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete.

Die Fußnote 15 zum UVP-G 2000 lautet:

"Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen."

2.1.2. Zur allfälligen Umgehung der UVP-Pflicht:

Nach § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 soll eine Stückelung von Vorhaben auf mehrere hintereinander zu verwirklichende Einzelprojekte (der sogenannten "Salamitaktik") und damit die Umgehung des die UVP-Pflicht auslösenden 50 %-Schwellenwertes verhindern. Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs 1 Z 2 sowie Abs 2 und 3 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung maßgeblich. Die Zusammenrechnungsregel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die aktuell beantragte Änderung unter 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität bleibt. Erreicht die aktuelle Änderung die 25 %-Schwelle nicht, ist daher weder eine Einzelfallprüfung noch eine UVP durchzuführen. Einzelne Tatbestände des Anhanges 1 sehen Ausnahmen von dieser Bagatellregelung vor (Anhang 1 Z 17 lit a und b und Z 19). Bei diesen Tatbeständen muss die beantragte aktuelle Kapazitätserweiterung 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen und es ist allein die Zusammenrechnung aller Kapazitätserweiterungen nach der 5-Jahres-Regel maßgeblich.

Dieser Mindestschwellenwert ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Vorhaben in Umgehungsabsicht einer allfälligen UVP-Pflicht gestückelt wurde. Ein Projektwerber muss sich dann so behandeln lassen, als hätte er sogleich alle zusammenzurechnenden Änderungen als einheitliches Vorhaben eingereicht. Da es die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 war, Umgehungen der UVP-Pflicht durch Stückelungen zu verhindern und gleichzeitig durch Einziehung einer 25%-Schwelle Bagatellverfahren zu vermeiden, ist trotz Unterschreitung der Bagatellschwelle im Sinn der Judikatur des EuGH (Rs C-392/96, Kommission/Irland), des VfGH (VfSlg. 16.242/2001) und des VwGH (06.11.2003, 2003/07/0092) zu prüfen, ob eine offenkundige und erhebliche Umgehung des UVP-Regimes vorliegt (siehe auch Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ Kommentar § 3 Rz 9).

In diesem Zusammenhang ist auch der Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 zu beachten, damit nicht in Umgehung der UVP-Pflicht eine unsachliche Aufsplitterung von Projekten in einzelne Teilvorhaben erfolgt (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Unsachliche Dispositionen bei der Gestaltung des Umfangs eines Genehmigungsansuchens dürfen daher nicht dazu führen, dass eine gesetzliche normierte UVP-Pflicht nicht wirksam wird. Ist nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass eine Einreichung in mehreren Vorhaben ausschließlich oder vorwiegend den Zweck hat, die UVP-Pflicht zu umgehen, so ist nach ständiger Rechtsprechung von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen und der Projektwerber so zu behandeln, als ob der den Schwellenwert, den er zu umgehen versucht, erreicht wird (vgl VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027; US 08.07.2004, 5A/2004/2 [Seiersberg]; US 09.08.2004, 1A/2004/10 [Scheffau]; weiter Ennöckl/Raschauer/Bergthaler Kommentar zum UVP-G3 zu § 2).

Der Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 enthält kein zeitliches Element; ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss daher nicht vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind. Ob ein Vorhabensteil bereits genehmigt wurde oder nicht, ist ausschließlich dafür maßgeblich, ob eine Neugenehmigung nach § 3 oder eine Änderungsgenehmigung nach § 3a erforderlich ist. Im Hinblick auf die Änderungstatbestände des § 3a gilt, dass der Begriff Vorhaben - ungeachtet des allgemeinen Sprachgebrauchs, der lediglich auf Zukünftiges gerichtet ist - vom UVP-G 2000 auch für bereits bestehende Anlagen verwendet wird. Daher sind im Rahmen eines Änderungsverfahrens sowohl der Altbestand als auch die neu zu errichtenden Teile einer gesamtheitlichen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen (US 27.05.2002, 7B/2001/10 [Sommerein]; US 31.07.2009, 5A/2009/12-6 [Schwechat Flughafen II]). Der Begriff des Vorhabens erfasst darüber hinaus Projekte, die bloß faktisch, aber ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und betrieben werden (US 06.11.1998, 9/1998/4 [Gasteinertal]; US 23.04.2004, 6A/2003/6 [Kirchberg/Raab].

Es wäre im gegenständlichen Fall zu beurteilen gewesen, ob das geplante Vorhaben mit den in der Vergangenheit durchgeführten Vorhaben (ebenfalls Rodungen) eine Maßnahme bildet, welche von einem "Gesamtwillen" getragen ist und ob die mitbeteiligte Partei das Erreichen der Schwellenwerte der Z 46 Anhang 1 UVP G-2000 umgehen wollte (siehe US 6A/2008/10-24 [Ischgl] und US 9A/2010/11-24 [Radstadt]).

Zur Umgehung der UVP-Pflicht ist auch auf die Entscheidung des BVwG vom 03.09.2015, W113 2011751, [Salzburg Mönchsberggarage], hinzuweisen, wonach dann von einem Änderungsvorhaben auszugehen ist, wenn sowohl ein räumlicher als auch funktioneller Zusammenhang mit dem Bestand besteht. Das Erweiterungsvorhaben bildet damit auch rechtlich eine Einheit mit dem bestehenden Vorhaben. Es ist für die Beurteilung der Kapazitätserweiterung der bisher genehmigte, aber nicht ausgeschöpfte Konsens bei der Kapazitätserweiterung unberücksichtigt zu lassen (mit Hinweis auf Umweltsenat 30.09.2013, US 1A/2013/10-15 [Waldegg]; 05.12.2008, US 6A/2008/10 [Ischgl]; ausführlich BVwG 24.10.2014, W143 2003020 [Gänserndorf West, Windpark]).

2.1.3. Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts bezüglich einer möglichen Umgehungsabsicht unterlassen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat, zu ermitteln, ob die sukzessive Beantragung von einer Umgehungsabsicht getragen war bzw. ob ein begründeter Verdacht einer Umgehung besteht. Im bekämpften Bescheid wurde unbegründet behauptet, dass eine derartige Umgehungsabsicht für die UVP-Behörde nicht vorliege. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde lediglich pauschal auf die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

2.1.4. Zum fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde:

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Umgehungstatbestand hinreichend zu prüfen haben. Dies insbesondere unter Auseinandersetzung mit den bereits verwirklichten Rodungsvorhaben seit dem Jahr 2013. Darüber hinaus wird die Behörde darzulegen haben, ob die gegenständliche beantragte Erweiterung des Weinguts bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Rodung im Jahre 2013 geplant war. In diese Prüfung werden neben den betriebswirtschaftlichen Konzepten auch die zu Grunde liegenden Bedingungen (z.B. Eigentumsverhältnisse der Grundstücke in zeitlicher Hinsicht etc.) einzubeziehen sein.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die allfällige Umgehung der UVP-Pflicht zu prüfen. Dazu hat sie unter anderem die Akten der Forstbehörde zu den Rodungen seit den Jahren 2013 einzubeziehen. Weiters hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Verfahrensparteien Parteiengehör dazu wie auch zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft vom 21.01.2016 einzuräumen.

Falls die Schwellenwerte überschritten werden und es zu einer Erheblichkeitsprüfung kommt, hat der Untersuchungsradius auf die lokal relevanten Waldfunktionen gemäß § 6 Abs. 2 ForstG abzustellen und ist dieser zu begründen. Der vom forstfachlichen Amtssachverständigen angenommene Untersuchungsradius von 1 km erscheint dem erkennenden Senat fragwürdig, da die Prüfung die gegebenen Standortverhältnisse und die vorhandenen Waldtypen zu Grunde zu legen hat.

2.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt A) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückverweisung und Umgehung (vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0164;

VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005;

VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027;). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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