BVwG I403 2119219-1

I403 2119219-1Federal Administrative CourtMar 21, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG I403 2119219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2119219.1.00

Spruch

I403 2119219-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. 1074068205/150770143, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF. (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste am 26.06.2015 legal mit einem Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2015 erklärte der Beschwerdeführer in Algerien am XXXX studiert zu haben. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Da meine Familie streng gläubig ist, wollten sie von mir, dass ich mit der Musik aufhöre, weil das angeblich HARAM (vom Koran verboten) sei. Außerdem habe ich Schulden in Höhe von 15 Millionen algerischen Dinar. Der Verleiher des Geldes möchte mich anzeigen. Ich bin nicht zufrieden mit dem politischen und gesellschaftlichen System in Algerien. Ich wünsche mir in Österreich leben und studieren zu können. Ich möchte nicht in meine Heimat zurückkehren." Er habe Angst vor den politischen und gesellschaftlichen Problemen in Algerien.

3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer gesund zu sein. Er habe immer in seinem Elternhaus gewohnt, wo sich neben seinen Eltern auch noch seine XXXX aufhalten würden. Er habe seinen Lebensunterhalt als Musiker bestritten. In Algerien könne er aber nicht seine Karriere als Musiker fortsetzen, seine Familie sei der Musik gegenüber nicht positiv eingestellt. Er besuche das XXXX. Ihm sei außerdem von einem Kredithai, dem er etwa 1000 Euro schulde, mit einer Klage gedroht worden. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Algerien erörtert.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

4.1. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus privaten und familiären Gründen verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr sei er nicht bedroht und könne er seinen Beruf als Musiker wieder aufnehmen. Besondere Bindungen zu Österreich seien nicht feststellbar.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

6. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer zunächst an einer falschen Adresse zugestellt. Schließlich erfolgte die Zustellung am 22.12.2015.

7. Gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid wurde am 30.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

7.1. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Musiker sowohl von seiner Familie, unter der sich auch zwei Imame befänden, als auch von der allgemeinen Bevölkerung diskriminiert werde. Auf der Heimfahrt sei er einmal aufgehalten worden. Dabei sei Keyboard sei von Islamisten zertrümmert und er sei bedroht. Seit dem Wintersemester 2015 studiere er am XXXX.

7.2. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Asylgesetz nicht entsprochen habe; so hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Musiker ist. Die belangte Behörde habe außerdem nur allgemeine Feststellungen zu Algerien getroffen; sie habe es unterlassen. "Länderfeststellungen zu der Präsenz islamistischer Gruppen in der Region Batna und zur Klassifizierung klassischer bzw. weltlicher Musik als Haram und zur Verfolgung von MusikerInnen in Algerien" zu treffen. Unter Zitierung eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 25.11.2009, A 1 K 692/08 (bei dem es allerdings um einen Fall einer Konversion zum Christentum ging) wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Algerien seit 2009 kontinuierlich verschlechtert habe und dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung klassischer Musik nicht als Muslim gesehen werde. Es wurde auch auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 verwiesen, in dem von der Festnahme eines Mannes berichtet wird, der wegen seiner Zuwendung zum Christentum zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Zitiert wird auch ein Artikel aus der Zeit Online ("Musik ist Sünde" vom 02.07.1998), in dem ein ermordeter algerischer Protestsänger erklärt hatte, dass es in einem islamischen Gottesstaat keinen Platz für Protestsänger geben würde, da weltliche Musik haram, also Sünde, sei. Es sei auch als Verfahrensfehler zu werten, dass kein Bericht eines Vertrauensanwaltes angefordert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es entgegen der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer Moslem sei, so sei doch davon auszugehen, dass er sich gewisse westliche Handlungsweisen, wie die klassische Musik angeeignet habe, die nicht mit der islamischen Religion einhergehen würden. Dem Beschwerdeführer drohe die Tötung durch islamistische Gruppen in seiner Heimatstadt. Im Hinblick auf das Vorbringen, von islamistischen Gruppen aufgehalten und in weiterer Folge bedroht worden zu sein, müsse von einer aktuellen Verfolgung aufgrund religiöser Motive ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz keine Erwerbsmöglichkeiten vorfinde und über kein soziales oder familiäres Netz verfüge und er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, sei ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe auch die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt; er habe an einem Deutschkurs teilgenommen, er studiere außerdem am XXXX (Inskriptionsbestätigung war der Beschwerde beigelegt) und zeige somit sein Interesse an der österreichischen Mehrheitsgesellschaft und der klassischen Kultur.

7.3. Eine mündliche Verhandlung wurde zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit als unvermeidlich bezeichnet und auf das Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2012, Zl. U122/11, verwiesen.

7.4. Zudem wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unter Bezugnahme auf den Gesetzesprüfungsbeschluss des VfGH vom 09.12.2014 (E 599/2014-19) beantragt.

7.5. Der Beschwerde waren neben der Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2015/2016 am XXXX verschiedene weitere Nachweise betreffend die Ausbildung in Algerien (Abschlusszeugnis der High School in XXXX, Übersetzung der Student Card des XXXX, Bestätigung der Orchestermitgliedschaft an der XXXX, Bestätigung für eine Tätigkeit als Gastmusiker vom XXXX vom 24.06.2014) beigelegt.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

9. Am 08.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er reiste im Juni 2015 legal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familie, doch gelang es ihm in erstaunlich kurzer Zeit, umfassende soziale Bindungen im Bundesgebiet aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat auch begonnen, Deutsch zu erlernen, musste aber sein XXXX aus finanziellen Gründen aufgeben.

Der Beschwerdeführer ist Musiker. Er war in Algerien beim XXXX und bei der XXXX aktiv und spielte bei modernen Bands mit, die in verschiedenen Lokalen auftraten.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit festgestellt zu haben. Es lautet - soweit entscheidungsrelevant - wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde einmal auf dem Heimweg von einem Auftritt von Islamisten angehalten und bedroht, dabei wurde sein im Wagen befindliches Keyboard zerstört. Auch seine Familie unterstützt seine musikalischen Ambitionen nicht. Der Beschwerdeführer schuldet außerdem einem Gläubiger etwa 1000 Euro. Dieser behauptet, dass der Beschwerdeführer ihm noch 4000 Euro schuldet. Er bedroht die Familie des Beschwerdeführers und hat Anzeige bei der Polizei erstattet.

1.2. Zur Situation in Algerien:

1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Anfragebeantwortungen von ACCORD ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 sei die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Informationen zur Verbreitung dieser Gruppen in Batna seien nicht aufzufinden; allerdings gibt es Zeitungsberichte aus der Region, die im April 2015 von der Vertreibung von Bauern von landwirtschaftlichen Flächen durchbewaffnete Terroristen berichteten. Im Sommer 2015 habe sich AQIM zu Anschlägen bei Batna bekannt, bei dem Mitglieder einer lokalen Nachbarschaftswache bzw. ein Armeemitglied ums Leben gekommen seien. Die Situation ist aber nicht mit den 2000er und 90er Jahren vergleichbar, als es fast täglich zu Anschlägen gekommen war (Anfragebeantwortung ACCORD a-9459-1). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 31.3.2013). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015). Informationen zur aktuellen Situation von Musikern in Algerien liegen kaum vor. Im Jahr 2015 wurde von Künstlern ein Komitee zur Überwachung und zum Schutz von Freiheiten gegründet, um so auf den zunehmenden Einfluss von Fundamentalisten zu reagieren. Nachdem ein salafistischer Aktivist die Hinrichtung des Schriftstellers Kamel Daoud gefordert hatte, forderten im Dezember 2014 viele algerische Künstler einen Schutz der Behörden. Die Regierung zieht es vor, traditionelle Musik zu fördern, es entstand in den letzten Jahren aber eine Metal-Szene, welche von den Konservativen kritisiert wird. Eine in der ACCORD-Anfragebeantwortung zitierte Recherche des australischen Refugee Review Tribunal kam im Jahr 2009 zum Ergebnis, dass algerische Künstler nicht mehr wie in den 90er Jahren Ziel Bewaffneter seien, diese würden sich auf Militär, Polizei, Sicherheitskräfte, Regierungsbedienstete und ausländische Arbeitskräfte konzentrieren. Die in den 90er Jahren teilweise noch bekämpfte Chaabi-Musik wird in der Öffentlichkeit gespielt und am XXXX unterrichtet (Anfragebeantwortung ACCORD a-9459-2).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)

ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

Anfragebeantwortung [a-9459-1] von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation) zu Algerien:

"Verbreitung der GIA (Groupe islamique armé) bzw. anderer islamistischer Gruppen in der Region Batna" vom 07.01.2016

Anfragebeantwortung [a-9459-2] von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation) zu Algerien:

"Situation von MusikerInnen/KomponistInnen (insbesondere im Bereich der klassischen Musik) (Wird klassische Musik als Verstoß gegen den Islam angesehen?)" vom 07.01.2016

1.2.2. Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. 2 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.2.3. Berücksichtigt wurden auch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und die Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen. Diese belegen eine - für den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes im Bundesgebiet - erstaunlichen Integrationswillen des Beschwerdeführers, dem es innerhalb kürzester Zeit gelungen ist, enge soziale Bindungen zu knüpfen.

2.2.4. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Zeugnisse vor, welche belegen, dass er in Algerien als Musiker tätig war und unter anderem beim Regional Institute of Musical Training in Batna und bei der Association Orchestre Philharmonique Aurasien Batna spielte.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte seine Fluchtgründe folgendermaßen geschildert: Einerseits habe ein Gläubiger, dem er nur 3000 Euro statt der geschuldeten 4000 Euro gegeben habe, Anzeige bei der Polizei erstattet und behauptet, die vollen Schulden wären noch zu begleichen. Dieser Gläubiger würde auch Schmiergeld zahlen, damit der Beschwerdeführer verhaftet werde. Er habe auch schon die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Andererseits sei seine Familie gegen seine musikalischen Aktivitäten gewesen und habe diese als Sünde betrachtet. Auf dem Heimweg von einem Auftritt sei er von Islamisten aufgehalten worden, welche ihn bedroht haben würden. Die Islamisten würden gesagt haben, wer Klavier spiele, sei Gottes Feind. Er habe bestritten, dass das im Auto befindliche Klavier seines sei, sie würden es dennoch zerstört haben.

2.3.2. In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben, wenn auch festgehalten wird, dass die Begegnung mit den Islamisten erst Eingang in das Beschwerdeverfahren fand, während sie vorher unerwähnt blieb. So antwortete der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Einvernahme am 12.11.2015, befragt nach den Gründen, aus denen er Algerien verlassen habe: "Ich habe einen Kindheitstraum als Musiker weiter zu kommen und habe in den letzten zwei Jahren meiner Ausreise mich mit dem Land Österreich gut auseinandergesetzt und habe mich entschieden, hierher zu kommen. Ich besuche das XXXX. In weiterer Folge möchte ich sagen, dass ich einige Auseinandersetzungen mit meiner Familie hatte. Dadurch wurde meine Entscheidung nach Österreich zu kommen bekräftigt. Ich möchte sagen, dass es mir in moralischer Hinsicht nicht möglich ist, eine Karriere bzw. ein Musikstudium entsprechend meinen Vorstellungen in Algerien zu absolvieren."

2.3.3. Nachdem das Vorbringen aber - wie zu zeigen sein wird - von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführer gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Der Beschwerdeführer legte in Ergänzung der behördlichen Feststellungen zwei Anfragebeantwortungen von ACCORD vor, welche in diesem Erkenntnis ebenfalls Berücksichtigung fanden. Diese Anfragebeantwortungen wurden dem Bundesamt zur Verfügung gestellt, es wurde allerdings von Seiten der Behörde keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.1.1. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

3.1.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

3.1.4. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geldschuldner reicht jedenfalls nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

3.1.5. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Musiker ist, eine asylrelevante Verfolgung. Auch wenn der Beschwerdeführer von einzelnen Vertretern einer traditionellen Auslegung des Islams und somit auch von islamistischen Gruppen wegen seiner Musikausübung Ablehnung erfährt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls aber wäre diese Verfolgung nicht dem algerischen Staat zuzurechnen; der Beschwerdeführer war selbst bei offiziellen Orchestern aktiv und studierte am XXXX. Alleine dies zeigt, dass der algerische Staat keine generelle Ablehnung von Musik und damit auch Musikern vornimmt. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er einmal von Islamisten bedroht worden sei, welche sein Keyboard zerstört haben würden, ergibt sich daraus auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine Asylrelevanz, ist doch im Kampf gegen islamistische Gruppierungen sehr wohl von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates auszugehen. Auch in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anfragebeantwortung zeigt sich, dass der algerische Staat aktiv gegen islamistische Gruppen auf seinem Staatsgebiet vorgeht. Eine asylrelevante Verfolgung einer sozialen Gruppe von "Musikern" kann in Algerien jedenfalls nicht angenommen werden. Die ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegte Anfragebeantwortung zur Situation von Musikern zeigt ebenfalls, dass sich diese zwar - wie in vielen Ländern dieser Welt - für Meinungsfreiheit einsetzen und darauf hinweisen, dass der Fundamentalismus zunehme, dass aber deshalb keineswegs von einer konkreten Gefahr für diesen Berufsstand ausgegangen werden kann.

3.1.6. Es wird nicht verkannt, dass radikal-islamistische Strömungen Musik als weltlich und damit als mit dem Islam unvereinbar verurteilen, doch bleib festzuhalten, dass Algerien von keinem fundamentalistischen Regime regiert wird und sich der algerische Staat seit Jahreszehnten im Kampf gegen islamistische Splittergruppen engagiert. Auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers rund um B. haben terroristische Gruppierungen nicht die Macht und Kontrolle übernommen, so dass sich der Beschwerdeführer auch hier in den Schutz der algerischen Staatsmacht begeben kann. Bei allem Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, seinen musikalischen Ambitionen frei von jeglichen Einschränkungen in Österreich nachgehen zu wollen, kann dies doch nicht mit einer tatsächlich drohenden Verfolgung gleichgesetzt werden, für welche das Instrument des Asylstatus geschaffen worden ist. Der Beschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung auf die Ermordung des Sängers Cheb Aziz; dieser wurde allerdings in den 90er Jahren umgebracht und geht aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Anfragebeantwortung hervor, dass inzwischen Künstler nicht mehr im Fokus bewaffneter Gruppen stehen.

3.1.7. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatprovinz keine Erwerbsmöglichkeiten vorfinden würde, dass es ihm aber auch unmöglich sei, zu seiner Familie zurückzukehren, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Diesbezüglich muss zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu Teilen seiner Familie, jedenfalls aber zu einem Cousin, noch Kontakt hält. Generell ergibt sich aber aus den Länderfeststellungen nichts, was dagegen sprechen würde, dass sich ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mensch nicht eine Existenz aufbauen und jedenfalls die eigene Lebensgrundlage sichern könnte. Beim Beschwerdeführer liegt keine besondere Vulnerabilität vor. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an jedem Ort seines Heimatlandes, auch in B., wo er herkommt, niederzulassen. Auch in B. ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von einer insgesamt bedrohlichen Situation auszugehen. Auch ohne familiäre Unterstützung ist es nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte.

3.2.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Vielmehr gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

3.2.3. Der Beschwerdeführer erklärte allerdings auch, eine Gefängnisstrafe zu fürchten, wenn er nach Algerien zurückginge, da er seine Schulden nicht bezahlt habe. Auch wenn der von ihm erwähnte Gläubiger eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben sollte, ergibt sich daraus noch keine besondere Schutzbedürftigkeit, sondern entspricht dies vielmehr rechtsstaatlichen Bedingungen. Soweit der Beschwerdeführer (im Übrigen erstmals in der Beschwerdeverhandlung) behauptet, dass dieser Gläubiger sicher Schmiergeld zahlen würde, wenn er nicht verhaftet werden würde, ist dies eine haltlose Behauptung, welche die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen vermochte, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine ungerechtfertigte Haftstrafe in Algerien drohen würde.

3.2.4. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich waren, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lässt (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet.

3.3.4. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit weniger als einem Jahr als äußerst kurz zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

3.3.5. Es wird nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer, wie die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen, erstaunlich schnell, zahlreiche soziale Bindungen in Österreich aufgebaut hat und dass er auch begonnen hat, Deutsch zu lernen. Dies alleine kann aber, insbesondere angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, noch nicht ausreichen, um von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.3.6. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus der durchgeführten Prüfung zum subsidiären Schutz ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.

3.3.7. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.

Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.

So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass Schuldner nicht als soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind entspricht ebenso höchstgerichtlicher Rechtsprechung wie das eine Verfolgung durch Privatpersonen nur dann Asylrelevanz entfalten kann, wenn keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates gegeben ist.

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