G303 2116293-1•BVwG G303 2116293-1
G303 2116293-1Federal Administrative CourtMar 21, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 31.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.03.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 09.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ein.
Dem Antrag war eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie, Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 21.03.2014 angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom 20.07.2015, welches am 24.08.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 20.07.2015, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Knick-Senkfüße beidseits, nicht kompensiert (oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik, inkuldiert die geringgradigen Funktionseinschränkungen oberes und unteres Sprunggelenk links, MRT-verifizierte geringgradige Abnützungszeichen zwischen den Carpalknochen, Valgusfehlstellung des Rückfußes links)
40
Geringgradige Funktionseinschränkung Hüftgelenke beidseits (eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Klinik und der Abnützungszeichen)
30
Geringgradige Funktionseinschränkung Kniegelenk beidseits (unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik und der Abnützungszeichen)
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden die Mobilität des BF einschränken. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände würden aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegenstehen.
Das sichere Ein- und Aussteigen sei möglich.
Aus objektiver Sicht verfüge der BF über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive - und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten) um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, sicheres Einsteigen Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu benützen. Der BF sei ohne Gehhilfe zur Untersuchung gekommen. In der vorgelegten Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie, Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 21.03.2014 sei unter klinischer Befund eine Gehdauer von zirka einer Stunde dokumentiert.
3. Mit Bescheid vom 31.08.2015 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 wurde der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
4. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.10.2015 Beschwerde ein und legte eine handschriftlich verfasste Stellungnahme vor. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er einen Arbeitsunfall erlitten hätte und er den Mittelfußknochen und sein Sprunggelenk verletzt habe. Nach der Erstversorgung im Spital seien die Schmerzen des BF nicht besser geworden, obwohl er seitens der Ärzte, die Antwort bekommen habe, dass alles in Ordnung sei. Der BF habe bis zu seiner Pension trotz der argen Schmerzen weitergearbeitet. Ein neuer Arzt habe ihn sofort in die Unfall-Chirurgie verwiesen, wo der BF die traurige Nachricht bekommen habe, dass durch das Gehen sich eine Fehlstellung des Fußes gebildet habe; es sei alles "verknörbelt" und verwachsen. Der BF sei ein Patient für den Rollstuhl. Er könne keinen Schuh tragen, da der Fuß angeschwollen sei und er nicht hineinkomme. Jede Bodenunebenheit oder Stufen seien für den BF fast nur unter Schmerzen zu bewältigen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6. Am 10.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige OA Dr. XXXX persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der ärztliche Sachverständige führte aus, dass er bei der Begutachtung des BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten feststellen konnte.
Auf Befragung gab der BF an, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Juli 2015 verschlechtert hätte. Er könne ca. 300 bis 400 m mit Krücken in einem Stück gehen, es sei aber von seiner Tagesverfassung abhängig. Des Weiteren könne er problemlos mit dem Bus fahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Er leidet an Knick-Senkfüßen beidseits sowie an geringgradigen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke beidseits und der Kniegelenke beidseits.
Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF vor.
Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Im seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden des BF auseinander. Es konnten aus dem vorliegenden Gutachten die Leiden des BF eindeutig festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der BF eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, ergibt sich einerseits daraus, dass eine Gehdauer von einer Stunde bei der vorgelegten Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie, Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 21.03.2014 dokumentiert ist, und andererseits, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass er zirka 300 bis 400 m je nach Tagesverfassung gehen könne.
Die Fähigkeit des Ein- und Aussteigens in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel wurde im Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX eindeutig festgestellt und seitens des BF nicht bestritten.
Da im vorliegenden Gutachten von OA Dr. XXXX schlüssig dargelegt wurde, dass ein sicheren Einsteigen, ein Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und ein sicheres Aussteigen für den BF möglich ist, ergibt sich für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter üblichen Transportbedingungen nicht gegeben sei.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX und seinen Ausführungen diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX und seine gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung wurde am 10.03.2016 durchgeführt.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,
Zl. 2014/11/0030).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wurden der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX vom 20.07.2015 und seine fachärztlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2016 zu Grunde gelegt.
Der BF leidet demnach an keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind.
Auch gab der BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er problemlos mit dem Bus fahren könne.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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