W188 2123170-1•BVwG W188 2123170-1
W188 2123170-1Federal Administrative CourtMar 18, 2016
Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung
W188 2123170-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte OG, XXXX, XXXX, gegen die Landespolizeidirektion XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm den §§ 12 und 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer machte mit Schriftsatz vom 15.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 eingelangt, die Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion XXXX mit der Begründung geltend, die belangte Behörde habe über den Antrag vom 20.08.2015 betreffend bescheidmäßige Absprache über den Antrag auf Neufestsetzung des "Vorrückungstages" vom 22.12.2014 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden, durch die Untätigkeit der belangten Behörde werde er in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Abs. 2 leg. cit ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), belangte Behörde jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Nach § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Soweit gemäß § 17 VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Eine Säumnisbeschwerde ist sohin bei der belangten Behörde schriftlich einzubringen (§ 12 VwGVG); das ist jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S 525, Rz 930).
Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Säumnisbeschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Zahl: Ra 2015/01/0022).
Im Lichte dieser Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.