W175 2121762-1•BVwG W175 2121762-1
W175 2121762-1Federal Administrative CourtMar 18, 2016
Behebung der Entscheidung, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, Überstellungsrisiko,<br/>Zulassungsverfahren
W175 2121762-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zahl: 1087820403/ 151379809, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste am 16.09.2015 mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengenvisum über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und brachten am 18.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.
Am 18.09.2015 fand die Erstbefragung der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark, PI Graz-Paulustor AGM, statt. Am 20.01.2016 fand vor dem BFA, EAST-Ost, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Zulassungsverfahren statt.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2015 wies sich die BF mit einem Personalausweis aus und gab im Wesentlichen an, dass sie Syrien bei Ausbruch des Krieges verlassen und seither bei ihrem Sohn in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, wo sie Aufenthaltstitel gehabt hätten. Nun sei der Sohn in die Türkei weitergereist und habe das Visum für die BF besorgt, dass sie zu ihrer Tochter fahre. Sie habe auch einen Reisepass, wisse aber nicht, wo dieser momentan sei. Sie sei sehr durcheinander und ängstlich.
I.3. Das BFA richtete an die Schweiz am 15.10.2015 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend die BF.
I.4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 25.09.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet worden wäre.
I.5. Mit Schreiben vom 19.10.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die schweizerischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
I.6. Anlässlich der Einvernahme am 20.01.2016 gab die BF in Arabisch und im Beisein ihrer Tochter als Vertrauensperson befragt zusammengefasst an, dass sie seit 20 Jahren Medikamente gegen beschleunigten Herzschlag nehme. Der Hauptauslöser für die Beschwerden sei Stress und sie sei auch schon 67 Jahre alt.
Ihre Tochter begleite sie auf allen Wegen und gebe sehr viel Geld aus, um sie zu unterstützen. Sie habe die BF während der Verlegungen in drei verschiedene Unterkünfte persönlich und seelisch unterstützt. Sie versorge sie mit Taschengeld und oft auch mit Essen.
Die Tochter gab an, dass die BF zwei Tage lang das Bett nicht habe verlassen können und es nur mit großer Anstrengung geschafft habe, sich aus dem Bett zu hieven und die Tür zu öffnen. Im Lager habe sich keiner darum gekümmert. Sie sei mindestens drei Mal in jedem Lager zu ihrer Mutter gekommen. Die permanenten Umstellungen seien für sie sehr belastend. Schon vor der Einreise hätten sie ständig Kontakt über das Internet gehabt.
Die BF gab weiters an, dass sie einen Deutschkurs besuche und im Theater als Schauspielerin arbeite. Die Vertreterin der BF gab an, dass es sich um die Inszenierung eines preisgekrönten Stücks von Elfriede Jelinek und um ein Projekt handle, in welchem die Schauspieler zugleich Deutsch lernen und die Integration gefördert werde.
Befragt was gegen die Ausreise in die Schweiz spräche gab die BF an, das sie dort niemanden habe. Hier wären ihre Tochter und ihre Enkelkinder, sie würden sich alle sehr nahestehen; ein Aufenthalt in einem anderen Land ohne Familie würde sie sehr belasten.
Die Vertreterin regte an, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Die BF habe schwere gesundheitliche und psychische Probleme und könne allein in der Schweiz nicht zurechtkommen.
Die BF legte eine Ambulanzkarte vom 19.01.2016 vor, aus der hervorgeht, dass sie blutdruckregulierende Medikamente erhält und dass ihr dringend angeraten wurde, bis zur Einstellung des Blutdrucks Stress zu meiden. Laut Befund weist die BF eine geringe bis mittelgradige linksventrikuläre Hypertrophie und diastolische Relaxationsstörung auf.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2016 ergibt sich, das die BF fünf Jahre bei ihrem Sohn in Dubai gelebt hat, der sich bisher um sie gekümmert hat. Nach seiner Ausreise nach Deutschland habe er sie zur Tochter nach Österreich geschickt. Die BF hätte immer mit jemandem aus der Familie zusammen gelebt, sie könne nicht allein leben. Sie habe eine starke Bindung zu den Kindern. Die Untersuchung ergebe einen Verdacht auf eine Panikstörung.
In einer Stellungnahme vom 03.02.2016 wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters von ihrer Familie abhängig sei. Auf Art. 16 Dublin III-VO wurde ausdrücklich hingewiesen.
I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.02.2016, Zahl: 1087820403/151379809, übernommen am 08.02. 2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass sich au7s den vorgelegten Unterlagen sowie aus dem Gutachten ergeben habe, dass die Beschwerden der BF keine lebensbedrohenden Charakter hätten und überdies in der Schweiz behandelbar seien. Eine Begründung eines Privat- oder Familienlebens in Österreich sei im Wissen erfolgt, dass die BF früher oder später illegal in Österreich aufhältig sein werde. Sie habe die schweizerischen Behörden bei der Ausstellung des Visums getäuscht, welches nur zur Asylantragstellung in Österreich gedacht gewesen sei.
Bei der Beziehung zu der Tochter der BF sowie zu ihren Enkelkindern sei nicht vom Bestehen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, die Beziehung gehe nicht über ein übliches verwandtschaftliches Verhältnis hinaus, es lägen keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Sie lebe mit der Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt, diese habe die BF lediglich einige Male in diversen Lagern besucht und ihr nur geringe Geldsummen gegeben.
I.8. Am 08.02.2016 stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.9. Mit Schreiben vom 11.02.2016 (Mail vom 16.02.2016) brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Das Gutachten sei nicht gegen den vorgelegten Befund vom 19.01.2016 abgewogen worden, es sei nicht erkennbar, weshalb das Gutachten nicht von einem Behandlungsbedarf ausgehe. Sowohl die Erkrankung der BF als auch ihr Alter habe zur Folge, dass sie auf die regelmäßige Unterstützung ihrer Tochter angewiesen, sei. Neuerlich wurde auf Art. 16 Dublin III-VO verwiesen.
I.12. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 19.02.2016, mit Beschluss vom 25.02.2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Mail vom 01.03.2016 übermittelte die Vertreterin der BF Briefe der BF und ihrer Tochter. Die BF führte nochmals aus, dass sie ihr Leben lang bei ihren Kindern und nie allein gelebt habe. Nun sei sie 67 Jahre alt und müsse sich jeden Tag neuen Problemen stellen. Sie habe nach wie vor stressabhängige Probleme mit dem Herzen und dem Blutdruck, Rückenschmerzen, Probleme mit den Augen und Orientierungsprobleme. Sie brauche immer öfter Begleitung beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen. Es sei für sie lebensnotwenig, dass ihre Tochter sie im Heim besuche und sie hoffe, dass sie bald zusammenziehen könnten.
Die Tochter der BF gab an, dass sie seit 15 Monaten mit ihren Kindern in Österreich und froh sei, dass die Mutter nun hier bei ihr sei. Da sie in zwei verschiedenen Bundesländern untergebracht seine, könne sie sie nur einmal in der Woche besuchen. Die Mutter sie sehr krank und brauche ihre Unterstützung.
Befunde wurden vorgelegt (grauer Star, Osteochondrose und Spondylose der Wirbelsäule).
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Die BF ist syrische Staatsangehörige.
II.2.2. Die BF reiste mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengenvisum nach Österreich ein und stellte hier am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.2.3. Am 15.10.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz, das mit am 19.10.2015 eingelangten Schreiben der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
II.2.4. Die BF ist 67 Jahre alt, leidet an Bluthochdruck, grauem Star und diversen altersbedingten Beschwerden. Die BF hat bisher immer bei einem Familienmitglied gelebt und benötigt Hilfe im Alltag. In Österreich lebt ihre Tochter mit ihrer Familie, sie ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG und in Bundesbetreuung. Die Tochter ist in der Lage und bereit, die Mutter bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen, diesbezüglichen Willenskundgebungen der Tochter und der BF liegen vor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:
II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
...........
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 16 Dublin III-VO betrifft "abhängige Personen" und lautet:
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Art. 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Art. 44 Abs. 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthält die sogenannte "Ermessenklausel", wonach abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Gemäß Abs. 2 kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
II.3.1.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 iVm. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
II.3.3. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF in die Schweiz nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Ist ein Antragsteller gemäß Art 16 Dublin III-VO wegen [...] schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, [...], das sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen [...], so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, [...] nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind [...] in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
Nunmehr hat die BF glaubhaft angegeben, dass sie sich immer im Familienverband aufgehalten hat, nach der Ausreise der Familie aus Syrien hat die BF vorübergehend bei ihrem Sohn in Dubai gelebt, der sie unterstützte.
Die BF ist 67 Jahre alt und leidet an diversen altersbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparates und der Augen sowie an Bluthochdruck. Weiters benötigt sie Hilfe bei Behördenwegen und Arztbesuchen.
Weiters zu beachten sind die soziokulturellen Umstände unter denen die BF gelebt hat, so hat sie bisher immer im Familienverband gelebt und wurde zuletzt von ihrem Sohn finanziell versorgt und persönlich bei Bedarf betreut. Dieser hat ihr auch das Visum besorgt und dafür gesorgt, dass sie zu ihrer Tochter nach Österreich fliegt.
Insofern ist davon auszugehen, dass zwischen der BF und ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass nicht lediglich darauf zurückzuführen sein kann, dass sich die Tochter bereits lange um die BF kümmern würde, sondern insbesondere auch darin begründet liegt, dass die BF bereits bisher von der Betreuung beziehungsweise der Unterstützung eines - erwachsenen - Kindes abhängig war. Das hohe Alter der BF, sowie die (für sich genommen vielleicht noch nicht erheblichen) vorliegenden Erkrankungen (insbesondere auch die absehbare Hilflosigkeit im Zusammenhang mit einer Kataraktoperation) im Zusammenspiel mit der bisherigen Lebensweise der BF, bedingen im vorliegenden Fall besagte Abhängigkeit von den Kindern. Die Tochter des BF ist bereit, die BF nun zu unterstützen und es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt dazu nicht in der Lage ist.
Das durch das BFA eingeholte Gutachten beschäftigt sich lediglich mit der psychologischen Verfassung der BF, lässt jedoch die physischen und sozialen Komponenten außer Acht, sodass die aus diesen zusammenwirkenden Umständen hervorgehende Verletzlichkeit der BF dadurch nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Die Verweigerung der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen allein aus dem Grund, dass die familiäre Bindung nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR unzulässig (vgl. EGMR, Urteil vom 06.11.2012, 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich)
Umstände, die einer Zusammenführung iSd Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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