W135 2107790-1•BVwG W135 2107790-1
W135 2107790-1Federal Administrative CourtMar 18, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2107790-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.04.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 23.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei neben Kopien seines Meldezettels und seiner Ingenieururkunde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2013 und 2014 vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 11.02.2015 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - neben Ausführungen betreffend die Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen - Folgendes festgehalten:
"Anamnese :
OP: AE, Aneurysma der Bauchaorta op. san. 2010 im XXXX ohne Folgeschaden, Varizenstripping beids. 2-mal links und einmal rechts ohne Folgeschaden,
KHK bei Zustand nach 3-way Coronar-Bypass 03/2014 im XXXX mit Erfolg, bis auf geringe Belastungsintoleranz keine bleib. Schäden, beim Heben schwerer Lasten Schmerzen im Brustkorb, grobe Kraft beeinträchtigt, Med.: Mencord Plus 20/12,5, Clopidogrel 75, Nomexor 1/2-0-01/2, Magnesium Crestor 30 0-0-1,
PAVK linkes Bein, Abgangsstenose der A. Illiaca int. links, Zustand nach femorocruraler Gefässrekonstruktion im XXXX/2013, gutes postop. Ergebnis, keine troph. Hautschäden,
Hyperlipämei, Med.: Crestor 30 0-0-1,
Nik: 0 seit 1985, früher 20/d, Alk: 0
Derzeitige Beschwerden:
Belastungsintoleranz, kann nicht mehr schwere Arbeiten wie Gartenarbeiten und Schneeschaufeln,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Mencord Plus 20/12,5, Clopidogrel, Crestor 30, Pantoloc 20, Th Ass 100, Nomexor 5, Magnesium,
Sozialanamnese:
pens. Flugzeugtechniker seit 2000 (60.Lj), verh. ein erwachsenes
Kind, Gattin: Pensionistin,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
EKG-Befund vom 11.02.2015, stat. Patientenbrief des XXXX vom 11.01.2013, Arztbrief des XXXX vom 08.10.2013, ärztlicher Entlassungsbericht der SKA Hochegg vom 22.05.2014, stat. Patientenbrief der chir. Klinik des XXXX vom 25.03.2014, Thoraxröntgen vom 22.03.2014, Laborbef. vom 24.03.2014, OP-Bericht des XXXX vom 25.06.2014,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand,
Größe: 174 cm Gewicht: 81 kg Blutdruck: 150/85
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf; Zähne: saniert, Lesebrille, Hörstörung beidseits, kein HG, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sens, frei, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Trichterbrust, blande Narbe nach med. Thorakotomie,
Gor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo; vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 15cm, thorak, Schober 30/33, Ott: 10/14,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, am li. vol Unterarm blande Narbe nach Venentnahme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremität: frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:
38cm, am linken prox. Oberschenkel blande Narbe nach Gefässplastik und med. Unterschenkel blande längsverl. Narbe nach Venenentnahme, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
koronare Herzkrankheit, Zustand 3-way-Coronar-Bypassoperation, Bluthochdruck unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und keine Dekompensationszeichen nachweisbar,
30
2
periphere arterielle Verschlusskrankheit linkes Bein, Zustand nach Gefäßplastik mittlerer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis
30
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine
[X] Dauerzustand
...
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
[X] ja [ ] nein
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
..."
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.03.2015 vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm eine Stellungnahmemöglichkeit gewährt.
Mit Schreiben vom 15.03.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem Schreiben der belangten Behörde mit großem Erstaunen entnehmen müssen, dass seine körperlichen Funktionsstörungen nur sehr bedingt zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit führen würden. Dies sei nicht der Fall. Durch die doch zahlreichen Operationen (3-fach-Bypassoperation, Aortenaneurysmaoperation, zu mehrmaligen Spitalsaufenthalten führende Bandscheibenschäden, Herzrhythmusstörungen seit der Bypass-Operation) habe der Beschwerdeführer im Gegenteil oft stärkste körperliche Beschwerden, welche auch häufig mit starken Schmerzen einhergehen würden. Mit dem Schreiben legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor.
Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs sowie der neu vorgelegten Befunde legte die belangte Behörde den Akt des Beschwerdeführers dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung der erfolgten Einschätzung vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 10.04.2015 führte der Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 11.02.2015 erstellt hatte, aus, dass die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung auf Grund der klinischen Untersuchung vom 11.02.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage erfolgt sei. Die nun neu vorgelegten Befunde würden nicht von dem Ermittlungsergebnis abweichen und stünden nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund könne keine abweichende Beurteilung erfolgen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.02.2015, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der ärztliche Sachverständige habe auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände festgestellt, dass die nachgereichten Befunde nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neben dem Sachverständigengutachten vom 11.02.2015 die ärztliche Stellungnahme vom 10.04.2015 übermittelt.
Mit E-Mail vom 14.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben, in welchem er als Betreff "Schriftliche Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 06.03.2015" anführte. Darin führte er aus, dass er nach der neuerlichen Ablehnung seines Antrages "für eine höhere Einstufung der Behinderung", ein weiteres ärztliches Attest des behandelnden Arztes übersende. Mit der E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2015.
Die belangte Behörde wertete die E-Mail vom 14.05.2015 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015 und legte diese samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Da die Beschwerde auf Grund der fehlenden Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet, Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufwies, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2015 einen Mängelbehebungsauftrag. Der Inhaltsmangel wurde vom Beschwerdeführer behoben.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits von der belangten Behörde herangezogenen Arzt für Allgemeinmedizin um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 11.02.2015 bzw. seiner Stellungnahme vom 10.04.2015, hinsichtlich der Frage, ob der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegte Befund eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedinge.
Im aktenmäßig erstellten Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015 hält der Sachverständige Folgendes fest:
"Aktenmäßiges Gutachten
Auf Basis des Gutachtens vom 11.2.2015 und der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde (siehe ABL 46) hausärztlicher Befund vom 12.5.2015, in dem wegen einer arteriosklerotischen Gefäßveränderung eine beschränkte Gehfähigkeit und Belastbarkeit beschrieben wird. Nach multiplen koronaren Bypässen sowie Stenting bei jahrelangem Bauchaortenaneurysma, sowie peripherer arterieller Verschlußkrankheit der unteren Extremitäten ist der Patient ständig auf medikamentöse Therapie angewiesen. Bei deutlich instabiler Angina pectoris sowie in den letzten Monaten massiver Verkürzung der Gehstrecke aufgrund Mangeldurchblutung der Beine ist der Patient nur sehr eingeschränkt mobil. Zusätzlich leidet der Patient an einem Prolaps bulbi, Pol ab Scully, dupuytrenscher Kontraktur, Gonarthrose und Periarthropathia humeroskapularis.) wird folgender Sachverhalt ermittelt:
Der Beschwerdeführer macht in seinem Vorbringen vom 15.5.2015 geltend, dass auf Basis des neu vorgelegten ärztlichen Attestes der Grad der Behinderung neu zu bewerten sei.
Die Beeinträchtigungen wegen koronarer Herzkrankheit bei Zustand nach 3-way-, Bypassoperation und die periphere arterielle Verschlußkrankheit im Bereich des linken Beines bei Zustand nach Gefäßplastik wurden im Gutachten unter lf. Nr. 1) und 2) ausreichend gewürdigt. Das Erfordernis einer ständigen medikamentösen Therapie erfordert keine höhere Einschätzung.
Insbesondere wird in dem neu vorgelegten Befund keine Funktionsstörung durch dupuytrensche Kontraktur, Gonarthrose und Periarthropathia humeroskapularis beschrieben, die ein abweichendes Kalkül bedingt. Es liegt kein kardiologischer Befund vor, der eine Dekompensation bei koronarer Herzkrankheit dokumentiert.
Sohin ist an der Einschätzung, die auf Basis der klinischen Untersuchung vom 11.2.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage vorgenommen wurde, festzuhalten."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, entsprechend den im Akt aufliegenden Hinterlegungs- bzw. Übernahmebestätigungen dem Beschwerdeführer am 13.01.2016 und der belangten Behörde am 12.01.2016 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 23.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde nach Durchführung einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Sachverständigengutachten vom 11.02.2015, ergänzt um die dazu ergangene Stellungnahme vom 10.04.2015 und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktenmäßig erstellten Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015.
Der im Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige geht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und widerspruchsfrei ein und berücksichtigt die wechselseitige Leidensbeeinflussung sowie das Zusammenwirken der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Er setzt sich in seinem Gutachten und in der dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 10.04.2015 auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden auseinander.
In dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom 12.05.2015 hält der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin fest, dass der Beschwerdeführer nach "multiplen coronaren Bypässen sowie stent implantation bei jahrelangem Bauchaortenaneurysma sowie peripherer arterieller Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten" auf ständige medikamentöse Therapie angewiesen sei. Das Vorliegen dieser Leiden wurde vom Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung vorgebracht und durch Befunde belegt. Diese Gesundheitsschädigungen konnten vom Sachverständigen daher bereits bei Erstellung seines Gutachtens vom 11.02.2015 berücksichtigt werden. Die vom Sachverständigen diesbezüglich gewählten Positionsnummern und Rahmensätze der einzelnen Funktionseinschränkungen stimmen mit den Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefund überein und wurden richtig beurteilt. Das Erfordernis einer ständigen medikamentösen Therapie bedingt - wie dies der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015 richtig ausführt - keine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung.
Wiederholt wird im vorgelegten Arztbrief vom 12.02.2015 betont, dass der Beschwerdeführer nur beschränkt gehfähig bzw. mobil und die Gehstrecke massiv verkürzt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die im Gutachten vom 11.02.2015 aufgenommenen Ausführungen zur Einschränkung der Mobilität auf die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beziehen, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Im Arztbrief vom 12.02.2015 wird weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer an Prolaps bulbi, dupuytrenscher Kontraktur, Gonarthrose und Periarthropathia humeroscapularis leide. Weitere, das Vorliegen dieser Erkrankungen objektivierende Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt und liegen im Akt auch nicht auf. Der Sachverständige führt in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015 diesbezüglich zutreffend aus, dass der Arztbrief auch keine auf Grund dieser Erkrankungen auftretende Funktionsstörungen beschreibt. Eine Einschätzung dieser Leiden kann daher nicht erfolgen.
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde bzw. der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Arztbrief belegen somit weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der persönlichen Begutachten vom 11.02.2015, noch werden darin bis dato nicht erfasste einschätzungsrelevante Funktionsstörungen aufgezeigt.
Das Gutachtensergebnis ist vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Untersuchungsbefundes sowie sämtlicher im Akt aufliegender medizinischer Unterlagen nachvollziehbar und schlüssig.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015 wurde den Parteien des Verfahrens übermittelt. Das Gutachten wurde weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beeinsprucht.
Das Bundesveraltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten vom 11.02.2015, ergänzt um die dazu ergangene Stellungnahme vom 10.04.2015 und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßig erstellte Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Herz und Kreislauf
...
05. 03 Arterielles Gefäßsystem
...
Funktionseinschränkungen mittleren Grades
20 - 40 %
20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation
...
...
Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt
30 - 40 %
30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt
..."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.02.2015, ergänzt um die dazu ergangene Stellungnahme vom 10.04.2015 und das unbeeinsprucht gebliebene Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2015, ergänzt um die dazu ergangene Stellungnahme vom 10.04.2015 und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 30.09.2015, welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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