I405 1430421-2•BVwG I405 1430421-2
I405 1430421-2Federal Administrative CourtMar 18, 2016
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I405 1430421-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, Zl. 821413609 - 1560335, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2012, Zl. 12 14.136 EWEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Der BF erhob gegen den bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
4. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zl. W168 1430421-1/15E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2015 wurde dem BF vom BFA im Rahmen des Parteiengehörs ein 14 Punkte umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben übermittelt und in einem wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5.1. In der am 03.06.2015 per Fax von der bevollmächtigten Vertretung des BF eingebrachten Stellungnahme wurde nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, dass der BF seit Oktober 2012 in Österreich aufhältig sei, er bereits Deutsch spreche, er ein A2-Deutschzertifikat besitze und die Deutschkenntnisse nicht durch Dokumente, sondern nur durch das Demonstrieren der Sprachkenntnisse zu belegen seien. Die Gesundheit sei nicht gut und der BF habe sich einer komplizierten Operation unterziehen müssen. Eine ausreichende Genesung sei bei weitem nicht erfolgt. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2015 habe sich die Lage in Nigeria weiterhin maßgeblich verschlechtert. Die Rückkehr sei für den BF erheblich gefährlicher geworden. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, er habe eine Freundin. Er besuche aktuell weiterhin regelmäßig einen Deutschkurs, er sei arbeitswillig und würde sich auch über die Gelegenheit einer freiwilligen Arbeit freuen. Leider sei dies bezüglich der schlechten Gesundheit ein Handikap. Er lebe in einem Quartier der Grundversorgung im Burgenland und sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen. Er besuche Gottesdienste einer katholischen Kirche. Er habe nur ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und zuletzt sei er im Jahr 2009 in Nigeria gewesen. Er habe keinen Kontakt mit extremistischen oder terroristischen Gruppierungen und sei unbescholten. Einmal habe er kein gültiges Ticket für die Wiener Linien gehabt, diese Strafe sei aber beglichen worden. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Nigeria nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weiter maßgeblich verschlechtert habe. Durch die andauernden gesundheitlichen Probleme sei der BF besonders vulnerabel und könne im Fall der Rückkehr nach Nigeria keine Lebensgrundlage mehr aufbauen. Um dies näher auszuführen sei seine mündliche Befragung zweckmäßig. Signifikanterweise erwarte das BFA momentan neu zusammengestellte Länderfeststellungen der Staatendokumentation. Beantragt werde daher nach Verfügbarkeit der aktuellen Länderfeststellungen diese zur Stellungnahme vorzuhalten.
6. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015, Zl. 821413609 - 1560335, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).
6.1. Die belangte Behörde stellte im abweisenden Bescheid im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er aus Nigeria stamme und nur eine Verfahrensidentität vorliege. Der BF sei ledig, jung und arbeitsfähig. Mangels vorliegender Befunde habe nicht festgestellt werden können, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er habe am 06.12.2012 den Asylantrag gestellt sei zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise sei illegal erfolgt. Er verfüge lediglich über ein auf das Asylverfahren basierendes Aufenthaltsrecht. Er befinde sich in der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er sei aufrecht gemeldet. Er besuche keine Kurse und habe auch keine Nachweise über allfällige Kursbesuche vorgelegt. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, laut seiner Stellungnahme habe er "in Österreich Freundin". In Österreich liege kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vor. Es lebten keine nahen Angehörigen mehr in Nigeria. Es lägen keine Umstände vor, welcher einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen ließen.
Auf den Seiten 5 bis 58 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die Identität in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht feststellbar sei und lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse sei davon auszugehen, dass der BF aus Nigeria stamme und er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Die Feststellung, dass der BF gesund sei, ergebe sich aus den Aussagen vor dem Bundesasylamt vom 06.10.2012 und aus dem Umstand, dass der BF bis dato - trotz der Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Stellungnahme vom 03.06.2015 - keine entsprechenden Befunde zur Vorlage gebracht habe. Die Feststellung zur illegalen Einreise ergebe sich aus der Nichtvorlage eines Reisepasses bzw. eines fehlenden Visums sowie der eigenen Angabe des BF, dass er illegal eingereist sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich beruhten auf die eigenen Angaben des BF, auf den Ausführungen des bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie auf Anfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Bundesbetreuungsinformationssystem sowie aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Beweismittel. Die negative Feststellung bezüglich allfälliger Verwandter oder Familienangehöriger in Österreich, einem schützenswerten Privat- oder Familienleben sowie einer ordentlichen Beschäftigung sei aufgrund der vom bevollmächtigten Rechtsvertreter am 15.05.2015 übermittelten Antworten getroffen worden, ebenso die negativen Feststellungen betreffend die Besuche von allfälligen Kursbesuchen. Die Wohnsitzmeldung ergebe sich aus einer aktuellen ZMR-Anfrage. Die Feststellung, dass der BF im Herkunftsstaat über keine nahen Angehörigen mehr verfüge, ergebe sich aus den unbedenklichen Angaben anlässlich der Erstbefragung vom 06.10.2012. Festgestellt werde, dass der BF als erwachsener, junger und gesunder Mann, der auch arbeitswillig sei, nicht unbedingt im Heimatland ein besonderes Naheverhältnis zu engen Familienangehörige benötige, zumal er bereits 2010 das Herkunftsland verlassen und seitdem stets ohne familiäre Anknüpfungspunkte gelebt habe. Die Länderfeststellungen seien dem BF bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden und er sei diesen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
7. Der bezeichnete Bescheid wurde - zumal die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters keine Zustellvollmacht beinhaltete - dem BF zusammen mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie den Verfahrensanordnungen vom 10.12.2015, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und er verpflichtend eine Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat, am 15.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Mit dem per Fax am 28.12.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid von vollem Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung, mangelhafter Verfahrensführung und Verfassungswidrigkeit des Bescheides angefochten werde. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde sukzedan vorgebracht, dass der BF seit 06.10.2012 in Österreich sei, aus Nigeria stamme, er sehr gut integriert, unbescholten und arbeitswillig sei und er die deutsche Sprache spreche. Sein Aufenthalt gründe auf einen einzigen Asylantrag. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe es beim BFA keine Einvernahme mehr gegeben. Das BFA habe verkannt, dass sie zur umfassenden Erhebung des gesamten Sachverhalts verpflichtet sei. Dazu gehörten die Erhebung der aktuellen Berichtslage, die unmittelbare Befragung der Person und konkrete fallbezogene Recherchen. Konkrete, auf den fallbezogene Länderfeststellungen seien nicht getroffen worden. Der BF sei seit 06.10.2012 in Österreich aufhältig und habe deutliche Integrationsschritte verwirklicht. Er beherrsche Grundkenntnisse der deutschen Sprache und arbeite fortlaufend am weiteren Spracherwerb. Negative Faktoren gebe es nicht und es seien von der Behörde auch nicht behauptet worden. Der BF sei unbescholten. Demgegenüber habe der BF die Bindungen zu Nigeria aufgrund seiner 5-jährigen Abwesenheit verloren. Er könne dort aufgrund der schwierigen Situation aktuell keine ausreichenden Anknüpfungspunkte mehr finden. Eine Ausweisung wäre nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde befinde sich in einem Erklärungsnotstand, zumal sie sage, dass keine Umstände vorlägen, die eine Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen ließe, obwohl sie klipp und klar feststellen habe müssen, dass es keine Gründe gäbe, die eine Ausweisung erforderlich mache. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor und es seien von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden. Der BF befinde sich auf einem guten Weg zur weiteren Integration, eine äußerst günstige Zukunftsprognose liege vor. Die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid sei mit zweiwöchiger Beschwerdefrist sei verfassungswidrig. Mittlerweile habe der VfGH bereits entschieden, dass eine 4-wöchige Beschwerdefrist einzuräumen sei. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei; die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei; die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der BF stellte am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
1.4. Der BF ist gesund befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der BF legte weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren diesen Feststellungen wider-sprechende Bescheinigungsmittel (ärztliche Atteste, Befunde, Behandlungsunterlagen etc.) vor, obwohl er in seiner Stellungnahme vage und unsubstantiiert behauptete, dass seine "Gesundheit nicht gut [sei]", er sich einer "komplizierten Operation unterziehen" habe müssen und "eine ausreichende Genesung" noch nicht erfolgt, sowie seine Arbeitswilligkeit durch "seine schlechte Gesundheit gehandikapt" sei.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF in Österreich und es wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Der BF ist ledig und kinderlos und führt in Österreich kein Familienleben.
1.6. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich.
1.7. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich hervorzustreichen ist, dass der BF behauptet regelmäßig Gottesdienste zu besuchen, arbeitswillig zu sein und auch die deutsche Sprache erlernen zu wollen.
1.8. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.11. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Heimatland. Er besuchte jedoch dort 12 Jahre die Schule, er beherrscht die Heimatsprachen Englisch und Ibo auf Mutterspracheniveau und ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen Nigerias weiterhin vertraut.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
1.13. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich in Bezug auf die abschiebungsrelevanten Umstände seit dem negativen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, aber auch im Hinblick auf die dem bekämpften Bescheid vom 10.12.2015 zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht maßgeblich verändert. Ebenso traten seit 10.12.2015 keine die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung betreffenden maßgeblichen Änderungen ein und wurden solche Umstände vom BF in substantiierter und nachvollziehbarer Weise auch nicht behauptet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria gelegen hat und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.
Dabei ist hervorzustreichen, dass die erkennende Richterin die Behauptungen des BF, wonach er ein Sprachdiplom in Deutsch auf dem Niveau A2 absolviert habe, er an der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse weiterhin arbeiten wolle und er unbescholten und grundsätzlich arbeitswillig sei sowie Gottesdienste besuche, nicht übersieht. Eine entscheidungserhebliche Integration kann diesen Aspekten per se aber dennoch nicht zugesonnen werden.
2.2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanziert sich seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln, nämlich aus Zuwendungen aus der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Dass der BF über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zum Erkenntnis vom 12.02.2015, Zl. W168 1430421-1/15E, noch vor der belangten Behörde und auch nicht in gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen, sodass in Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 12.02.2015 und im Bescheid vom 10.12.2015 getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt ist, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat des BF im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im Rahmen des Asylverfahrens selbst angegeben hat, im Heimatstaat zunächst 12 Jahre lang die Schule besucht zu haben.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2015 ergibt sich zudem (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF), dass beim BF keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria vorliegt. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Wie oben ausgeführt, hat sich in den, die Rückkehrsituation betreffenden Umständen zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung eingestellt.
Die erkennende Richterin teilt die Auffassung des erkennenden Richters im oben zitierten abweisenden Erkenntnis vom 12.02.2015, wonach "[...] sich zusammenfassend für das Bundesverwaltungsgerichtgericht in Hinblick auf das Vorliegen von allgemeinen Gefährdungen kein Hinweis auf eine für die beschwerdeführende Partei besonders bestehende Exzeptionalität von Gefährdungen, die nicht gleichsam auch alle in Nigeria auffälligen männlichen Personen treffen würde, [ergibt]. Das Vorliegen von solcherart Gründen kann auch dann nicht angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Partei angibt, dass sie keine Angehörigen mehr in Nigeria hätte. Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen erwachsenen, jungen, gesunden arbeitsfähigen Mann, kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden. Das Vorliegen des Bestehens eines familiären Netzes ist im konkreten Einzelfall für die Beurteilung der Fragen im Hinblick auf das Bestehen von generellen Gefährdungen somit nicht als wesentlich einzuschätzen, da der beschwerdeführenden Partei auf jeden Fall zugemutet werden kann, sich wie bisher, selbst um ihren Unterhalt zu kümmern. Eine diesbezüglich bestehende besondere individuelle Gefährdung ist dem Verwaltungsakt nicht entnehmbar und auch in diesem Zusammenhang ist von keiner besonderen Exzeptionalität der Gründe auszugehen, die für eine Zuerkennung eines subsidiären Schutzes im gegenständlichen Verfahren sprechen würden."
Auch den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid sowie den Standpunkten des Bundesverwaltungsgerichtes im abweisenden Asylverfahren (vgl. zit. Erkenntnis Seite 60f) kann von der erkennenden Richterin beigetreten werden, wonach der BF erst spätestens 05.10.2012, also erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und bis dato keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat, sowie dass auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, die darauf schließen lassen, dass der BF beruflich, in seiner Freizeit oder in sonstiger Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist (vgl. zit. Bescheid Seiten 63 ff).
Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Insoweit der BF in seiner Stellungnahme vom 03.06.2015 noch vorbrachte, "eine Freundin" zu haben, ist anzuführen, dass diese, unsubstantiiert und durch keinerlei Fakten (Name der Freundin, Wohnsitz, Dauer der Beziehung etc.) untermauerte Behauptung nach Ansicht der erkennenden Richterin keinen Raum für die Annahme eines tatsächlich vorliegenden, berücksichtigungswürdigen Privat- oder allenfalls Familienleben bieten kann. Dies umso weniger, als sich aus dem gesamten bisherigen Sachverhalt - von der bloßen Behauptung abgesehen - kein weiteres Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer aufrechten Beziehung findet, auch kein gemeinsamer Wohnsitz mit "einer Freundin" feststellbar ist und darüber hinaus der BF im Beschwerdeschriftsatz das Bestehen einer solchen Beziehung auch nicht mehr weiter ins Treffen führte.
In diesem Kontext ist explizit auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach den BF bei persönlichen, seiner Sphäre zugehörigen Umstände (zB familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von denen sich die Behörde bzw. das Gericht nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der BF mit seinen unsubstantiierten Behauptungen, nämlich eine Beziehung zu haben bzw. gesundheitlich eingeschränkt (gewesen) zu sein, nicht nachgekommen.
Es finden sich keine Hinweise auf eine sonstige enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen des BF im Bundesgebiet und wurden solche auch nicht behauptet. Daran vermögen Besuche von Gottesdiensten und auch die grundsätzliche Bereitschaft zur Leistung von Freiwilligendiensten sowie allgemeine Bemühungen, sich sprachlich zu integrieren, nichts zu ändern. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht die Unbescholtenheit des BF. Eine verfahrenserhebliche Integration kann diesen Umständen per se jedoch nicht zugesprochen werden.
Zudem ist hervorzuheben, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und sein Asylantrag - wie sich in der oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes zeigt - unberechtigt gestellt worden war. Insofern relativieren sich die angeführten Integrationsaspekte des BF nicht unerheblich, zumal ihm auch seit der Asylantragstellung bewusst gewesen sein musste, dass sein Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den (unberechtigt gestellten) Asylantrag gestützt war und er dieses Rechtes mit einer negativen Asylentscheidung wieder verlustig werden könnte. Sohin kann von der erkennenden Richterin auch den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde (vgl. AS 527 ff) beigetreten werden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF keine - über das Sprachniveau A2 hinausgehenden - qualifizierten Deutschkurse besucht und keine entsprechenden Prüfungen abgelegt hat. Des Weiteren hat er den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht hat, wo er trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin in seinem Heimatland Reintegrationsmöglichkeiten in gesellschaftlicher und arbeitsmarktmäßiger Hinsicht vorfinden wird. Hinzu kommt, dass der BF Englisch und Ibo auf Mutterspracheniveau beherrscht, während er hingegen über keine qualifizierten Deutschkenntnisse verfügt. Zudem ist - trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit vom Heimatstaat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF, der zumindest mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen seines Heimatstaates weiterhin vertraut ist, sich binnen kurzer Zeit in seiner ehemaligen Heimatregion sozial, gesellschaftlich - und vor dem Hintergrund seiner umfassenden Schulausbildung und seiner gesundheitlichen Konstitution sowie seiner Arbeitsfähigkeit - auch wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann.
2.2.7. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen weder substantiierte und noch nachvollziehbare Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.
Insoweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vermeinte, die belangte Behörde habe nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht "keine Befragung" des BF mehr vorgenommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF mit Schreiben des BFA vom 15.05.2015, welches einen insgesamt 14 Punkte umfassenden Fragenkatalog enthielt, rechtliches Gehör zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner Rückkehrsituation in Nigeria gewährt wurde und der BF mit seiner Stellungnahme vom 03.06.2015 darauf eine umfassende Replik abgegeben hat. Auch sonst vermochte der BF mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu erschüttern noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen.
Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass - entgegen den kritischen, jedoch unsubstantiierten Anmerkungen im Beschwerdeschriftsatz wonach die belangte Behörde im Hinblick der Länderberichte nur unzureichende Ermittlungen getätigt habe - eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
ad Spruchpunkt I.): Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter oben in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. In der Beschwerde bringt der BF lediglich vor, dass er arbeitswillig sei, über die Sprachprüfung Deutsch auf den Niveau A2 verfüge und seine Deutschkenntnisse weiter verbessern wolle bzw. er auch Gottesdienste besuche. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich seine Unbescholtenheit hervorzustreichen ist. Es ergeben sich aus den gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen oder der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution ist. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Die Einreise erfolgte illegal. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet fußte auf einem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.
3.2.2. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 57, 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, und § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.3.1. Die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG idgF. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.3.2. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Insoweit in der Beschwerde der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Fehlens einer solchen gesetzlichen Grundlage kein Raum für die beantrage Feststellung besteht. Zudem ist festzuhalten, dass eine Verletzung des BF in seinen Rechten nicht erkennbar ist, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht, weshalb weitere Ausführungen zu dem Punkt unterbleiben können.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Gerichts- und Verwaltungsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieser Verfahren wurde der BF wiederholt befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und
§ 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B)
(Un)zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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