W228 2123055-1•BVwG W228 2123055-1
W228 2123055-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016
aufschiebende Wirkung, mangelnde Beschwer, Revision zulässig,<br/>Zurückweisung
W228 2123055-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Baden über die aufschiebende Wirkung vom 23.02.2016, GZ: XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen.
B)
Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Baden vom 21.01.2016, VSNR XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 07.01.2016 - 17.02.2016 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 07.01.2016 vereitelt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die am 19.02.2016 beim AMS einlangte.
Mit Bescheid des AMS Baden vom 23.02.2016, GZ: XXXX wurde die aufschiebende Wirkung aufgrund einer laufenden Exekution ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 10.03.2016, die am 14.03.2016 beim AMS einlangte. Darin wird ausgeführt: "wie im Bescheid selbst bestätigt, sind meine Beschwerden vom 29.01.2016 und 18.02.2016 rechtzeitig eingelangt daher bedarf es keiner ‚aufschiebenden Wirkung' (wie Sie angeführt haben) [...]"
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der folgenden Dokumente am 15.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt: "1 Vorlage Eilverfahren vom 14.03.2016; 2 Versicherungsverlauf; 3 Bezugsverlauf; 4 Hauptverbandsauszug vom 11.03.2016; 5 Vorlageantrag [gemeint: Beschwerde] vom 10.03.2016; 6 AW-Bescheid vom 23.02.2016 + Rückschein; 7 Ausdruck Exekution vom 22.02.2016; 8 Beschwerde mit Ergänzungen und Unterschrift; 9 Beschwerde mit Ergänzungen vom 18.02.2016; 10 Verbesserungsauftrag vom 16.02.2016; 11 Beschwerde vom 29.01.2016; 12 Bescheid der RGS Baden vom 21.01.2016; 13 Niederschrift gem. § 10 vom 15.01.2016; 14 Nachdruck des Vermittlungsvorschlages vom 14.12.15; 15 Betreuungsvereinbarung vom 09.12.2015; 16 NH-Antrag vom 09.10.2015". Diese langten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Zurückweisung mangels Beschwer
Zur Entscheidungsform:
Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert, wodurch er durch den Bescheid des AMS Baden beschwert sein soll. Er hat mit 10.03.2016 selbst vorgebracht: "wie im Bescheid selbst bestätigt, sind meine Beschwerden vom 29.01.2016 und 18.02.2016 rechtzeitig eingelangt daher bedarf es keiner ‚aufschiebenden Wirkung' (wie Sie angeführt haben) [...]"
Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich weiter Erhebungen zum Beschwerdeinhalt wie auch Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zurückstellung der Akten
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
"Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen", wie das AMS im Vorlageschreiben bekannt gab, weshalb der Akt zurückzustellen ist.
Zu C) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36, handelt es sich "um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch iSd § 59 Abs. 1 AVG." Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 39 stehen "gegen den Ausschluss der AW nach § 64 Abs. 2 AVG mangels einer von § 63 Abs. 1 AVG abweichenden Regelung dieselben Rechtsmittel offen wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Ebenso richtet sich der Instanzenzug nach der in der Sachentscheidung geltenden Regelung, ..." Der Gesetzgeber hat insofern eine Änderung des "Instanzenzugs" vorgesehen, als über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Bundesverwaltungsgericht und nicht das AMS in der Beschwerdevorentscheidung einen Beschluss zu fassen hat. Daraus ist aber zu schließen, dass gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel zulässig ist und somit die Rechtsmittelbelehrung, wie unterhalb geschehen, aufzunehmen ist.
Anderer Ansichten hinsichtlich der getrennten Bekämpfbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung sind beim Bundesverwaltungsgericht beispielhaft den Entscheidungen W145 2103626-1, W209 2104635-1, G308 2104087-1 sowie G313 2105294-1 zu entnehmen.
Auch ist die Form der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich "Erkenntnis" oder "Beschluss" aus Sicht des erkennenden Richters nicht geklärt. Während der erkennende Richter aufgrund seiner unter A) referierten Rechtsmeinung den Beschluss als Entscheidungsform gewählt hat, so gibt es auch Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die ein Erkenntnis präferieren. Hier seien demonstrativ die Entscheidungen W162 2103998-2, W216 2104683-1 sowie W218 2103234-1 aufgezählt.
Auch ist die Frage ungeklärt, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat. Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen geht, wie auch der erkennende Richter unter II. ausführt, von einer Einzelrichterzuständigkeit aus. Anderer Ansicht war der erkennende Richter in der Entscheidung W131 2103457-1, der die Entscheidung gemeinsam im Senat mit seinen Laienrichtern traf. Schon aufgrund der Gefahr der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter war daher die Revision zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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