BVwG W205 2011313-1

W205 2011313-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W205 2011313-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2011313.1.00

Spruch

W205 2011313-1/9E

W205 2011312-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und

2. ) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 1021733410/14732486 (ad 1.) und Zl. 1021732903/14732532 (ad 2.), beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige der russischen Föderation und stellten am 24.06.2014 die hier gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. diese Anträge jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde eingebracht, welcher jeweils mit hg. Beschluss vom 05.09.2014, OZ 3, gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016 wurde die Mitteilung der IOM vom 08.03.2016 weitergeleitet, derzufolge die beschwerdeführenden Parteien am 03.03.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Russland ausgereist seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten jeweils am 24.06.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den angefochtenen Bescheiden wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Während des Beschwerdeverfahrens reisten die beschwerdeführenden Parteien am 03.03.2016 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall sind die beschwerdeführenden Parteien freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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