W188 2111981-1•BVwG W188 2111981-1
W188 2111981-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W188 2111981-1/2E
W188 2111983-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2015, Zahlen: XXXX und XXXX , betreffend Einbringung von Geldstrafen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) bewilligte mit
Beschluss vom 06.11.2014, Zahl: XXXX , aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 02.10.2014,
Zahl: XXXX , der betreibenden Partei ( XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH) wider die verpflichtete Partei (nunmehriger Beschwerdeführer, folgend: BF) zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, vor allem im Tankstellenbuffet
XXXX in XXXX , XXXX , solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfüge, die Exekution und verhängte eine Geldstrafe iHv € 2.000,00.
2. Mit Beschluss des BG vom 11.11.2014, Zahl: XXXX , wurde über den BF aufgrund eines erneuten Verstoßes gegen den Unterlassungstitel am 04.11.2014 eine weitere Geldstrafe iHv € 2.000,00 verhängt.
3. Mit den an das BG gerichteten Schriftsätzen vom 20.11.2014 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen die Beschlüsse des BG vom 06.11.2014 und vom 11.11.2014 jeweils Rekurs.
4. Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 erstattete die betreibende Partei binnen offener Frist eine Rekursbeantwortung, brachte vor, dass dem Rekurs keine Berechtigung zukomme und stellte den Antrag, das Rekursgericht wolle dem Rekurs des BF keine Folge geben und ihm den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens auferlegen.
5. Mit Beschluss des LG vom 21.01.2015, XXXX wurde dem Rekurs gegen den Beschluss des BG vom 06.11.2014 keine Folge gegeben. Dem Rekurs gegen den Beschluss des BG vom 11.11.2014 wurde hingegen mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag der betreibenden Partei, über den Verpflichteten wegen des behaupteten Verstoßes vom 04.11.2014 gegen das mit näher bezeichneter einstweiliger Verfügung des LG ausgesprochene Unterlassungs-gebot eine Geldstrafe iHv € 20.000,00 zu verhängen, abgewiesen werde. Schließlich wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
6. Mit Beschluss des BG vom 03.02.2015, Zahl: XXXX , wurde über den BF aufgrund des erneuten Verstoßes gegen den Unterlassungstitel am 04.12.2014 eine weitere Geldstrafe iHv € 2.000,00 verhängt.
7. Mit den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 25.02.2015, Zahlen: XXXX und XXXX (dem Rechtsvertreter des BF jeweils zugestellt am 06.03.2015), forderte die Kostenbeamtin des LG den BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit den Beschlüssen des BG vom 06.11.2014, Zahl: XXXX , und vom 06.11.2014 (richtig wohl: 03.02.2015), Zahl: XXXX ,verhängten Geldstrafen iHv jeweils €
2. 000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv jeweils € 8,00, insgesamt sohin den Betrag iHv jeweils € 2.008,00, auf das näher bezeichnete Konto des BG bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen.
8. Mit den jeweils am 23.03.2015 beim BG eingelangten Schriftsätzen vom 19.03.2015 (Postaufgaben: 19.03.2015) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen die Mandatsbescheide vom 25.02.2015 fristgerecht Vorstellungen und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal €
1. 000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
9. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 24.03.2015, Zahl: XXXX , wurden dieser die Akten zur Entscheidung über die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide vom 25.02.2015 vorgelegt.
10. Mit an die Kostenbeamtin des BG gerichtetem, in Vertretung der Präsidentin des LG von dessen Vizepräsidenten gefertigtem Schreiben vom 30.03.2015, Zahlen: XXXX und XXXX , erging die Anweisung, je eine Ausfertigung der in den obigen Punkten 1. und 6. bezeichneten Beschlüsse unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen binnen der angeführten Frist vorzulegen. Dieser Anordnung wurde seitens des BG mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben vom 07.04.2015, Zahl: XXXX , entsprochen.
11. Mit an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben vom 30.03.2015, Zahlen: XXXX und XXXX , teilte die belangte Behörde diesem mit, dass ein Ermittlungsverfahren geführt und erforderliche Geschäftsstücke beigeschafft werden würden.
12. Mit an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben der Präsidentin des LG vom 27.04.2015 (abgefertigt am 07.05.2015), Zahlen: XXXX und XXXX , wurden diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt, die zur Anwendung zu gelangenden rechtlichen Bestimmungen sowie die diesbezüglich ergangene Judikatur zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde mitgeteilt, dass die beiden Vorstellungen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden würden, und ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafen dienten. Die Vorstellung sei nur dann zulässig, wenn die zahlungspflichtige Partei der Meinung sei, dass der Zahlungsauftrag nicht der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Strafe verhängt worden sei, entspreche. Im Einbringungsverfahren könne im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Abschließend wurde dem Rechtsvertreter des BF Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu beziehen.
13. In der hierauf ergangenen Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 20.05.2015 (eingelangt in der Einlaufstelle des LG am 26.05.2015) führte dieser aus, dass unter Bedachtnahme auf das näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben, aufrecht erhalten werde.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2015 (dem Rechtsvertreter des BF am 09.07.2015 zugestellt) wurden die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorstellungen gegen die beiden Zahlungsaufträge vom 25.02.2015 gemäß § 6a Abs. 1 GEG zurückgewiesen. Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere dahingehend, dass die Beschlüsse des BG vom 06.11.2014 und vom 03.02.2015 in Rechtskraft erwachsen seien, und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass bereits am 30.03.2015 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Weiteren seien die Zahlungsaufträge vom 25.02.2015 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidungen des BG, an welche die Kostenbeamtin gebunden sei, von dieser ordnungsgemäß im Auftrag der Präsidentin des LG erlassen worden. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden, die Prüfungskompetenz der Justizverwaltungsbehörde sei ausschließlich auf die in § 6 Abs. 4 GEG taxativ aufgezählten Umstände beschränkt. Eine Anordnung dahingehend, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen einzuheben und ein Zahlungsauftrag zu erlassen seien, sei dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen, sodass derartige Akte der Rechtsprechung konsequenterweise (Art. 94 B-VG) nicht im Justizverwaltungsweg auf ihre Richtigkeit überprüft werden könnten und dürften. Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung an sich richteten, seien nicht im Verwaltungsverfahren nach dem GEG, sondern vielmehr bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafe sei der Präsidentin des LG aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung verwehrt.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 22.07.2015 fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse dem BF vorzuhalten. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Das über die Vorstellung erkennende Gericht habe innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Hierzu werde auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014 zu W183 2010980-1 verwiesen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH und Literaturhinweise wurden letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glückspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glückspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die Beklagten (gemeint: durch den BF) nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliege aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch bezüglich des Verhaltens der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden strengen Voraussetzungen. Würden diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und die Monopolvorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts ("effet utile") müsse sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des Glückspielgesetzes beziehen, die das Monopol normierten und seine Umsetzung regelten. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB sei in diesem Licht zu sehen. Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbiete, sondern diesbezüglich auf die "politischen Gesetze" verweise und dieses konkrete Verbot sich aus dem Glückspielgesetz und seiner Monopolregelung ergebe, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr. Aus der zitierten Entscheidung "Ladbrokes" sei zu entnehmen, dass Art 49 EG dem Einzelnen Rechte, die er gerichtlich geltend machen könne, verleihe. Nun mögen zwar das Vorliegen einer Bewilligung der Klägerin und die angeführte Rechtsprechung des VfGH zu Zahl B 1337/11, Punkt 1.1.5., als Indizien für die Unionsrechtskonformität des Glückspielgesetzes herangezogen werden, es fehlten aber nähere und präzisere Feststellungen zu den Vorgaben des EuGH. Solche Feststellungen seien aber notwendig, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Im Weiteren verkenne die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
16. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 27.07.2015, eingelangt am 07.08.2015, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Beschlüsse des BG vom 06.11.2014 und vom 03.02.2015, mit denen über den BF jeweils eine Geldstrafe iHv € 2.000,00 verhängt wurde, erwuchsen in Rechtskraft und wurden vollstreckbar.
Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 25.02.2015 wurden dem BF jeweils am 06.03.2015 zugestellt. Mit den jeweils am 23.03.2015 (Postaufgaben: 19.03.2015) beim BG eingelangten Schriftsätzen erhob dieser gegen die Zahlungsaufträge durch seinen Rechtsvertreter sohin fristgerecht Vorstellung.
Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 24.03.2015 wurden dieser die Akten zur Entscheidung über die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide vorgelegt.
Die belangte Behörde leitete nach Einlangen der Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge am 23.03.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG), normierten Frist ein Ermittlungsverfahren ein, indem die Kostenbeamtin des BG mit Schreiben vom 30.03.2015 angewiesen wurde, je eine Ausfertigung der Beschlüsse des BG vom 06.11.2014 und vom 03.02.2015 unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen binnen einer Frist von fünf Tagen vorzulegen. Der Rechtsvertreter des BF wurde darüber von der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.03.2015 informiert. Die Mandatsbescheide sind daher nicht außer Kraft getreten.
Der BF ist zur Zahlung der mit den Beschlüssen des BG vom 06.11.2014 und vom 03.02.2015 verhängten Geldstrafen iHv jeweils € 2.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv jeweils €
8,00 - insgesamt sohin jeweils € 2.008,00 - verpflichtet.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 06.11.2014 und vom 03.02.2015, den oben bezeichneten Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden), welche eindeutig als solche bezeichnet und von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurden, sowie aus den erhobenen Vorstellungen, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Nachdem der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter des BF am 09.07.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde am 27.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, gilt diese jedenfalls als rechtzeitig erhoben.
Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.
Die Feststellung, wonach der Beschluss des BG vom 06.11.2014, mit dem über den BF eine Geldstrafe iHv € 2.000,00 verhängt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar war, basiert auf dem Beschluss des LG vom 21.01.2015, mit dem dem Rekurs gegen diesen Beschluss keine Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs als unzulässig erklärt wurde, und der Rechtskraftbestätigung vom 25.02.2015. Die Feststellung, wonach der Beschluss des BG vom 03.02.2015, mit dem über den BF eine Geldstrafe iHv € 2.000,00 verhängt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar war, basiert auf der dort ersichtlichen Rechtskraftbestätigung vom 25.02.2015. Diesen Feststellungen ist der Rechtsvertreter des BF nicht substanziell entgegen getreten.
Die Feststellung, dass die Zahlungsaufträge nicht außer Kraft traten, weil innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus den auf den Vorstellungen angebrachten Stempeln der Einlaufstelle des BG und dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2015, mit dem die Kostenbeamtin des BG angewiesen wurde, je eine Ausfertigung der darin bezeichneten Beschlüsse unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen binnen der angeführten Frist vorzulegen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (folgend: EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (zB als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr € 12,00 nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, € 60,00 nicht übersteigt.
Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier iSd § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu verstehen sei. [...] Mit der Bestimmung des § 6 GEG solle die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die "Vorschreibung" der Beträge erfasse den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheide auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen werde (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), sei dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten seien [...]. Bescheide sollten nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben worden seien. Die Behörde sei also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden könne.
Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zahl: 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zahl: 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In casu wurden die von der Kostenbeamtin namens der Präsidentin des LG erlassenen Mandatsbescheide vom 25.02.2015 dem BF jeweils am 06.03.2015 zugestellt, woraufhin dieser durch seinen Rechtsvertreter dagegen die am 23.03.2015 beim BG eingelangten Vorstellungen erhob. Indem die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 30.03.2015 das BG angewiesen hatte, die Ausfertigungen der in den Grundverfahren ergangenen Beschlüsse vom 06.11.2014 und vom 03.02.2015 unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen vorzulegen, gab sie im Sinne der oben aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig zu erkennen, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand der Mandatsbescheide bildenden Angelegenheit befasste. Davon abgesehen kann nach dieser Rechtsprechung auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand der Mandatsbescheide betrifft, einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. Fallbezogen wurde sohin nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass die Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge aufrecht blieben, bis der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an deren Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, erweist sich im Lichte dieser Ausführungen ebenso als nicht nachvollziehbar wie das Beschwerdevorbringen, wonach der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten sei, weil "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.
Soweit der BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG, Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, Zahl: 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl:
2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, Zahl: 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, Zahl: 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 27).
Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl: 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl:
2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN).
Die Verhängung der Geldstrafe obliegt sohin in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 10.08.2015, Zahl: Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, Zahl:
2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, Zahl: 2005/07/0007).
Im Lichte dieser Ausführungen waren daher auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des BF.
Resümierend vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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