W132 2017584-1•BVwG W132 2017584-1
W132 2017584-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016
Behindertenpass, Einziehung, Parkausweis, Revision zulässig,<br/>Zusatzeintragung
W132 2017584-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Einziehung des Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 13.07.2000 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorgenommen.
2. In der Folge hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. XXXX ausgestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat am 09.05.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.07.2014, eingeholt.
3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 16.09.2014 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.
Aus der zur Überprüfung der Einwendungen vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 30.10.2014 resultierte keine geänderte Beurteilung.
3.3. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingebrachte Beschwerde mit dem Erkenntnis vom XXXX , gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 sowie § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und den angefochtene Bescheid bestätigt. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt worden sind, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorlagen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Einziehung des Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 verfügt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und der StVO 1960 und führt begründend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr erfülle, weshalb der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 einzuziehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass beim angefochtenen Bescheid die Identität des den angefochtenen Bescheid Genehmigenden nicht nachvollziehbar sei und somit § 18 Abs. 4 AVG verletzt werde. In der Sache wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sei nicht lege artis erstellt worden. Die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert sondern verschlechtert. Im Übrigen habe die belangte Behörde auch gegen die Manuduktionspflicht verstoßen.
3.1. Zur Überprüfung des Vorbringens, dass die Identität des den angefochtenen Bescheid Genehmigenden nicht nachvollziehbar sei wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Originalbescheid zur Einsicht vorzulegen.
3.2. Am 23.02.2016 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eine Kopie des Originalbescheides vorgelegt. Dieser ist eigenhändig unterfertigt. Der Name ist leserlich und ist auch mittels Stempel in Blockbuchstaben angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 liegen daher nicht mehr vor.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde vom genehmigenden Organ persönlich unterfertigt, dessen Identität ist nachvollziehbar.
zu 1.1) Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Ausweises ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich zuletzt unbestrittenen Akteninhalt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ist in Rechtskraft erwachsen.
zu 1.2) Die zur Überprüfung vorgelegte Kopie des Originalbescheides lässt die Identität des den angefochtenen Bescheid genehmigenden Organes zweifelsfrei erkennen. Einerseits ist die Unterschrift leserlich, andererseits wurde der Namenszug durch Stempelaufdruck in Blockbuchstaben ergänzt. Die letzten zwei Buchstaben des Namensstempels sind zwar verwischt, der Name ist jedoch aufgrund der makellosen Lesbarkeit der Handschrift eindeutig erkennbar.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine Bestimmung in den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, ist nicht gegeben, sodass im Hinblick auf § 6 BVwGG und ausschließlich auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt, im gegenständlichen Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden wäre.
Der erkennende Senat geht aber auf Grund folgender Überlegungen in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 von einer Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus:
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 66/2014 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013 (StVO 1960), ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Den oben zitieren Bestimmungen ist zu entnehmen, dass der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen ist, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügt. Das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist daher (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960.
In Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", welche dem Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 vorangehen, ist gemäß § 45 Abs. 3 BBG eine Senatsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann es sich daher nur um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, wenn er - trotz einer Vereinheitlichung des Berechtigtenkreises für den Behindertenpass und den Ausweis in § 29b StVO 1960 mit der Novelle BGBl. I 39/2013 und der damit verbundenen Verknüpfung dieser Verfahren - im Verfahren auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorsieht, für das davon abhängige Verfahren nach § 29b StVO 1960 jedoch keine solche Regelung trifft.
Dass der Gesetzgeber in Verfahren nach § 29b StVO 1960 es schlichtweg übersehen hat, eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auch in diesen Verfahren vorzusehen, wird zunächst auch im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013, deutlich (ErläutRV 2109 BlgNr 24. GP 3):
"Durch die Änderung des Berechtigtenkreises in § 29b StVO entfällt das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung. Bei gleichzeitigem Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten vereinheitlicht und parallele Untersuchungen entfallen. Bisher konnten zwei parallel berechtigte Personenkreise mit zwar ähnlichen aber nicht identen Anspruchsberechtigungen den Parkausweis bzw. den Behindertenpass beantragen. Dies führte für die Betroffenen mitunter zum unerwarteten Ergebnis, dass nur ein Ausweis erteilt wurde. Der Vorteil dieser Änderung liegt darin, dass nunmehr ein einheitlicher Zugang zu beiden Berechtigungen gewährt wird."
Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird zu § 29b Abs. 1 StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013, Folgendes festgehalten (ErläutRV 2109 BlgNr 24. GP 4):
"Das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung entfällt. Gleichzeitig wird auf die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit' im Behindertenpass verwiesen, die nunmehr Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises ist. Der Parkausweis wird beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt. Da die Ausstellung des Parkausweises inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist die Bestimmung als Verfassungsbestimmung zu beschließen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen ist zu adaptieren."
Wenn der Gesetzgeber mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 daher auf die Vereinheitlichung des Kreises der Anspruchsberechtigten und insofern der Verfahren nach dem BBG hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und der Verfahren nach § 29b StVO 1960 abzielte und den Parkausweis als Anlage zum Behindertenpass ansieht, ist es nach Ansicht des erkennenden Senates als echte Gesetzeslücke anzusehen, wenn der Gesetzgeber für das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme von Zusatzeintragungen im § 45 Abs. 3 BBG eine Senatszuständigkeit vorsieht, für Verfahren nach § 29b StVO 1960 aber keine solche Regelung trifft, obwohl die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" das einzige Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises ist.
Der erkennende Senat geht hier daher vom Vorliegen einer echten Gesetzeslücke aus, welche mit der analogen Anwendung des § 45 Abs. 3 BBG in Verfahren nach § 29b StVO 1960 zu schließen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt daher in analoger Anwendung des § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (§ 29b Abs. 1 StVO 1960)
Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (§ 29b Abs. 6 StVO 1960)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten. (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Wie unter Punkt II. 1. festgestellt, erfüllt der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 ebenfalls nicht mehr vorliegen.
Das Beschwerdevorbringen, dass sich das Lungenleiden des Beschwerdeführers nicht verbessert habe, kann daher nicht berücksichtigt werden.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Zustandekommens des angefochtenen Bescheides konnte, wie unter Punkt II. 1. festgestellt, nicht objektiviert werden.
§ 18 Abs. 4 AVG fordert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat.
Wenn die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat iSd § 18 Abs. 4 AVG leserlich ist, kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu, da der Forderung des § 18 Abs. 4 AVG nach dem Namen des Genehmigenden durch eine leserliche Unterschrift entsprochen werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.1995 Zl. 94/12/0213 und VwGH vom 20.05.2003 Zl. 2001/05/0144).
Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt ebenfalls nicht vor.
Die Behörde ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG - auch iVm § 13a AVG - nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht. (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen habe. Insbesondere geht die behördliche Anleitungspflicht nicht so weit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27.7.2001, Zl. 2001/07/0017, und die weitere bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a, Rz 6, referierte hg. Judikatur).
Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in welchem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig ausgesprochen worden ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit vorliegt, somit ob § 45 Abs. 3 BBG analog auf Verfahren nach § 29b StVO 1960 anzuwenden ist. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor.
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