W125 2122299-1•BVwG W125 2122299-1
W125 2122299-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W125 2122299-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER über die Beschwerde des XXX geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016, Zl. 15-1091184708/151560236, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (fortan: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 14.10.2015 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Informationen aus dem EURODAC-System zufolge war der Beschwerdeführer zuvor bereits am 06.10.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden.
Anlässlich seiner am 16.10.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zusammenfassend zu Protokoll, am XXX, Afghanistan, geboren zu sein, der Volksgruppe der Sayed und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören.
Hinsichtlich seines Reisewegs brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Heimatstaat etwa acht Monate zuvor mit seiner Frau verlassen zu haben, um illegal in den Iran zu gelangen. Dort habe er sich für sieben Monate illegal aufgehalten und sei von der iranischen Behörde dazu gezwungen worden, in den Krieg nach Syrien zu ziehen, daher habe er den Iran mit der Unterstützung eines Schleppers in Richtung Türkei verlassen. In weiterer Folge sei er mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gereist. Dort habe er sich für ein paar Tage aufgehalten und sei schließlich mit einem Schiff nach Athen und auf dem Landweg illegal über Mazedonien, Serbien, Kroatien, und Ungarn bis nach Österreich gelangt.
Nach dem Grund seiner Flucht aus Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach dem Tod seiner Eltern bei seinem Onkel aufgewachsen zu sein. Er sei von diesem schlecht behandelt worden, da er die Grundstücke seines Vaters zurückgefordert habe. Sein Onkel sei ein wohlhabender Mann mit guten Kontakten zu hohen Regierungsbeamten und habe jemanden beauftragt, den Beschwerdeführer zu töten. Nachdem er bereits von einem Unbekannten mit einem Messer attackiert worden sei, hätte er mit seiner Frau beschlossen, Afghanistan zu verlassen. In den Iran habe er sich illegal aufgehalten und sei nach viermonatigem Aufenthalt in Syrien wieder zurückgekehrt.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG über die Verpflichtung der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs in Kenntnis gesetzt.
Am 20.10.2015 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Kroatien und Ungarn gerichtet.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 lehnten die ungarischen Behörden eine Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 ausdrücklich ab, da das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reiseroute nicht ausreichend verifizierbar sei.
Mit Eingabe vom 05.11.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, unterstützt durch die XXX, ein.
In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zufolge der international tätigen NGO Jesuit Refugee Service (JRS) das Asylsystem in Kroatien an den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit angekommen sei und die wachsende Zahl an Asylsuchenden kaum bewältigen könne. Auch der Nachbarstaat Mazedonien sei durch schlechte Aufnahmebedingungen gekennzeichnet, was Kroatien noch mehr belaste. Die Aufnahmekapazitäten seien erschöpft und die Versorgungsmöglichkeiten prekär, daher möge Österreich von seiner Abschiebung nach Kroatien absehen und im Sinne der Art 17 Dublin III VO sein Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs 2 Dublin III VO wahrnehmen.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 29 Abs. 3 AsylG von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin Konsultationen mit Ungarn und Kroatien in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer unterstützenden Rechtsberaterin durch den verfahrensführenden Referenten der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (Verwaltungsakt Seiten 145 bis 155).
Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin, sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen zu können und sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei gesund und benötige keine Medikamente.
Nachgefragt, verfüge er in Österreich, im Bereich der EU, Norwegen, Island oder Liechtenstein, über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspersonen. Nach vorangegangenen Einvernahmen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm in Kroatien seine Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien.
Auf Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens betreffend sein Verfahren sowie infolge Belehrung hinsichtlich der seitens des Bundesamtes beabsichtigten Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines Antrages verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung und befragt, ob er dem entgegenstehende Gründe vorbringen wolle, meinte der Beschwerdeführer, er wäre heute nicht in Österreich, hätte er in Kroatien bleiben wollen; er fühle sich in Österreich "gut und sicher".
Dem Beschwerdeführer wurden anschließend die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Berichte zur aktuellen Lage in Kroatien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, zu seinem Vorbringen nichts mehr zu ergänzen zu haben; er wolle keinesfalls nach Kroatien zurückkehren und wünsche sich, in Österreich zu bleiben. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.2.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I., ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 13 Abs 1 iVm. 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt.
In der Begründung wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität feststehe, ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und spätestens am 14.10.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. dieser sei volljährig und handlungsfähig, er sei grundsätzlich gesund und würde keine Medikamente benötigen, welche nicht auch in Kroatien erhältlich wären. Es habe demgemäß nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertige, dass dieser dauernd behandlungsbedürftig wäre, respektive er an einer Krankheit litte, welche im Zielstaat nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinischen Tatsachen ergeben, welche einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Kroatien entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe keine Kinder und es hielten sich keine seiner Verwandten im Gebiet Europas auf. Sohin habe nicht festgestellt werden können, dass eine Überstellung in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre, beziehungsweise solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien stellen sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen dar:
" 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen
Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).
Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).
Quellen:
KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen
Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015).
Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).
Quellen:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Kroatien
460
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
235
15
10
210
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Antragsteller 2.Qu. 2015
Kroatien
65
35
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
40
10
5
0
25
35
5
0
0
30
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c)
Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015).
Beschwerde
Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).
Folgeanträge
Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).
Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Quellen:
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).
Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).
Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015).
Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015).
AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).
Quelle:
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).
Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).
Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015).
Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).
Quellen:
Allgemeines
Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylbewerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylbewerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein. Im März 2008 wurden fünf Umsetzungsakte verabschiedet, die sich mit den Aufnahmeformularen, der Datenerfassung, der rechtlichen und finanziellen Unterstützung und der medizinischen Untersuchung befassen. Die Qualität des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus hat sich verbessert, was hauptsächlich auf die zur Flüchtlingskonvention und zum gemeinschaftlichen Besitzstand organisierten Schulungen zurückzuführen ist. (EU 2.12.2008)
Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz geändert. Die Änderungen betrafen die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet. Weiters wurde die Rolle der Beschwerdekommission im Asylverfahren ausgeweitet, was vor allem ihre Unabhängigkeit betrifft. Diese Kommission soll 2012 durch ein Verwaltungsgericht, welches Asylbeschwerden überwacht, ersetzt werden. (USDOS 8.4.2011)
UNHCR Kroatien hat die mit Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum Asylgesetz, die zu einer effektiven Harmonisierung des Gesetzes mit dem EU acquis und der Genfer Flüchtlingskonvention führten, sehr begrüßt. Dabei wurden die meisten Vorschläge von UNHCR übernommen, insbesondere die verbesserte Anwendung und spezifische humanitäre Erwägungen bezüglich des Schutzes von besonders vulnerablen Flüchtlingen. Dieses überarbeitete Gesetz verbessert den Flüchtlingsschutz in Kroatien durch weiter entwickelte Garantien für eine persönliche Anhörung und den Zugang zu einer völlig unabhängigen Beschwerdeinstanz, die ab 2012 zu einem Verwaltungsgericht umgewandelt werden wird. (UNHCR 2.7.2010)
Mit der Implementierung des neuen, geänderten Asylgesetzes wurden Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf kostenlosen Rechtsbeistand in Asylverfahren, die Unterbringung von Asylbewerbern und beim subsidiären Schutz. Die Asyl-Kommission, (Beschwerdekommission) die als zweite Instanz fungiert, wird im Januar 2012 durch Verwaltungsgerichte ersetzt und somit an die geltenden europäischen Standards angeglichen. (EC 12.10.2011)
Die Vorbereitungen für die Implementierung des Asyl acquis sind beinahe komplett. Die Verwaltungsgerichte setzten ihre Arbeit in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren fort. Die Auswahl von zusätzlichen Richtern wird durchgeführt. Die Asyleinheit wurde durch Aufnahme zusätzlicher Mitarbeiter gestärkt. Ebenso wurden zusätzliche Aufnahmekapazitäten für Migranten und Asylwerber geschaffen. (EC 26.3.2013)
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Grundlagen für das Asylverfahren in Kroatien ist das Asylgesetz von 2007, in Kraft getreten am 1.1.2008, welches am 2.7.2010 durch einige Bestimmungen ergänzt wurde (s.o.). Weiters kommen Bestimmungen des Fremdengesetzes (Aliens Act) 130/11 sowie das Gesetz "on the Amendments to the State Border Surveillance Act" und das "Rulebook on the Methods of Conducting State Border Surveillance" zur Anwendung. (RH MUP o.D.)
Asylverfahren
Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz, eine Asylkommission (mittlerweile durch ein Verwaltungsgericht ersetzt, Anm.) als Beschwerdeinstanz und ein Verwaltungsgericht. Der Asylantrag kann in einem Asylaufnahmezentrum, beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, die Möglichkeit einer freien Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer verständlichen Sprache zu informieren. (UNHCR 25.6.2013, 22)
Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. (UNHCR 25.6.2013, 56, 57)
Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen. (UNHCR 25.6.2013, 58)
Es ist möglich nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Falls auf Grund des gestellten Antrags festgestellt wird, dass der Asylwerber im wiederholten Verfahren keine neuen Tatsachen dargelegt hat, so wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gebracht. (VB 16.4.2012)
Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden. (UNHCR 25.6.2013, 75)
Freie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, aber diese kann durch die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, erhalten werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung der Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt. (ECRI 25.9.2012)
Quellen:
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz bezüglich Asyl, subsidiären und vorrübergehenden Schutz muss innerhalb von 15 Tagen an die Kommission für Asyl (ab 1.1.2012 Verwaltungsgericht) gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzstellen und Transitzonen von Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. (UNHCR 25.6.2013, 67a)
Die zweite Instanz kann bei Vorliegen einer Anfechtung einer Entscheidung der Erstinstanz diese entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden, oder, im Falle der Asylantrag ist nicht offenkundig unbegründet oder es liegen keine Gründe für die Einstellung des Asylverfahrens vor, die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und den Fall zur Wiederholung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückverweisen. (UNHCR 25.6.2013, 68)
Beschwerden und das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht sind entsprechend des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten abzuhandeln. Während dieses Verfahrens besteht aufschiebende Wirkung bezüglich der Durchsetzung der Vorverfahren und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer. (UNHCR 25.6.2013, 70, 70a)
Die signifikanteste Änderung der Ergänzungen zum Asylgesetz 2007, welche im Juli 2010 in Kraft traten, betrifft die Asylkommission, die als 2. Instanz im Asylverfahren fungierte und für die Behandlung von Einsprüchen von Entscheidungen der 1. Instanz zuständig war. Diese Kommission wurde mit 1. Jänner 2012 durch ein Verwaltungsgericht in Zagreb ersetzt, welches nunmehr für alle Beschwerdeverfahren im Asylprozess zuständig ist. (ECRI 25.9.2012)
Quellen:
Non-Refoulement
In der Praxis gewährte Kroatien effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung einer Bedrohung ausgesetzt wäre. (USDOS 8.4.2011)
Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Auch im Art. 95 des kroatischen Fremdengesetzes ist das Refoulement-Verbot festgeschrieben worden. Wenn einem Fremden kein Schutz gewährt wird, müssen zuerst Gründe gemäß Art. 95 Fremdengesetz überprüft werden, bevor der Betroffene abgeschoben wird. Sollte eine Abschiebung aus den o.a. Gründen nicht möglich sein, kann dem Fremden gemäß Art. 112 Fremdengesetzes Temporärer Schutz gewährt werden. (VB 19.12.2009)
Quellen:
Versorgung
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen. (UNHCR 25.6.2013, 40)
Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren zuwiderhandeln, wie beispielsweise die versuchte illegale Ausreise nach Slowenien und anderen Ländern, werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht. Im Asylzentrum KUTINA wird derzeit ein Zubau für Kinder und unbegleitete Jugendliche gebaut bzw. umgebaut. Auch wurde in Zagreb teilweise eine Hotelanlage für Asylwerber angemietet. Sollte die zukünftige Entwicklung eine weitere Erhöhung der Unterbringungskapazitäten für Asylwerber notwendig machen, wird Kroatien lt. Aussage des zuständigen Direktors zivile Objekte (Hotels und Pensionen) anmieten. (VB 20.8.2012)
Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert. (EU 26.3.2013)
Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen. Während des Asylverfahrens wird, gemäß dem Asylgesetz und Verordnung über ärztliche Untersuchungen von Asylwerbern, Asylberechtigten, Temporär- und Subsidiär geschützten Personen, medizinische Versorgung gewährt.
Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind (die Liste veröffentlicht das Kroatische Institut für öffentliche Gesundheit), wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.
Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Angestellten des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Diese wird vom Innenministerium und dem kroatischen Roten Kreuz finanziert. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll. (VB 19.12.2009)
(...)
Quellen:
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente feststehe.
Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Kroatien gewesen sei, wurde am 20.10.2015 ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Kroatien habe nicht geantwortet und sei deshalb am 22.12.2015 gemäß Art 13 Abs 1 iVm 22 Abs 7 Dublin III VO auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, alles für die Übernahme des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Eine Verfristung gelte als Zustimmung.
Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheitsaspekten oder auf das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben. Ebenso wenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Er habe im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur angegeben, dass er sich in Österreich wohlfühle und nicht nach Kroatien zurück wolle. Die von der XXX eingebrachte schriftliche Stellungnahme weise keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf und schildere lediglich die allgemeine Lage von Asylwerbern in Kroatien.
Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Kroatien ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergeben.
Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung ordnungsgemäß übernommen.
3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 18.2.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Es wurden die Anträge gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren zuzulassen, die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz aufheben sowie der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine Überstellung nach Kroatien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 3 EMRK und Art 8 EMRK bedeuten würde. Die Beschwerde wurde im Einzelnen damit begründet, dass die Behörde die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht adäquat gewürdigt habe, da sie Berichte seitens UNHCR außer Acht lasse.
Die Länderberichte zu Kroatien seien keineswegs aktuell und sowohl (nicht näher genannte) deutsche als auch österreichische Rechtsprechung erachte eine Abschiebung nach Kroatien als nicht zulässig. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Kroatien ein Asylverfahren nach europäischen Standards einhalte. Daher stelle die Abschiebung nach Kroatien eine eindeutige Verletzung von Art 3 EMRK dar und Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 1.3.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan.
1.2. Er reiste aus der Türkei kommend in Griechenland am 6.10.2015 erstmalig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Dieses Hoheitsgebiet verließ er kurze Zeit später wieder nach Mazedonien. Die weitere Reise führte über Mazedonien, Serbien; in den Mitgliedstaat Kroatien und danach nach Ungarn. Weder in Griechenland noch in einem anderen der genannten Staaten suchte er zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes an.
1.3. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren über internationalen Schutz in Kroatien ist bisher nicht anhängig (gewesen).
1.4. Der Beschwerdeführer ist von Kroatien über Ungarn (ohne die EU zu verlassen) irregulär nach Österreich gelangt, wo er am 14.10.2015 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.5. Das BFA richtete am 20.10.2015 ein auf Art 13 Abs 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Da Kroatien nicht innerhalb offener Frist antwortete, wurde am 22.12.2015 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und Kroatien aufgefordert, alles für die Übernahme des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung (auch im Sinne einer unzulässigen Kettenabschiebung) oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen zudem keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
1.7. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine Verwandten oder sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 vom 6.10.2015.
Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit durch Verschweigung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Land voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführers, der ja selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat kommend, nämlich über Serbien, nach Kroatien gelangt zu sein. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Kroatien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat, auch mangels entsprechenden Vorbringens in dieser Hinsicht (rechtlich siehe näher unten unter 3.2.).
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten oder an schweren psychischen Störungen leidet.
Eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers fallgegenständlich - lediglich in vager Form - dargelegten Befürchtungen, in Kroatien unzureichende Versorgung erwarten zu haben).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet. Wie sich aus der notorischen Medienberichterstattung zudem ergibt, ist es in den letzten Wochen zu einem starken Rückgang von Einreisen auf der "Balkanroute" im Allgemeinen, respektive in Kroatien im Speziellen gekommen (insbesondere durch die Schließung der Grenze zwischen Griechenland und Mazedonien), wodurch es auch plausibel erscheint, dass der Druck auf die dortigen Versorgungskapazitäten (für im Land befindliche Antragsteller auf internationalen Schutz) zurückgeht, respektive ein solcher zum Entscheidungszeitpunkt und prognostisch für die nähere Zukunft nicht (mehr) besteht.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass in den Fällen des Abs. 2 bis 4 §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 100/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
ABSCHNITT II
Aufnahmeverfahren
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Art. 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(...)
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
[...]
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(...)
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(...)
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
Absatz 2 des Art 9 der Durchführungs - VO (EG) Nr. 343/2003 (in der Fassung der der VO (EU) 118/2014), welcher Artikel das "Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen" regelt, lautet:
"Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit im Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 begründet (wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art 3 Abs 1 Dublin III-VO; siehe insofern schon oben unter 2.2.). Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert offenkundig daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der EU wieder verlassen wurde (vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich des Reisewegs lagen regelmäßig bei Einreisen aus Ungarn von Serbien aus vor; dazu zB BVwG 13.8.2015, 2112000-1/2E VwGH 15.12.2015, 2015/19/0212; vgl auch etwa VfGH 8.3.2016, E 1864/2015-15).
Art. 22 Abs 7 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 konstituiert eine Zustimmungsfiktion im Falle der Verfristung bei der Beantwortung eines Aufnahmeersuchens. Als Konsequenz der Verfristung wird ausdrücklich die Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Antragsteller auf internationalen Schutz genannt. Der betreffende Mitgliedstaat wird zum Zeitpunkt des Eintritts der Verfristung ex lege zuständig im Sinne des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Kroatien ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat Kroatien im Besonderen im Rahmen des Konsultationsverfahrens über die Aussagen des Beschwerdeführers seinen Reiseweg betreffend in Kenntnis gesetzt. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt und darüber hinaus noch jedenfalls offen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei; zu damit verwandten Fragestellungen siehe auch unter 3.3.2. und 3.3.3.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist (schon) aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs 1 Dublin III-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. ). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
Verfahrensgegenständlich ist kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Antragsteller auf internationalen Schutz qualifiziert unhaltbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenso wenig erstattet worden. Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes sind aktuell und stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt. Auch eine mangelnde Aktualität kann nicht festgestellt werden, datieren doch die meisten Quellen von Oktober 2015 und wurden auch tagesaktuelle Informationen von Jänner 2016 noch eingearbeitet.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Antragstellern auf internationalen Schutz dort geben jedenfalls - auch von Amts wegen - keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.
Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich, dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.
Kroatien hat auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen, allein reisenden Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, ist nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat in Kroatien noch gar keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit zu diesem Zeitpunkt auch (noch) nicht damit rechnen, länger untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. All dies wird auch durch den (nunmehr öffentlichen) monatlichen Bericht der europäischen Grundrechte Agentur über die gegenwärtige Migrationssituation in der Europäischen Union vom Jänner 2016 bestätigt, wonach beispielsweise die Bedingungen im größten Lager Slavonski Brod zufriedenstellend sind und dieses wegen der kurzen Dauer des Aufenthaltes neu eintreffender Personen im Lager weitgehend unbenutzt geblieben war.
Der in der Stellungnahme vom 5.11.2015 für die gegenteilige Ansicht primär ins Treffen geführte Bericht stammt aus 2013, die kurzfristige Belastungssituation durch die Migrationsbewegung im Herbst 2015 (wobei Kroatien zumeist ein "Transitland" war) besteht in diesem Ausmaß nicht mehr; siehe dazu schon die Erwägungen in der Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurden keine konkret nachprüfbaren Berichte/Gerichtsentscheidungen angeführt; die Rechtsprechung des BVwG ist einhellig (zur Zeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme der "Sicherheit" Kroatiens, Einzelfallprüfung allfällig besonderer Umstände, vgl nur BVwG 15.2.2016, 2120880-1/3E und 4.3.2016, 2121970-1/4E).
3.3.2. Medizinische Krankheitszustände: Behandlung in Kroatien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Kroatien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine konkreten Erkrankungen an und legte auch keinerlei ärztliche Befunde vor.
3.3.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von zirka fünf Monaten ist nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben fallbezogen nur sehr geringes Gewicht und treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Zuständigkeitsordnung der Dublin III-VO, in den Hintergrund. Folglich würde eine Überstellung nach Kroatien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen (siehe schon oben unter 3.2.), noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 (wieder) eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Kroatien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen; die Rechtsfrage hinsichtlich der aufrechten Sicherheitsvermutung und des Fehlens einer Verletzung der EMRK/GRC bei einer Überstellung wurde darauf aufbauend - im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH - gelöst (vgl zuletzt VwGH 23.2.2016, 2015/20/0142-6),
Für die in seiner Beurteilung leitenden unionsrechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, sowie insbesondere auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4.6.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, und vom 30.6.2015, 39350/13, A.S./Schweiz, stützen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; sinngemäßes gilt, sofern unionsrechtliche Fragen berührt sind, für Rechtsprechung des EuGH.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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