L503 2122051-1•BVwG L503 2122051-1
L503 2122051-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016
Arbeitslosengeld, Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger
L503 2122051-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Zell am See vom 12.01.2016, GZ: LGS SBG/2/0566/2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des AMS vom 21.10.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.10.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gem. § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF seit 4.8.2015 laufend selbstständig erwerbstätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sei.
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein von der BF dem AMS am 19.10.2015 elektronisch übermittelter Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin bejahte die BF insbesondere die Fragen nach der derzeitigen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und nach dem Erfordernis einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung. Weiters bejahte die BF die Frage nach einer ehemaligen selbständigen Erwerbstätigkeit; diesbezüglich sei die Gewerbeberechtigung zurückgelegt bzw. das Ruhen angezeigt worden.
2.2. Im Akt befindet sich weiters eine Arbeitslosmeldung der BF gem. § 17 AlVG ebenfalls vom 19.10.2015.
2.3. Mit im Akt befindlichen Schreiben des AMS vom 20.10.2015 wurde die BF aufgefordert, die in ihrem Antrag erwähnte Ruhendmeldung des Gewerbes nachzureichen.
2.4. Die BF legte daraufhin am 21.10.2015 eine "Verständigung über die Wiederaufnahme eines selbständigen Gewerbebetriebes" der Wirtschaftskammer Salzburg vom 4.8.2015 vor. Darin wird eine von der BF am 4.8.2015 erstattete Anzeige über die Wiederaufnahme des Gewerbes "Warenpräsentator" ab 4.8.2015 zur Kenntnis genommen.
2.5. Im Akt befinden sich schließlich diverse Ausdrucke zum bisherigen Bezugsverlauf der BF sowie ein Ausdruck über die Abfrage der Versicherungszeiten der BF beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7.1.2016, wobei darin eine Pflichtversicherung der BF nach dem GSVG seit dem 4.8.2015 aufscheint.
3. Mit Schreiben vom 16.11.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.10.2015. Begründend wird darin ausgeführt, die BF habe aufgrund ihres unternehmerischen Pflichtbewusstseins bei Beginn als selbstständiger Coach (Warenpräsentator) bei der Firma H. unverzüglich eine Meldung über ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgenommen. Um sich als zukünftig selbstständig Erwerbstätiger "installieren" zu können, ersuche die BF um eine "Übergangsunterstützung seitens des AMS". Je nach Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer geschäftlichen Entwicklung prüfe sie, ob eine etwaige Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie vonnöten sei, da der Einstieg in die Selbstständigkeit mit 52 Lebensjahren ein gewisses Risiko mit sich bringe. Die BF hoffe auf eine "entsprechende Übergangsunterstützung".
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.1.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs insbesondere aus, die BF habe am 19.10.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ihr letztes die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis habe am 18.10.2015 geendet. Die BF habe dem AMS die Verständigung über die Wiederaufnahme eines selbstständigen Gewerbebetriebs ab 4.8.2015 zur Kenntnis gebracht. Wie eine Überprüfung der Versicherungszeiten der BF am 7.1.2016 ergeben habe, liege ab dem 4.8.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor. Ergänzend fügte das AMS hinzu, dass die BF am 8.12.2015 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma R. aufgenommen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS unter Hinweis auf die einzelnen Bestimmungen der §§ 7 und 12 AlVG aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten nur Personen, die arbeitslos seien. Personen, die einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, würden nach § 12 AlVG nicht als arbeitslos gelten. Da die BF seit 4.8.2015 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei, sei sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.10.2015 nicht arbeitslos gewesen. Es liege daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor und sei ihr Antrag vom 19.10.2015 daher mangels Arbeitslosigkeit abzulehnen.
5. Mit Schreiben vom 26.1.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF aus, es sei ihr bekannt, dass sie "als Selbständiger zu dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe", allerdings gebe es "finanzielle Unterstützung für spezielle Fälle" bzw. "Übergangsunterstützung", um die Anfangszeit ihrer selbständigen Tätigkeit überbrücken zu können.
6. Am 23.2.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
7. Am 16.3.2016 tätigte das BVwG eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wobei eine Pflichtversicherung der BF nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und § 2 Abs 1 Z 3 GSVG im Zeitraum vom 4.8.2015 bis zum 29.2.2016 aufschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 4.8.2015 hatte die BF das Gewerbe "Warenpräsentator" wieder aufgenommen und unterlag vom 4.8.2015 bis zum 29.2.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 3 GSVG.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in unstrittiger Weise, wobei auch darauf hingewiesen sei, dass die BF in ihren Eingaben die selbständige Erwerbstätigkeit selbst einräumte. Im Hinblick auf den Umstand der Pflichtversicherung der BF nach dem GSVG in der Zeit vom 4.8.2015 bis zum 29.2.2016 ist zudem auf eine Abfrage des BVwG beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 16.3.2016 zu verweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§§ 7 und 12 AlVG lauten auszugsweise:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer [...] der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht [...]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer [...] arbeitslos (§ 12) ist.
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt [...] und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Beantragung von Arbeitslosengeld ein Gewerbe ausübte und der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterlag.
Gem. § 12 Abs 1 Z 1 und Z 2 AlVG ist jedoch Voraussetzung für eine Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG, dass eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet wurde und dass insbesondere keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Da diese Voraussetzungen im Fall der BF (jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld) nicht gegeben waren, war die BF nicht arbeitslos und wurde ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld daher seitens des AMS zu Recht keine Folge gegeben.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um das Fehlen der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des von der BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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