I404 2010567-1•BVwG I404 2010567-1
I404 2010567-1Federal Administrative CourtMar 17, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I404 2010567-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. XXXX, vertreten durch DELOITTE Kapferer Frei Grüner Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 15.09.2011 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.09.2011, wurde festgestellt, dass Frau Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) unterlag.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerlichen Vertreter rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt).
3. Mit Schreiben vom 11.01.2012 zu Zl. Vd-SV-1006-1-211/8, wurde das Verfahren vom Landeshauptmann von Tirol bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.05.2011, Zl. Vd-SV-1006-1-211/3, ausgesetzt.
4. Am 05.08.2014 wurde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 02.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165, übermittelt, mit welchem nunmehr über den Verfahrensgegenstand, welcher der Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.05.2011, Zl. Vd-SV-1006-1-211/3, zu Grunde lag, endgültig abgesprochen wurde.
6. Mit Schreiben vom 16.03.2016 teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2011 nicht weiter aufrecht gehalten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zur Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung des Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der rechtswirksamen Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 16.03.2016 ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
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