BVwG W207 2120015-1

W207 2120015-1Federal Administrative CourtMar 16, 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör

Full text

BVwG W207 2120015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2120015.1.00

Spruch

W207 2120015-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX , vom 01.12.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 14.02.2005 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet).

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der damals zuständigen Bundesberufungskommission vom 20.11.2006 wies die Bundesberufungskommission die damalige Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2006 mit der Maßgabe ab, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - anders als im erstinstanzlichen Bescheid, in dem der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt wurde - 40 v. H. betrage. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen auf das Ergebnis von auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ergangenen nervenfachärztlichen und innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.09.2006. In diesem rechtskräftigen Bescheid der Bundesberufungskommission vom 20.11.2006 wurden die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsstörungen wie folgt festgestellt:

""

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung:

Positionen in den Richtsätzen:

Höhe der MdE:

1.

Refluxkrankheit, chronische Gastritis, chronische Obstipation Unterer Rahmensatz, da glaubhafte mannigfache Nahrungsmittelunverträglichkeit mit entsprechender subjektiver Symptomatik, andererseits guter Ernährungszustand

gZ 356

30%

2.

Flachbogige S-förmige idiopathische Skoliose Unterer Rahmensatz, da der Skoliosewinkel in der Brust und Lendenwirbelsäule nur etwa 18° beträgt und keine wesentliche funktionelle Störung besteht

gZ 190

20%

3.

Cervicodorsolumbalgie ohne radikuläre Beeinträchtigung mit deutlich pseudoradikulären Schmerzen Oberer Rahmensatz, da eine deutliche Schmerzsymptomatik fassbar ist und aufgrund der gastrointestinalen Problematik das Einnehmen von Schmerzmitteln kontraindiziert ist.

gZ 533

20%

4.

Knöchern geheilter Bruch des 4. Mittelhandknochens links - Gegenarm Unterer Rahmensatz, da folgenlos knöchern abgeheilt

90

0%

5.

Mäßige Kurzsichtigkeit bei gutem Sehvermögen beidseits ( 2/3)

637 Tab. K1/Z1

0%

Der Gesamtgrad der Behinderung

beträgt vierzig von hundert (40 v.H.), weil die führende Gesundheitsschädigung 1 durch die Leiden 2 und 3 infolge ungünstigem wechselseitigen Zusammenwirken um 1 Stufe erhöht wird."

Im Akt der belangten Behörde (Abl. 26 bis 32) finden sich darüber hinaus ein auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bundessozialamt am 21.06.2011 basierendes chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 18.07.2011 sowie ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten vom 21.06.2011, ebenfalls beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bundessozialamt am 21.06.2011. Im zusammenfassenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.06.2011 wurden die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsstörungen wie folgt festgestellt

"Diagnose(n):

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung:

Positionen in den Richtsätzen:

Höhe der MdE:

1.

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Skoliose und Bandscheibenvorfall L4/L5 Oberer Rahmensatz, da Fehlhaltung bei mäßiger funktioneller Einschränkung

190

30%

2.

Cervikodorsolumbalgie Oberer Rahmensatz, da befundmäßig dokumentierte chronische Verlaufsform

gZ 533

20%

3.

Knöchern geheilter Bruch des 4. Mittelhandknochens links (Gegenarm) Unterer Rahmensatz, da folgenlos geheilt

90

0%

4.

Mäßige Kurzsichtigkeit bei gutem Sehvermögen beidseits mehr als 2/3)

637 Tabelle 1. Spalte, 1. Zeile

0%

5.

Refluxerkrankung, chronische Gastritis, chronische Obstipation Heranziehung dieser Position, da glaubhafte mannigfache Nahrungsmittelunverträglichkeit mit entsprechender subjektiver Symptomatik, unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand

gZ 356

30%

Unter anderem

Stellung nehmend zum orthopädischen Fachbereich bezüglich der Wirbelsäule wird in diesem zusammenfassenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.06.2011 Bezug nehmend auf das Vorgutachten vom 04.09.2006, in dem die Wirbelsäulenveränderungen mit einem GdB von 20 v.H. bewertet wurden, ausgeführt, die derzeit bestehenden Veränderungen seien unter Berücksichtigung der lumbalen Bandscheibenschädigung und vorliegender funktioneller Einschränkung nunmehr mit einem GdB vom 30 v.H. ausreichend gewürdigt.

In einer Stellungnahme der Ärztlichen Beratung der belangten Behörde vom 31.08.2011 (Abl. 26 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wird durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ausgeführt, der Gesamt-Gdb betrage 40 %; das klin. führende Leiden 5 "Refluxerkrankung, chronische Gastritis, chronische Obstipation" werde durch Leiden 1 "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Skoliose und Bandscheibenvorfall L4/L5" (überlagert von Leiden 2 "Cervikodorsolumbalgie") wegen Zusatzrelevanz nur eine weitere Stufe erhöht.

Inwieweit diese Sachverständigengutachten schließlich in einen Bescheid gemündet sind, ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hingegen nicht zu entnehmen.

Am 07.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen - den gegenständlichen - Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Sie legte neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen unter anderem einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 06.10.2015 wurde Folgendes ausgeführt:

"HNO-fachärztliches- Sachverständigengutachten

VORGESCHICHTE

Kommt alleine. Zähne seien schief, 2 Zähne seien nicht gekommen, u. z.w die beiden oberen Eckzähne, da sind Milchzähne geblieben. Hat seit Jänner festsitzende Zahnspange.

Habe Erfrierung im Gesicht gehabt, Rosazea sei dazu gekommen.

Therapie dzt.: Kieferorth. Th. Einige Salben {Mirvaso, Skinoren, Rozex) wegen der Hautveränderungen im Gesicht.

Befunde:

l. Therapieplanung Kieferorthopädin Dr. F. vom 16.1.2015 (Abl. 9-10)

SUBJEKTIVE BESCHWERDEN

Haut jucke auf Wange und Nase, im Winter "geht es auf".

Gebiss; kann nicht gut kauen, Zähne belegen sich, einer ist abgebrochen.

o. B.

o.ß.

frei

St.p.TE, Kreuzbiss bds., seit! offen bds. 13 und 23 sind noch als Milchzähne vorhanden. Brackets i.S. mit Gummizügel, daher Mundöffnung nicht testbar.

Palp, frei

BEWERTUNG

1. Zahnfehlstellung, retinierte Zähne g.z. 07.02.03 10%

Untere Rahmensatz, da keine Defekte des Zahnkammes"

Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2015 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2015 Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Akne rosazea, Zahnfehlsteilung mit kieferorthopäd. Versorgung - siehe HNO-ärztl. SVGA TE mit 5 Jahren, Z.n. Erfrierungen im Schulkindalter, Gastritis

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe auf einem Schulskikurs Erfrierungen im Gesicht erlitten und die Haut sei seit damals an der Stirn empfindlich. Seit einiger Zeit sei eine Rosazea hinzugekommen. Bei bekannter chronischer Gastritis mit Reflux habe sie fallweise Beschwerden. Wegen einer Zahnfehlstellung werde derzeit eine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Oraycea, Pantoloc bei Bedarf

Sozialanamnese:

Ledig, Beamtin im X

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Universitätsklinik für Dermatologie vom 2. Dezember 2014: Akne rosazea, topische Therapie, chronische Gastritis, Reflux

weiters vorliegend sind kieferorthopädische Honorarnoten vom 19. Januar 2015 sowie 22. Dezember 2014, laut Bericht vom 16. Januar 2015 sei eine Versorgung mit festsitzender Zahnspange erforderlich.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

schlanker Habitus

Größe: 169 cm Gewicht: 60 kg Blutdruck: 125/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig problemlos möglich

Caput: mäßige Rötungen an beiden Wangen, geringer an der Nase und der Stirn, keine

Narben oder Abszesse, Zahnfehlstellung, Brackets i.S. mit Gummizügel, Mundöffnung nicht

testbar, sonst ua., keine Lippenzyanose

keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inki. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei Extremitäten:

OE: Rechtshändigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei Schultergelenk links: idem zur Gegenseite Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke: frei,

Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei

Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar

UE:

Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei

Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite

Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts:

Beweglichkeit frei, bandstabil

Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar 1-Beinstand bds. durchführbar

Hocke durchführbar

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden Fußpulse bds. palp.

Venen: ua., Ödeme: keine Stuhl: obstipiert, Harnanamnese ua.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe

Status Psychicus:

klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine Gastritis ist mittels derzeitgemäßen Behandlungsmaßnahmen kompensierbar und erreicht keinen Behinderungsgrad.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde - ohne dass der Beschwerdeführerin davor von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 06.10.2015 bzw. vom 07.11.2015 eingeräumt worden wäre - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 23.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde und brachte zum einen zusammengefasst vor, die im gegenständlichen Verfahren festgestellten Leiden seien zu gering eingeschätzt, was auch daran liege, dass sie nicht von entsprechenden Fachärzten beurteilt worden seien. Zum anderen aber verweist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass in bereits stattgefunden habenden Verfahren mit Vorbescheiden vom 20.11.2006 und vom 09.09.2011 der Grad der Behinderung mit 40 % - und ihrer Ansicht nach damals schon zu gering - festgelegt worden sei. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin auf die bei ihr in den Vorbescheiden festgestellte Skoliose und den Bandscheibenvorfall hin, die nunmehr das führende Leiden darstellen müssten, aber nicht berücksichtigt worden seien. Das Antragsformular habe keine zutreffende Eintragsmöglichkeit vorgesehen, sie sei aber davon ausgegangen, dass die Vorbescheide "in welcher Form auch immer" im Sozialministeriumservice abrufbar seien und bei der Einstufung entsprechend berücksichtigt würden.

Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 12.01.2016 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

..."

Der angefochtene Bescheid, mit dem ein Grad der Behinderung von 20 v. H. festgestellt wurde, erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:

Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahrens vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 06.10.2015 und vom 07.11.2015 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall kommt zu diesem Verfahrensmangels aber insbesondere hinzu, dass betreffend die Beschwerdeführerin in bisherigen Verfahren bereits bescheidmäßig rechtskräftig festgestellte bzw. jedenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde gutachterlich diagnostizierte chronische Leiden ("Degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Skoliose und Bandscheibenvorfall L4/L5", bisher bewertet mit einem [Einzel]Grad der Behinderung von 30 v.H., und "Cervikodorsolumbalgie, Oberer Rahmensatz, da befundmäßig dokumentierte chronische Verlaufsform", bisher bewertet mit einem [Einzel]Grad der Behinderung von 20 v.H., im gegenständlichen Verfahren offenkundig völlig unberücksichtigt blieben.

Zwar erscheint die Argumentation in der Beschwerde, das Antragsformular im gegenständlichen Verfahren habe keine zutreffende Eintragungsmöglichkeit vorgesehen, daher habe die Beschwerdeführerin diese bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht erwähnt, fragwürdig, zumal auch die persönlichen Begutachtungen am 06.10.2015 der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten hätten, diese Leiden in Erinnerung zu rufen, dennoch rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens und zum Zwecke der zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen bisher von ihr rechtskräftig festgestellte bzw. in einem von ihr selbst durchgeführten medizinischen Beweisverfahren hervorgekommene Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen hat.

Nun mag es zwar nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, dass in den Jahren 2006 bzw. 2011 bestanden habende und offenkundig auch rechtskräftig festgestellte chronische Leiden nunmehr nicht mehr vorliegen, allerdings müsste in einem solchen Fall eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Veränderung (im Sinne einer Verbesserung) des Gesundheitszustandes und in der Folge eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung erfolgen, was aber im gegenständlichen Ermittlungsverfahren - außer bezüglich der Frage der Einschätzung der Gastritis - zur Gänze unterblieben ist.

Vor diesem Hintergrund wird das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.11.2015, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht und ist dieses ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.

Es kann im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der bzw. die medizinische Sachverständige(n) und in der Folge die belangte Behörde auf Basis eines anderen angenommenen Sachverhaltes - unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen "Degenerativen Veränderung der Wirbelsäule bei Skoliose und Bandscheibenvorfall L4/L5", und "Cervikodorsolumbalgie", sofern diese noch bestehen sollten - als jenem, der der Beurteilung im angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 zu Grunde lag, zu einer anderen Einschätzung des Grades der Behinderung als 20 v.H. gelangt wäre.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen darzulegen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits rechtskräftig festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht berücksichtigt wurden.

Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 12.01.2016 zur Entscheidung vor.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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