BVwG W133 2014244-1

W133 2014244-1Federal Administrative CourtMar 16, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2014244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2014244.1.00

Spruch

W133 2014244-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.09.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2010 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines unter Anwendung der Richtsatzverordnung erstellten orthopädischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage der bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen "Geheilter, operierter Oberarmschaftbruch rechts mit Ellbogenabnützung (Gebrauchsarm)" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) und "Cervicolumbalgie" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG mit Bescheid vom 16.08.2010 ab.

Gegen den Bescheid vom 16.08.2010 erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission). In dem in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten wurden nach neuerlicher persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin neben den bereits festgestellten Leiden unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigungen "Mischinkontinenz" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und "Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zusätzlich in die Liste der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde weiterhin mit 20 v. H. eingeschätzt. Mit Bescheid vom 09.03.2011 wies die Bundesberufungskommission die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 40, 41, 54 und 55 BBG als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2010.

Am 18.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012 abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines unter Anwendung der Richtsatzverordnung erstellten Sachverständigengutachtens vom 13.12.2011, in dem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen folgenden Leidenspositionen zugeordnet wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Abnützung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur leichte funktionelle Einschränkung in allen Abschnitten und keine neurologischen Ausfälle.

190

20

2

Operativ geheilter Oberarmbruch rechts (Gebrauchsarm) Oberer Rahmensatz, da nur geringe Funktionseinschränkung im rechten Schulter- und Ellbogengelenk

40

20

3

Abnützung beider Kniegelenke 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rez. entzündliche Schübe mit Ergussbildungen und Punktionen, sowie deutliche Funktionseinschränkung beidseits

418

30

4

Mischinkontinenz Oberer Rahmensatz, da überwiegend Drangkomponente, Therapie scheint möglich

245

20

Auf Grund einer gegen

den Bescheid vom 28.02.2012 an die Bundesberufungskommission erhobene Berufung wurde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.06.2012 eingeholt, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2012 unter Anwendung der Richtsatzverordnung auszugsweise Folgendes ausgeführt wurde:

"ad 1) Beurteilung:

  1. Abnutzungserscheinungen beider Kniegelenke 418 30%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits deutliche Funktionseinschränkung mit rezidivierender Ergussbildung bei aktivierter Arthrose.

  1. Oberarmbruch rechts, operativ versorgt, geheilt (Gebrauchsarm) 40 20%

Wahl dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkungen im rechten Schulter und Ellbogengelenk. Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da regelmäßige physikalische Therapie eines myofaszialen Schmerzsyndroms erforderlich ist.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20%

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da geringgradige Funktionseinschränkungen in allen Etagen, kein sensomotorisches Defizit nachweisbar.

  1. Mischinkontinenz 245 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da überwiegend Dranginkontinenz, Behandlungsreserve.

ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt dreißig von Hundert (30 v.H.), da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz durch Leiden 2, 3 und 4 gegeben ist.

ad 3) Der BW ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

geeignet.

ad 4) Der Gesamt -GdB ist ab 18.11.2011 anzunehmen.

...

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."

Mit Bescheid vom 29.08.2012 wies die Bundesberufungskommission die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012 28.02.2012.

Am 06.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung, da sich ihr allgemeiner Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Im Zuge einer telefonischen Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der Antrag vom 06.03.2014 als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten sei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein, erstmals unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2014 erstatteten Gutachten vom 02.05.2014 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teile wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: AMS, gelernte Maschinenbauingenieurin

Stand: verwitwet, eine erwachsene Tochter

kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung.

ZWISCHENANAMNESE

Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden

...

Derzeitige Beschwerden: ich habe Schmerzen in der WS und in den Kniegelenken, dagegen mache ich physikalische Behandlungen, mehrere Kuraufenthalte und außerdem nach einer Blasensenkungsoperationen Inkontinenzbeschwerden seit 2008

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Exforge, Nomexor, Indapamid, Detrusitol

NSR bei Bedarf

Untersuchungsbefund:

Grösse: 1,67 m Gewicht: 119 kg BMI: 42,67

guter AZ und massiv adipöser EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 140/80 normoton und der Puls mit 60

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne- lückenhaft, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA: 0 cm FBA: 10 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: keine funktionellen Behinderungen

Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen

Oberarm re: blande Narbe nach Oberarmfraktur OP ohne funktionelle

Einschränkungen des Ellenbogengelenkes Kreuzgriff: beidseits möglich

Nackengriff: Rechts ist der Nackengriff etwas erschwert

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50

Kniegelenk: 0-0-120

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50

Kniegelenk: 0-0-120

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 25.04.2014

Lfd. Nr.-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden-Pos.Nr.-GdB %

1-Mischinkontinenz

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da überwiegend in Drangkomponente

-08.01.06-20

2-Abnützung der Wirbelsäule

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Symptomatik.

-02.02.01-20

3-Gonarthrose beidseits

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.

-02.05.19-20

4-Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk nach operiertem Oberarmschaftbruch.

Heranziehung dieser Position, da leichtgradig

-02.06.01-10

5-Cervicolumbalgie

Unterer Rahmensatz, da chronische Schmerzhaftigkeit bei geringgradigen Funktionseinschränkungen.

-04.07.01-10

Gesamtgrad der Behinderung-

20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr. wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. um Stufe(n) erhöht [X] nicht erhöht

Begründung: da kein Zusammenwirken besteht

...

Stellungnahme zum Vorgutachten: Neues Antragsleiden anerkannt. Absenkung der Position 1 des Vorgutachtens.

Dadurch Absenkung des Gesamt GdB um 1 Stufe.

[X] Dauerzustand

..."

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 31.07.2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung vom 25.04.2014 durch den Arzt für Allgemeinmedizin nicht ordentlich untersucht worden; das geschwollene Knie und die Beine seien begutachtet worden, ohne dass die Bekleidung abgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin lege aktuelle Befunde zur Klärung ihres Gesundheitszustandes bei. Anschließend beschrieb die Beschwerdeführerin die beigelegten medizinischen Unterlagen näher und führte aus, ihr Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. Es werde um erneute Prüfung der Situation der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der "Schmerzperioden 01.03.2012 bis 22.05.2014 - 11 Monate 19 Tage", gebeten. Mit dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin unter anderem Röntgenbefunde betreffend die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, das Becken, die Schulter-, Hand-, Knie- und Sprunggelenke und beide Vorfüße vom 18.07.2014 sowie betreffend das rechte Ellbogengelenk vom 25.07.2014, einen ärztlichen Entlassungsbericht nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im XXXX vom 01.05.2014 bis 22.05.2014 sowie mehrere Perioden der Arbeitsunfähigkeit bestätigende Krankenstandsbescheinigungen der XXXX aus dem Zeitraum zwischen 01.03.2012 bis 22.05.2014 vor.

Die Einwände der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde dem Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 03.09.2014 verneinte der Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 02.05.2014 erstellt hatte, die Notwendigkeit einer Änderung des Gutachtens.

Seine Einschätzung begründete er wie folgt:

"Für die Beurteilung des Behinderungsgrades nach der Einschätzungsverordnung sind die objektiv festgestellten Funktionseinschränkungen maßgeblich und nicht die durchaus glaubwürdig geschilderten subjektiv erlebten Beschwerden.

ad Wirbelsäulenleiden: bei einem gemessenen Fingerbodenabstand von 10 cm liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vor. Dieses Leidens ist korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position

ad Kniegelenke: bei der Untersuchung der Kniegelenksfunktionen konnte ein Bewegungsumfang von 0-0-120° beidseits festgestellt werden. Auch an den Sprunggelenken konnte keine Reduktion des Bewegungsumfanges festgestellt werden. Es liegen demnach keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vor welche eine höhere Einschätzung zulassen würden. Dieses Leidens ist korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position.

ad Zustand nach Oberarmbruch rechts: am rechten Oberarm konnte eine blande Narbe nach einer operativen Versorgung eines Oberarmbuches ohne funktionelle Einschränkungen des Ellenbogengelenkes festgestellt werden. Lediglich eine geringgradige Einschränkung des rechten Schultergelenkes konnte objektiviert werden. Dieses Leiden ist korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.05.2014, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die zu einer Änderung des medizinischen Sachverständigengutachtens führen könnten. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom 04.11.2014, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 05.11.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sowie ihr behandelnder Orthopäde seien mit der im Bescheid getroffenen Feststellung eines aktuell vorliegenden Grades der Behinderung von 20 v.H. nicht einverstanden. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin habe bis jetzt 30 v.H. betragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 06.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.05.2014 sowie auf der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 03.09.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten und die Stellungnahme setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die im Gutachten vom 02.05.2014 getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin erhobenen Untersuchungsbefund, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführung im Gutachten verwiesen). Anders als von der Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Antragstellung behaupteten, ergibt sich aus dem Untersuchungsbefund, bis auf die wieder in die Liste der vorliegenden Funktionseinschränkungen aufgenommene Gesundheitsschädigung "Cervicolumbalgie", keine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.06.2012. Zur Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 20 v.H. kommt es - wie der Sachverständige zutreffend ausführt - auf Grund der nunmehr um eine Stufe niedrigeren Einschätzung des Leidens 1. Die im Vorgutachten mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertete Funktionseinschränkung der Kniegelenke wurde nach der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung der Positionsnummer 418 zugeordnet. Dies entspricht der vom Sachverständigen im aktuellen Gutachten gewählten Positionsnummer 02.05.19 der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Für den Zustand des Kniegelenkes ist nach der Einschätzungsverordnung ein Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. anzusetzen, wodurch es insgesamt zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Diesbezüglich ist auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung zu verweisen.

Im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde zum Sachverständigengutachten vom 02.05.2014 gewährten Parteiengehörs wendete die Beschwerdeführerin ein, der Sachverständige habe das Knie der Beschwerdeführerin nicht ordentlich untersucht, da dieses nicht von Bekleidung frei gemacht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bekleidung keinen Einfluss auf die Feststellung der Beugemöglichkeit des Kniegelenkes hat, welche für die vom Sachverständigen für die Funktionseinschränkung der Kniegelenke zutreffend gewählte Positionsnummer 02.05.19 der Einschätzungsverordnung relevant ist. Der durch den Gutachter erhobene Untersuchungsbefund zeigt, dass der Beschwerdeführerin eine Beugung des Kniegelenkes bis 120° möglich ist. Die Bewegungseinschränkung wurde vom Sachverständigen somit zutreffend als geringgradig beschrieben.

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Überprüfung vorgelegt. In der diesbezüglichen Stellungnahme hält der Sachverständige fest, dass es zu keiner Änderung des Gutachtens komme und begründet seine Einschätzung ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei.

Wie durch den Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 03.09.2014 zutreffend ausgeführt wurde, können bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nur objektiv festgestellte Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden. Von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Schmerzen unter anderem im Bereich der Wirbelsäule, der Kniegelenke, der Sprunggelenke und beider Vorfüße können nur dann berücksichtigt werden, wenn durch vorgelegte Befunde oder im Rahmen der durch den Sachverständigen durchgeführten persönlichen Untersuchung objektiviert werden kann, dass es durch die Schmerzen zu einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen kommt. Es konnte jedoch weder im Bereich der Wirbelsäule, noch bei den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken durch den Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung funktionelle Behinderungen in einem Ausmaß festgestellt werden, die jeweils höhere Einzelgrade der Behinderung rechtfertigen würden.

Im Zuge des Parteiengehörs bat die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung mehrerer zwischen 01.03.2012 bis 22.05.2014 aufgetretener Schmerzperioden, die sich insgesamt über einen Zeitraum von elf Monate und 19 Tagen erstreckt hätten. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin sieben Krankenstandsbescheinigungen der XXXX vor. Aus welchem Grund die Arbeitsunfähigkeit jeweils vorgelegen ist, geht jedoch weder aus den Bestätigungen, noch aus den ebenfalls vorgelegten Befunden hervor. Die Bescheinigungen sind daher nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzperioden zu objektivieren, zumal sich die Länge der jeweiligen Krankenstände innerhalb des angegebenen Zeitraums von 107 Tagen Anfang 2012 auf 22 Tage Mitte 2014 verringert hat und damit eher von einer Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Die vorgelegten Befunde datieren zudem großteils vor der für die Gutachtenserstellung durchgeführten persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 25.04.2014 und enthalten keine Tatsachen, die dem Sachverständigen nicht bereits bei Erstellung seines Gutachtens bekannt waren bzw. widersprechen seiner Einschätzung nicht. Sowohl die bereits vor der Untersuchung entstandenen sowie auch die nach diesem Zeitpunkt erstellten Befunde stehen jedoch zum Teil im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs eingewendete Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogen wiederspricht nicht nur dem im Rahmen der durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefund, sondern auch dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Röntgenbefund des Ellbogengelenks vom 25.07.2014 und dem Befund des Instituts für Physikalische Medizin und Rehabilitation des XXXX vom 28.06.2013. Darin wird festgehalten, dass das Ellenbogengelenk bis 140° gebeugt werden kann, womit beinahe der Idealwert von 150° erreicht wird.

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, eine Änderung der im Gutachten vom 02.05.2014 getroffenen Einschätzungen zu bewirken. Eine seit Erstellung des Gutachtens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geht aus den Befunden ebenfalls nicht hervor. Von der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 02.05.2014 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.09.2014. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes - BBG, BGBl Nr. 283/1990, idF BGBl I Nr. 57/2015, lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall auf Grund des Antragszeitpunktes - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, beruht die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 30 auf 20 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.06.2012 nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern auf dem Umstand, dass die vormals als Leiden 1 festgestellte Funktionseinschränkung der Kniegelenke, so wie auch die übrigen Funktionseinschränkungen, anders als im Vorgutachten nicht mehr nach der Richtsatz- sondern nach der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung bewertet wurden. Gemäß § 55 Abs. 5 BBG bleibt der unter Anwendung der Richtsatzverordnung festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand nur dann unberührt, wenn der nunmehr nach der Einschätzungsverordnung niedriger eingeschätzte Grad der Behinderung auf Grund einer nach Ablauf des 31.08.2013 von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung festgestellt wurde. Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgte die Neubewertung jedoch nicht auf Grund einer amtswegigen Nachuntersuchung, sondern im Rahmen eines neuen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde war somit nicht an den mit Bescheid vom 29.08.2012 rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v. H. gebunden.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten 02.05.2014 sowie die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 03.09.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Zuge des der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs sowie im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, dennoch nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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