BVwG W133 2008112-2

W133 2008112-2Federal Administrative CourtMar 16, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W133 2008112-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2008112.2.00

Spruch

W133 2008112-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.04.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2014 wies sie diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass ab.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.05.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014 wurde der Bescheid vom 06.05.2014 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Auf dessen Grundlage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2015 der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass neuerlich abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29.04.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führt darin zusammengefasst aus, sein Kolostomiebeutel könne undicht werden, was schon öfter vorgekommen sei. Er brauche keine Autobahnvignette oder Steuererleichterung, er wolle nur sorglos vor einer Arztpraxis oder einer Toilette parken können.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Schreiben vom 10.12.2015 eine neuerliche Begutachtung veranlasst. Am 09.02.2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er könne nicht mehr Auto fahren und ziehe sein Verfahren zurück.

Mit, vom Beschwerdeführer unterfertigtem Schreiben vom 11.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aus freien Stücken mit, er verzichte auf sein Verfahren. Der Parkausweis habe sich für ihn erledigt, da er auf Grund massiver Herzprobleme kein KFZ mehr lenken dürfe. Das Problem habe sich nun von alleine gelöst. Der Beschwerdeführer verzichte auf seinen Parkausweis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2016 seine Beschwerde vom 29.04.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2015 aus freien Stücken zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.03.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 11.03.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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