W133 2007451-1•BVwG W133 2007451-1
W133 2007451-1Federal Administrative CourtMar 16, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2007451-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 24.09.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und wies mit Bescheid vom 12.12.2008 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Der Grad der Behinderung wurde mit 20 von Hundert (v.H.) festgestellt.
Am 07.01.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte wiederum ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und wies mit Bescheid vom 29.04.2010 den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin ab. Der Grad ihrer Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt.
Am 26.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid vom 16.05.2012 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v. H. fest.
Am 21.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.07.2013 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 v.H. eingeschätzt.
Am 18.07.2013 wurde in weiterer Folge der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
Am 10.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung, brachte ergänzend einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein und legte neue medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der bereits am 23.03.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und nunmehr aktenmäßig erstatteten Gutachten vom 14.11.2013 wurde nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beurteilt und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinscher Sicht als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde wie folgt ausgeführt:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Tumor im Kleinhirn bei Cowden-Syndrom Oberer Rahmensatz unter der Berücksichtigung der Schwindelepisoden sowie der rezidivierend auftretenden Tumoren unterschiedlichen Organsystemen
g.Z. 04.08.01
40
2
Depression Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei angeratenen Therapiebedürftigkeit
30
3
Lymphödeme an beiden Beinen Eines Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit des Tragens von Stützstrümpfen
20
4
annähernd normales Hörvermögen rechts und hochgradige Schwerhörigkeit links
10
5
Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz bei unkomplizierter Substitutionstherapie
10
6
Degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk Unterer Rahmensatz bei uneingeschränkter Beweglichkeit
10
7
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter, fixer Rahmen Satz
10
Von der Gutachterin
wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 2 erhöhe das führende Leiden um eine Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, das Lymphödem an den unteren Extremitäten sei neu anerkannt worden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde nach Bejahung der allgemeinen Kriterien ergänzend begründet, dass dem Antrag auf die Zusatzeintragung nicht stattgegeben werden könne, da kein ausreichender Nachweis einer entsprechenden psychiatrischen Diagnose sowie der adäquaten Therapie vorliege.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrem Schreiben von 16.12.2013 mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Sie erhob Einwendungen insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung der Lymphödeme, auf die Beurteilung ihres Hörleidens und des Leidens Nummer 5, Zustand nach Schilddrüsenoperation. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass aus dem Entlassungsbericht einer namentlich genannten Rehabilitationsklinik hervorgehe, dass sie unter Klaustrophobie leide. Diese Diagnose sei bisher nicht berücksichtigt worden. Sie ersuche an dieser Stelle, überhaupt ihren gesamten Leidensweg in der Beurteilung für die beantragte Zusatzeintragung zu betrachten, der ihr nie mehr ein angstfreies Leben ermögliche. Aufgrund ihres Gehirntumors habe sie ein striktes ärztliches Verbot, Lasten über 3 kg zu heben oder zu tragen. Ebenso habe sie bedingt durch den Hirntumor an der linken Hand einen funktionellen Tremor, der die Möglichkeit eines sicheren und rasch notwendigen Einsteigens verhindere. Ihre sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet. Unter Berücksichtigung aller ihrer multiplen Beeinträchtigungen sei sie nicht im Stande, ihre vielen ärztlichen und für das Leben alltäglichen Termine ohne Auto zu verrichten. Sie sei alleinstehend und habe auch niemanden, der sie diesbezüglich unterstützen könne oder zu den vielen Terminen führen könne. Sie beantrage daher nochmals eine genaue Überprüfung der von ihr beanstandeten Prozentsätze. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde bei.
Aufgrund der Einwendungen befasste die belangte Behörde neuerlich den ärztlichen Dienst und ersuchte um gutachterliche Stellungnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 08.02.2014 führte die beauftragte sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin zusammengefasst aus, die bisher getroffene Einschätzung entspreche den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung. Hinsichtlich der geltend gemachten Klaustrophobie finde sich im gesamten Dekurs jedoch keine Erwähnung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ebenso wenig sei eine entsprechende Therapie dokumentiert. Somit sei eine Anerkennung der beantragten Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2014 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 % beträgt. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ebenfalls abgewiesen. Die Behörde stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2014 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, die Behörde habe ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin halte ihre bisherigen Einwendungen zur Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen Nr. 3, 4 und 5 aufrecht. Sie leide an "hochgradiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit links", welche am 06.07.2013 mit 20 % richtig eingeschätzt worden sei. Zwischen 06.07.2013 und 14.11.2013 habe es keine neuerliche Untersuchung gegeben, die zu einem anderen Ergebnis führen hätte können. Das Aufzeigen ihres Tinnitus an beiden Ohren sei völlig ignoriert worden. Weiters stehe der Beschwerdeführerin eine Gallenstein-OP bevor. Hinsichtlich der Klaustrophobie seien die Ausführungen im Gutachten mehr als unschlüssig. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Ausführungen mangels schlüssiger Begründungen nicht nachvollzogen werden könnten. Die Behörde habe ihre mehrfachen Begründungen und Beweisanbote nicht aufgegriffen, und die Zumutbarkeit liege nicht auf der Hand. Die Beschwerdeführerin verspüre schon bei der Annäherung eines Verkehrsmittels eine völlige Gespanntheit. Bei ihrem komplexen Krankheitsbild würden sich die Behinderungen wechselseitig negativ auswirken. Abrupte Bremsmanöver würden Sturzgefahr in sich bergen. Die Beschwerdeführerin sei vor eineinhalb Jahren auf Grund plötzlichen Schwindels beim bloßen Gehen gestürzt und habe sich den Knöchel und die Hand gebrochen. Im Bus müsse sie meist stehen, wobei Fahrgäste mit ihren Ellenbögen gegen den Kopf der Beschwerdeführerin stoßen würden, wovor sie auf Grund ihres Kopftumors Angst habe. Die Beschwerdeführerin habe sich "jetzt schon mehr als ausführlich Mühe gegeben", ihre Anträge ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde weitere ärztliche Befunde bei.
In mehreren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin neue medizinische Befunde nach und ersuchte im Zuge einer Befundvorlage am 07.11.2014 um einen schnellst möglichen Termin zur Untersuchung für ein Gutachten.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin ein. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten wurde am 26.02.2015 nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.03.2015 wurden, ebenfalls nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, auch die Ergebnisse des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens aufgenommen und berücksichtigt. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 06.03.2015 wurde nach Darstellung des klinischen Status und der Untersuchungsergebnisse zu den Funktionseinschränkungen auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Oberer Rahmensatz berücksichtigt den rezidivierend auftretenden Druck im Kopf mit Schwindelattacken, sowie die rezidivierend auftretenden Tumore in unterschiedlichen Organsystemen aufgrund der genetischen Disposition.
Komponente, depressive Störung, dzt. maximal leichtgradig, Verdacht auf Somatisierungsstörung; Oberer Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit, aber keine kognitiven Einbußen, darin inkludiert ist auch die Bewertung der körperlichen Beschwerden wie Kopfdruck, Zittern.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisch entzündliche Affektionen der rechten Fußwurzel mit chronischer Schmerzsymptomatik, vor allem beim Gehen und derzeit konservativer Therapie (Anpassung von orthopädischen Schuhen) und Analgetika bei Bedarf (2-3x pro Woche).
Beinlymphödem links
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die Schwellneigung mit der Notwendigkeit des Tragens von Stützstrümpfen der Kompressionsklasse III ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit.
Oberer Rahmensatz berücksichtigt die radiologisch nachweisbaren Veränderungen
im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung.
Verlust links, normale Hörschwelle rechts, Tinnitus Tab.Kl/Z6
Fixer Rahmensatz
Unterer Rahmensatz, da medikamentös substituiert und keine wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes
Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung
Fixer Rahmensatz
Unterer Rahmensatz, da keine Koliken angegeben und keine Beeinträchtigung der Ernährung.
Die Verdachtsdiagnose eines Enchondroms der 2. Rippe rechts kann derzeit nicht eingestuft werden, da die Abklärung erst erfolgt.
Das Hämangiom in der Leber erreicht keinen Grad der Behinderung.
Der Zustand nach Entfernung einer Raumforderung im Bereich der aryepiglottischen Falte links erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine Funktionsbeeinträchtigung angegeben und auch keine histologischer Befund vorliegend bezüglich Dignität.
Ad lb)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da die führende funktionelle Einschränkung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Leiden 3 bis Leiden 10 führen zu keiner weiteren Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Ad lc)
Leiden 1: keine Veränderung gegenüber dem aktenmäßigen VGA vom 06.07.2013, Abl. 90 und zum Gutachten vom 22.10.2013, Abl.: 108, da weder klinisch noch anhand der vorgelegten Befunde eine Verschlechterung des Leidenszustandes festgestellt werden kann.
Leiden 2: im Vergleich zum aktenmäßigen VGA vom 06.07.2013, Abl.: 90 und dem Gutachten vom 22.10.2013, Abl.: 108 ist die Positionsnummer 2 erhöht, da es trotz Therapie (Abänderung der medikamentösen Therapie, Psychotherapie, Psych FA Kontrolle, Psych Rehab) zu keiner Stabilisierung gekommen ist.
Leiden 3, 5 und 10: neu dazugekommen gegenüber den beiden genannten
VGA.
Leiden 4: neu dazugekommen gegenüber dem aktenmäßigen VGA, Abl.: 90, jedoch keine Änderung gegenüber dem VGA vom 22.10.2013, Abl.: 108, da keine Veränderung des Leidenszustandes festgestellt werden kann.
Leiden 6: keine Veränderung gegenüber dem aktenmäßigen VGA, Abl.:
90, gegenüber dem Gutachten vom 22.10.2013, Abl.: 108 wird die Hörstörung um eine Stufe erhöht auf 20%, da im HNO-ärztlichen Befund vom 23.01.2014 ein Diskriminationsverlust links von 100% beschrieben ist.
Leiden 7 und 8: keine Änderung gegenüber den beiden VGA, da keine Veränderung des Leidenszustandes.
Leiden 9: wird durch Anwendung der EVO gegenüber dem aktenmäßigen
VGA, Abl.: 90 um 1 Stufe erhöht auf 10%, keine Veränderung gegenüber dem Gutachten vom 22.10.2013, Abl.: 108
Ad 2
Mit den Leiden 3,4,5 und 8 bestehen degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die jedoch nicht zu einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten führen, sodass die selbständige Fortbewegung in ausreichendem Maße möglich ist und somit die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.
Derzeit liegen auch keine Leidenszustände vor, die die körperliche Belastbarkeit, insbesonders die cardiopulmonale Leistungsbreite einschränken würden, sodass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch von dieser Seite zumutbar ist.
Der Tumor im Kleinhirn bei Cowden-Syndrom führt auch zu keiner schweren Einschränkung der Mobilität, sodaß die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund dieses Leidenszustandes möglich ist.
Alle übrigen Leidenszustände führen weder zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität bzw. zu einer Einschränkung der cardiopulmonalen Leistungsbreite , noch zu einer relevanten Komorbidität und wirken sich dementsprechend auch nicht auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus.
Stellungnahme zu den Einwendungen Abl.: 130-133,135-138
Beinlymphödeme beidseits: die aktuellen und eingangs angeführten Befunde, sowie die klinische Untersuchung und Anamneseerhebung wurden bei der Einstufung berücksichtigt und dieses Leiden nach den derzeit geltenden Richtlinien erfasst.
Die Hörstörung wurde aufgrund des neu vorgelegten Befundes vom 23.01.2014 um eine Stufe erhöht auf 20%, da der Diskriminationsverlust von 100% berücksichtigt wurde.
Das Schilddrüsenleiden wurde bei ausreichender Hormonsubstitution ebenfalls ausreichend erfasst, da unter laufender Therapie keine wesentlichen Allgemeinsymptome.
Die Gallensteine wurden neu in das Gutachten aufgenommen.
Stellungnahme bezüglich Claustrophobie im nervenfachärztlichen Gutachten.
Alle angeführten körperlichen Beschwerden führen zu einem erhöhten Leidensdruck, jedoch zu keiner schweren Mobilitätseinschränkung bzw. cardiopulmonalen Leistungseinschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.
Die fachspezifischen Befunde, Abl.: 140- 160,162/7,8,13,15-23 wurden alle eingesehen und im Gutachten bewertet.
Änderung zum erstinstanzlichen Gutachten:
Erhöhung lt: Pkt. la 2, lc Leiden 2, keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
Zur eingewandten Klaustrophobie wurde im neurologisch-psychchiatrischen Gutachten vom 26.02.2015 Folgendes ausgeführt:
"Eine Klaustrophobie bezogen auf enge Räume wird angegeben, jedoch liegt diese nicht als Hauptdiagnose vor. AW gibt Vermeidungsverhalten an, so dass ein Lift oder die U Bahn nur zu ruhigen " menschenleeren" Zeiten benützt werde.
Eine hochgradige Entwicklungsstörung liegt nicht vor.
Ein Anfallsleiden liegt nicht vor.
Nach den Erläuterungen ist hier von keiner so erheblichen psychischen Störung im Sinne einer Klaustrophobie auszugehen (keine Hauptdiagnose, keine spezifische Therapie), so dass keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachvollziehbar erscheint.
Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 130-133, 135- 138:
Die mannigfaltigen psychischen/ körperlichen Beschwerden der AW erzeugen einen hohen Leidensdruck und es wird ein Unvermögen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angegeben. Eine entsprechende Hauptdiagnose der behandelnden psychiatrischen Ambulanz , des Arztbriefes XXXX und auch in der psychologischen Testung, die diese Zusatzeintragung bedingen würde, findet sich nirgends. Die Beschwerden sind in diesem Ausmaß, auch korrelierend mit dem einzigen beiden vorliegenden neurologischen Befunden aus dem Jahr 2009, nicht eindeutig auf die Läsion im Kleinhirn zurückzuführen und hier besteht der Verdacht auf eine funktionelle Störung. Dem wurde mit Erhöhung unter 1a Rechnung getragen, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel leitet sich daraus nicht ab."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Gutachten Stellung. Darin bemängelt die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Gutachten und führt zusammengefasst aus, sie habe an der nervenfachärztlichen Untersuchung in Anwesenheit einer Vertrauensperson teilgenommen. Die im Gutachten protokollierten Darstellungen seien nicht derart exakt, wie die Beschwerdeführerin sie anlässlich ihrer Befragung geschildert habe. Wenn die Beschwerdeführerin alle von ihr selbst schon anlässlich der Untersuchung geschilderten Umstände zum Problem der Klaustrophobie (als weitere Ursache) geschlossen der Beurteilung für die Unmöglichkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zugrunde lege, sei es der Beschwerdeführerin völlig unklar, wie die Gutachterin zu ihrer Schlussfolgerung gekommen sei. Im Bericht einer namentlich genannten Anstalt vom 15.05.2013 sei die Diagnose Klaustrophobie bereits an zweiter Stelle angeführt worden. Im ärztlichen Bericht der Klinik S. vom 28.10.2014 sei die Diagnose Klaustrophobie sogar dezitiert als Hauptdiagnose angeführt. Trotz ihrer massiven Bemängelungen in ihrer Beschwerde und nochmaligem Aufzeigen liege anlässlich der durchgeführten Untersuchung am 26.02.2015 in völlig unzureichender Form nun das Ergebnis vor. Zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin führt Beschwerdeführerin aus, die Ärztin habe die Teilnahme einer Vertrauensperson an der Untersuchung am 27.02.2015 nicht zugelassen. Die im Gutachten aufgenommenen Äußerungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung seien richtig, nicht protokollierte Teile ihre Antworten würden nachfolgend aufgezeigt werden. In der Folge nimmt die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Erkrankungen Stellung. Es würden jedes Jahr neue Diagnosen zu ihrer Grunderkrankung hinzukommen. Die Leidensfähigkeit der Beschwerdeführerin sei völlig am Ende. Sie habe bei der Befragung auch darauf hingewiesen, dass die nächsten Einkaufsmärkte ca. 1 km von ihrer Wohnung entfernt seien. Die Beschwerdeführerin habe an beiden Ohren einen 24 Stunden Tinnitus. Die Beschwerdeführerin nimmt in weiterer Folge zur Statuserhebung Stellung. Zum Grad der Behinderung wird ausgeführt, es sei unverständlich, warum nunmehr richtigerweise neue Leiden ergänzt worden seien, trotzdem aber keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung erreicht worden sei. Zur Funktionseinschränkung 7 wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nach der Schilddrüsen OP mit massiven Gewichtsproblemen zu kämpfen habe und sportliche Betätigung mit Schmerzen verbunden sei. Genauere Begründungen seien auch nach den Untersuchungen unterblieben. Aus den Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den unzähligen der Behörde vorliegenden Befunden gehe jedenfalls die Schwere ihrer multiplen Krankheitsbilder hervor. Es sei schlüssig abzuleiten, dass ihr durch die wechselseitigen Beeinträchtigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne weitere Gefährdung für ihre Gesundheit nicht zumutbar sei. Der Stellungnahme beigelegt wurden weitere medizinische Befunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 18.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 10.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und brachte ergänzend einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2013 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die Feststellung zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die beiden durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.02.2015 und der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.03.2015, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Gutachter berücksichtigten auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und die von ihr im Verfahren erhobenen Einwendungen.
Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.03.2015 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50% beträgt, da die führende funktionelle Einschränkung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Dass die Gutachterin bei den festgestellten Einzelgraden der weiteren acht Funktionseinschränkungen von jeweils "lediglich" 10% bzw 20 % und der Art der Leiden zum Schluss kommt, dass die Leiden 3 bis 10 zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades führen, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Die Gutachterin erklärt hinsichtlich der einzelnen Leiden ihre Einstufung und begründet schlüssig ihre Einschätzungen und auch die Abweichungen vom Vorgutachten. Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren mehrmals geäußerte Einwand, unter einem sehr hohen subjektiven Leidensdruck zu stehen, wurde - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von den Gutachtern in der Einzeleinschätzung unter der Pos.Nr. 2 sehr wohl berücksichtigt und hatte daher auch - beim gewählten Einzelgrad von 40% - einen nicht unmaßgeblichen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung. Der hohe subjektive Leidensdruck, der bei der Vielzahl der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen äußerst verständlich ist, kann jedoch die beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht rechtfertigen. Auch die weiteren bestehenden Leiden bewirken nicht jene Schwere, die für die beantragte Zusatzeintragung erforderlich wäre; diesbezüglich wird auch auf die noch folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Gutachter begründen nachvollziehbar, warum sie aus medizinischer Sicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Gutachten vom 06.03.2015 wird ausgeführt, dass mit den Leiden 3,4,5 und 8 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates bestehen, die jedoch nicht zu einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten führen, sodass die selbständige Fortbewegung in ausreichendem Maße möglich ist und somit die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Diese Beurteilung gründet sich auch auf die Ergebnisse der persönlich durchgeführten Untersuchung und der dabei festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wird weiters ausgeführt, dass derzeit auch keine Leidenszustände vorliegen, die die körperliche Belastbarkeit, insbesondere die cardiopulmonale Leistungsbreite einschränken würden, sodass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch von dieser Seite zumutbar ist. Die Gutachterin nimmt auch auf die von der Beschwerdeführerin mehrmals eingewandte Einschränkung durch den Kleinhirntumor bei Cowden-Syndrom Bezug und führt schlüssig aus, dass auch dieser zu keiner schweren Einschränkung der Mobilität führt, sodass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch bei diesem Leidenszustand möglich und zumutbar ist. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Möglichkeit, dass ihr beim Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel ein anderer Fahrgast mit dem Ellenbogen an den Kopf stoßen könnte, was ihre Beschwerden verschlimmern könnte, vermag keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, unter Schwindelzuständen zu leiden. Diese wurden vom Gutachter unter Leiden 1 berücksichtigt, liegen aber nach den vorgelegten Befunden und den Untersuchungsergebnissen bei der Begutachtung nicht in einem Maß vor, welches die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Diese Einschätzung der Gutachter ist auch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, einen Führerschein zu besitzen und auch selbst Auto zu fahren, nachvollziehbar. Auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ist nicht dokumentiert, dass Schwindelzustände in einer Form vorliegen würden, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Klaustrophobie führt - wie dies die Gutachter schlüssig darlegen - zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel; dazu wird auf die diesbezüglichen, oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Auszüge aus dem nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 verwiesen. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - laut ihren eigenen Angaben in dem von ihr selbst vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX vom 28.10.2014 - sehr wohl öffentliche Verkehrsmittel benützt, wenn auch nur zu ruhigeren Zeiten und wenn es unbedingt notwendig sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe generell ein Vermeidungsverhalten im Hinblick auf Öffentlichkeit. Weiters ist aus den vorliegenden Befunden auch nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang die Therapieoptionen ausgeschöpft wären, was jedoch ebenfalls eine Voraussetzung darstellt; diesbezüglich erfolgt nochmals ein Verweis auf die rechtliche Beurteilung.
Aus den vorliegenden Befunden und Untersuchungsergebnissen im Rahmen der Begutachtungen ist auch die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, dass alle übrigen Leidenszustände weder zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität bzw. zu einer Einschränkung der cardiopulmonalen Leistungsbreite, noch zu einer relevanten Komorbidität führen und sich dementsprechend auch nicht entscheidungsrelevant auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
..........
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
.........
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
........"
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 und vom 06.03.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 50 v.H. beträgt und ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.
Zur, von der Beschwerdeführerin mehrfach ins Treffen geführten Klaustrophobie-Erkrankung wird darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine therapeutische Option mehr offen sein darf. Dies ist im Beschwerdefall - wie oben bereits ausgeführt wurde - aber nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Es kann daher die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Klaustrophobie, auch wenn sie teilweise in den vorliegenden Befunden als Erkrankung diagnostiziert wurde, schon aus diesem Grund keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen. Dies wurde auch in den zu Grunde gelegten Gutachten korrekt beurteilt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor.
Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, konnten die Funktionseinschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 06.03.2015 nicht in jener Schwere beurteilt werden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Die diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilungen werden - wie oben ausgeführt wurde - als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung liegen im Beschwerdefall ebenfalls nicht vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte die oben genannten Erläuterungen des Verordnungsgebers zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht außer Acht zu lassen.
Zum nachvollziehbaren, insgesamt bestehenden hohen subjektiven Leidensdruck der Beschwerdeführerin wird auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen des Verfahrens nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Begutachtung darauf hingewiesen habe, dass die nächsten Einkaufsmärkte 1 km von ihrer Wohnung entfernt seien, ist zu entgegnen, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen ankommt, nicht aber etwa auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die Entfernung der nächsten Einkaufsmärkte rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt und der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung und die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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