BVwG W213 2122444-1

W213 2122444-1Federal Administrative CourtMar 15, 2016

Regest

Ausbildungsdienst - Heer, Austritt, Monatsprämien, Rückerstattung

Full text

BVwG W213 2122444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2122444.1.00

Spruch

W213 2122444-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.02.2016, GZ. P1170094/4-HPA/2016, betreffend Hereinbringung von Geldleistungen (§ 55 HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 01.04.2015 den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten angetreten. Mit Schreiben vom 08.07.2015 erklärte er gemäß § 37 Abs. 3 WehrG seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Durch die vorzeitige Beendigung Ihres Ausbildungdienstes haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem hier Gerichtsgebührengesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 1888,64 zu ersetzen. Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.

[...]

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde - nach Darstellung des obigen Sachverhalts - ausgeführt, dass Personen im Ausbildungsdienstes gemäß § 6 HGG eine Monatsprämien i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes gebühre. Bei einer Beendigung vor Ablauf des 6. Monats einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämien, in den 1. 6 Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen sei. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehrdienstleistung, die über 6 Monate hinausgehe, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechnet. Für teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2015 € 2432,14.

Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 05.07.2015 eine Monatsprämien i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund seines Austritts aus dem Ausbildungsdienstes mit Ablauf des 31.07.2015, somit bis zum Ablauf des linken Monats, sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG der maximale Erstattungsbetrag mit 0,86 zu multiplizieren. Dieser Erstattungsbetrag sei ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes hereinzubringen.

Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt (alle Beträge in Euro):

Erhaltene Bezüge (Monatsprämien) für den Zeitraum 1. 4. bis 05.07.2015

3250,26

Gebührende Bezüge (Grundvergütung) für den Zeitraum 1. 4. bis 05.07.2015

  • 1052,82

Fiktiver Erstattungsbetrag

= 2197,44

Multipliziert mit 0,86 ergibt einen Erstattungsbetrag von

1889,79

Einbehalt

  • 1,15

Erstattungsbetrag

= 1888,64

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass ihm m Zuge der vorzeitigen Beendigung seines 12-monatigen Ausbildungsdienst zwar mündlich, jedoch mehrmals von den verantwortlichen Herren versichert worden sei, dass ihm bei vorzeitiger Beendigung im Zuge des Antritts eines sich anbietenden beruflichen Beschäftigungsverhältnisses keine Rückerstattungskosten anfallen würden. Diese Zusagen seien die Grundlage für seinen Austritt bzw. seine weiteren beruflichen Entscheidungen gewesen. Des Weiteren habe er seinen Dienst über den Präsenzdienst hinaus abgeleistet, habe als Geschützfahrer eine qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeit erbracht, habe über acht Wochen auf dem Truppenübungsplatz Allensteig seinen Dienst versehen und sei dann erst Ende Juli 2015 als Gefreiter abgerüstet. U.a. habe er an einer erfolgreichen Truppenübung teilgenommen, die für den Fortbestand der Kaserne Feldbach sicherlich förderlich gewesen sei. Er habe sich somit als junger Mensch für die Republik Österreich engagiert, obwohl das in der heutigen Zeit, seiner Meinung nach, für viele nicht so selbstverständlich sei. Zudem komme diese Zahlungsaufforderung erst über ein halbes Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem österreichischen Bundesheer in einer Phase seines Leben, in der die finanziellen Mittel durch den Aufbau eines eigenständigen Lebens ohnehin sehr begrenzt seien. Er habe in der Steiermark keine Beschäftigung gefunden und sei somit gezwungen nach Wien zu pendeln. Somit ersuche er unabhängig vom Ausgang der o.a. Beschwerde, auf eine etwaige Hereinbringung des Übergenusses zu verzichten, weil dies für ihn eine besondere finanzielle Härte bedeuten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des BF steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage, weshalb diese zur Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden konnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 6 und 55 HGG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

...

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

...

...

3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienstes Beschwerdeführers mit 31.07.2015 beendet wurde. Ebenso ist der daraus entstandene Erstattungsbetrag der Höhe nach unbestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf keinen der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des Erstattungsbetrages entgegenstehen würden. Er begehrt lediglich, dass von der Hereinbringung des in Rede stehenden Übergenusses abgesehen werde.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge seines freiwilligen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes und kann nur bei Vorliegen eines der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da keiner dieser Tatbestände - wie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.

Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Erschwernisse geltend macht, da er nach Wien auspendeln muss, steht es ihm frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf - seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene - Ratenzahlung einzubringen (§ 55 Abs. 2 HGG)

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 6 Abs. 4 Z. 2 und 55 HGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.

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