W140 2122717-1•BVwG W140 2122717-1
W140 2122717-1Federal Administrative CourtMar 15, 2016
Eingabengebühr, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W140 2122717-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. 1107483109- 160335266, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. 1107483109- 160335266, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 04.03.2016 (18.25 Uhr) - 15.03.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 04.03.2016 um 18:25 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: Zu Beginn wurde der Verfahrenspartei der Verfahrensgegenstand erläutert.
"Sie halten sich ohne Reisedokument und Aufenthaltstitel und Visum im Bundesgebiet auf. Sie suchten nicht um Asyl an. Sie gaben an, in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen zu wollen.
Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass Sie in Bulgarien einmal und in Ungarn drei Mal erkennungsdienstlich wurden.
V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt wird.
A: Ich möchte nicht nach Bulgarien zurück, ich möchte hier bleiben. Ich möchte hier einen Asylantrag stellen, aber nur unter der Voraussetzung, dass ich hier in Österreich bleiben kann.
V: Das Konsultationsverfahren mit Bulgarien wird aufgrund der Dublin III Verordnung eingeleitet.
A: Im Gefängnis möchte ich nicht sein.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
Einvernahme:
F: Warum sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich wollte nach Italien fahren, aber jetzt bin ich hier und ich möchte hier einen Asylantrag stellen.
F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Ich kann nicht gut atmen und ich habe Herzbeschwerden. Befragt gebe ich an, dass ich das seit langem habe. Nein wo sollte ich hingehen.
F: Fühlen Sie sich körperlich gesund, dass Sie die Einvernahme machen können?
A: Ja, die Einvernahme kann ich machen.
F: Wann, wo und mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Heute in der Früh bin ich mit einem Zug von Ungarn nach Österreich gefahren.
F: Seitdem Sie nach Österreich eingereist sind wo waren Sie aufhältig?
A: Ich habe mich nur auf dem Bahnhof aufgehalten. Nach der Einreise wurde ich festgenommen.
F: Haben Sie persönliche Dokumente?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich familiäre und soziale Bindungen?
A: in Österreich habe ich viele Freunde, Familie habe ich keine hier.
F: Wie ist ihr Personenstand und haben Sie Sorgepflichten?
A: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten.
F: Wo leben Ihre Angehörigen?
A: Meine Eltern sind verstorben. Befragt gebe ich an, dass ich zwei Bruder habe, welche in Kabul leben.
F: Wieviel Bargeld hatten Sie bei der Einreise und wie viel besitzen Sie zurzeit?
A: An Geld habe ich € 141,85.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Ich war überall im Gefängnis. Befragt gebe ich an, dass ich in den Ländern Bulgarien und Ungarn immer im Gefängnis war,
F: Welche Schulausbildung besitzen Sie? Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Ich bin Analphabet, ich habe keine Schule besucht und keine Ausbildung gemacht.
F: Sind Sie rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht oder Asylrecht oder NAG vertreten?
A: Nein.
F: Wo befinden sich Ihre Effekten?
A: Ich habe nur das, was ich anhabe.
Sie verfügen in Österreich über keinen festen Wohnsitz und geben an, weiter nach Italien reisen zu wollen.
(...)
Sie stellten einen Asylantrag. Aufgrund Ihrer Eurodac-Treffer liegt die Zuständigkeit in einem anderen Land (Bulgarien). Sie werden in den nächsten Tagen zur Asyleinvernahme vorgeführt werden und wird in weiter Folge ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet. Sollte Bulgarien zustimmen, wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden.
2. Mit dem am 07.03.2016 (17:32 Uhr) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 08.03.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie den BF von der Eingabegebühr zu befreien, einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben, ein medizinisches Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF einzuholen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1. Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF stammt aus Afghanistan und stellte am 23.02.2015 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bulgarien wurde der BF für inhaftiert und unter menschenunwürdigen Umständen untergebracht. Ohne zu wissen, was er Unterzeichnete, stellte er am 23.02.2015 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er freigelassen und verließ im Rahmen des Flüchtlingsstromes umgehend Bulgarien.
Über Ungarn kommend reiste der BF am 04.03.2016 nach Österreich ein. Am selben Tag wurde über die BF die Schubhaft angeordnet und das Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung eingeleitet.
2. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
a. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin lll-VO liegt nicht vor
Aus dem bisherigen Verhalten des BF kann im Gegensatz zur Ansicht der belangten
Behörde nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 der Dublin lll-VO geschlossen
werden. j
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede
Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in
seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.
Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere kann auch die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft besonders streng sind.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, zu den "Dublin-Fällen" (damals noch zur Dublin ll-VO) ausgeführt:
Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen Dublin-Fälle seien, statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs, 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051).
VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043
Die - von der belangten Behörde angefastete - fehlende Ausreisewilligkeit und mangelnde soziale Verankerung reichen in einem Dublin-Fall für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes in einem solchen Fall nicht aus, wie der VwGH in einem weiteren Erkenntnis klargestellt hat:
Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).
VwGH 30.08.2011,2008/21/0498
Hinzu kommt, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält, die festlegt, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig ist. Gem. Art 28 Abs 2 der Dublin lll-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Art 28 Abs 2 der Dublin IN-VO verlangt außerdem explizit eine Einzelfallprüfung.
Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl. z. B. BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch aus Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL).
Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor.
Alleine der Umstand, dass der BF in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren nicht abgewartet hat, kann noch keine Fluchtgefahr begründen, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin lll-VO führt. Die Dublin lll-VO sieht auch explizit vor, dass alleine die Anwendbarkeit der Dublin III-VO nicht dazu führen darf, dass Asylantragsteller lediglich aufgrund dieses Umstandes inhaftiert werden.
Die Angaben des BF, dass er vorhatte weiterzureisen, rechtfertigen ebenfalls nicht den Schluss, dass eine Fluchtgefahr - noch dazu in einem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß - vorliegen würde.
Im Sinne der Judikatur des VwGH wäre von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass der BF von sich aus Angaben zu seiner Identität und zu seiner Fluchtroute gemacht und so zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat. Die Angaben des BF wurden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, was bedeutet, dass die belangte Behörde diese offenbar auch nicht angezweifelt hat.
Die fehlende soziale Verankerung des BF kann im konkreten Fall kein Argument für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Asylwerbern, die noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet. Die belangte Behörde gesteht selbst im angefochtenen Bescheid zu, dass der BF in Österreich nicht integriert sei, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauert.
Die fehlende soziale Verankerung stellt überdies einen Umstand dar, der in einem "Dublin- Fall" typischerweise vorliegt. Ein solcher Umstand kann die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO (Art. 28 Abs, 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben."
Der BF wurde erstmals im Gespräch mit einem Rechtsberater im PAZ Wien - Hernalser Gürtel - am 04.03.2016 über den Regelungsgehalt der Dublin lll-VO aufgeklärt. Die mangelnde Kenntnis der in der EU geltenden Rechtsvorschriften war auch der Grund dafür, warum der BF in Österreich nicht schon im Zuge der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine mangelnde Kenntnis von den Bestimmungen der Dublin lll-VO kann ihm daher im Zuge der Prüfung des Sicherungsbedarfes nicht angelastet werden.
Dem hier als Vertreter einschreitenden Rechtsberater sind mehrere ähnliche Fälle bekannt, in denen Asylwerber nach erfolgter Zurückschiebung oder Rücküberstellung nach der Dublin IlI-VO in Schubhaft genommen wurden - dies zum Teil ohne eine nähere Prüfung des Sicherungsbedarfes durchzuführen. Dies indiziert, dass in derartigen Fällen keine Einzelfallprüfungen zur Frage des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr durchgeführt werden. Die gebotene Einzelfallprüfung ist im vorliegenden Fall jedenfalls unterblieben.
In einer Gesamtbetrachtung liegen im vorliegenden Fall keine Gründe vor, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden, da sämtliche im angefochtenen Bescheid angeführten Umstände - wie dargelegt - in einem Dublin-Fall typischerweise vorliegen. Damit erweist sich die Verhängung der Schubhaft als unrechtmäßig und würde sich auch die Fortsetzung der Schubhaft als unverhältnismäßig erweisen.
b. Rechtswidrige Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.
(...)
Wie bereits dargestellt, lässt alleine der Umstand, dass der BF in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, nicht den Schluss zu, dass er das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht abwarten würde. Das Gegenteil ist der Fall - der BF ist bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung auch Folge leisten.
(...)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - überdies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass anstelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404 und 29.04.2008, 2006/21/0127 mit
Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).
Es steht fest, dass die belangte Behörde noch vor Schubhaftverhängung über den Gesundheitszustand des BF in Kenntnis war. Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme an, dass er nicht gut atmen kann und an Herzbeschwerden leidet (Bescheid, S. 2). Der BF benötigt wegen seiner Atembeschwerden einen Inhalator.
Zur Klärung des Gesundheitszustandes und zum Vorlieqen der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels sowie zur Kooperationsbereitschaft des BF wird die
Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung entsprechender medizinischer Befunde beantragt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die nunmehr erfolgte Asylantragstellung der BF einen Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen der Bundesbetreuung gem § 2 Abs 1 GVG-B hat, welche auch die Unterbringung in einer Unterkunft umfasst. Es sind keine Gründe ersichtlich
warum der BF die Grundversorgung ausschlagen und stattdessen untertauchen sollte."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Auch aus ihre Wohn- und Familiensituation, resultierend aus ihrer fehlenden Verankerung im Bundesgebiet, kann geschlossen werden, dass eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliegt. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt."
5. Das BFA erstattete am 08.03.2016 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 04.03.2016 um 11:10 Uhr im Zuge einer Streife von Beamten der OZ AGM am Hauptbahnhof bei illegalem Aufenthalt ohne Reisdokumente im österreichischen Bundesgebiet betreten. In seinem Besitz befand sich ein negativer Asylbescheid aus Ungarn, datiert mit 24.02.2016.
Zur Klärung der Identität und Befragung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu hinzugezogen. Dieser gegenüber gab der Bf. an, in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, da er nach Deutschland weiterreisen wollte. Ein EURODAC-Abgleich ergab 4 Treffer, einen (vom 23.02.2015) in Bulgarien und 3 (vom 13.03.2015, vom 22.04.2015 und vom 28.10.2015) in Ungarn. Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Journaldienstbeamten des BFA wurde der Bf. in das PAZ-HG verbracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2016 wurde dem Bf. vorgehalten, dass für sein Asylverfahren Bulgarien zuständig ist, er deshalb auch nicht nach Deutschland weiterreisen könne und ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien zu diesem Zweck geführt wird. Daraufhin gab der Bf. an, nicht nach Bulgarien zurückkehren, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen.
Da er weder nach Deutschland noch nach Italien weiterreisen durfte, nicht nach Bulgarien zurückkehren wollte, stellte der Bf. einen weiteren Asylantrag. Dies geschah alleine zum Zweck, die Abschiebung nach Bulgarien zu verhindern. Er gab zudem an, in Österreich keinerlei Familienangehörige zu haben, seine Familienangehörigen leben in Kabul, ledig und ohne Sorgenpflichten zu sein und in Österreich über keine Unterkunft zu verfügen. Zudem würde er weder strafrechtlich noch politisch in Afghanistan verfolgt. Zu seinen behaupteten Freunden in Österreich machte er keine konkreten Angaben.
Da sich der Bf. bereits zuvor seinem Asylverfahren in Bulgarien entzogen hatte, auch nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Ungarn nicht gewillt war, nach Bulgarien zurückzukehren, somit davon auszugehen war, dass er auch in Österreich sein Verfahren nicht abwarten wird, sondern nach Deutschland bzw. Italien weiterreisen wird, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen, in Österreich keine Unterkunft benennen konnte, an der er für die Behörde greifbar gewesen wäre, wurde über ihn zur Sicherung des Verfahrens die Schubhaft verhängt.
In der asylrechtlichen Einvernahme am 05.03.2016 durch die AFA 1.3 wiederholte der Bf., dass er nicht gewillt ist, nach Bulgarien zurückzukehren und dort sein Asylverfahren abzuwarten. Es wurde ihm von der EAST-Ost als Quartier das PAZ-HG zugewiesen und wird das Asylverfahren als Dublin-Verfahren geführt. Dem Bf. wurde nachweislich mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass mit Ungarn und Bulgarien Konsultationsverfahren geführt werden.
Der Bf. verfügte zu keiner Zeit über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet, verfügt weder über berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich, es gibt keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet. Die nachträglich vom rechtlichen Vertreter beiden behaupteten Freunde des Bf., die ihm Unterkunft gewähren hätten, können, wurden vom Bf. bei der niederschriftlichen Einvernahme nicht genannt und konnte er auch sonst keine Unterkunft benennen. Zudem sind diese beiden nachträglich behaupteten Freunde weder im ZMR noch im IZR oder IFA zu finden, und ist daher die Existenz dieser behaupteten Freunde sehr fraglich und wird somit von einer reinen Schutzbehauptung ausgegangen.
Mangels Barmittel kam auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er weder über eine Unterkunft noch über ausreichend Barmittel verfügte um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und zum anderen er immer wieder beteuerte, dass er auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren wolle. Somit hätte ihn auch eine zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde zu entziehen, sondern musste zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgegangen werden, dass der Bf. sich in Österreich ebenso wie in Bulgarien seinem Verfahren entziehen wird um in einen anderen EU-Staat wie Deutschland oder Italien, die er beide bereits als Zieloptionen genannt hatte, weiterreisen wird, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen. Somit war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung davon auszugehen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, zumal der Bf. durch ein Untertauchen auch nichts zu verlieren hat.
Daher wurde als ultima ratio über den Bf. zur Sicherung des Verfahrens die Schubhaft verhängt. Konsultationsverfahren mit Ungarn und Bulgarien wurden bereits eingeleitet.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
die Beschwerde als unbegründet abweisen,
gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (RAHIMI Fazel, geb. 01.01.1996) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF stellte am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC - Abgleich ergab Treffer in Bulgarien und Ungarn.
Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 04.03.2016 (18.25 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Das BFA stellte an die zuständige Dublin-Kontaktbehörde Bulgariens am 08.03.2016 ein Ersuchen nach der Dublin III-VO.
1.3. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 14.03.2016 die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Die Untersuchung wurde jedoch ohne die Möglichkeit einer ausführlichen Anamnese durchgeführt. Im Gutachten des medizinischen Sachverständigen wurde aber festgestellt, dass der BF an einer obstruktiven Lungenerkrankung im Sinne eines Asthma Bronchiale leidet.
1.4. Der BF wurde am 04.03.2016 im Zuge einer Streife der LPD kontrolliert, es wurde festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei der Anhaltung gab er an, in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen zu wollen. Er stellte vorerst keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Überprüfung "search only"-Anfrage ergab, dass der BF Eurodac-Ergebnisse - in Bulgarien und Ungarn - hat. Er wurde am 04.03.2016 festgenommen und nach Wien in das PAZ HG überstellt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA-Journal stellte er am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Einvernahme am 04.03.2016 brachte der BF vor, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF kam im Rahmen des Flüchtlingsstroms nach Österreich. Die Dauer der Haft steht nicht fest.
1.5. Am 07.03.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
Entscheidungsgrundlagen: gegenständliche Aktenlage
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist letztlich aufgrund in Einklang zu bringender Positionen beider Verfahrensparteien - Schubhaftbeschwerde einerseits, Beschwerdebeantwortung (der Verwaltungsbehörde) andererseits als unstrittig anzusehen. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist (gleichermaßen) unstrittig.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (RAHIMI Fazel, geb. 01.01.1996) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
2.5. Der Verwaltungsbehörde ist auf der Ebene des Sachverhaltes anzulasten, nicht sämtliche im Akt aufliegende Sachverhaltselemente berücksichtigt zu haben, was aber für die Beurteilung des Vorliegens "erheblicher Fluchtgefahr" unabdingbar gewesen wäre.
So ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Teil des sich seit Monaten durch Europa bewegenden Flüchtlingsstromes kein Verhalten setzte, welches - ohne weiteres - auf eine erhebliche Fluchtgefahr schließen lässt.
So wurde der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur in Bulgarien, sondern auch in Ungarn registriert.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, also des Fehlens ausreichender sozialer Anknüpfungspunkte, der bestehenden Mittellosigkeit, und letztlich seines Vorbehaltes gegenüber Bulgarien ist auf die gleichfalls eindeutige Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen - siehe weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.
2.6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage - die Situation in Ungarn, die Flüchtlingsströme stellen sich aufgrund gänzlich übereinstimmender Medienberichterstattung als notorische Tatsachen dar - und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Da die belangte Behörde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung - aufgrund von Eurodac-Treffern - anordnete, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
[...]
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."
Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen".
Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat".
"Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf".
In dieser (strengen) Linie bewegt sich auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne".
Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".
Die konkreten Sachverhaltsparameter, den Beschwerdeführer betreffend, nämlich
als Teil des seit Monaten andauernden Flüchtlingsstroms in Bulgarien und Ungarn registriert zu werden
in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben
mit der Aktenlage übereinstimmende Angaben getätigt zu haben
lassen vor dem Hintergrund des angeführten Judikaturmaßstabes trotz Mittellosigkeit und fehlender sozialer Verankerung - siehe soeben angeführtes Judikat vom 28.08.2008, 2007/21/0233, und bestehender Ausreiseunwilligkeit (in Bezug auf Bulgarien) - diesbezüglich siehe auch die zutreffenden Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde, ausführlich im Verfahrensgang dargestellt - nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bis dato
dass er
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Zwar kann die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht verneint werden. Die vorliegenden Sachverhaltsparameter reichen aber nicht aus, um diese als erheblich zu qualifizieren. Zunächst ist zu bedenken, dass die aktenmäßig vorliegende Reisebewegung des Beschwerdeführers selbst keine Anhaltspunkte für eine Erheblichkeit der Fluchtgefahr liefert. Wurde doch der Beschwerdeführer in den einzelnen von ihm durchreisten Länder stets erkennungsdienstlich behandelt.
Wenn der Beschwerdeführer unter anderem angab, dass er Deutschland als Zielland vorgesehen hätte, so ist nicht ersichtlich inwiefern sich der Beschwerdeführer insofern von jener Fallkonstellation deutlich unterscheidet, welche das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis von W117 2120210-1/5E zum Anlass nahm, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu beheben. Ist aber der Beschwerdeführer als Teil jenes Europa seit mehrere Monaten betreffenden Flüchtlings-/Migrationsstromes anzusehen, so erscheint die Schubhaft, wie bereits im Erkenntnis W117 2120210-1/5E ausgeführt, prinzipiell nicht als ideales reaktives staatliches Instrument, um diesem Flüchtlingsstrom Herr zu werden. In diesem Sinne wirkt doch etwas befremdlich, wenn die Inhaftnahme als "Quartierzuweisung" gewertet wird. Zusätzlich kann auch durch den Umstand des angeschlagenen Gesundheitszustandes - mag dieser auch nicht zur Haftunfähigkeit selbst führen - nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht.
Alleine durch die letzten beiden Umstände, nämlich die angeschlagene Gesundheit und die Flüchtlingsbewegung selbst relativiert sich die Verhältnismäßigkeit der Haft. Darüber hinaus ist anzumerken, dass zum derzeitigen Zeitpunkt ein Haftende nicht einmal ansatzweise in Sicht ist. Der Beschwerdeführer befindet sich schon seit Beginn des hier in Österreich initiierten Asylverfahrens in Haft, was gleichfalls vor dem Hintergrund der angeführten physischen Konstitution des Beschwerdeführers nicht erkennen lässt, dass die Anhaltung in Schubhaft dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Zusammenfassend mag daher eine gewisse Fluchtgefahr bestehen, aus den angeführten Erwägungen heraus, entspricht diese aber nicht dem in Art 28 Abs. 2 normierten Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit und wird einerseits durch den Gesundheitszustand des BF und insbesondere durch die nicht absehbare Haftdauer in ihrer Verhältnismäßigkeit soweit relativiert, dass nicht mehr von einer Schubhaftanhaltung im Sinne des vom VwGH ständig judizierten "ultima ratio Prinzips" gesprochen werden kann.
Da die Tatbestandselemente des § 76 Abs. 3 8 (wie oben angeführt) nichts an der grundsätzlichen bereits bestehenden ultima ratio Judikatur des VwGH etwas geändert haben - beispielsweise ist die Ausreiseunwilligkeit allein nicht schlagend - war von einer formalistischen Anwendung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Abstand nehmend, spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es ist keine Situationsänderung, das Nichtvorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" betreffend, erkennbar - rechtslogischerweise auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Verfahrenshelfer):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Da der Beschwerdeführer am 07.03.2016 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 07.03.2016 (17:32 Uhr) - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.
Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt A.VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.7. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.9. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt V. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer gewillkürten Rechtsvertretung aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließenden Rechtslücke vorliegen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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