W131 2121419-1•BVwG W131 2121419-1
W131 2121419-1Federal Administrative CourtMar 15, 2016
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W131 2121419-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der XXXX gegen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 im Zusammenhang mit einem Besonderen Zahlungsanspruch nach Beschwerdevorlage durch die AMA im Februar 2016, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 17.03.2016, Beschwerdezurückziehung und Verhandlungsabberaumung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren betreffend den vorbezeichneten Bescheid vom 30.12.2010 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die AMA legte dem BVwG im Februar 2016 eine als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau XXXX(= Bf) iZm der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 iZm einem besonderen Zahlungsanspruch vor, wobei für das Jahr 2010 bereits ein Bewirtschafterwechsel von Frau XXXX auf deren Enkeltochter vollzogen worden war.
Der Ehegatte der Enkeltochter der Bf legte nach Verhandlungsanberaumung Vollmacht für die Bf und zog die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Bf als Vertreter der Bf nach elektronischer Akteneinsicht in die Argumente der AMA gemäß einem "Beschwerdeaufbereitungsdokument" der AMA für das BVwG sachorientiert verfahrensökonomisch zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die als Bescheidbeschwerde zu behandelnde Berufung wurde rechtswirksam zurückgezogen.
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 16 des Gerichtsakts dokumentiert, wobei die Bevollmächtigung aus der OZ 3 des Gerichtsakts ersichtlich ist.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, so wie gegenständlich, gelten dabei als Beschwerden (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).
Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwg zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
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