BVwG W119 2017278-1

W119 2017278-1Federal Administrative CourtMar 15, 2016

Regest

gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Untertauchen

Full text

BVwG W119 2017278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2017278.1.00

Spruch

W119 2017278-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über die Beschwerde von XXXX StA: Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 1. 2015, IFA Zl 502909305, Verf Zl 140008830, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 FPG abgewiesen.

II. Der Antrag des XXXX auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 20. 10. 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde dieser Antrag gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt mit rechtskräftigem Urteil vom 23. 2. 2010, Zl XXXX wegen §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, weiters mit rechtskräftigen Urteil vom 25. 6. 2010, Zl XXXX wegen §§ 15, 127 und 130 erster Fall StBG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. 12. 2013, Zl XXXX erneut wegen §§ 127 und 130 1.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 7. 7. 2010, rechtskräftig seit 23. 7. 2013, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. 9. 2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 9. 2011, Zl. 11 10.513 EAST, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. 11. 2011 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste aus Österreich aus und kehrte Anfang 2013 wieder in das österreichische Bundesgebiet zurück.

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. 12. 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 und 130 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23. 4. 2014, Zl 502909305-106163295, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland für zulässig erklärt.

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 24. 6. 2014 brachte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Einvernahme brachte er erneut vor, dass es für ihn nicht möglich sei, nach Weißrussland zurückzukehren, da er Verfolgung durch den Geheimdienst befürchte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. 9. 2014, zugestellt am 24. 9. 2014, Zl. IFA:502909305, VZ: 14808512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer erneut seine Furcht vor dem Geheimdienst geltend.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. 10. 2014, Zl W111 1415611-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. 12. 2014 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es nach der Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zu verhängen beabsichtige und bot dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme, um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beurteilen zu können.

Mit Schreiben vom 24. 12. 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er erstmals 2009 nach Österreich eingereist sei, wobei er noch einmal nach Weißrussland zurückgekehrt sei, da er davon ausgegangen sei, wieder zu Hause leben zu können. 2013 habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt, da er in seinem Heimatland politisch verfolgt werde und er dort nicht in Freiheit und Frieden leben könne. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und danach eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Familie in Österreich, aber viele Freunde. Er habe bisher noch keine Arbeitserlaubnis erhalten und daher auch keine Arbeit. Er habe etwas Geld von zu Hause mitgebracht und seine Freunde würden ihn finanziell unterstützen. Er könne auch bei einem Freund wohnen, bei dem er auch bis zu seiner Inhaftierung gewohnt habe. Er verstehe Deutsch sehr gut, es falle ihm jedoch noch etwas schwer selbst zu sprechen. Er würde seine Deutschkenntnisse jedoch ständig verbessern.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. 1. 2015, IFA Zl 502909305, Verf Zl 140008830, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Haftentlassung am 19. 1. 2015 am selben Tag um 9.30 Uhr, in das PAZ Wien, überstellt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. 1. 2015 gegen die Anordnung der Schubhaft Beschwerde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausreisewillig sei und freiwillig zurückkehren wolle. Er habe jedoch anlässlich der Einvernahme zu seinem Asylantrag und auch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass es ihm nicht möglich sei, nach Weißrussland einzureisen, da er erneute Verfolgung durch den Geheimdienst befürchte und sein Leben in Gefahr sei. Er erachte es aus diesem Grund für sicherer, in ein anderes Drittland auszureisen.

Nicht nachvollziehbar sei weiters die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer würde sich dem Ausweisungsverfahren durch Untertauchen entziehen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt bei seinem besten Freund, der ihn auch öfters in der Justizanstalt St. Pölten besucht habe, wohnhaft zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestehe.

Zum ultima-ratio-Prinzip wurde Folgendes ausgeführt:

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Abschiebung unmittelbar nach dem Ende der Gerichtshaft notwendig sei und diesbezüglich ein Sicherungsbedarf bestehe. Selbst unter der Annahme, dass ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die Anordnung von Schubhaft nicht "ultima ratio" zur Erreichung dieses Ziels. Der belangten Behörde sei der frühestmögliche Tag der vorzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festaufnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit in einen sicheren Drittstaat abschieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung nicht in dieser Form durchgeführt habe. Die Schubhaft stelle somit nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks dar.

Zur rechtswidrigen Nichtanwendung des gelinderen Mittels:

Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid lediglich einen modulhaften Textbaustein betreffend der Bestimmung des § 77 FPG angeführt, jedoch nicht konkret ausgeführt, warum eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder eine periodische Meldeverpflichtung in Frage komme.

Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Das Bundesamt nahm zur eingebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 16. 1. 2015 Stellung und führte darin aus, dass die Sicherung des Verfahrens bw der Abschiebung insbesondere erforderlich sei, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des im erstinstanzlichen Vorverhaltens als eben nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und somit die Gefahr des Untertauchens immanent sei. Diesbezüglich sei auf die ebendort angeführten mehrfachen strafrechtlichen Delikte sowie das mannigfache Stellen von Asylanträgen nach den rechtskräftigen Entscheidungen zu verweisen. Aufgrund des in diesem Bescheid erörterten Verhaltens sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hin künftig nicht gewillt sei weder die Rechtsvorschriften einzuhalten noch sich den österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten.

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich sei im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt und es sei daher aufgrund der Wohn- und Familiensituation sowie aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers die Schubhaft zu verhängen gewesen, da im Fall einer Haftentlassung des Beschwerdeführers somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, was ebenfalls in mehreren rechtskräftigen Verfahren gewürdigt und negativ beschieden worden sei. Daher habe mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden können.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht erforderlich sei, sei auszuführen, dass der nächst mögliche Termin zur Flugüberstellung gebucht worden sei und zwar am Folgetag, somit der Beschwerdeführer nur über Nacht in Schubhaft gewesen wäre, zumal die Vertretung selbst die Möglichkeit einer Sicherungsmaßnahme - namentlich - mit einem Festaufnahmeantrag - eingeräumt habe.

Es werde die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Luftwege nach Weißrussland abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland.

Der Beschwerdeführer reiste am 20. 10. 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde dieser Antrag gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt mit rechtskräftigem Urteil vom 23. 2. 2010, Zl XXXX wegen §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, mit rechtskräftigen Urteil vom 25. 6. 2010, Zl XXXX wegen §§ 15, 127 und 130 erster Fall StBG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. 12. 2013, Zl XXXXerneut wegen §§ 127 und 130 1.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 7. 7. 2010, rechtskräftig seit 23. 7. 2013, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. 9. 2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zl. 11 10.513 EAST, gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. 11.2011 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste aus Österreich aus und kehrte Anfang 2013 wieder in das österreichische Bundesgebiet zurück.

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. 12. 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 und 130 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23. 4. 2014, Zl 502909305-106163295, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland für zulässig erklärt.

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 24. 6. 2014 brachte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.9.2014, zugestellt am 24.9.2014, Zl. IFA:502909305, VZ: 14808512, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. 10. 2014, Zl W111 1415611-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15. 12. 2014 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es nach der Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zu verhängen beabsichtige und bot dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. 1. 2015, IFA Zl 502909305, Verf Zl 140008830, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Haftentlassung am 19. 1. 2015 am selben Tag um 9.30 Uhr, in das PAZ Wien, überstellt.

Am XXXX 9.55 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Luftwege nach Weißrussland abgeschoben.

Der Beschwerdeführer war lediglich während seiner Strafhaften im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer hatte keine legale Beschäftigung und keinerlei Angehörige im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesamt, der schriftlichen Stellungnahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung vom 24. 12. 2014 sowie aus dem verwaltungsbehördlichen Fremden- und dem Gerichtsakt.

Den Akten lassen sich keine konkreten sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen, vielmehr führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. 12. 2014 aus, dass er im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz verfüge. Zwar führte er auch aus, dass er die Möglichkeit habe bei jemandem Unterkunft nehmen zu können, ohne dies näher zu konkretisieren. Erst im Beschwerdeschriftsatz gab er den Namen und die Wohnadresse seines besten Freundes bekannt, was nicht dafür spricht, dass er tatsächlich dort eine Bleibe hätte vorfinden können.

Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Fremdenakt sowie der eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).

Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Abs. 2 Z 3 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013 (vgl. BVwG 07.08.2015, Zl. W117 2000168-1/19E).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene im Anschluss an die Strafhaft verhängte Inschubhaftnahme als rechtmäßig:

In der Beschwerde wird ein entsprechender Sicherungsbedarf bestritten, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit war, sich entsprechend dem rechtskräftigen Rückkehrverbot zu verhalten, und erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er in seinen Einvernahmen immer wieder betonte, freiwillig in einen Drittstaat ausreisen würde, dem tatsächlich nachgekommen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bloß über geringfügige Eigenmittel verfügte, die eine freiwillige Ausreise ebenfalls in Zweifel zog, der Beschwerdeführer zudem weder über Verwandte noch Angehörige im Bundesgebiet verfügte, sodass familiäre Anknüpfungspunkte fehlten, wie auch konkrete berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vorhanden waren. Die Angaben im Beschwerdeschriftsatz zum "besten" Freund des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden erst in diesem konkretisiert, in der zuvor verfassten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer lediglich auf viele Freunde im Bundesgebiet. Dementsprechend ergibt sich aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der nicht vorhandenen sozialen Verankerung im Bundesgebiet, dass ein großer Sicherungsbedarf bestand, der die Schubhaft notwendig machte.

Hinzu kommen die schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen, wodurch sich das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und deren Durchsetzung erhöht.

Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und dessen Bindungen im Bundesgebiet von einem großen Sicherungsbedarf auszugehen war, und ließ dieses Vorverhalten erwarten, dass dieser für den Fall, dass er aus der Schubhaft entlassen würde, untertauchen würde, um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen.

Bei diesem Sachverhalt gab es auch keine Anhaltspunkte für die Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise den Behörde zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde, wenn ein gelinderes Mittel angewandt worden wäre, zumal wie bereits oben ausführlich dargelegt im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestand, womit ein gelinderes Mittel nicht in Betracht kam. Es lag somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderte.

Nach der Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen war die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß §22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als obsiegende Partei begehrte keinen Kostenersatz.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechtecharta der europäischen Union ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde relegiert oder sind erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11-18, Zl. U1836/11-13). Eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde, vor allem auf Grund des im gegenständlichen Fall auf der Hand liegenden Sicherungsbedarfs, hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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