BVwG L508 1263821-4

L508 1263821-4Federal Administrative CourtMar 15, 2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, rechtliche Verhinderung,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG L508 1263821-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1263821.4.00

Spruch

L508 1263821-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Absatz 9 Ziffer 2

AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), stellte am 19.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und brachte hierzu ein Konvolut an Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage.

2. Am 27.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen und nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren ist erstinstanzlich anhängig.

3. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2016, Zl. XXXX wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

3.1. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des dort anhängigen Asylverfahrens dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukomme, weshalb der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG verfüge. Ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG stünde dem BF erst nach Zulassung des Verfahrens zu, nicht jedoch allein durch die Antragstellung. Tatsächlich befinde sich der BF bis dato im Zulassungsverfahren, wo die Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache geprüft werde, und komme ihm daher kein Aufenthaltsrecht zu. Die Möglichkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsyG im Zulassungsverfahren würde zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Rechtsschutzlücke führen, da das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens bei einer zurückweisenden Entscheidungen im Sinne des § 68 AVG gemäß § 10 Absatz 1 AsylG sonst gar keiner Prüfung unterzogen werde. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 vorgelegt.

6. Laut Abfrage im Informationsverbundsystem des Zentralen Melderegisters vom 14.03.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 10.03.2016 zugelassen und wurde ihm mit selbigem Datum eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe. Der Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2016 beim BFA seinen mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist gegenwärtig noch beim BFA anhängig.

1.3. Das anhängige Asylverfahren wurde am 10.03.2013 zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt. Damit kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorlegten Verwaltungsakten, deren Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, sowie aus dem Amtswissen (Abfrage im Informationsverbundsystem des Zentralen Melderegisters) des Bundesverwaltungsgerichtes, im Hinblick auf das hg. anhängige Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich folgendes:

Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei nunmehriger Zugrundelegung des Umstandes, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 10.03.2016 durch das BFA zugelassen wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt wurde, zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl derzeit in Bearbeitung befindliche Asylverfahren über einen Aufenthaltstitel nach § 13 Abs. 1 AsylG verfügt.

Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zukomme, kann nunmehr von der erkennenden Richterin nicht mehr beigetreten werden; dies aus folgendem Grund:

Aufgrund der mittlerweile am 10.03.2016 erfolgten Zulassung zum Verfahren und der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, erweisen sich die diesbzgl. Einwände in der Beschwerde als obsolet, da mit der Verfahrenszulassung und der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte dem Beschwerdestandpunkt Rechnung getragen wurde.

Das Verfahren des Beschwerdeführers ist sohin erstinstanzlich anhängig, weshalb diesem wieder ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt, sodass gemäß § 55 Abs. 9 Z 2 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 Absatz 1 AVG mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG verbunden werden können, sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist.

Er war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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