BVwG W230 2121524-1

W230 2121524-1Federal Administrative CourtMar 14, 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde

Full text

BVwG W230 2121524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2121524.1.00

Spruch

W230 2121524-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die im Namen von XXXX durch XXXX, Bezirksbauernkammer Zell am See, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren gemäß § 7 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich (unstrittiger) Sachverhalt:

Gegen den Bescheid der AMA vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie für 2012 hat eine Funktionärin der Bezirksbauernkammer Zell am See namens des Bescheidadressaten das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA am 17.02.2016 vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilten die genannte Funktionärin und der Bescheidadressat dem Bundesverwaltungsgericht unter Anführung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides schriftlich mit, dass "[u]m Stornierung der Berufung vom XXXX, Zl. [Geschäftszahl des Bescheides] betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersucht". Nach einem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Klarstellung wurde bestätigt, dass es sich bei dieser Formulierung um eine Beschwerdezurückziehung handelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.

2. Einstellung in Beschlussform

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

2.2. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. Diese Entscheidung konnte aufgrund des ausdrücklichen Verzichts ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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