W227 2117642-2•BVwG W227 2117642-2
W227 2117642-2Federal Administrative CourtMar 14, 2016
Verfahrenshilfeantrag
W227 2117642-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Verfahrenshilfeantrag von XXXX vom 27. November 2015 zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (DSB) vom 20. Oktober 2015, Zl. DSB-D122.178/0002-DSB/2015, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 2. Juli 2014 langte bei der DSB eine Datenschutzbeschwerde des Antragstellers gegen die Justizanstalt Stein wegen "Verdacht von rechtswidrigen Eintragungen im Informationsverbundsytem" sowie der Verletzung des Auskunftsrechtes ein. Darin legte der Antragsteller den Sachverhalt ausführlich dar und fügte als Beweis zahlreiche Beilagen an. Auch zeigte der Antragsteller auf, weshalb er die formalen Erfordernisse zur Einbringung dieser Beschwerde erfülle.
2. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015, zugestellt am 31. Oktober 2015, wies die DSB die Datenschutzbeschwerde (in Teilabsprüchen) zurück sowie ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von vier Wochen bei der Datenschutzbehörde einzubringen sei, was diese zu beinhalten habe und mit EUR 30,- gebührenpflichtig sei.
3. Innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist stellte der Antragsteller den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag an das Bundesverwaltungsgericht, der zunächst zuständigkeitshalber an die DSB weitergeleitet wurde (vgl. dazu § 40 Abs. 2 VwGVG analog), wo er am 27. November 2015 einlangte.
In seinem Verfahrenshilfeantrag setzt sich der Antragsteller bereits inhaltlich mit dem Bescheid der DSB auseinander, indem er (auf das Wesentlichste zusammengefasst) mit konkreten Beispielen vorbringt, dass im Bescheid Tatsachenfeststellungen fehlten und sich die DSB in ihrer Argumentation widerspreche. Das Datenschutzrecht sei eine "sehr komplexe Materie". Da sich der Antragsteller keinen Rechtsanwalt leisten könne, sei der Verfahrenshilfeantrag die "einzige Möglichkeit", damit ihm der Zugang zum Recht gewährt werde.
Weiters legte der Antragsteller ein von ihm ausgefülltes, jedoch unbelegtes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe bei. Daraus geht hervor, dass er Verfahrenshilfe "zur Erhebung eines Rechtmittels im Verfahren" benötige. Er beantragte u.a. die einstweilige Befreiung von "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" und die einstweilige Befreiung der "Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt". Zusätzlich ergibt sich aus dem Formular, dass sich der Antragsteller in Haft befinde, kein Vermögen habe, für ein minderjähriges Kinder unterhaltspflichtig sei und ein Konkursverfahren mit Schulden in der Höhe von EUR 487.026,03 habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Nach § 40 Abs. 2 und 4 leg. cit gilt der Antrag als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
2.1. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Daher hat er § 40 VwGVG wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.
In seinem Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, hielt der Verwaltungsgerichtshof (hingegen) fest, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010, Rs C-279/09, ergibt sich, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe:
Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht i.S.d. Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (vgl. EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44 ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Eine komplexe Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller schon im Verfahren vor der DSB zahlreiche sprachlich ausformulierte und begründete Schriftsätze eingebracht. Dadurch zeigte er bereits auf, dass er in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dasselbe gilt für seinen beschwerdeartigen Verfahrenshilfeantrag.
Weiters besteht in den Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Auch haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. wieder VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 m.w.N.).
Schließlich stellt die Bezahlung der Beschwerdegebühr kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Abgesehen davon kann der Gebührensatz von EUR 30,- nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Der in Art. 47 Abs. 3 GRC normierte wirksame Zugang zu Gericht ist somit im konkreten Fall gewährleistet, weshalb dem Verfahrenshilfeantrag nicht Folge zu geben war.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Bechlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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