BVwG W224 2121835-1

W224 2121835-1Federal Administrative CourtMar 14, 2016

Regest

Eingabe, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung

Full text

BVwG W224 2121835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2121835.1.00

Spruch

W224 2121835-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Eingabe von XXXX, beschlossen:

A)

Die Eingabe wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Einschreiter richtete am 01.10.2014 ein E-Mail an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in welchem er bestimmte Fragen betreffend eine näher bezeichnete Schule (betreffend das Schuljahr 2013/14) an den Bundesminister richtet.

2. Am 15.07.2015 richtete der Einschreiter erneut ein Schreiben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in welchem er den Bundesminister "nochmals aufforderte", "die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen", um eine vom Einschreiter geschilderten Vorgehensweise an der näher bezeichneten Schule zu beenden.

3. Am 22.12.2015 richtete der Einschreiter abermals ein Schreiben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in welchem er um Überprüfung der "Gesetzeskonformität bestimmter Maßnahmen" in einer näher bezeichneten Schule im Schuljahr 2013/14 ersuchte.

4. Am 06.02.2016 richtete der Einschreiter eine als "Säumnis-, Weisungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe an das Verwaltungsgericht Wien. Wörtlich führte der Einschreiter darin aus:

"Ich wende mich an Sie, mit der Bitte um Überprüfung ob folgende Maßnahmen gesetzeskonform sind bzw. waren; ggf. um Weiterleitung an das zuständige Gericht.

Im Schuljahr 2013/14 wurde an der HBLA XXXX eine 3 LW Klasse mit 37 Schüler und Schülerinnen mit Wissen der zuständigen Schulaufsicht geführt. Der damalige Direktor beschäftigte als Weisungsgeber zwei Familienmitglieder 1. Grades als Lehrpersonen. Im Oktober übernahm Dir. Mag. XXXX das Amt und führte diese Klasse mit 37 Schüler und Schülerinnen weiter. Auch dieser Direktor beschäftigt als Weisungsgeber ein Familienmitglied 1. Grades.

Es betrifft meines Erachtens SchUG, SchOG sowie Dienstrecht-Verwendungsbeschränkungen bei Weisungsgebern 1.

Verwandtschaftsgrades.

Der für Personalangelegenheiten zuständige Landwirtschaftsminister wurde nachweislich von mir informiert. Hier in der Anlage die diesbezüglichen Schreiben.

Da die von mir beanstandeten Maßnahmen nicht zum Wohl der auszubildenden Jugendlichen sind, ersuche ich um Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes. Weiters bitte ich Sie Maßnahmen zu treffen, damit an dieser Schule zukünftig solche Zustände nicht mehr möglich sind; denn die Erfahrung zeigte, das diese Vorgehensweise (Klassenschülerhöchstzahlüberschreitung auf 37) im ca. 10-Jahres-Rhythmus durchgeführt wird."

5. Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Eingabe des Einschreiters mit Schreiben vom 12.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG weiter.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Einschreiter mittels Verfügung vom 23.02.2016, GZ. W224 2121835-1/2Z, die Eingabe zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. In dieser Verfügung wurde dem Einschreiter eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbehebung gewährt. Am 25.02.2016 wurde diese Verfügung übernommen.

7. Der Einschreiter erstattete mit Schreiben vom 08.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2016, wörtlich folgende Eingabe:

"ad 1.

Die Ausübung unmittelbarer verwaItungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des BMfLFUW in Folge des Nichtbeachtens des Beamtendienstgesetzes Kapitel Weisungen; d.h. der jetzige Direktor der HBLA XXXX beschäftigt als Weisungsgeber eine Person 1. Verwandtschaftsgrades, welches nicht zulässig ist.

ad 2.

Die belangte Behörde BMfLFUW, welche für die Personalverwaltung, -einstellungen, -ernennungen etc. zuständig ist.

ad 3.

Willkürliches Behördenhandeln; da ein Weisungsgeber in direktem Konflikt mit einem Weisungsnehmer (Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades) kommen kann und dieses ist nicht statthaft. Dies müsste die belangende Behörde bei Ernennung des jetzigen Direktors, Mag. XXXX, gewusst haben, da diese für Personalemstellungen zuständig ist.

ad 4.

Das Begehren ist des Abstellens dieses ungesetzlichen Handelns. Das BMfLFUW weigert sich, gemäß Schreiben mit der GZ: BMLFUW-LE.1.2.4/0013-PR/4/2016, obwohl durch meine, Ihnen bereits übermittelten, Schreiben wissend, dieses ungesetzliche Handeln abzustellen.

Hiermit stelle ich den Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Weiters stelle ich den Antrag, dass das BVwG selbst entscheidet und den ungesetzlichen Zustand festhält und behebt. Ein Antrag an das Ministerium zur Verfahrensergänzung sei auch gestellt.

ad 5.

Da das Beschäftigungsverhältnis bis dato noch aufrecht ist, sehe ich den Antrag der Beschwerde als rechtzeitig eingebracht an."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Eingabe

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über die in der Eingabe ausgeführten Angelegenheiten zu erkennen.

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe, die im Übrigen - trotz vorhergehenden Verbesserungsauftrages - auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht, war daher zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Eingabe des Einschreiters zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss hat die Zurückweisung eine nicht verbesserte Eingabe zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen sich aus dem VwGVG ergebenden Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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