W182 1309788-2•BVwG W182 1309788-2
W182 1309788-2Federal Administrative CourtMar 14, 2016
bestehendes Familienleben, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W 182 1309788-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2015, Zl. 391231008/150224637 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stellte unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen am 15.06.2005 einen Asylantrag.
Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland wegen der Teilnahme an einer Demonstration, die sich gegen die entschädigungslose Entlassung des BF und anderer Arbeiter nach dem Konkurs eines Unternehmens gerichtet habe, von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich darüber bei der zuständigen Behörde beschwert und befürchte deswegen Repressionen seitens des chinesischen Staates. Er sei via Direktflug von Peking am 13.06.2005 illegal nach Österreich eingereist. Im Herkunftsland würden sich seine Ex-Gattin sowie ein gemeinsamer Sohn aufhalten. Seine Eltern seien verstorben.
Mit Aktenvermerk vom 27.07.2005 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 2 AsylG 1997 eingestellt. Erst nach einer Wohnsitzanmeldung des BF am 02.10.2006 konnte das Verfahren fortgesetzt werden.
Am 31.01.2007 wurde der BF bei einer Kontrolle durch Organe eines Finanzamtes in der Küche eines asiatischen Restaurants in Arbeitskleidung angetroffen. Es wurde seitens des Finanzamtes mit 02.02.2007 ein Strafantrag gegen den Betreiber des Restaurants wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zl. 05 08.715-BAL, wurde der Antrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpinkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund erheblicher Widersprüche zur Gänze unglaubwürdig sei.
Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zl. 309.788-1/2E-XI/33/07, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 26.02.2007 zugestellt.
1.2. Der BF wurde am 12.04.2007 durch Organe eines Finanzamtes illegal in einer Küche eines China-Restaurants arbeitend angetroffen. Am 13.04.2007 wurde gegen den BF mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2007 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass dem BF wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme.
Der BF wurde im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 14.05.2007 aus der Schubhaft entlassen.
In weiterer Folge wurde der BF am 05.06.2007 sowie am 26.06.2007 bei einer Kontrolle durch Organe des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes eines Bezirkes in der Küche eines Chinarestaurants bei Tätigkeiten an einem eingeschalteten Herd angetroffen.
Die Behandlung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007 wurde letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010 abgelehnt.
Dem BF wurde an seine im Zentralen Melderegister eingetragene Wohnadresse ein Schreiben einer Landespolizeidirektion vom 05.01.2011 übersandt, in dem auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise hingewiesen wurde. In weiterer Folge wurde dem BF an die Meldeadresse eine Ladung zur Einvernahme bei einer Polizeidirektion am 28.04.2011 zum Zweck der Beschaffung eines Reisedokumentes zur beabsichtigten Außerlandesbringung übermittelt. Nach Nichtbefolgung der Ladung ergab eine Nachschau durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse, dass der BF den dortigen Bewohnern völlig unbekannt gewesen sei. Der BF wurde von der Adresse amtlich abgemeldet.
Zuvor hatte der BF am 20.01.2011 bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG 2005 eingebracht. Dieser wurde am 13.09.2012 eingestellt.
Am 18.02.2012 wurde der BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Beamten der Finanzpolizei in einem asiatischen Restaurant neuerlich bei einer gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßenden Beschäftigung betreten.
Der BF wurde festgenommen und gegen ihn mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.02.2012 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In einer Einvernahme bei einer Bundespolizeidirektion am 20.02.2012 gab der BF dazu an, dass er bisher in vier China-Restaurants (illegal) sechs Tage die Woche jeweils acht Stunden für einen monatlichen Betrag von € 300,-
illegal gearbeitet habe. Essen und Wohnen sei gratis gewesen. Er wisse, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen sei, aber er werde nicht ausreisen, da er in Österreich bleiben wolle. Er habe keine sozialen Bindungen in Österreich. Er wohne immer gerade dort, wo er arbeite.
Mit Schreiben vom 22.02.2012 wurde die Botschaft der Volksrepublik China in Österreich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Mit Schreiben vom 19.04.2012 teilte die Botschaft mit, dass der BF an der angeführten Adresse in China nicht aufscheine, wodurch auf Grund der übermittelten Personaldaten nicht bewiesen werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von China sei.
In einer Einvernahme bei einer Bundespolizeidirektion am 25.04.2012 wurde dem BF dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, dass er sich das nicht erklären könne, da seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der BF wurde am 15.06.2012 mangels Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.
Am 05.02.2013 wurde der BF neuerlich von Beamten der Finanzpolizei in einem Chinarestaurant in der Küche bei der Zubereitung von Speisen angetroffen. Der BF wurde infolge festgenommen und gegen ihn mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 05.02.2013 neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am 04.03.2013 wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.
Eine Urgenz hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Botschaft der Volksrepublik China verlief erneut erfolglos. Mit Schreiben vom 02.04.2013 teilte die Vertretungsbehörde abermals mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass eine Person mit den Daten des BF an der angegebenen Adresse nicht existiere und daher nicht gesagt werden könne, dass er tatsächlich Staatsangehöriger von China sei.
Am 08.05.2014 wurden der BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Chinarestaurant angehalten. Nachdem festgestellt wurde, dass der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und über keine aufrechte Meldung verfüge, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 09.05.2014 wurde die gegen den BF angeordnete Festnahme aufgehoben.
1.4. Am 27.02.2015 brachten der BF beim Bundesamt unter dem an erster Stelle im Spruch genannten Namen den gegenständlichen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG ein. Im schriftlichen Antrag wurde als verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Unterstützung durch die Lebensgefährtin sowie Freunden und dazu ein Einkommen von monatlich ca. € 300,- angegeben. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung wurde verneint. Zur Integration wurde ein Aufenthalt im Bundesgebiet seit Juni 2005, eine Ausbildung als Koch in China sowie "Deutschkenntnisse A2" angegeben.
Es wurden folgende Dokumente nachgereicht: ein Mietvertrag lautend auf eine Person mit chinesischem Namen; deren Bestätigung, dass der BF ohne Miete und Betriebskosten in einem eigenen Zimmer in dieser Wohnung wohnen könne; ein Arbeitsvorvertrag zwischen einem China-Restaurantbetreiber und dem BF, wonach letzterer als Koch mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von netto € 1090,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ein Arbeitsverhältnis beginnen könne; ein Diplom vom 17.11.2014, wonach der BF die A2 Grundstufe Deutsch 2 gut bestanden habe; eine Unterstützungs-Unterschriftenliste von acht Personen für den BF; ein Meldezettel; ein Vorschlag einer Versicherungsgesellschaft für eine kurzfristige Krankenversicherung für einen Zeitraum unter 180 Tagen für eine einmalige Prämie von € 360,-; eine notarielle Beurkundung der Identität des BF von einem chinesischen Notar vom 04.12.2014, eine Kopie eines im März 2010 ausgestellten chinesischen Reisepasses sowie ein KSV-Auszug.
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 02.04.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2005 mit einem gültigen Schengenvisum von Peking nach Paris und von dort mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Der BF bestätigte, dass er seit dem Jahr 2005 einen falschen Namen angegeben und seine wahre Identität verschleiert habe. Er habe im Bundesgebiet seit vier Jahren eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, die er bereits seit sechs Jahren kenne. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Sie habe seit 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihre Eltern würden in China leben. Der BF habe vor, sie zu heiraten. Es sei so geplant gewesen, dass er zuerst eine richtige Arbeit und eine eigene Wohnung habe und dann seine Freundin heirate. Dies sei etwa in zwei Jahren. Zum vorgelegten Mietvertrag und der diesbezüglichen Bestätigung befragt, gab er an, dass er aktuell nicht mit seiner Lebensgefährtin dort wohne. Er habe zuvor mit ihr in der etwa 20 m² großen Dienstwohnung ihrer Arbeitgeberin zusammengewohnt. Der BF habe seit seiner Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Sein vorgelegter Reisepass sei in Italien ausgestellt worden. Ein Freund habe die neue Ausstellung für ihn beantragt und sei ihm sein Reisepass mit der Post nachgeschickt worden. Der BF habe seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen seiner Lebensgefährtin, die Kellnerin in einem China-Restaurant sei, bestritten. in China würde der BF keine Arbeit vorfinden. Seine Mutter, die sich in China aufhalte, habe auch wieder geheiratet, weshalb er bei ihr nicht wohnen könne. Die auf der Unterstützungs-Unterschriftenliste angeführten Personen seien Freunde des BF, die ihn die ganze Zeit unterstützt hätten. Dem BF wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland vorgehalten.
Eine Überprüfung des Reisepasses des BF ergab, dass es sich hierbei um ein unverfälschtes Originaldokument handle.
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 02.06.2015 wurde die Freundin des BF als Zeugin befragt. Diese brachte im Wesentlichen vor, dass sie den BF vor etwa acht Jahren kennengelernt habe, sie jedoch am Anfang nur bekannt gewesen seien. Seit etwa fünf oder sechs Jahren seien sie ein Paar. Die Zeugin konnte keine näheren Angaben über den Aufenthalt des BF oder über seine Tätigkeiten vor seiner Einreise nach Österreich machen. Zu den Familienangehörigen des BF in China befragt, gab die Zeugin an, nur zu wissen, dass seine Mutter in China leben würde. Sie wisse auch nicht, wo der BF zuletzt in China wohnhaft gewesen sei. Die Zeugin wohne derzeit in einem Zimmer, das ihr ihr Arbeitgeber, ohne dafür Geld zu verlangen, zur Verfügung stelle. Der BF würde seit einem halben Jahr oder Jahr bei einem Bekannten wohnen, wobei die Zeugin dazu jene Adresse nannte, die in dem vom BF vorgelegten Mietvertrag angeführt ist. Davor habe der BF bei einem anderen Bekannten gewohnt. Zu den Bekannten des BF konnte die Zeugin nichts Näheres sagen. Während der gesamten Zeit sei der BF aber auch immer bei ihr aufhältig gewesen. Er habe bei ihr immer essen und schlafen können. Soviel sie wisse, habe der BF nie gearbeitet, er habe manchmal privat geholfen. Zu ihrer Zukunftsplanung hinsichtlich des BF gab die Zeugin an, dass sie sich eine Familie mit Kindern wünsche. Sie habe auch gesundheitliche Probleme und könne nicht mehr soviel arbeiten. Wenn der BF den Aufenthaltstitel bekomme, könne er bei ihrem Arbeitgeber zu arbeiten beginnen. Sie wolle mit dem BF in Österreich leben. Ihre Eltern würden sich in China aufhalten.
Laut Aktenvermerk vom 04.05.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mitgeteilt, dass im Hinblick auf den nunmehr zehnjährigen (wenn auch illegalen) Aufenthalt des BF, der aufrechten Meldung sowie dem Umstand, dass dieser unbescholten sei, derzeit von Zwangsmaßnahmen Abstand genommen werde. Voraussetzung dafür sei, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe und nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens "humanitärer Aufenthaltstitel" freiwillig aus Österreich auszureisen habe. Diesbezüglich habe er innerhalb einer Woche dem Bundesamt eine beglaubigte eidesstattliche Erklärung vorzulegen. Nach wiederholten Urgieren beim rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde dem Bundesamt am 17.06.2015 eine vom BF unterfertigte, eidesstattliche Erklärung vom gleichen Tag übermittelt, wonach dieser im Wesentlichen erklärte, nach einem negativen rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens freiwillig Österreich zu verlassen.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.09.2014 gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der im Bescheid festgehaltene Verfahrensgang entspricht im Wesentlichen den bisherigen Ausführungen. Folgende Feststellungen wurden u.a. getroffen:
"zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Ihre Identität konnte mittels des nunmehr beigebrachten Reisepasses festgestellt werden. Sie sind Staatsangehöriger von China. Sie halten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Ausweisung nach dem Asylgesetz. Diese gilt mittlerweile als Rückkehrentscheidung. Sie sind trotz mehrfacher Aufforderungen bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben durch Ihr beharrliches Verschleiern Ihrer wahren Identität, Ihrem Verbleiben und den Antragsstellungen gem. dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie jetzt auch gem. dem Asylgesetz Ihren Aufenthalt erzwungen.
zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie sind seit Ihrer illegalen Einreise im Jahre 2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Seit 26.01.2015 sind Sie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Zuvor hatten Sie sich nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens illegal und unangemeldet in Österreich aufgehalten. Gegen Sie wurde mit der abweisenden Entscheidung im Asylverfahren eine Ausweisung erlassen. Es liegt somit gegen Sie eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vor und gilt diese nunmehr als Rückkehrentscheidung. Sie haben schon bei Ihrer Einreise falsche Angaben zu Ihrem Reiseweg und Ihrer Identität gemacht. Ihr jahrelanger illegaler Aufenthalt war nur möglich, da Sie jahrelang Ihre wahre Identität verschleierten und Ihren Reisepass unterdrückten. Sie sind dzt. weder kranken- oder sozialversichert und bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch Ihre illegalen Beschäftigungen in Chinarestaurants.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind ledig und wohnen derzeit in einem Zimmer von 20 m2, dass Ihnen von einem Bekannten zur Verfügung gestellt wird. In Österreich ist Ihre Freundin, die österreichische Staatsangehörige [...], wohnhaft und aufhältig. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie mit dieser jemals im gemeinsam Haushalt gewohnt haben. Sonst haben Sie in Österreich keine weiteren bzw. keine enge Beziehung zu Angehörigen. Ihre zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stellt somit keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK dar.
Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt:
"Nicht festgestellt werden konnte, wie lange Ihre Verbindung zu Ihrer Freundin nun tatsächlich dauert sowie dass Sie mit dieser jemals in einem gemeinsamen Haushalt wohnhaft waren. Dies deshalb, da Ihre Freundin und Sie eine unterschiedliche Beziehungsdauer angaben, sowie sich auch im Bezug auf ein ev. Zusammenleben nicht einig waren. Während Sie vermeinten, dass Sie bevor Sie in Ihr jetziges Zimmer zogen, bei Ihr wohnhaft waren, gab sie an, dass Sie zwar immer wieder 2-3 Mal die Woche auf Besuch waren bzw. sind, aber nie gemeinsam gelebt hätten. Es konnten somit keine besonders zu berücksichtigenden privaten bzw. familiären Veränderungen Ihrer Lebensumstände seit Beendigung Ihres Asylverfahrens festgestellt werden, zumal Sie, außer Ihrer Freundin - auch jetzt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen. Durch diesen Umstand wird mit der gegenständlichen Entscheidung nicht in ein "Familienleben" eingegriffen.
[...]
Art. 8 EMRK gebietet in dieser Konstellation nicht die Erteilung des von Ihnen begehrten Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 1 AsylG. In diesem Zusammenhang ist zu der von Ihnen dargelegten Integration weiters anzuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 23.03.2010, Zl. 2010/18/0038; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055). Diese "Interessensminderung" an einem Aufenthalt in Österreich müssen auch Sie sich zurechnen lassen, da Sie zu keiner Zeit Ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen durften, sich hier in erlaubter Weise auf Dauer niederlassen zu dürfen. Dass Sie sich dem bewusst waren, zeigt Ihr Verhalten durch das massive Verschleiern Ihrer wahren Identität. Vielmehr wurden Sie mehrmals im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten, befanden sich diesbezüglich auch schon zweimal in Schubhaft, aus der Sie zuletzt nach einem Hungerstreik entlassen werden mussten und in weiterer Folge im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft waren. Weiters wurden Sie wiederholt auf Ihre Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Sie haben durch Ihr beharrliches Verschweigen Ihrer wahren Identität über einen Zeitraum von 10 Jahren, die fremdenrechtlichen Maßnahmen vereitelt, hielten sich unangemeldet im Bundesgebiet auf und haben Ihre Außerlandesbringung unmöglich gemacht. Die genannte Judikatur des VwGH ist in besonderem Maße auch deshalb für Ihre Familiensituation beachtlich, da die auf Sie zutreffenden, integrationsbegründente Umstände (Deutschkenntnisse, Einstellungszusagen, Ihre sozialen Kontakte sowie auch diverse Empfehlungsschreiben) eben während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich - wie oben dargestellt - auf letztlich einen nicht berechtigten Asylantrag gründete und durch Schaffung vollendeter Tatsachen "erzwungen" wurde. Dies ist insofern maßgeblich, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH vom 11.12.2003, Zahl 2003/07/0007).
Zweifelsohne liegt in Ihrem Fall - wenn auch unter falschem Namen und illegalem Aufenthalt -eine den Umständen entsprechende Integration vor. Die von Ihnen vorgelegte Unterschriftenliste legen Ihre sozialen Kontakte im Bundesgebiet dar und kann auch Ihre Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen [...] zu Ihrem Gunsten berücksichtigt werden. Ihre integrationsbegründenden Umstände reichen jedoch bei Gesamtbetrachtung nicht aus, dass Ihnen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein Privatleben in Österreich zu ermöglichen wäre. Alle die von Ihnen vorgelegten Unterlagen stellen keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die bewirken könnten, dass Ihre persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Dies auch deshalb, da den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293). Ihr nunmehriger gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz stellt daher vielmehr eine weitere Umgehungshandlung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. Ihr gesetztes Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie nach wie vor nicht gewillt sind, aus freien Stücken aus Österreich auszureisen und sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Der Fremde kann während seines Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach Beendigung des Verfahrens fortgesetzt werden kann. Die Rechte der EMRK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen. Es ist Ihnen sehr wohl zuzumuten, aus dem Bundesgebiet auszureisen und von der Österreichischen Vertretungsbehörde in China einen Antrag auf Ausstellung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels einzubringen. Dies noch viel mehr, da nicht nur Ihre Mutter sondern auch Ihre Freundin Ihre Wurzeln in China hat und auch dort deren Eltern wohnhaft sind. Dies bedeutet, dass bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Ihren gegenläufigen, aus genannten Gründen zu relativierenden Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, ein Überwiegen der öffentlichen Interessen anzunehmen war.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung, hier vor allem das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, die Österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Familien- und Privatleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkungen hat. So wurden Sie laut Aktenlage bereits 3-mal im Bundesgebiet in verschiedenen Chinarestaurants bei der Schwarzarbeit betreten und stellt dieses Verhalten alleine für sich schon eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines zusätzlichen Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes ist die Unterbindung der illegalen Beschäftigung sehr bedeutsam. Das wirtschaftliche Wohl eines Landes kann als legitimes Ziel dienen, um eine Erneuerung eines Aufenthaltstitels unter Bewertung der Gesamtumstände zu verweigern EGMR 11.06.2013 52166/09, Hasanbasic vs. Schweiz. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH G 78/04 vom 17.03.2005 zu erwähnen, in dem erkannt wurde, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) von Fremden, die sich etwa jahrelang in Österreich aufhalten und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der EGMR stellte klar, dass Art. 8 MRK nicht derart ausgelegt werden dürfe, als würde die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) Fremder allgemein verboten sein, sobald diese sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Konventionsstaates aufgehalten haben. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden gesetztes Verhalten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Die erkennende Behörde muss sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale im Zuge der Interessensabwägung welche für die abzusprechende zwingende Rückkehr von Bedeutung sind, festhalten, dass die Interessensabwägung dringend zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles nicht zu Ihren Gunsten ausfallen kann und somit das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt, notwendig und verhältnismäßig ist. Eine Rückkehrentscheidung ist somit nach Abwägung ihres Privat- und Familienlebens zulässig."
1.6. Dagegen wurde seitens des BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der BF durchgehend seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhalten würde. Wenngleich er zuvor mit einer falschen Identität hier aufhältig gewesen sei, sei doch darauf hinzuweisen, dass er im Zuge der gegenständlichen Antragstellung von sich aus die korrekten Daten seinerseits zu Protokoll gegeben und diese auch durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt habe. Dem BF sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm mit dem gegenständlichem Bescheid ein Vorwurf daraus gemacht werde, dass er eine falsche Identität im Asylverfahren angegeben habe, zumal zahlreiche Fälle dokumentiert seien, bei denen Antragsteller auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel mit falscher Identität in das Bundesgebiet eingereist seien, diese falsche Identität aus Angst davor, in das Heimatland abgeschoben zu werden, im Asylverfahren zu Protokoll gegeben haben, diese entsprechenden Anträge unter falscher Identität richtig gestellt und bei Erteilung des Aufenthaltstitels und sohin im Zuge der Verlängerung des selben die Identitäten richtig gestellt worden seien. Faktum sei, dass der BF Angst davor gehabt habe, in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden, weshalb er seine wahre Identität verschleiert habe. Es sei weiters Faktum, dass sämtliche Gründe der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 55 AsylG vorliegen würden. So habe der BF im Verfahren dargelegt, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohnhaft sei und er auch von ihr finanziell unterstützt werde. Zudem seien neben entsprechenden Unterstützungserklärungen auch ein Arbeitsvortrag zur Vorlage gebracht worden, wonach der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen werde können. Auf die bestehenden Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 sei ebenfalls hingewiesen worden, so dass diese Umstände jedenfalls wesentliche Integrationsparameter darstellen würden. Die Situation habe sich sohin seit der asylrechtlich relevanten Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2007 zu Gunsten des BF verbessert und seien diese Umstände unter Zugrundelegung der Tatsache, dass das bisher abgeführte Ermittlungsverfahren sich als mangelhaft darstelle, nicht berücksichtigt worden. Es sei zu bemängeln, dass die entsprechenden Angaben des BF von Seiten der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden seien, so dass jedenfalls der erstinstanzlichen Behörde antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Die Begründung im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde stelle sich als Formalbegründung dar, die den strengen Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht gerecht werden könnte. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgehe, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Wenn die erstinstanzliche Behörde in diesem Zusammenhang ausführe, dass der weitere Verbleib des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zufolge hätte, seien derartige Angaben mit dem abgeführten Ermittlungsverfahren bzw. der von Seiten des BF im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht in Einklang zu bringen. Bei richtiger Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG Folge gegeben werden müssen, keinesfalls hätte über dem BF eine Rückkehrentscheidung getroffen werden dürfen. Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass den jeweiligen Antragstellern auch die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden seien, so dass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander auszugehen sei. Unter einem sei für den BF auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der BF habe im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine Erklärung zur Vorlage gebracht, wonach er zugesichert habe, dass im Fall dessen, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt werde, er freiwillig das Bundesgebiet verlassen werde. Gefahr im Verzug liege keine vor, insbesondere stelle auch ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. In weiterer Folge wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015, Zl. W182 1309788-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.8. Den Anfragedaten einer Abfrage beim Zentralen Melderegister vom 15.07.2015 zu den beiden im Spruch genannten Identitäten des BF ergab, dass er - mit Ausnahme von Schubhaftzeiten - unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen nur bis 07.06.2011 im Bundesgebiet gemeldet war. Eine Anmeldung unter dem an erster Stelle im Spruch genannten Namen erfolgte erst mit 26.01.2015.
1.9. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF und seiner "Lebensgefährtin" im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der BF brachte zu seiner Lebensgefährtin vor, dass er diese vor sechs bis sieben Jahren in Österreich kennengelernt habe. Eine Beziehung führe er mit ihr seit 2010. Sie sei österreichische Staatsangehörige. Er wohne abwechselnd bei ihr und in einer Wohnung, die ein Freund von ihm gemietet habe. Sie würden heiraten wollen und würden sich ein Kind wünschen. Seine Lebensgefährtin habe sieben oder acht Jahre ein eigenes Chinarestaurant in Österreich geführt. Jetzt arbeite sie in einem Chinarestaurant, wo sie auch wohne. Der BF habe seinen Unterhalt in Österreich durch Küchen-Aushilfstätigkeiten in unterschiedlichen China-Lokalen bestritten. Für seine Arbeit habe er Essen, Unterkunft und Geld erhalten. Aktuell lebe er von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin. Im Restaurant seiner Lebensgefährtin habe er nie gearbeitet. Der BF könne in dem Chinalokal, wo seine Lebensgefährtin angestellt sei, zu arbeiten beginnen. Seine Lebensgefährtin sei mit der Lokalbetreiberin befreundet. Auf Nachfragen bestätigte der BF, immer einen chinesischen Reisepass besessen zu haben und die Behörden bewusst getäuscht zu haben, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis, der vorallem aus Landsleuten, aber auch aus Österreichern bestehe. Der BF sei in keinem Verein oder sonst gemeinnützig aktiv.
In China würden seine Gattin sowie sein 15-jähriges Kind leben. Er habe lange Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt, da er sie nicht finden habe können. Er habe sie dann vor ein paar Monaten telefonisch erreicht. Er habe ihr gesagt, dass er sich scheiden lassen werde und sie betreibe in China das Scheidungsverfahren. Das Verhältnis zu ihr sei schon vor seiner Ausreise nicht gut gewesen. Weiters würde sich seine 63-jährige Mutter in China aufhalten. Sein Vater sei bereits gestorben. Der BF habe keine Geschwister. Seine Mutter würde in einem abgelegenen Dorf in den Bergen wohnen und sei kaum zu erreichen.
Der BF habe in China insgesamt neun Jahre die Schule besucht. Er habe in China einen drei-monatigen Kurs als Koch absolviert und dann zehn Jahre als Koch gearbeitet. Sein Aufgabengebiet sei die Speisevorbereitung gewesen.
Vom BF wurde ein weiterer arbeitsrechtlicher Vorvertrag zwischen ihm und einem (zweiten) China-Restaurantbetreiber vorgelegt, wonach er als Koch mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto € 1050,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ein Arbeitsverhältnis beginnen könne. Dazu gab der BF an, dass er auch im Lokal, wo seine Lebensgefährtin angestellt sei, als Koch zu arbeiten beginnen könne. Dazu habe er bereits den Vorvertrag vorgelegt. Weiters wurden vorgelegt: eine Meldebestätigung; eine Bestätigung einer Privatperson als Eigentümer und Unterkunftsgeber, wonach der BF seit 01.08.2015 an einer genannten Adresse, die der Meldeadresse des BF entspricht, wohne und dort weiter gratis wohnen könne sowie eine Zahlungsbestätigung für eine Versicherungspolizze.
Der BF konnte in der Verhandlung einfache, alltagstypische Fragen - wie etwa eine Wegbeschreibung - kaum auf Deutsch beantworten. Die Beiziehung eines Dolmetschers war durchgehend erforderlich.
Die Lebensgefährtin des BF bestätigte als Zeugin im Wesentlichen dessen Angaben. Sie sei seit 1998 in Österreich und inzwischen österreichische Staatsbürgerin. Sie arbeite in einem Chinarestaurant und habe dort auch eine Dienstwohnung, wo auch der BF bei ihr wohnen könne. Sie habe früher ein Chinarestaurant betrieben, sie habe es jedoch verkauft, da es nicht so gut gelaufen sei. Sie sei verheiratet gewesen und habe sich 2008 scheiden lassen. Der BF würde seit etwa drei Jahren vier bis fünf Mal in der Woche zu ihr kommen, sonst wohne er in der Wohnung eines Freundes, wo er gratis wohne dürfe. Ihre Beziehung bestehe seit 2010. Die Zeugin wolle den BF heiraten, doch müsse er sich Dokumente aus China schicken lassen. Der BF sei in China verheiratet. Er sei seit zehn Jahren in Österreich und habe keinen Kontakt zu seiner Frau. Ihm sei der Aufenthaltsort seiner Frau in China für lange Zeit unbekannt gewesen. Erst vor kurzen habe er seine Frau mit Hilfe seiner Freunde finden können. Sie würden auf die Scheidung warten. Seine Frau würde die Scheidung in China für ihn erledigen.
Dem BF wurden in der Verhandlung Länderfeststellungen zur Situation in China zu Kenntnis gebracht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - China, 28.10.2014; US Departement of State, Country Report on Human Right Practices 2014 - China, 25.06.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, seine Identität steht (seit Februar 2015) fest. Er reiste im Juni 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte unter einer falschen Identität am 15.06.2005 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde, nachdem das Verfahren am 27.07.2005 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt und am 02.10.2006 fortgesetzt wurde, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zl. 05 08.715-BAL, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. eine Ausweisung gegen den BF ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zl. 309.788-1/2E-XI/33/07, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung wurde mit 26.02.2007 rechtskräftig.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2007 aufschiebende Wirkung mit der Wirkung zuerkannt, dass dem BF wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010 wurde die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt.
Der BF wurde wiederholt von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet bei einer gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßenden illegalen Erwerbstätigkeit betreten.
Der BF verhinderte nach Rechtskraft der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisung sowie der Ablehnung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof sowie einer Aufforderung zur freiwilligen Ausreise wiederholt und bewusst seine Abschiebung, indem er durch beharrliche Behauptung einer falschen Identität das wiederholte Bemühen der Behörde, von den chinesischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für ihn zu erhalten, vereitelte, wohlwissend, dass er im Besitz eines auf seine wahre Identität lautenden, noch im März 2010 ausgestellten chinesischen Reisepasses war. Der BF wurde zu diesem Zweck seit 2012 wiederholt in Schubhaft genommen, wobei er zudem am 04.03.2013 seine Enthaftung aus der Schubhaft durch Hungerstreik erzwang.
Der BF war im Zeitraum vom Juni 2011 bis Jänner 2015 mit Ausnahme seiner Schubhaftzeiten auch nie polizeilich im Bundesgebiet gemeldet.
Der BF stellte am 20.01.2011 bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG 2005. Das Verfahren wurde am 13.09.2012 eingestellt.
Der verheiratete BF führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen chinesischer Herkunft. Der BF wohnt abwechselnd bei seiner Freundin und einem Bekannten, der ihn kostenlos bei sich wohnen lässt. Ein gemeinsamer Haushalt mit der Freundin liegt nicht vor. Die Beziehung wurde nach Rechtskraft der gegen den BF erlassenen Ausweisungsentscheidung begründet.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt im Herkunftsland über Angehörige (zumindest Mutter, Ehefrau, minderjähriges Kind). Er hat im Herkunftsland neun Jahre die Grundschule besucht und war nach einer Ausbildung zehn Jahre als Koch tätig. In Österreich ist er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er konnte zwei Arbeitsvorverträge mit zwei China-Restaurantbetreiber, darunter der Arbeitgeber seiner Freundin, vorlegen, wonach er als angestellter Koch mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von netto € 1090,- bzw. brutto € 1050,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Erteilung des Aufenthaltstitels ein Arbeitsverhältnis beginnen könne. Der BF konnte in Österreich einen inländischen Freundeskreis nachweisen. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).
In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).
Quellen:
Rechtsschutz und Justizwesen
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu¿r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft mit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction" Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education" Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten ("black jails") sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung von unliebsamen Petitionären (ÖB 11.2014).
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vgl. FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer, das mit Elektroschocks traktiert und mit einem Schuh geschlagen wurde, starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015).
Quellen:
Korruption
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)
Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh, welches von 20.
2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein,
172. 532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim 4. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober 2014. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a).
Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).
Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho¿rdenwillku¿r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu¿ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014).
Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 28.1.2015a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne) ab. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als illegale Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2014).
Quellen:
Todesstrafe
China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Die Zahl der jährlichen Exekutionen ist ein Staatsgeheimnis, Experten zufolge wurde die Zahl 2013 und 2014 auf jeweils 2.400 jährlich geschätzt (FH 28.1.2015a).
Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Kapitalstrafe bewegt. Da seit 2006 der Oberste Volksgerichtshof jede verhängte Todesstrafe bestätigen muss, gab es vermutlich einen signifikanten Rückgang der Hinrichtungen. China richtet dennoch heute jährlich mehr Menschen hin als alle anderen Länder zusammen. Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der ChinesInnen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden. Im Jahr 2011 wurden 13 Verbrechen ohne Gewaltbezug (für die ohnehin nie die Kapitalstrafe angewendet wurde), von der Liste der mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen gestrichen. Menschen im Alter von über 75 Jahren werden, außer bei besonders grausamen Verbrechen, nicht mehr hingerichtet. Das Vierte Plenum des 18. ZK beschloss im Oktober 2014 die Streichung weiterer 9 Verbrechen ohne Gewalttaten. Die Todesstrafe wird in letzter Zeit verstärkt gegen des Terrorismus beschuldigte Uiguren verhängt, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz (ÖB 11.2014).
Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden . Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Quellen
Grundversorgung / Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b).
2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung - 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,469. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit
28. 844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr 2020. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014).
Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c).
Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
25. 108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014).
Quellen:
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.8.2015
Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
der Weltverband der Uiguren,
die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014).
Quellen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF, der Han-Chinese ist, keiner Religionsgemeinschaft angehört und politisch nie aktiv war, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der VR China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die dazu vorgelegten Personaldokumente.
Die Feststellungen zu dem Asylverfahren des BF ergeben sich aus den entsprechenden Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 05 08.715-BAL sowie dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zl. 309.788-1/2E-XI/33/07.
Die Feststellung zum ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem fremdenpolizeilichen (Vor)Akt der Landespolizeidirektion XXXX , Zl. XXXX , den Asylverfahrensakt des (damaligen) Bundesasylamtes zur Zl. 05 08.715-BAL sowie aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich und China ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den dazu vorgelegten Dokumenten sowie den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Freundin des BF.
Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Sprachdiplome insbesondere aus den persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung. Zu letzterem ist anzumerken, dass der BF in der mündlichen Verhandlung zwar Grundkenntnisse in Deutsch dartun konnte, diese aber auch bei einfachen Fragen nie ausreichten, um auf den Dolmetscher verzichten zu können. Der BF war nur sehr eingeschränkt in der Lage, einfache Fragen über vertraute Themen aus dem Alltag in Deutsch zu beantworten und konnte auch einfachste Sätze ("Ich wohne in einem Haus") nicht ohne gravierende Fehler schreiben.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - China, 28.10.2014; US Departement of State, Country Report on Human Right Practices 2014 - China, 25.06.2015), die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurden. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Von der BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte substantiiert bestritten.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF sieht vor:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
3.1.2. Der BF befindet sich seit Juni 2005 im Bundesgebiet. Gegen ihn besteht eine seit Februar 2007 rechtskräftige und seit September 2010 durchsetzbare Ausweisung (seit 01.01.2014 Rückkehrentscheidung). Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Der BF brachte am 27.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 idgF ein. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren (vgl. dazu etwa VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777) sowie des Ablaufs von über fünf Jahren seit der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Ausweisung war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag geboten (vgl. dazu VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075).
3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.3.2. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0169; VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0310; VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0427, VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u. a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08).
Anderseits kommt auch dem Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde auf einen weiteren Verbleib im Aufenthaltsland nicht mehr vertrauen durfte, erhebliches Gewicht zu. In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, der zum Zeitpunkt eines bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine norwegische Staatsangehörige heiratete und später mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können, als besonders berücksichtigungswürdig herausgestrichen (vgl. Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Art. 8 unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK stattgefunden habe.
Der verheiratete BF führt in Österreich seit 2010 eine Beziehung mit einer aus China stammenden, österreichischen Staatsbürgerin, die sich seit 1998 in Österreich aufhält. Ein gemeinsamer Haushalt existiert nicht, doch hält der BF sich mehrere Tage in der Woche bei seiner Freundin in deren Dienstwohnung auf und wohnt sonst in der Wohnung eines Bekannten, wo er auch gemeldet ist. Er wird finanziell von seiner Freundin unterstützt. Der BF plant, sich von seiner Ehefrau in China scheiden zu lassen und seine Freundin zu heiraten.
Unabhängig von der Frage, ob in dieser speziellen Konstellation bereits von einem etablierten Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, steht jedoch fest, dass die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem der BF keinesfalls mehr darauf vertrauen durfte, in Österreich verbleiben zu dürfen, zumal bereits eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn bestanden hat. Somit würde das Gewicht eines allenfalls bestehenden Familienlebens in einer Interessensabwägung bereits eine erhebliche Abschwächung erfahren. Auch der Umstand, dass der BF (noch) mit einer anderen Frau (offiziell) verheiratet ist, die Beziehung mit seiner Freundin in Österreich kinderlos ist und auch kein gemeinsamer Haushalt besteht, schwächt seine Position.
Hinzu kommt, dass einer Fortsetzung eines allfälligen Familienlebens im Herkunftsland grundsätzlich auch weder kulturelle noch sprachliche Barrieren im Weg stehen würden, zumal es sich bei der Freundin des BF um eine ethnische Chinesin handelt, die ihren Bezug zum ehemaligen Herkunftsland nicht verloren hat. Unabhängig davon wäre es dem Paar unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten.
3.3.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Der BF hält sich seit Juni 2005 - sohin seit nunmehr über 10,5 Jahren - in Österreich auf. Er stellte am 15.06.2005 einen Asylantrag und verfügte ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren. Sein Antrag wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007 abgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn ausgesprochen. Die erstinstanzliche Verfahrensdauer von nicht ganz 20 Monaten ist jedoch größtenteils dem BF zuzurechnen, zumal das Verfahren mangels bekannter Zustelladresse des BF über einen Zeitraum von über 14 Monaten eingestellt werden musste. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.02.2007 (zugestellt am 26.02.2007) wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten abgewiesen und der BF rechtskräftig nach China ausgewiesen. Daraus ergibt sich letztlich, dass sein Asylverfahren sowohl in der ersten Instanz als auch beim Unabhängigen Bundesasylsenat ohne eine der Behörde zurechenbare Säumnis zügig abgeschlossen wurde.
Der BF musste sich bereits nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, der sich im Wesentlichen nur auf einen unbegründeten Asylantrag stützte. So hat etwa der Verfassungsgerichthof in einer Entscheidung vom 29.09.2007 hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei (vgl. VfSlg. 18.224). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219, VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060; VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360).
Spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid samt Ausweisungsentscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat durfte der BF aber keinesfalls mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen. Mit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010 ging das Aufenthaltsrecht des BF endgültig verloren und wurde die Ausweisung durchsetzbar.
Der BF ist aber trotz der seit September 2010 auch durchsetzbaren, rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet verblieben und hält sich infolge inzwischen seit über fünf Jahren vollkommen unrechtmäßig hier auf. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480). Unabhängig davon findet die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt aber auch auf Aufenthaltszeiten, die sich teilweise auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, grundsätzlich Anwendung (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).
Im Fall des BF tritt jedoch zu seinem über fünf Jahre bis dato andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erschwerend hinzu, dass er in diesem Zeitraum eine Durchsetzung der Ausweisung kontinuierlich durch bewusst missbräuchliche Handlungen verhindert hat. So tauchte der BF unter und war im Zeitraum vom Juni 2011 bis Jänner 2015 mit Ausnahme von Schubhaftzeiten nie polizeilich im Bundesgebiet gemeldet. Dennoch gelang es den Behörden, den BF bei Kontrollen im Bundesgebiet aufzugreifen und festzunehmen. Den wiederholten Versuch der Behörden, die Ausweisung des BF nach Festnahmen und Schubhaften durchzusetzen, verhinderte der BF dadurch, dass er vortäuschte, kein Reisedokument zu besitzen. Indem er sich zudem bewusst einer falschen Identität bediente, gelang es ihm auch wiederholt, die Ausstellung eines Heimreiszertifikates zu verhindern. Tatsächlich war der BF aber bereits seit März 2010 in Besitz eines auf sein Betreiben hin von den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates in Italien ausgestellten chinesischen Reisepasses, den er den Behörden bis zur gegenständlichen Antragstellung verheimlichte. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das der BF durch sein Fehlverhalten beeinträchtigt hat, ist hoch zu veranschlagen (vgl. etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0722).
Dass der BF unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).
Dem BF ist es letztlich aber auch nicht gelungen, eine hinreichende Integration am Arbeitsmarkt darzutun. Daran ändern auch die vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträge nichts, zumal der BF bis dato nie legal in Österreich erwerbstätig war (vgl. dazu etwa VwGH 29.01.2013, Zl. 2013/22/0002; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Auch die für einen über zehnjährigen Aufenthalt sehr mäßigen Sprachkenntnisse des BF, der in der Verhandlung lediglich Grundkenntnisse dartun konnte, waren nicht geeignet, seiner ohnehin schon durch sein fremdenrechtliches Fehlverhalten erheblich geschwächten Position noch entscheidendes Gewicht zu verleihen. Das gleiche gilt für den bestehenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.
Auch die Bindung des BF zum Herkunftsland überwiegt deutlich seinen Bezug zu Österreich: der BF hat im Alter von etwa 30 Jahren China verlassen, wo er aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, seine Schulbildung sowie Berufsausbildung abgeschlossen und eine Familie gegründet hat. Es liegen auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, das der BF, der gesund und arbeitsfähig ist, über eine Berufsausbildung und zehnjährige Praxis als Koch verfügt sowie in China Familienangehörige besitzt, sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge des seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282).
Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden.
3.3.4. Die vom BF zu seiner Antragstellung geltend gemachten Umstände stellen sich somit - auch bei Berücksichtigung einer Aufenthaltsdauer von über 10,5 Jahren und eines (allfällig) etablierten Familienlebens - in Summe daher noch nicht als derart außergewöhnlich bzw. schwerwiegend dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und akzeptiert werden müsste, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF war daher festzustellen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht gemäß § 10 Abs. 3 AsylG eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor.
Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
2.4.2. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die VR China unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig dargelegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.1.2. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.4.3. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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