W166 2001681-1•BVwG W166 2001681-1
W166 2001681-1Federal Administrative CourtMar 14, 2016
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W166 2001681-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Dem dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer "Hüftgelenksabnützung nach zentraler Hüftluxation rechts bei noch fehlendem knöchernen Durchbau der Pfanne, geheilter Bruch der rechten Schambeinäste" leide und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege, wobei eine Nachuntersuchung in einem Jahr auf Grund einer zu erwartenden maßgeblichen Funktionsverbesserung empfohlen wurde.
Im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung am XXXX wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese:
Am XXXX Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts im KH XXXX .
Anschließend Rehab.
Subjektive Symptome:
Ich habe permanent Scherzen in der rechten Leiste und auf der Oberschenkelaußenseite. Der Hüftbereich ist verschwollen. Ohne Gehhilfe kann ich nicht gehen. Ich habe Schmerzen an der Lendenwirbelsäule.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Hüfttotalendoprothese rechts nach zentraler Hüftverrenkung Fixer Rahmensatz
30
2
Unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle
Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht. Begründung: wegen Geringfügigkeit.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung von Leiden 1 durch Implantation einer Totalendoprothese. Die im Szintigraphiebefund von XXXX beschriebene grenzwertige Osteointegration der Hüftprothese rechts ist weder durch eine Muskelverschmächtigung am rechten Bein noch durch eine vermindert ausgebildete Fußsohlenbeschwielung zu bestätigen. Klinisch bestehen keine Lockerungszeichen an der Prothese. Leiden 2 wird zusätzlich berücksichtigt. Herabsetzung des Gesamt GdB auf 30 %.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Besserung des Leidens durch die Totalendoprothese nicht erfolgt sei. Der Sachverständige habe einige Befunde nicht berücksichtigt, daher lege die Beschwerdeführerin diese Befunde nochmals vor. Da es sich bei ihrer Behinderung um ein orthopädisches Leiden handle, ersuche die Beschwerdeführerin um gutachterliche Beurteilung durch einen Facharzt für Orthopädie.
Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Stellungnahme und die vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:
"Die Untersuchte erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und wendet ein, dass eine Besserung des Hüftleidens durch eine Prothese nicht erfolgt wäre. Es wird die Beinlängendifferenz von 3cm erwähnt.
Eine solche wird entsprechend der Einschätzungsverordnung mit 10% berücksichtigt und ist im Leiden 1 mitberücksichtigt.
Zum Befund XXXX , der eine Gehbehinderung konstatiert, kann gesagt werden, dass dieser von März XXXX stammt.
Zwischenzeitlich ist es offensichtlich zu einer weiteren Verbesserung des Gangbildes gekommen.
Die Beurteilung der Fußsohlenbeschwielung und auch einer allfälligen oder auch fehlenden Muskelverschmächtigung dient dem Gutachter sehr wohl zur Objektivierung einer Belastungsminderung und auch Minderbenützung eines Beines, da es gelegentlich vorkommt, dass das gezeigte Gangbild mit dem möglichen Gangbild nicht immer in Einklang zu bringen ist.
Zur Bestätigung XXXX kann gesagt werden, dass die beschriebenen Schmerzen durchaus nachvollziehbar sind und in Leiden 1 mitberücksichtigt sind.
Die vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, die im Gutachten getroffenen Einschätzungen zu beeinflussen, eine Abänderung des Gutachtens ist nicht angezeigt."
In einem von der belangten Behörde weiters eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Seit der letzten ho. Begutachtung am XXXX sind folgenden Änderungen eingetreten: Sie könne ohne Unterarmstützkrücken nicht gehen, müsse immer Gehhilfen verwenden. Schuhausgleich links von 2 cm. Dieser würde ihr "zu schaffen machen". Schmerzen an der LWS mit Ausstrahlung bis zum re. Oberschenkel, manchmal zur Ferse.
Gehstrecke in der Ebene: 100m (?)
Permanente Schmerzen re. Hüfte, die Analgetica erforderlich machen.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Hüfttotalendoprothese rechts nach zentraler Hüftverrenkung Fixer Rahmensatz
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige funktionelle Einschränkung besonders der LWS
20
3
Geringe Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle
Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht. Begründung: da geringe funktionelle Relevanz.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: VGA
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA kommt das neue Leiden 2 hinzu. Dieses beeinflusst aber nicht den Gesamt-GdB, vgl. oben.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX legte die Beschwerdeführerin neuerlich medizinische Unterlagen vor und gab an, sie sei mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht einverstanden. Die Beinlängendifferenz von 3 cm, die ständige Verwendung von Gehbehelfen, das Gutachten der MA 15 im Rahmen der Beantragung des Gehbehindertenausweises nach § 29 StVO sowie das Gutachten eines klinischen Psychologen vom XXXX seien nicht berücksichtigt worden. Außerdem seien die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen (Hüfte 30%, Veränderungen der Wirbelsäule 20% und Schultergelenk 10%) nicht zusammengezählt worden, sondern sei nur die Hüftbeeinträchtigung berücksichtigt worden.
Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Stellungnahme und die vorgelegten Befunde wurden wiederum dem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:
"Keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich nicht ausreichend eingestufter Leiden, insbes. auch konnte das Ergebnis des am XXXX zwecks § 29b-Überprüfung erstellten Gutachten XXXX , anlässlich der orthopäd.- fachärztl. ho. Begutachtung v. XXXX , gerade eben nicht nachvollzogen werden und werden auch die Einzelpositionen nicht, wie gefordert, zusammengezählt (s. Abl 111), sondern erfolgt eine Steigerung des Gesamtbehinderungsgrades nur bei maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken, welches im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegt. Somit keine Änderung gerechtfertigt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und die Beschwerdeführerin daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXXX sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend eingestufter Leiden ergeben hätten. Das Ergebnis des am XXXX erstellten Gutachtens im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises habe bei der orthopädisch-fachärztlichen Begutachtung am XXXX eben nicht nachvollzogen werden können. Weiters sei festzuhalten, dass die Einzelpositionen nicht zusammengezählt würden, sondern erfolge eine Steigerung des Gesamtbehinderungsgrades nur bei maßgeblich ungünstigem Zusammenwirken, welches im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Somit könne keine Änderung des Gutachtens vorgenommen werden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, vor, obwohl mit Bescheid der Berufungskommission vom XXXX festgestellt worden sei, dass sie ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, sei nun im Bescheid festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung nur mehr 30 v.H. betrage. Im September XXXX habe die Beschwerdeführerin einen komplizierten Beckentrümmerbruch rechts mit zentraler Acetabulumfraktur erlitten, und am XXXX sei eine Versorgung mit einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgt. Die postoperative Mobilisierung sei durch eine deutliche Beinverkürzung links und Muskelinsuffizienz rechts erschwert worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, es gebe keineswegs eine Verbesserung hinsichtlich der Schmerzen und der Bewegungsfähigkeit.
In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten sei eine Verschlechterung und eine fehlende Osteosynthese (Verbindung von Knochen mit dem Ziel, dass sie zusammenwachsen) und daher eine Gehbehinderung festgestellt worden. Die im erstinstanzlichen Verfahren durch den Amtsarzt XXXX attestierte "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin machte weiters geltend, dass Einschränkungen der Hüfte rechts mit Muskelinsuffizienz, Beinverkürzung und Bandscheibenschädigungen bestünden, und eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Die Schmerzen, eine chronische Depression der Beschwerdeführerin sowie der Befund einer Psychologin seien nicht berücksichtigt worden.
Insgesamt leide die Beschwerdeführerin an chronifizierter reaktiver Depression (Dysthymie), postoperativer irreversibler Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis dextra (Ast des Beinnvervengeflechts), Lumboischialgie (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom mit Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und dem Ischiasnerv) mit Bandscheibenprolaps und Tangierung des Nervenwurzel L5 rechts, posttraumatischem rezidivierendem Dekubitus der linken Ferse (Druckgeschwür), posttraumatischer labiler arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Zustand nach Sturz mit knöchernem Polytrauma sowie Zustand nach Totalendoprohtese der rechten Hüfte.
Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte wurden seitens der Bundesberufungskommission weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Depressive Verstimmung mittelgradigen Ausmaßes 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da trotz sowohl medikamentöser als auch psychotherapeutischer Behandlung nicht völlig remittiert.
20
2
Lumboischialgie rechts mit radiculärer Symptomatik entsprechend L3/4 und teilweise L5 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da Schwäche für Fußheben und eindeutig radiculäre Symptomatik
30
Gegenüber
Vorgutachten Änderung durch Aufnahme von 2 neuen Diagnosen.
Leiden ab Antragstellung.
Nachuntersuchung nicht erforderlich."
In dem zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Punkte 1-4 laut Vorschreibung, Abl. 129/25:
Ad 1) Gesamtbeurteilung:
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Hüfttotalendoprothese rechts nach zentraler Hüftverrenkung Berücksichtigt wird die Beinlängendifferenz von 3 cm.
30
2
Lumboischialgie rechts mit radikulärer Symptomatik entsprechend L3/4 und teilweise L5 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da Schwäche für Fußheben und eindeutig radiculäre Symptomatik
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule
20
4
Depressive Verstimmung mittelgradigen Ausmaßes 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz sowohl medikamentöser als auch psychotherapeutischer Behandlung nicht völlig remittiert.
20
5
Geringe Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk Fixer Rahmensatz.
10
6
Instabile Narbe linke Ferse bei rezidivierendem Ulcus Fixer Rahmensatz.
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig von Hundert (40 v.H.), da Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Leidensüberschneidung von Leiden 3 mit Leiden 2, daher keine weitere Erhöhung. Leiden 4, 5 und 6 erhöhen nicht, da jeweils keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.
Ad 3) Die BW ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Ad 4) Der Gesamt - GdB gilt ab dem Untersuchungsdatum, da zu diesem Zeitpunkt die Gesundheitsschädigungen entsprechend der Funktionalität neu eingestuft werden.
Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen - Abl. 129/7-1:
Im Bereich der rechten Hüfte zeigte sich im Seitenvergleich eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei möglicher voller Belastung und eine geringgradige Muskelverschmächtigung des rechten Oberschenkels. Das Hüftleiden rechts wurde somit entsprechend der festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Beinlängendifferenz in korrekter Höhe eingestuft. Eine fehlende "Osteosynthese", wie im Amtssachvertständigengutachten postuliert, ist aufgrund mangelnder Beweise nicht nachvollziehbar. In Abl. 82 ist vielmehr eine regelrechte Implantatlage ohne Aufhellungs- oder Sklerosierungssaum und eine knöchern konsolidierte Beckenfraktur beschrieben. Der Hinweis auf ein 3-Phasenknochenscan im Attest XXXX von 03/2012 (Abl. 84, Befund nicht vorliegend) mit grenzwertiger Osteointegration der HTEP rechts ist nicht geeignet eine eindeutige Lockerung der Hüfttotalendoprothese zu beweisen. Im aktuellen Röntgen von 01/2013, Abl. 129/16, ebenfalls kein Hinweis für Lockerung der Hüfttotalendoprothese.
Der Zustand nach Fraktur der Schambeinäste erreicht keinen Behinderungsgrad, da keine Folgeschäden dokumentiert sind.
Die im neurologischen Facharztgutachten neu hinzugekommenen Leiden werden in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen und das ungünstige wechselseitige Zusammenwirken berücksichtigt, da hinsichtlich Wirbelsäulenleiden ein maßgebliches Ausmaß vorliegt.
Der posttraumatische rezidivierende Dekubitus an der linken Ferse wird als Leiden 6 berücksichtigt.
Die labile arterielle Hypertonie erreicht keinen Behinderungsgrad, da keine medikamentöse Therapie erforderlich ist.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden - Abl. 82-85, 88-101:
Abl. 82, Röntgen Beckenübersicht vom XXXX : knöchern geheilte Beckenfraktur, korrekte Implantatlage bei Hüfttotalendoprothese rechts - untermauert die Einstufung von Leiden 1.
Abl. 83, Bestätigung XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX :
konservative Schmerztherapie - im Gutachten unter Leiden 1-3 gewürdigt.
Abl. 84-85, Bericht XXXX , FA für Orthopädie vom XXXX : beschrieben wird eine Seitendifferenz der Bemuskelung des rechten Oberschenkels von 3 cm. Aktuell liegt ein Unterschied von 1 cm vor, somit ein indirekter Hinweis für eine Besserung und folgerichtig eine erforderliche Neueinstufung.
Abl. 88-92, psychologischer Befundbericht, nicht das vertretene Fach betreffend.
Abl. 93-101, Berufungsbescheid MA 65 vom XXXX , Ausweis gemäß § 29b wird für 2 Jahre ausgestellt: Einstufung erfolgt aufgrund hierorts aktuell festgestellter Funktionseinschränkungen, diese zeigen im Vergleich zum Gutachten von 09/2012 eine eindeutige Besserung. Außerdem wurde die Empfehlung einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung aufgrund einer grenzwertigen Osteointegration nicht durchgeführt. Leiden 1 wurde in korrekter Höhe eingestuft.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden - Abl. 129/8- 20:
Abl. 129/8-14: nicht das vertretene Fach betreffend bzw. bereits in 1. Instanz vorgelegt.
129/15-17, Röntgen LWS, Hüften und Kniegelenke und MRRT der LWS vom XXXX : kein Hinweis für Prothesenlockerung rechte Hüfte, geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kniegelenke keine signifikanten degenerativen Veränderungen. Prolaps L4/L5 - in Leiden 1, 2 und 3 erfasst.
Abl. 129/18-20, Attest XXXX , FA für Orthopädie vom XXXX : keine neuen Erkenntnisse, welche in den Diagnosen 1-6 noch nicht erfasst sind.
Stellungnahme zu den Vergleichsgutachten - Abl. 69/20-17, 69/24:
Hüftleiden wird im Vergleich zum Vergleichsgutachten um 2 Stufen herabgesetzt, da eine eindeutige Besserung seit der Implantation der Hüfttotalendoprothese eingetreten ist. Hinzukommen von Leiden 2-6, da dokumentiert.
Der Gesamt-GdB wird insgesamt um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Besserung objektivierbar ist.
Stellungnahme zu dem Gutachten 1. Instanz Abl. 74-78, 87, 104-108, 122:
Gutachten I. Instanz: Abl. 74-78, 87 vom XXXX : Leiden 1 und 5 werden unverändert eingestuft, daher keine weitere Stellungnahme.
Hinzukommen von Leiden 2, 3, 4, 6, da dokumentiert.
Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe hinaufgesetzt, da in der Zwischenzeit ein Discusprolaps hinzugekommen ist und dokumentiert ist.
Gutachten I. Instanz: Abl. 104-108, 122 vom XXXX : Leiden 1, 3 und 5 werden unverändert eingestuft, daher keine weitere Stellungnahme. Hinzukommen von Leiden 2, 4 und 6, da dokumentiert.
Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe hinaufgesetzt, da in der Zwischenzeit ein Discusprolaps hinzugekommen ist und dokumentiert ist.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."
Die Bundesberufungskommission hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom XXXX langte am XXXX eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX bei der Bundesberufungskommission ein. Die Beschwerdeführerin gab an, entgegen den Ausführungen im Gutachten von XXXX sei eine tiefe Hocke nicht durchführbar. Der Dekubitus der Ferse sei zum Zeitpunkt der Untersuchung offen gewesen, und die depressive Verstimmung sei nicht endogen, sondern chronisch. Die Ursachen seien im Unfall und im mangelnden Heilungsprozess zu finden, wobei Leiden 5 und Leiden 6 mit dem Unfall kausal und keine "Einzelleiden" seien. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Blutdruck erhöht sei, dies sei auch kausal auf den Unfall zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin davor niedrigen Blutdruck gehabt habe. Die Muskelinsuffizienz und die Schmerzen seien evident, und es habe sich keine Besserung eingestellt.
Die Beschwerdeführerin beantrage die Einholung eines weiteren nervenfachärztlichen und eines orthopädisch/unfallchirurgischen Gutachtens.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde wurden seitens der Bundesberufungskommission neuerlich medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Frau G. wurde am XXXX von mir begutachtet und es erfolgte auch eine entsprechende Einstufung und Diagnostik.
Neu vorgelegte Befunde:
MRT HWS vom XXXX (C5/6 leichtes Bulging ohne nennenswerte raumfordernde Wirkung. C6/7 deutliches bulging und leichte Spondylose. Mäßige Engen beider Neuroforamina.
Im Berufungsschreiben meint Frau G., dass es sich bei dem Leiden "depressive Verstimmung" nicht um eine endogene Depression handelt, sondern um eine chronisch reaktive Depression, deren Ursachen im Unfall und im mangelnden Heilungsprozess zu finden sind.
Stellungnahme:
Bei der Beurteilung der Depression wird nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft nicht mehr unterschieden, ob diese "endogen" oder "reaktiv" sei, sondern nur mehr nach dem Schweregrad und ob somatische Symptome zusätzlich vorhanden sind oder nicht. Die Depression wurde entsprechend beurteilt als "mittelgradig" und die Kriterien für die Einstufung auf 20 % sind erfüllt. Eine höhere Einstufung kann nur erfolgen, wenn bereits schwere Störungen vorliegen würden und auch ausgeprägte soziale Störungen aufgetreten sind.
Daher kommt es zu keiner Änderung des Gutachtens vom XXXX ."
Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Befunde vor.
In der dazu eingeholten ärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Frau G. wurde hier bereits am XXXX begutachtet.
Es wurden bereits damals sämtliche vorgelegte Befunde berücksichtigt und entsprechend in der Einstufung anerkannt.
Dann wurde eine erste Stellungnahme abgegeben (19.9.2013)
Jetzt neu vorgelegte Befunde:
+Befund vom XXXX von Dr. XXXX , Internist
Beide Befunde ändern nichts an der nervenfachärztlichen Einstufung. Ebenso wie die psychologische Untersuchung wurde Antragstellerin hier als "mittelgradig depressiv" eingeschätzt und entsprechend eingestuft.
Für eine Änderung liegt kein Kriterium vor."
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme zu den Einwendungen:
Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke der BW sind - wie dem Untersuchungsprotokoll zu entnehmen ist - nicht erheblich eingeschränkt, eine Kombinationsbewegung wie das Anhocken daher möglich und wurde auch vorgeführt. Es liegt kein Grund vor, die Hocke zumindest in Ansätzen nicht vorführen zu können.
Die linke Ferse wurde einer genauen Inspektion und Palpation unterzogen und entsprechend der festgestellten Rötung, geringgradigen Schwellung, zarten Epidermis und Berührungsempfindlichkeit in korrekter Höhe eingestuft. Der berichteten Tatsache, dass die Narbe immer wieder aufbricht und blutet, wurde Rechnung getragen und daher der Terminus "instabil" vorangestellt.
Die Bemuskelung ist ein Hinweis für den Gebrauch oder Nichtgebrauch einer Extremität. Aus der nachgewiesenen, nahezu seitengleichen Oberschenkelmuskulatur kann daher gefolgert werden, dass beide Beine etwa seitengleich eingesetzt werden und somit eine eindeutige Besserung stattgefunden hat. Lockerungszeichen konnten bei der orthopädischen Untersuchung nicht festgestellt werden.
Die Einstufung wurde somit in der dafür vorgesehenen Höhe vorgenommen.
Die MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule ergab beginnende Abnutzungserscheinungen, wie sie etwa dem Alter der BW entsprechen. Neue Erkenntnisse, welche zu einer Änderung der Einschätzung führen würde, können dem Befund nicht entnommen werden.
Es ergibt sich daraus folgende unveränderte Gesamtbeurteilung:
Berücksichtigt wird die Beinlängendifferenz von 3 cm.
entsprechend L3/4 und teilweise L5
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwäche für Fußheben und eindeutig radikuläre Symptomatik.
Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz sowohl medikamentöser als auch psychotherapeutischer Behandlung nicht völlig remittiert.
Fixer Rahmensatz.
Fixer Rahmensatz.
ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig von Hundert (40 v.H.), da Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Leidensüberschneidung von Leiden 3 mit Leiden 2, daher keine weitere Erhöhung.
Leiden 4, 5 und 6 erhöhen nicht, da jeweils keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen entsprechend berücksichtigt und bewertet wurde."
Einer weiterer ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX ist - betreffend die neu vorgelegten Befunde von XXXX vom XXXX und von XXXX vom XXXX - Folgendes zu entnehmen:
"Stellungnahme:
Vorgelegter Facharztbefund für Innere Medizin ist nicht geeignet, den berichteten arteriellen Hypertonus als behinderungsrelevantes Leiden anzuerkennen, da keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Beide Befunde ändern nichts an der Gesamtbeurteilung und Einstufung."
Die Bundesberufungskommission hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom XXXX langte am XXXX eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX bei der Bundesberufungskommission ein. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, der Facharzt für Innere Medizin sei laut vorgelegtem Befund der Ansicht, dass der arterielle Hypertonus kausal mit dem Beckentrauma zusammenhänge. Die Ansicht der Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, da die Mobilität der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkt und die Hocke überhaupt nicht möglich sei. Die Leidenszustände würden sich gegenseitig erhöhen. Die Beschwerdeführerin beantrage einen anderen Sachverständigen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die bisher seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX ist im Wesentlichen ident mit der Stellungnahme vom XXXX . Weiters wurde ein neuer Befund vorgelegt.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und des Befundes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Beantwortung der Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte
Rein fachspezifisch:
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Hüfttotalendoprothese rechts Fixer Rahmensatz. Mitberücksichtigt ist die Beinlängendifferenz von 3 cm.
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung an der Lendenwirbelsäule besteht.
20
3
Geringe Beweglichkeitseinschränkung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da die Horizontale mit dem Arm erreicht wird.
10
4
2 mm großes Ulcus (Geschwür) an der linken Ferse Fixer Rahmensatz.
10
Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen.
Siehe allgemeinmedizinisches Gutachten
3. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 129/95-97:
Die Feststellung, dass durch das Ulcus an der linken Ferse, derzeit ca. 2 mm groß, eine Verringerung der Mobilität bestünde, ist gutachterlich nicht zu bestätigen. Insbesondere liegt keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung mit einem anderen Leiden vor.
Die Feststellung, eine Hocke nicht durchführen zu können ist insofern nicht nachvollziehbar, als bei der Prüfung der Beweglichkeit an Hüften, Knien und Sprunggelenken keine relevante Beweglichkeitseinschränkung zu objektivieren war.
Die Muskulatur an den Beinen ist zwar links im Seitenvergleich minimal verschmächtigt (Umfangdifferenz), aber insgesamt ausreichend kräftig und nicht auffällig verschmächtigt. Somit besteht klinisch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Hocke nicht durchführbar wäre, vorausgesetzt die Compliance zur Durchführung ist vorhanden.
Bezüglich der Differenzierung zwischen Muskel und Fettgewebe an den Beinen reicht die Erfahrung eines Unfallchirurgen mit Sicherheit aus, dies exakt zu trennen. Das Gutachten Dris. DDr. Greutter wurde entsprechend der Vorschreibung nach den Richtlinien der Einschätzungsverordnung erstellt und nicht wie fälschlich behauptet nach der Richtsatzverordnung.
Aus rein orthopädisch- unfallchirurgischer Sicht besteht keine höhergradige Beweglichkeitseinschränkung oder Funktionsbehinderung am Stütz- und Bewegungsapparat.
Zwischen den oben angeführten Leiden besteht keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in einem relevanten Ausmaß. Somit ist die Erhöhung des GdB von Leiden 1 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung mit einem anderen Leiden nicht angezeigt oder gerechtfertigt.
Die Ausführungen bezüglich Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule sind falsch. Der Magnetresonanztomographiebefund vom XXXX beschreibt Bandscheibenwölbungen und keine Bandscheibenvorfälle.
4. Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 129/94:
Der Magnetresonanztomographiebefund vom XXXX beschreibt Bandscheibenwölbungen und keine Bandscheibenvorfälle an der Lendenwirbelsäule. Ein neurologisches Defizit konnte klinisch nicht objektiviert werden.
Der vorgelegte Befund Abl. 129/94 ist in Leiden 1 ausreichend und in vollem Umfang berücksichtigt. Zu beurteilen ist das Funktionsdefizit an der Wirbelsäule und nicht ein radiologischer Befund, wobei die im Befund beschriebenen Veränderungen als nicht wesentlich über das altersgemäße Maß hinausgehend zu werten sind.
5. Bedingen diese Einwendungen und der Befund eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Nein
6. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich."
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Im Internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
Im internistischen Fachbereich ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung:
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Hüfttotalendoprothese rechts Fixer Rahmensatz. Mitberücksichtigt ist die Beinlängendifferenz von 3 cm.
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule besteht.
20
3
Depressive Verstimmung mittelgradigen Ausmaßes
20
4
Geringe Bewegungseinschränkung der rechten Schulter Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da die Horizontale mit dem Arm erreicht wird.
10
5
2 mm großes Ulcus (Geschwür) an der linken Ferse Fixer Rahmensatz.
10
6
Arterieller Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Leiden 2-6 erhöht nicht weiter, weil geringe funktionelle Relevanz.
Eine maßgebliche arterielle Hypertonie ist nunmehr verifiziert und eingestuft worden.
Eine höhere Einstufung des Gesamt Grades der Behinderung ist durch dieses Leiden, aber auch durch Leiden 4-6 nicht gerechtfertigt, da diesbezüglich keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt - insbesondere auch nicht mit der durch medikamentöse Behandlung und Psychotherapie stabilisierten Depression.
Aus internistisch, neurologisch und orthopädisch - unfallchirurgischer Sicht besteht keine höhergradige Funktionsstörung durch die objektivierbaren Gesundheitseinschränkungen.
Der MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom XXXX ist in der Einschätzung bereits ausreichend inkludiert.
Ein neurologisches Defizit, höhergradige Funktionseinschränkungen sind diesbezüglich nicht verifiziert.
Eine im Gutachten von XXXX eingestufte Lumboischialgie mit radikulärer Symptomatik und Fußheberschwäche konnte in der aktuellen Begutachtung (insbesondere auch im unfallchirurgischen Fachgutachten) nicht mehr bestätigt werden.
Insgesamt somit Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten.
Das neu aufgenommene Leiden (Position 6) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinstufung, da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom XXXX langte am XXXX eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, sie möchte durch einen anderen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie als XXXX begutachtet werden, da der genannte Sachverständige bereits im ersten Verfahren eine persönliche Aversion ihr gegenüber erkennen habe lassen. Entgegen der Einschätzung von XXXX habe XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Zurücklegung einer Wegstrecke von 300 Metern nicht ohne Schmerzen möglich sei, und außerdem habe XXXX auch fachliche Fehler gemacht. Das Ulcus an der linken Ferse sei nicht 2mm, sondern mindestens 2 cm groß. Die Beschwerdeführerin machte weiters geltend, dass die Zusammenfassung durch den Allgemeinmediziner nicht nachvollziehbar sei, da dieser die bei ihr befundete Depression völlig außer Acht gelassen habe, und ein Allgemeinmediziner könne diese Leiden außerdem gar nicht beurteilen.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Beschwerdeführerin neuerlich medizinische Befunde vor.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben.
In dem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ad 1, zu den Einwendungen (Abl. 129/136-137)
Die von der Partei beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von fachärztlicher und allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen.
Das Vorgutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX (Abl. 129/85) stimmt im Wesentlichen mit dem Gutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX (Abl. 129/108-112) überein, insbesondere konnte keine erhebliche Mobilitätseinschränkung verifiziert werden.
Auch wurde eine befundete Depression entsprechend den Einstufungskriterien nach der neuen Einschätzungsverordnung in der Beurteilung unter Position 3 berücksichtigt.
Ad 2, Die neu vorgelegten Befunde zeigen keine Veränderungen auf, die eine Erhöhung des Grad der Behinderung rechtfertigen würden.
Beigelegt wurde ein MRT-Befund des rechten Kniegelenks (Abl.129/140) des Diagnosehaus vom XXXX , der degenerative Kniegelenksveränderungen beschreibt.
Sowie ein Beckenübersichtsröntgen (Abl. 129/141 ) des Diagnosehaus vom XXXX , der einen Tiefstand des linken Trochanter major von 27 mm im Vergleich zu rechts bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese nach Becken Osteosynthese sowie einer beginnenden Coxarthrose links beschreibt.
Ein weiterer neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die geltend gemachten Beschwerden werden nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde untermauert, insbesondere werden keine erheblichen Funktionsausfälle dokumentiert.
Eine Hüft- oder Kniegelenksabnützung ohne maßgebliche Funktionseinschränkung erreicht keinen Grad der Behinderung.
Die Beinlängendifferenz von ca. 3 cm wurde bereits im Leiden 1 mitberücksichtigt.
Auch eine höhere Gesamteinstufung ist durch das Zusammenwirken der Leiden nicht gerechtfertigt, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Demnach ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens."
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung vom XXXX langte am XXXX eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin legte einen aktuellen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vor und führte aus, das vorliegende Sachverständigengutachten, dem zu entnehmen sei, dass die neu vorgelegten Befunde keine Veränderung aufzeigten, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden, sei in Zusammenschau mit dem nunmehr vorliegenden Befund nicht mehr aufrecht zu erhalten. Insbesondere sei die Äußerung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, wonach eine Hüft- oder Kniegelenksabnützung ohne maßgebliche Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung erreiche, damit obsolet. Der Befund dokumentiere eine "Chondropathie re Knie", zusätzlich zu den in der Diagnose angeführten Beeinträchtigungen. Aufgrund der chronischen Überlastung, bedingt durch die posttraumatische Becken- und Beinfehlstellung, sei es zu degenerativen Schäden am rechten Kniegelenk gekommen, und es sei nun eine Operation des rechten Kniegelenks geplant. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die neuerliche Untersuchung durch einen Facharzt aus dem Bereich der Orthopädie, nicht jedoch durch XXXX , sowie die neuerliche Einholung einer Stellungnahme durch den Allgemeinmediziner.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden die Parteien, der fachkundige Laienrichter sowie eine amtssachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX geladen.
Im Zuge dieser Ladung wurden der medizinischen Sachverständigen sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt, aufliegenden Befunde und Gutachten zur Einsicht übermittelt.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich, der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin sowie die Amtssachverständige teilnahmen.
Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Gutachterin diese zu erörtern.
Zu den bereits im vorliegenden zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX festgestellten Leiden sowie zu den mit Schreiben vom XXXX , vom XXXX und in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden erstattete die fachärztliche Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachfolgendes Gutachten:
"1) Hüfttotalendoprothese rechts 02.05.09 30%
Wahl dieser Position, da zwar klinisch und radiologisch
kein Hinweis für Lockerung, gute Prothesenlage, jedoch
anhaltende Beschwerden und regelmäßige Therapieerfordernis.
Berücksichtigt wird die Beinlängendifferenz von 3 cm.
Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen,
da mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der
Lendenwirbelsäule, kein Hinweis für sensomotorisches Defizit,
keine eindeutige radikuläre Symptomatik.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz sowohl
medikamentöser als auch psychotherapeutischer Behandlung
nicht völlig remittiert.
Wahl dieser Position, da die Horizontale mit dem Arm erreicht wird.
Fixer Rahmensatz.
Fixer Rahmensatz.
Unterer Rahmensatz, da zwar nachgewiesene Knorpeldegeneration (Chondropathie), jedoch
keine maßgebliche Funktionseinschränkung feststellbar.
Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen im Bereich
des rechten Oberschenkels lateral.
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Korrektur mit Zahnspange erforderlich,
jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion
und Artikulation. Keine Beeinträchtigung der Nasenatmung.
Gesamt-GdB: 30 %
Leiden 1 (Hüftleiden) wird durch Leiden 2 (Wirbelsäulenleiden) nicht erhöht, da zwar eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, jedoch nicht in relevantem Ausmaß. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.
Stellungnahme zu vorgelegten Befunden und Dokumenten:
Bericht Dr. XXXX , Zahnärztin vom einer XXXX :
Kiefergelenkbeschwerden werden neu eingestuft als Leiden 9.
Bericht XXXX , Facharzt für Orthopädie vom XXXX :
Diagnose: Zustand nach Beckenfraktur rechts, Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, Insuffizienzhinken, Beinverkürzung links, Diskusprolaps L4 bis S1, laterale Meniskusläsion rechts,
Chondropathie rechtes Knie. ASK rechtes Knie geplant:
im Vergleich zum Gutachten XXXX vom XXXX werden die nun dokumentierten Abnutzungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks einer Einstufung unterzogen, siehe Leiden 7.
Stellungnahme zu Äußerung des rechtsfreundlich vertretenden Anwalts XXXX vom XXXX :
ad 1) das Kniegelenksleiden rechts wird neu einer Einstufung unterzogen, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung aufgrund des geringen Ausmaßes, belegt durch das MRT vom XXXX , liegt jedoch nicht vor.
Die Einstufung im eigenen Gutachten vom XXXX mit dem Gesamtgrad einer Behinderung von 40 % wurde aufgrund eines zusätzlich eingestufte neurologischen Leidens vorgenommen, unveränderte Einstufung der Hüfttotalendoprothese rechts, nicht wie behauptet aufgrund des Hüftleidens.
ad 2) die Chondropathie des rechten Kniegelenks wird neu als Leiden 7 eingestuft.
Stellungnahme zu Antrag auf Abberaumung vom XXXX :
erforderlich seien weitere diagnostische Schritte, welche für die Feststellung des Gesamt-GdB notwendig wären. Eine MRT Untersuchung der LWS sei geplant.
Dieser Antrag kann nicht nachvollzogen werden, da die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung funktionelle Einschränkungen zur Bewertung vorsieht, nicht jedoch Ergebnisse der bildgebenden Befunde.
Stellungnahme zu letztem Gutachten, XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX :
das Hüftleiden wird unverändert eingestuft. Es liegt zwar kein Hinweis für Prothesenlockerung vor, gute Beweglichkeit, kein Hinweis für ausgeprägtes Insuffizienzhinken. Berücksichtigt wird jedoch der andauernde Therapiebedarf und die Beinlängendifferenz von 3 cm, der unveränderte Einstufung.
Das Wirbelsäulenleiden wird unverändert eingestuft, da mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule, kein Hinweis für sensomotorisches Defizit, keine eindeutige radikuläre Symptomatik, kein Nachweis einer peripheren Lähmung.
Die depressive Stimmung wird unverändert eingestuft, da bisher kein Aufenthalt an einer Fachabteilung, keine fachärztlich psychiatrische Behandlung in der letzten Zeit, unter Medikation stabil.
Unveränderte Einstufung der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, kein Hinweis für Verschlimmerung feststellbar.
Das Ulcus an der linken Ferse wird unverändert eingestuft, da immer wieder geschlossen, keine Veränderung feststellbar, insbesondere keine Verschlimmerung.
Der Bluthochdruck mit unverändert eingestuft, unter medikamentöser Therapie gut eingestellt.
Hinzukommen von Leiden 7, 8 und 9, da dokumentiert."
Der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung am XXXX eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zum gegenständlichen Sachverständigengutachten eingeräumt.
Innerhalb dieser Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.
Am XXXX wurde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend den Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie dem Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde wurden von den ärztlichen Sachverständigen in die Beurteilung einbezogen und berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde, den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor, seit ihrer Hüftoperation bzw. der Hüftprothesenimplantation habe sie Probleme durch eine Beinlängendifferenz, permanente Schmerzen und Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit. Diesbezüglich hat die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX festgehalten, dass das Leiden 1 "Hüfttotalendoprothese rechts" entsprechend dem Vorgutachten vom XXXX unverändert mit der Positionsnummer 02.05.09 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wird, wobei in dieser Einschätzung die Beinlängendifferenz von 3 cm und ein andauernder Therapiebedarf berücksichtigt wurden. Aus medizinischer Sicht liegen jedoch keine Hinweise auf Prothesenlockerung bzw. auf ein ausgeprägtes Insuffizienzhinken vor, und die Beweglichkeit ist gut.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wirbelsäulenbeschwerden wurde im Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden ebenfalls unverändert als Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft wird, da eine mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule besteht, aber kein Hinweis für ein sensomotorisches Defizit, keine eindeutige radikuläre Symptomatik sowie kein Nachweis einer peripheren Lähmung vorliegt.
Auch das Leiden 4 "Geringe Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk", das nach Angaben der Beschwerdeführerin immer wieder auftrete, wurde von der Sachverständigen unverändert mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt, da keine Verschlimmerung feststellbar war.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich das neurologische Leiden "depressive Verstimmung" in kleinster Weise verändert habe und die Beschwerdeführerin nach wie vor Medikamente nehmen müsse, hat die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass die depressive Stimmung unverändert als Leiden 3 "Depressive Verstimmung mittelgradigen Ausmaßes" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wird, da bisher kein Aufenthalt an einer Fachabteilung bzw. keine fachärztlich psychiatrische Behandlung in der letzten Zeit in Anspruch genommen wurde, und die Gesundheitsschädigung unter Medikation stabil ist.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, sie habe einen immer wiederkehrenden "Dekubitus" (Geschwür, typischerweise auftretende Druckstelle im Fersenbereich) der auch immer wieder aufreiße, hielt die medizinsiche Sachverständige fest, dass auch diese Gesundheitsschädigung unverändert als Leiden 5 "Ulcus an der linken Ferse" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft wird, da das Geschwür immer wieder geschlossen, und keine Veränderung, insbesondere keine Verschlimmerung, feststellbar ist.
Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hypertonie wurde bereits innerfachärztlich mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Diese Einschätzung wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 26.02.2016 bestätigt, da die Hypertonie unter medikamentöser Therapie gut eingestellt ist.
Auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Befundes eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX , wonach eine Chondropathie des rechten Kniegelenkes vorliege, wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX das Leiden 7 "Beginnende Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk" mit der Position 02.05.18 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. neu aufgenommen.
Ebenso neu aufgenommen wurden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sensibilitätsstörungen im rechten Oberschenkel. Diese wurden als Leiden 8 "Meralgia parästhetica" gleichzusetzend der Position 04.11.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kieferschmerzen wurden, unter Zugrundelegung eines vorgelegten Befundberichtes vom XXXX , als Leiden 9 "Funktionseinschränkung des rechten Kiefergelenks, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Korrektur mit Zahnspange erforderlich, jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation, keine Beeinträchtigung der Nasenatmung" mit der Positionsnummer 07.02.02 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. neu eingeschätzt.
Zusammenfassend hat die fachärztliche Sachverständige festgehalten, dass die nunmehr dokumentierten Leiden 7, 8 und 9 als Änderung zum medizinischen Vorgutachten vom XXXX neu hinzugekommen sind, der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. jedoch unverändert aufrecht bleibt. Das führende Leiden 1 "Hüfttotalendoprothese rechts" wird durch Leiden 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nicht erhöht, da zwar eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, jedoch nicht in relevantem Ausmaß. Die weiteren Leiden erhöhen ebenfalls nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.
Zum Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die fachärztliche Sachverständige habe eine Vielzahl an Leiden festgestellt und komme dann nur zu einem Gesamtgrad von 30 v.H., während in einem fachärztlichen Gutachten vom XXXX ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ermittelt worden sei, hat die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Einstufung im fachärztlichen Gutachten der Sachverständigen vom XXXX mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. wurde aufgrund eines zusätzlich eingestuften neurologischen Leidens vorgenommen, und nicht aufgrund des Hüftleidens.
Im Jahr 2013 wurde von Seiten der Neurologin eine Lumboischialgie festgestellt, die dann zwischenzeitlich nicht mehr festgestellt werden konnte. Die Fußheberschwäche mit radiculärer Symptomatik konnte nicht mehr verifiziert werden. Insbesondere spricht dagegen eine nahezu seitengleiche Bemuskelung, da eine über längere Jahre anhaltende Fußheberschwäche eine Seitendifferenz der Bemuskelung herbeiführt. Es liegen auch keine Befunde über eine Nervenleitgeschwindigkeit vor, welche das objektivieren würden. Ein neurologisches Defizit ist nicht objektiviert. Die Wirbelsäulenleiden mit den mäßigen Funktionseinschränkungen im Lendenwirbelbereich wurden, wie bereits ausgeführt, im Leiden 2 berücksichtigt. Aus den dargelegten Gründen beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom XXXX eine Abberaumung der Verhandlung beantragt, da die Beschwerdeführerin weitere Untersuchungen machen wolle (eine MRT Untersuchung der LWS sei geplant). Laut einer ärztlichen Mitteilung eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX sei der Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerin ohne diese Untersuchungen nicht zu ermitteln. Ein diesbezüglicher Antrag, weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin vor Erlassung einer Entscheidung abzuwarten, wurde vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt.
Dazu führte die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass dieser Antrag nicht nachvollzogen werden kann, da die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung funktionelle Einschränkungen zur Bewertung vorsieht, nicht jedoch Ergebnisse der bildgebenden Befunde.
Festzuhalten ist dazu überdies, dass im gegenständlichen Verfahren insgesamt neun medizinische Sachverständigengutachten und drei ärztliche Stellungnahmen eingeholt wurden, und die Beschwerdeführerin fünf Mal persönlich untersucht worden ist. Dies scheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mehr als ausreichend zu sein, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung beurteilen zu können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auch nach gutachterlicher Beurteilung in der mündlichen Verhandlung keine geänderte Einschätzung zum festgestellten Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen der Beschwerde, der Parteiengehöre noch in der mündlichen Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das eingeholte zusammenfassende ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie das im Rahmen der Verhandlung erstattete fachärztliche Gutachten vom XXXX sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und lassen keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses, und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Wie bereits ausgeführt, wurden der Entscheidung die medizinischen Gutachten vom XXXX und vom XXXX zu Grunde gelegt und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Der Vollständigkeitshalber ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass die von einem Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren attestierte "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht nachvollziehbar sei, festzuhalten, dass die angeführte Zusatzeintragung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist
Gemäß § 14 Abs. 2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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